DP_2021_04
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4 DEUTSCHE POLIZEI 04/2021 DP
Kommentiert
den Grundrechtsverbürgungen der Artikel
1, 2 und 5 zugrunde liegen. (Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE
28,314,323)
Zeitlos modern
Jörg Radek, stellvertretender GdP-Bundesvorsitzender
DER PERSONALRAT
Erfolgsfaktor Mensch
Als Gewerkschafter und erfahrener Personalrat weiß der
stellvertretende Bundesvorsitzende der GdP Jörg Radek, dass es
durchaus kompliziert und unbequem ist, unterschiedliche
Lebenskonzepte und -einstellungen von Polizeibeschäftigten mit
dienstlichen Vorstellungen und Anforderungen in Einklang zu
bringen. Doch das Anpacken lohnt sich immer. Mitbestimmende,
selbstverwaltende Personalräte sind ein Erfolgsfaktor für
Beschäftigte und Arbeit.
Jörg Radek
Der Personalrat nimmt durch seine
Position, seine Funktion und sein
Wirken eine wichtige Stellung im Verhältnis
der Menschen in den Dienststellen
zueinander ein. Solidarität in der Personalratspraxis
beruht in erster Linie darauf,
dass unterschiedliche Interessen gegenseitig
geachtet und anerkannt sowie dementsprechend
verhandelt werden.
Mit ihrem Einsatz für die Wahrung gleicher
Lebenschancen tragen die Personalvertretungen
wesentlich zur Demokratisierung
in der Gesellschaft und in den Dienststellen
bei. Die rechtliche Grundlage für die Vertretung
der im öffentlichen Dienst Beschäftigten
ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip
sowie Art. 1 und 2 des Grundgesetzes.
Breites Spektrum
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
ein Spektrum von Verfassungsprinzipien
und Grundrechten festgeschrieben: „Die
Regelungen des Personalvertretungsrechts,
die den Mitarbeitenden Beteiligungsrechte
einräumen, sind ein wichtiges Mittel zur
Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung
in den Dienststellen.
Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und
gehen auf Vorstellungen zurück, die auch
Foto: Hagen Immel/GdP
Um die Menschenwürde im Arbeitsprozess
zu wahren, ist Mitbestimmung die einzige
Alternative. Denn der Umgang mit Menschen
berührt immer seine Würde. Ob beim
Aushändigen der Urkunde aus Anlass einer
Ernennung, bei Befragungen in einer Personalauswahl
oder beim Einhalten der Arbeitszeit.
Trotz emotionaler Intelligenz, Empathie
und sozialer Kompetenz der Führung
gestaltet erst die Mitbestimmung den würdevollen
Umgang miteinander – das ist so
zeitlos wie modern.
Personalräte sollen die sozialen Folgen
der Arbeit mit der „vertrauensvollen“ Unterstützung
der Gewerkschaften abfedern. Es
liegt in der Organisationsgewalt von Parlamenten
und Regierung, wie Arbeit organisiert
und verteilt wird sowie Arbeitsabläufe
gestaltet werden. Doch den Belastungsmomenten,
definiert durch Arbeitsmenge und
-verdichtung, wird erst durch Personalverteilung
Rechnung getragen.
Dienststelleninterne Organe
Ihr allgemeiner Überwachungsauftrag und
ihre demokratische Legitimation bilden die
Pole für das immer währende Spannungsfeld
zwischen Dienststellenleitung und Beschäftigtenvertretung.
Hier spiegeln sich am deutlichsten
das Verständnis von Demokratie und
eines bestimmten Menschenbildes wider.
Es geht nicht um die gewerkschaftliche
Einflussnahme auf hierarchische Apparate.
Sie gilt insbesondere deren parlamentarischer
Steuerung. Denn Aufgabe der Personalvertretungen
als „dienststelleninterne
Organe“ ist es, behördliche Planungen zu
überprüfen, ob sie mit gesetzlichen Grundlagen
vereinbar sind. Insofern ist ihre Mitbestimmung
eine Ergänzung der parlamentarischen
Kontrolle – ohne damit in die
Organisationsgewalt des „Dienstherren“
einzugreifen.
Westentaschendiktatoren
Die Kontrolltätigkeiten der Personalräte sind
taugliche Mittel zur Verhütung eines Macht-