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Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und ...

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1194<br />

abhalten <strong>und</strong> die Studienerfolge <strong>der</strong> Teilnehmer an<br />

diesen Veranstaltungen bewerten.<br />

(2) Der Studienausschuss besteht aus dem Dekan,<br />

dem Studiendekan <strong>und</strong> dem Betreuer des Studiengangs<br />

Europastudien (Mentor) an <strong>der</strong> Sprach- <strong>und</strong> Literaturwissenschaftlichen<br />

Fakultät. Der Studienausschuss<br />

nimmt zugleich die Aufgaben eines Prüfungsausschusses<br />

wahr. Der Mentor wird auf Vorschlag des<br />

Fachbereichsrates <strong>für</strong> jeweils 4 Jahre vom Senat ernannt.<br />

Er führt den Vorsitz des Ausschusses <strong>und</strong> ist<br />

befugt, an dessen Stelle unaufschiebbare Entscheidungen<br />

zu treffen, wovon er den Ausschuss unverzüglich<br />

zu unterrichten hat. Der Studienausschuss<br />

kann einzelne seiner Befugnisse auf den Vorsitzenden<br />

übertragen. Jedes Mitglied des Ausschusses ist<br />

berechtigt, Sitzungen einzuberufen.<br />

(3) Der Studienausschuss ist zuständig <strong>für</strong><br />

a) die Anwendung <strong>und</strong> Auslegung <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

dieser Ordnung,<br />

b) die ordnungsgemäße Organisation des Studiums<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Prüfungen, insbeson<strong>der</strong>e die Bereitstellung<br />

des erfor<strong>der</strong>lichen Lehrangebots,<br />

c) die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen, die in an<strong>der</strong>en Studiengängen<br />

o<strong>der</strong> an an<strong>der</strong>en Hochschulen erbracht worden<br />

sind,<br />

d) die Entscheidung über Anträge nach §§ 5, 7, 10, 23<br />

<strong>und</strong> 29 dieser Ordnung.<br />

(4) Der Studienausschuss wird bei <strong>der</strong> Organisation<br />

des Studiums <strong>und</strong> <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen durch das Dekanat <strong>der</strong><br />

Sprach- <strong>und</strong> Literaturwissenschaftlichen Fakultät <strong>und</strong><br />

die zentralen Einrichtungen <strong>der</strong> Universität unterstützt.<br />

§3<br />

Ziele des Studiums<br />

Der Studiengang vermittelt in wissenschaftlich<br />

f<strong>und</strong>ierter Weise Orientierungswissen über die kulturellen<br />

Gemeinsamkeiten <strong>und</strong> Differenzen in Europa,<br />

über Voraussetzungen <strong>und</strong> Bedingungen <strong>für</strong> das innere<br />

Zusammenwachsen <strong>der</strong> europäischen Völker sowie<br />

über das Ineinan<strong>der</strong>greifen von europäischen <strong>und</strong><br />

außereuropäischen Kulturen. Er fokussiert europäische<br />

Begegnungen <strong>und</strong> Erfahrungen, Kulturkontakt<br />

<strong>und</strong> Kulturkonflikt als Kristallisationspunkte interkulturellen<br />

Lernens. Gleichzeitig bildet er methodische<br />

Kompetenzen im verstehenden Umgang mit Sprache<br />

<strong>und</strong> Texten, insbeson<strong>der</strong>e literarischen Texten aus. In<br />

Verbindung mit <strong>der</strong> Vermittlung von Schlüsselqualifikationen<br />

<strong>und</strong> berufsfeldbezogenen Fähigkeiten zielt<br />

<strong>der</strong> Studiengang auf eine interkulturelle Handlungs<strong>und</strong><br />

Kommunikationskompetenz ab <strong>und</strong> bereitet beson<strong>der</strong>s<br />

auf eine Tätigkeit in jenen beruflichen Fel<strong>der</strong>n<br />

vor, in denen Menschenführung, Kulturmanagement,<br />

Wissens- <strong>und</strong> Informationstransfer vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> kultureller Diversität erfolgen.<br />

KWMBl II Nr. 6/2003<br />

§4<br />

Sprachanfor<strong>der</strong>ungen<br />

Ausländische Studenten sollen die Voraussetzungen<br />

zum Studium in deutscher Sprache in <strong>der</strong> Regel in<br />

ihrem Heimatland erworben haben (DSH). Bewerber,<br />

die diese Anfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllen, müssen bei<br />

Studienbeginn Sprachkenntnisse wenigstens im Umfang<br />

<strong>der</strong> „Zentralen Mittelstufenprüfung“ des Goethe<br />

Instituts (ZMP) nachweisen. Die Deutsche Sprachprüfung<br />

<strong>für</strong> den Hochschulzugang (DSH) muss spätestens<br />

vor Beginn des 3. Studiensemesters bestanden<br />

werden.<br />

II. Umfang <strong>und</strong> Aufbau des Studiums<br />

§5<br />

Studienbeginn <strong>und</strong> Regelstudienzeit<br />

(1) Das Studium kann jeweils zum Wintersemester<br />

aufgenommen werden.<br />

(2) Die Regelstudienzeit umfasst sechs Semester.<br />

Erbringt ein Student aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen nicht alle <strong>für</strong> das Bestehen des Studiengangs<br />

erhebliche Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen bis spätestens<br />

zum Ende des achten Semesters, gelten die<br />

nicht rechtzeitig erbrachten Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

als abgelegt <strong>und</strong> erstmals nicht bestanden.<br />

(3) Überschreitet ein Student die Frist des Absatzes<br />

2 Satz 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen,<br />

gewährt <strong>der</strong> Studienausschuss auf Antrag eine Nachfrist.<br />

Die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich<br />

jeweils um die <strong>für</strong> die Ablegung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen<br />

benötigten Semester.<br />

§6<br />

Propädeutisches Semester<br />

(1) Wird das Studium ohne Kenntnisse in einer <strong>der</strong><br />

nach § 8 Abs. 3 gefor<strong>der</strong>ten Fremdsprachen begonnen,<br />

so kann das 1. Semester als propädeutisches<br />

Semester zum Erwerb angemessener Kenntnisse in<br />

dieser Sprache genutzt werden. In diesem Fall ist die<br />

Teilnahme an dem Sprachkurs nach § 17 Abs. 1 verpflichtend.<br />

Insgesamt ist nach Abschluss <strong>der</strong> Vorlesungszeit<br />

die erfolgreiche Teilnahme an Sprachkursen<br />

<strong>und</strong> sprachpraktischen Lehrveranstaltungen im<br />

Umfang von mindestens 18 Semesterwochenst<strong>und</strong>en<br />

beim Mentor nachzuweisen. Ein propädeutisches Semester<br />

wird auf die Überschreitungsfristen nach § 5<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 3 nicht angerechnet.<br />

(2) Wird <strong>der</strong> Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht<br />

o<strong>der</strong> werden anrechenbare Leistungen in an<strong>der</strong>en<br />

als sprachpraktischen Teilbereichen des Studiums<br />

erbracht, so gilt das Semester als reguläres Studiensemester,<br />

gegebenenfalls mit den in § 13 Abs. 1<br />

festgelegten Folgen.

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