Pathologie-des-Maskentragens-Prof.-Dr.-A.-Burkhardt-Reutlingen
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10.2. Maskenverweigerer
Noch bedenklicher ist die Diskriminierung bei gesundheitsbedingtem oder symbolischem
Nichttragen der Maske. Obwohl immerhin anerkannt ist, dass Maskentragen bei
verschiedenen Vorerkrankungen (insbesondere der Lunge) exquisit gesundheitsschädlich ist,
werden Patienten mit Attest und überzeugte „Maskenverweigerer“ trotz der nicht
ausreichenden Beweislage eines Nutzens erheblich diskriminiert und zum Teil terrorisiert. Sie
nähmen egoistisch in Kauf, andere Menschen anzustecken, sie seien „Schädlinge“,
verachtenswert, dumm, gemeingefährlich und rücksichtslos. Schulmeisterei und Denunziation
werden zur neuen Normalität.
11. Das Maskenattest – ärztliche Aspekte
Wenn man zu dem zwingenden Schluss gekommen ist, das die Masken-Dyspnoe eine
definierte Krankheit sui generis ist, die nicht nur Vorstufe einer Masken-Pneumopathie sein
kann, sondern mit erheblichen subjektiven Beschwerden und einem erhöhtem Unfallrisiko –
also Gefahr für die Umgebung und andere Personen – einhergeht, stellen sich für Ärzte zwei
Fragen.
11.1. Abwägung von fragwürdigem Maskenschutz gegen Krankheitsfolgen
und (Unfall-)Gefährdung auch Anderer
Auch überzeugte Maskengegner argumentieren meist, das Maskentragen solle eine
individuelle Entscheidung sein, die jeder frei für sich entscheiden kann. Aber bei Gefährdung
der Mitmenschen – tödlicher Autounfall durch Masken-Blackout – greift im Grunde dasselbe
Argument, das der Maskenpflicht zugrunde liegt (Ansteckung anderer). Man müsste dann
eigentlich ein generelles Maskenverbot erlassen und Maskentragen nur als Ausnahme
genehmigen, etwa für Chirurgen und dies nur unter ärztlicher Kontrolle (was Herr Wieler vom
RKI für wirksame Nicht-Alltagsmasken empfiehlt (60)) mit Nachbeobachtung wie nach
Narkose und bestimmten Medikamenten.
Eine solche Entscheidung läge wohl primär bei der Politik oder dem sog. Ethikrat, von denen
die gesamte Problematik bisher ausgeblendet wird, zumal kompetente Lungenspezialisten
oder Pneumo-Pathologen nie gehört wurden.
11.2. Wie gehe ich als Arzt hiermit um?
Als Arzt bin ich hier – auch bei Zweifel – persönlich dem geltenden Recht unterworfen,
meinen Patienten gegenüber aber nur meinem Wissen und Gewissen.
Als vertretbare Konsequenz muss ich jedem Patienten, der Beschwerden der Masken-Dyspnoe
angibt – und diese sind a priori ohne Untersuchung glaubhaft und könnten nur aufwendig
durch Verfahren analog der Polysomnographie verifiziert werden – ein Masken-Befreiungs-
Attest ausstellen.
Das haben verantwortungsvolle Ärzte von Anfang an so gehandhabt. Der inkriminierte HNO-
Arzt konstatiert zu Recht, dass sich jeder Arzt schuldig macht, der kein Attest ausstellt.
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