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DP_2021_04

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4 DEUTSCHE POLIZEI 04/2021 DP

Kommentiert

den Grundrechtsverbürgungen der Artikel

1, 2 und 5 zugrunde liegen. (Entscheidungen

des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE

28,314,323)

Zeitlos modern

Jörg Radek, stellvertretender GdP-Bundesvorsitzender

DER PERSONALRAT

Erfolgsfaktor Mensch

Als Gewerkschafter und erfahrener Personalrat weiß der

stellvertretende Bundesvorsitzende der GdP Jörg Radek, dass es

durchaus kompliziert und unbequem ist, unterschiedliche

Lebenskonzepte und -einstellungen von Polizeibeschäftigten mit

dienstlichen Vorstellungen und Anforderungen in Einklang zu

bringen. Doch das Anpacken lohnt sich immer. Mitbestimmende,

selbstverwaltende Personalräte sind ein Erfolgsfaktor für

Beschäftigte und Arbeit.

Jörg Radek

Der Personalrat nimmt durch seine

Position, seine Funktion und sein

Wirken eine wichtige Stellung im Verhältnis

der Menschen in den Dienststellen

zueinander ein. Solidarität in der Personalratspraxis

beruht in erster Linie darauf,

dass unterschiedliche Interessen gegenseitig

geachtet und anerkannt sowie dementsprechend

verhandelt werden.

Mit ihrem Einsatz für die Wahrung gleicher

Lebenschancen tragen die Personalvertretungen

wesentlich zur Demokratisierung

in der Gesellschaft und in den Dienststellen

bei. Die rechtliche Grundlage für die Vertretung

der im öffentlichen Dienst Beschäftigten

ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip

sowie Art. 1 und 2 des Grundgesetzes.

Breites Spektrum

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu

ein Spektrum von Verfassungsprinzipien

und Grundrechten festgeschrieben: „Die

Regelungen des Personalvertretungsrechts,

die den Mitarbeitenden Beteiligungsrechte

einräumen, sind ein wichtiges Mittel zur

Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung

in den Dienststellen.

Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und

gehen auf Vorstellungen zurück, die auch

Foto: Hagen Immel/GdP

Um die Menschenwürde im Arbeitsprozess

zu wahren, ist Mitbestimmung die einzige

Alternative. Denn der Umgang mit Menschen

berührt immer seine Würde. Ob beim

Aushändigen der Urkunde aus Anlass einer

Ernennung, bei Befragungen in einer Personalauswahl

oder beim Einhalten der Arbeitszeit.

Trotz emotionaler Intelligenz, Empathie

und sozialer Kompetenz der Führung

gestaltet erst die Mitbestimmung den würdevollen

Umgang miteinander – das ist so

zeitlos wie modern.

Personalräte sollen die sozialen Folgen

der Arbeit mit der „vertrauensvollen“ Unterstützung

der Gewerkschaften abfedern. Es

liegt in der Organisationsgewalt von Parlamenten

und Regierung, wie Arbeit organisiert

und verteilt wird sowie Arbeitsabläufe

gestaltet werden. Doch den Belastungsmomenten,

definiert durch Arbeitsmenge und

-verdichtung, wird erst durch Personalverteilung

Rechnung getragen.

Dienststelleninterne Organe

Ihr allgemeiner Überwachungsauftrag und

ihre demokratische Legitimation bilden die

Pole für das immer währende Spannungsfeld

zwischen Dienststellenleitung und Beschäftigtenvertretung.

Hier spiegeln sich am deutlichsten

das Verständnis von Demokratie und

eines bestimmten Menschenbildes wider.

Es geht nicht um die gewerkschaftliche

Einflussnahme auf hierarchische Apparate.

Sie gilt insbesondere deren parlamentarischer

Steuerung. Denn Aufgabe der Personalvertretungen

als „dienststelleninterne

Organe“ ist es, behördliche Planungen zu

überprüfen, ob sie mit gesetzlichen Grundlagen

vereinbar sind. Insofern ist ihre Mitbestimmung

eine Ergänzung der parlamentarischen

Kontrolle – ohne damit in die

Organisationsgewalt des „Dienstherren“

einzugreifen.

Westentaschendiktatoren

Die Kontrolltätigkeiten der Personalräte sind

taugliche Mittel zur Verhütung eines Macht-

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