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Pathologie-des-Maskentragens-Prof.-Dr.-A.-Burkhardt-Reutlingen

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10.2. Maskenverweigerer

Noch bedenklicher ist die Diskriminierung bei gesundheitsbedingtem oder symbolischem

Nichttragen der Maske. Obwohl immerhin anerkannt ist, dass Maskentragen bei

verschiedenen Vorerkrankungen (insbesondere der Lunge) exquisit gesundheitsschädlich ist,

werden Patienten mit Attest und überzeugte „Maskenverweigerer“ trotz der nicht

ausreichenden Beweislage eines Nutzens erheblich diskriminiert und zum Teil terrorisiert. Sie

nähmen egoistisch in Kauf, andere Menschen anzustecken, sie seien „Schädlinge“,

verachtenswert, dumm, gemeingefährlich und rücksichtslos. Schulmeisterei und Denunziation

werden zur neuen Normalität.

11. Das Maskenattest – ärztliche Aspekte

Wenn man zu dem zwingenden Schluss gekommen ist, das die Masken-Dyspnoe eine

definierte Krankheit sui generis ist, die nicht nur Vorstufe einer Masken-Pneumopathie sein

kann, sondern mit erheblichen subjektiven Beschwerden und einem erhöhtem Unfallrisiko –

also Gefahr für die Umgebung und andere Personen – einhergeht, stellen sich für Ärzte zwei

Fragen.

11.1. Abwägung von fragwürdigem Maskenschutz gegen Krankheitsfolgen

und (Unfall-)Gefährdung auch Anderer

Auch überzeugte Maskengegner argumentieren meist, das Maskentragen solle eine

individuelle Entscheidung sein, die jeder frei für sich entscheiden kann. Aber bei Gefährdung

der Mitmenschen – tödlicher Autounfall durch Masken-Blackout – greift im Grunde dasselbe

Argument, das der Maskenpflicht zugrunde liegt (Ansteckung anderer). Man müsste dann

eigentlich ein generelles Maskenverbot erlassen und Maskentragen nur als Ausnahme

genehmigen, etwa für Chirurgen und dies nur unter ärztlicher Kontrolle (was Herr Wieler vom

RKI für wirksame Nicht-Alltagsmasken empfiehlt (60)) mit Nachbeobachtung wie nach

Narkose und bestimmten Medikamenten.

Eine solche Entscheidung läge wohl primär bei der Politik oder dem sog. Ethikrat, von denen

die gesamte Problematik bisher ausgeblendet wird, zumal kompetente Lungenspezialisten

oder Pneumo-Pathologen nie gehört wurden.

11.2. Wie gehe ich als Arzt hiermit um?

Als Arzt bin ich hier – auch bei Zweifel – persönlich dem geltenden Recht unterworfen,

meinen Patienten gegenüber aber nur meinem Wissen und Gewissen.

Als vertretbare Konsequenz muss ich jedem Patienten, der Beschwerden der Masken-Dyspnoe

angibt – und diese sind a priori ohne Untersuchung glaubhaft und könnten nur aufwendig

durch Verfahren analog der Polysomnographie verifiziert werden – ein Masken-Befreiungs-

Attest ausstellen.

Das haben verantwortungsvolle Ärzte von Anfang an so gehandhabt. Der inkriminierte HNO-

Arzt konstatiert zu Recht, dass sich jeder Arzt schuldig macht, der kein Attest ausstellt.

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