23.12.2012 Aufrufe

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und ...

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und ...

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1196<br />

destens 170 Leistungspunkte (vgl. § 18 Abs. 3) erworben<br />

sind.<br />

(2) Nach Abschluss des Studiums stellt <strong>der</strong> Studienausschuss<br />

die insgesamt erbrachten Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen <strong>und</strong> die sich hieraus ergebende<br />

Gesamtnote fest. Er stellt hierüber eine Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

ein Zeugnis aus.<br />

§13<br />

Beendigung des Studiums<br />

(1) Wird die in § 18 Abs. 3 gefor<strong>der</strong>te Anzahl <strong>der</strong> in<br />

einem Semester erworbenen Leistungspunkte um 20<br />

o<strong>der</strong> mehr Punkte o<strong>der</strong> in 2 Semestern um 10 o<strong>der</strong><br />

mehr Punkte unterschritten, so gelten die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Leistungsprüfungen endgültig als nicht bestanden.<br />

(2) Bei unzulässiger Überschreitung <strong>der</strong> Regelstudienzeit<br />

gilt das Studium gemäß § 5 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 als<br />

ohne Abschluss beendet.<br />

(3) Wird das Studium auf eigenen Entschluss des<br />

Studenten o<strong>der</strong> nach den Bestimmungen dieser Ordnung<br />

beendet, so stellt <strong>der</strong> Ausschuss hierüber eine<br />

Bescheinigung aus.<br />

III. Inhalte des Studiums<br />

§14<br />

Lehrgebiete <strong>und</strong> Module<br />

(1) Jedes Modul des Kernbereichs, ausgenommen<br />

das Modul „Methodische Gr<strong>und</strong>lagen“, ist einem <strong>der</strong><br />

folgenden Lehrgebiete zugeordnet:<br />

1. Humanistische Gr<strong>und</strong>lagen<br />

2. Christliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

3. Sprachwissenschaft<br />

4. Literaturwissenschaft<br />

5. Kommunikation.<br />

(2) Das Modul „Methodische Gr<strong>und</strong>lagen“ ist gleichermaßen<br />

den Lehrgebieten Literaturwissenschaft<br />

<strong>und</strong> Sprachwissenschaft zugeordnet.<br />

(3) Innerhalb <strong>der</strong> ersten beiden Studienjahre ist<br />

aus jedem <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Lehrgebiete ein<br />

Modul zu wählen; außerdem ist im ersten Studienjahr<br />

das Modul „Methodische Gr<strong>und</strong>lagen“ verpflichtend.<br />

Die Abfolge, in <strong>der</strong> diese Module zu erbringen sind,<br />

regelt sich nach § 9 Abs. 1.<br />

(4) In Aufteilung auf das vierte <strong>und</strong> sechste Semester<br />

sind zwei weitere Module zu erbringen, die aus<br />

den Lehrgebieten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 frei gewählt<br />

werden können. Aus einer <strong>der</strong> gewählten Veranstaltungen<br />

dieser beiden Module soll die nach § 11<br />

vorgeschriebene Bachelorarbeit hervorgehen.<br />

(5) In jedem Lehrgebiet des Kernbereichs stellt die<br />

Sprach- <strong>und</strong> Literaturwissenschaftliche Fakultät nach<br />

Maßgabe ihrer Kapazitäten ein o<strong>der</strong> mehrere Module<br />

KWMBl II Nr. 6/2003<br />

zur Wahl bereit. Die angebotenen Module sind im Anhang<br />

dieser Ordnung aufgeführt. Die Sprach- <strong>und</strong><br />

Literaturwissenschaftliche Fakultät behält sich Modifikationen<br />

<strong>und</strong> Än<strong>der</strong>ungen des Modulkatalogs vor.<br />

Die jeweils angebotenen Module werden jährlich im<br />

Lehrprogramm des Studiengangs per Aushang mitgeteilt.<br />

§15<br />

Seminare im Kernbereich<br />

(1) In jedem Lehrgebiet ist eine Veranstaltung mit<br />

einer schriftlichen Hausarbeit verpflichtend. Diese ist<br />

in <strong>der</strong> Regel ein Seminar.<br />

(2) Seminare, die im 1. bis 4. Semester absolviert<br />

werden, gelten als Proseminare. Die anrechenbare<br />

Teilnahme an drei mit einer schriftlichen Hausarbeit<br />

verb<strong>und</strong>enen Veranstaltungen berechtigt im 6. Studiensemester<br />

zur Teilnahme an Hauptseminaren.<br />

§16<br />

Nebenfach im Ergänzungsbereich<br />

(1) Als Nebenfach wählbar ist jedes durch eine<br />

Professur an <strong>der</strong> Katholischen Universität Eichstätt-<br />

Ingolstadt vertretene Fach.<br />

(2) Die Lehrveranstaltungen im Nebenfach müssen<br />

nicht in Module geglie<strong>der</strong>t sein.<br />

(3) Eine <strong>der</strong> Lehrveranstaltungen im Nebenfach<br />

soll ein Proseminar sein.<br />

§17<br />

Fremdsprachen<br />

(1) Wird das reguläre Studium ohne ausreichende<br />

Kenntnisse in einer <strong>der</strong> Fremdsprachen des Ergänzungsbereichs<br />

begonnen, so ist im Verlauf <strong>der</strong> ersten<br />

drei Studiensemester an einem mindestens 12 SWS<br />

umfassenden Sprachkurs teilzunehmen. Dieser ist<br />

nicht anrechenbar auf die nach § 8 Abs. 3 Buchst. c<br />

<strong>und</strong> d gefor<strong>der</strong>ten Lehrveranstaltungen. Wird das<br />

Studium ohne Kenntnisse in einer <strong>der</strong> Fremdsprachen<br />

des Ergänzungsbereichs begonnen, so gilt § 6 Abs. 1<br />

zusätzlich. Der Sprachkurs ist auch dann verpflichtend,<br />

wenn das erste Studiensemester als freiwilliges<br />

propädeutisches Semester nach § 6 genutzt wird.<br />

(2) Mindestens je zwei <strong>der</strong> im Teilbereich Fremdsprachen<br />

gefor<strong>der</strong>ten Lehrveranstaltungen müssen<br />

landesk<strong>und</strong>liche Themen behandeln.<br />

IV. Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

§18<br />

Anrechnung von Lehrveranstaltungen<br />

(1) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist<br />

nur dann anrechenbar, wenn sie mit einem mit <strong>der</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!