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Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und ...

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1202<br />

221061.10-WFK<br />

Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />

<strong>für</strong> den postgradualen Studiengang<br />

zum „Diplommusiklehrer“ bzw.<br />

zur „Diplommusiklehrerin“<br />

(Studienrichtung Klavier) an <strong>der</strong><br />

Hochschule <strong>für</strong> evangelische Kirchenmusik<br />

<strong>der</strong> Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern<br />

(StPO DML Klav)<br />

Vom 5. März 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes über<br />

die Hochschule <strong>für</strong> evangelische Kirchenmusik <strong>der</strong><br />

Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom<br />

10. April 2000 (KABl S.190) <strong>und</strong> von § 24 Abs. 1, 2 <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>ordnung <strong>der</strong> Hochschule <strong>für</strong> evangelische Kirchenmusik<br />

vom 2. August 2000 (KABl S. 342, ber.<br />

S. 420) erlässt <strong>der</strong> Landeskirchenrat folgende Studien-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsordnung <strong>für</strong> den postgradualen<br />

Studiengang zum „Diplommusiklehrer“ bzw. zur<br />

„Diplommusiklehrerin“ (Studienrichtung Klavier)<br />

an <strong>der</strong> Hochschule <strong>für</strong> evangelische Kirchenmusik<br />

<strong>der</strong> Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern<br />

(StPO DML Klav):<br />

§ 1 Ziele des Studiums<br />

§ 2 Qualifikation <strong>für</strong> das Studium<br />

§ 3 Eignungsprüfung<br />

§ 4 Studiendauer<br />

§ 5 Ausbildungsfächer<br />

§ 6 Lehrveranstaltungen<br />

§ 7 Praktika <strong>und</strong> Kurse<br />

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen<br />

fung<br />

zur Diplomprü-<br />

§ 9 Fächer <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> pädagogischen Diplomprüfung<br />

§ 10 Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

§ 11 Bildung <strong>der</strong> Gesamtnote<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

§1<br />

Ziele des Studiums<br />

(1) Das Studium zum Diplommusiklehrer bzw. zur<br />

Diplommusiklehrerin soll die Studierenden auf den<br />

Beruf eines Instrumentalpädagogen bzw. einer Instrumentalpädagogin<br />

vorbereiten <strong>und</strong> ihnen die da<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten <strong>und</strong><br />

Methoden so vermitteln, dass sie zu künstlerischer<br />

<strong>und</strong> pädagogischer Arbeit befähigt werden.<br />

(2) Die zu vermittelnden künstlerischen Fähigkeiten<br />

umfassen künstlerisches <strong>und</strong> technisches Können,<br />

Interpretationsfähigkeit, Stilempfinden <strong>und</strong> gestalterisches<br />

Vermögen. Die zu vermittelnden pädagogischen<br />

Fähigkeiten umfassen methodisch-didaktisches<br />

Wissen <strong>und</strong> Können sowie den pädagogischen<br />

KWMBl II Nr. 6/2003<br />

Umgang mit unterschiedlichen Zielgruppen <strong>und</strong> Personen.<br />

(3) Berufstätigkeiten, auf die das Studium vorbereiten<br />

soll, sind:<br />

1. Musiklehrer bzw. Musiklehrerin an musikalischen<br />

Ausbildungsstätten <strong>und</strong> im freien Beruf,<br />

2. Kirchenmusiker bzw. Kirchenmusikerin mit <strong>der</strong><br />

Aufgabe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ausbildung neben<strong>und</strong><br />

ehrenamtlicher kirchenmusikalischer Kräfte<br />

<strong>für</strong> instrumentale Aufgaben.<br />

§2<br />

Qualifikation <strong>für</strong> das Studium<br />

(1) Die Qualifikation <strong>für</strong> das Studium wird nachgewiesen:<br />

1. durch ein abgeschlossenes Diplom-Kirchenmusikstudium,<br />

2. durch das Bestehen einer Eignungsprüfung (§ 3).<br />

(2) Auf die Qualifikationsvoraussetzung gemäß<br />

Absatz 1 Nr. 2 wird verzichtet bei Absolventen bzw.<br />

Absolventinnen des Diplomstudiengangs Kirchenmusik<br />

(B) <strong>der</strong> Hochschule <strong>für</strong> evangelische Kirchenmusik<br />

in Bayreuth, wenn<br />

1. ihre Diplom-Prüfung nicht länger als zwei Jahre<br />

zurück liegt,<br />

2. sie vier Semester lang an <strong>der</strong> studienbegleitenden<br />

Zusatzausbildung (Klavier zusätzlich 0,5 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

pro Semester) teilgenommen haben <strong>und</strong><br />

3. das künftige künstlerische Hauptfach Klavier im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Diplom-B-Prüfung mindestens mit <strong>der</strong><br />

Note 1,50 bestanden ist.<br />

§3<br />

Eignungsprüfung<br />

(1) Die Eignungsprüfung wird im künstlerischen<br />

Hauptfach Klavier durchgeführt.<br />

(2) Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Eignungsprüfung (Dauer<br />

20 Minuten):<br />

Vortrag eines Präludiums mit Fuge aus dem „Wohltemperierten<br />

Klavier“ von J.S. Bach, eines schnellen<br />

<strong>und</strong> eines langsamen Satzes aus einer größeren klassischen<br />

Sonate sowie einer technisch <strong>und</strong> musikalisch<br />

anspruchsvollen Etüde bzw. eines virtuosen Klavierstücks<br />

aus dem 19. o<strong>der</strong> 20. Jahrhun<strong>der</strong>t.<br />

§4<br />

Studiendauer<br />

(1) Die Regelstudienzeit des postgradualen Studiengangs<br />

zum „Diplommusiklehrer“ bzw. zur „Diplommusiklehrerin“<br />

(Studienrichtung Klavier) beträgt<br />

einschließlich <strong>der</strong> Diplomprüfung vier Fachsemester.

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