Roth Journal_2021_04_01-24-red
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RATGEBER RECHT<br />
Das Testament - einmal errichtet, alles gut?<br />
Zunächst einmal ist es erschreckend festzustellen,<br />
dass noch immer viele in Deutschland<br />
Ihr Leben lang versuchen, Vermögen<br />
aufzubauen, einige auch sehr erfolgreich,<br />
aber sich keinerlei Gedanken machen, was<br />
nach dem Tode damit passieren soll. Der<br />
Gedanke „nach mir die Sintflut“ ist noch<br />
immer weit verbreitet. Zum einen führt dies<br />
oft dazu, dass der Ehegatte, der länger lebt,<br />
massive Rechtsnachteile erleidet und mittlerweile<br />
oftmals auch die eheliche Immobilie<br />
verlassen oder gar verkaufen muss. Zum<br />
anderen führt dies dazu, dass Familien, die<br />
bis dahin relativ intakt funktioniert haben,<br />
plötzlich ob der sich bietenden Zugriffsmöglichkeit<br />
auf Geldbeträge, für die man jahrelang<br />
arbeiten muss, manchmal sogar im<br />
Lottogewinn muss, um sie zu erzielen, sich<br />
komplett zerstreiten.<br />
Und oftmals freut sich auch das Finanzamt<br />
über solcherlei grobfahrlässige Einstellung.<br />
Es können erhebliche Steuern anfallen. Hier<br />
gibt es Lösungsmöglichkeiten, die je nach<br />
Vermögen und persönliche Einstellung von<br />
einer einfachen letztwilligen Verfügung bis<br />
hin zur steueroptimierten Vermögensübertragung<br />
auf die nächste Generation laufen<br />
können. Unsere Kanzlei ist hier seit vielen<br />
Jahren erfahren und aktiv und hilft Ihnen<br />
hierbei mit Rat und Tat.<br />
Doch was ist, wenn ich doch schon eine<br />
letztwillige Verfügung errichtet habe? Dann<br />
ist doch alles gut?<br />
Genau das ist es leider nicht. Eine letztwillige<br />
Verfügung gehört nach der Erfahrung in<br />
dieser Kanzlei alle fünf Jahre auf den Tisch<br />
und überprüft. Und warum ist das so? Das<br />
fängt schon bei den familiären Verhältnissen<br />
an. Zum einen kann sich der Familienstand<br />
der testierenden geändert haben, z.B. von<br />
verheiratet auf geschieden, zum anderen<br />
kann sich der Güterstand bei Eheleuten<br />
durch Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung<br />
verändert haben. Auch können Kinder<br />
hinzugekommen sein, bei älteren Testierenden<br />
auch Enkel oder Urenkel. All dies kann<br />
dazu führen, dass letztwillige Verfügungen,<br />
gleich welcher Art und Qualität, entweder<br />
Lücken bilden und damit Anlass zu jahrelangen<br />
Streitigkeiten geben können oder gleich<br />
komplett unwirksam geworden sind. Dies<br />
gilt es zu überprüfen. Es gilt zu verhindern,<br />
dass das wahre Leben weitergeht, die letztwillige<br />
Verfügung aber wie ein totes Stück<br />
Papier in einer Schublade liegt und nicht angepasst<br />
wird. Wenn dann der Todesfall eintritt,<br />
dann stellt der überlebende Ehegatte<br />
oder dessen Kinder oder Enkel plötzlich fest,<br />
dass der Wille, den die Erblasserseite hatte,<br />
nicht funktioniert.<br />
Auch im Vermögen der Erblasser kann sich<br />
natürlich einiges getan haben. Wer möglicherweise<br />
bei Testamentserrichtung Aktien,<br />
Gold, Immobilien oder sonstige Werte<br />
besessen hat, sich genaue Gedanken über<br />
Erbverhältnisse, Anteile und der genauen<br />
Zuordnung von Werten und Immobilien gemacht<br />
hat, der hat möglicherweise durch<br />
die aktuelle wirtschaftliche, negative Entwicklung<br />
Werte, vielleicht sogar das Unternehmen<br />
verloren, oder aber auch Immobilien<br />
oder andere Werte bereits verkauft,<br />
auf Dritte übertragen, oder in sonstiger Art<br />
und Weise aus dem Vermögen ausscheiden<br />
lassen, sodass das Testament gar nicht mehr<br />
funktionieren kann. Was ist z.B., wenn die<br />
Großmutter im Besitz einer Wohnung, eines<br />
Hauses war, die Wohnung auf die Enkelin<br />
allerdings längst übertragen hatte und in ihrem<br />
Testament verfügt hat, dass ihre beiden<br />
Kinder zu gleichen Teilen Erben, jetzt aber<br />
nur noch das Haus da ist, sie aber in der Teilungsanordnung<br />
damals verfügt hat, dass<br />
ein Kind das Haus, das andere die Wohnung<br />
bekommt? Das Testament kann nicht mehr<br />
funktionieren. Hier ist Streit vorprogrammiert,<br />
nur wenige Abkömmlinge verzichten<br />
dann freiwillig auf den Wert eines halben<br />
Hauses. Und das Thema Pflichtteile spielt<br />
bei alldem eine immer größere Rolle. Nach<br />
dem insbesondere die Immobilien Gold<br />
und Aktienwerte immer weiter nach oben<br />
klettern, wird es immer schwieriger, Pflichtteilsberechtigte<br />
auszubezahlen. Wenn aus<br />
einer Ehe nur ein Kind hervorgegangen ist,<br />
ein Ehegatte stirbt, dann ist der Pflichtteil 25<br />
%. Bei einem Einfamilienhaus im Wert von<br />
600.000 €, das im Alleineigentum des Erblassers<br />
stand, sind dies immerhin 150.000<br />
€. Wenn man nicht entsprechende Bargeld<br />
hat, so wird es für Rentner meistens unmöglich,<br />
ein Darlehen aufzunehmen.<br />
Auch sogenannte Strafklauseln, die beim<br />
Tod des ersten Ehegatten und dem Fordern<br />
des Pflichtteils durch ein Kind ein Zurücksetzen<br />
auch beim Tod des zweiten Ehegatten<br />
auf den Pflichtteil vorsehen, gehen heutzutage<br />
oft fehl. Bei den heutigen Werten, insbesondere<br />
bei Immobilien, Gold und Aktien,<br />
sind die Begehrlichkeiten groß. Und das<br />
nächste Argument, was man hört ist: Und<br />
wer weiß, ob man als Kind dann beim zweiten<br />
Erbfall wirklich auch als Erbe berufen<br />
ist? Auch hier bietet unsere Kanzleilösungen<br />
an, die aus diesem Dilemma heraushielt und<br />
es Ehegatten ermöglicht, wunschgemäß in<br />
der Immobilie zu leben und im Besitz der<br />
entsprechenden Mittel bis zum Ableben<br />
auch des zweiten Ehegatten zu verbleiben.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
14 <strong>04</strong> | <strong>2021</strong>