Pathologie-des-Maskentragens-Prof.-Dr.-A.-Burkhardt-Reutlingen
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Qualitätsmasken unterliegen zwar der Überprüfung als Medizin-Produkt, diese beschränkt
sich aber auf ihre Wirksamkeit als Filter und klammert negative Gesundheitsfolgen aus.
Wäre eine solche Körper-Funktions-Applikation im Jahre 2020 neu auf den Markt
gekommen, hätte sie sicher als ärztlich-medizinischer Präventiv-Eingriff mit sogar
therapeutisch-medikamentösem Wirkprinzip zahlreiche Prüfungen und bürokratische Hürden
nehmen müssen.
Ein unabhängiger Forscher – Simon Thompson (12) - kommt zu dem gleichen Schluss:
„Bevor man irgendwelche Empfehlungen zum Maskentragen abgab, hätte man adäquate
Untersuchungen durchführen müssen, was aber unterblieb. Obwohl meist von
‚Empfehlungen‘ gesprochen wird, werden die Menschen in vielen Ländern sehr aggressiv
zum Masken-Tragen gezwungen. [Viele Studien konstatieren keinen Präventions-Effekt der
Maske] aber blenden dabei viele andere Folgen aus, z.B. […]
- Was sind die gesamthaften Auswirkungen auf die Gesundheit?
- Besteht die Gefahr, die Bevölkerung an Zwangsmedikation unter Umgehung des ‚informed
Consent‘ zu konditionieren?
Ohne irgendwelche wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Langzeitfolgen des
Maskentragens ist es extrem unverantwortlich, Maskentragen der ganzen Welt zu verordnen.
Es ist Zeit, die Zwangsmaßnahmen und alle weiteren Menschen-Experimente zu stoppen.“
Der Kernsatz lautet: „It is incredibly reckless to be forcing masks on the entire world, it is
time to immediately end these impositions and any further experimentation on the public“.
3. Atemluft und Gesundheit
Die Frage einer Gesundheitsschädigung durch „unzuträgliche“ Atemluft wird spätestens seit
der Debatte über Folgen der Luftverschmutzung, Auspuffgase und Städte-Sperrungen in einer
breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen: „Tod durch schlechte Luft – in Europa ist jeder
achte Todesfall eine Folge von Umweltbelastungen, dies trifft vor allem Kinder, Alte und
Arme“- „Schlechte Luft bedroht Gesundheit“ (13, 14, 15).
Die Luftqualität fand auch Beachtung in den SARS-CoV-2-Arbeitschutzregeln
(Arbeitsausschüsse beim BMAS, GMBI 2020, Nr. 24 vom 20.08 2020, geändert GMBl 2021,
Nr.11 vom 22.02.2021; 16): Punkt 4.2.3.
(1) In Räumen von Arbeitsstätten muss gemäß Nummer 3.6 des Anhangs der ArbStättV
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft, in der Regel in Außenluftqualität,
vorhanden sein…
(3) Die Aerosolbelastung durch SARS-CoV-2 kann nicht durch direkt anzeigende Messgeräte
bestimmt werden. Zur Beurteilung der Raumluftqualität kann die CO2-Konzentration
herangezogen werden. Hierfür reichen einfache Messgeräte (zum Beispiel CO2-Ampeln)
aus. Entsprechend ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm noch
akzeptabel. In der Zeit der Epidemie ist dieser Wert soweit möglichst zu unterschreiten…
Diese Konzentration liegt beim Maskentragen deutlich höher; es finden sich Angaben von
20.000 bis 40.000 ppm. In der Pendelluft der Luftwege ist sie in jedem Falle zwangsläufig
höher als in der eingeatmeten Umgebungsluft. Obwohl diese „verbrauchte“ Luft ohne Zweifel
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