Pathologie-des-Maskentragens-Prof.-Dr.-A.-Burkhardt-Reutlingen
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Bei derartigen wissenschaftlich unterschiedlichen ärztlichen Auffassungen halten sich die
Strafverfolgungsbehörden mit gutem Grund und Argumenten zurück:
- „Es liegt nämlich so, dass die subjektiv empfundene Wahrheit von Parteien auseinander
geht, ohne dass der Nachweis geführt werden kann, dass von einer Partei bewusst unwahr
vorgetragen wird.“ (Staatsanwaltschaft Tübingen, 26 Js 13119/16).
- „Abweichende Sachbehandlungen können lediglich Ausdruck medizinischer Vorsicht sein
und stellen nicht vorsätzliche Fehldiagnosen oder eine systematische Verletzung der
ärztlichen Pflicht dar“ (Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 25 Zs 838/16).
Dieses Prinzip muss zwingend auch hier beachtet werden, trotz der bestehenden Pogrom-
Stimmung.
Auch die Gerichte beugen sich hier nicht unerwartet dem aktuellen Trend und verletzen
gängige Beweis-Regeln. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied bei drei Schülern, „die
behauptete Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung
sei nicht glaubhaft gemacht worden“. Aus den Attesten gehe nicht hervor, welche
gesundheitlichen Beeinträchtigungen von den Masken hervorgerufen würden (109).
Dies ist ein unzulässige Umkehrung der Beweispflicht, selbstverständlich müsste bei
Maskenpflicht, d.h. einem Eingriff in die Körperfunktion des Atmens, von den Gesetzgebern
und Verantwortlichen, spätestens von den Gerichten, zuerst deren Harmlosigkeit
nachgewiesen werden und nicht die Schädlichkeit von den Betroffenen.
Ein allgemeines ärztliches Attest zur Vorlage in Schulen oder an Supermarktkassen darf
selbstverständlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen keine spezifischen Diagnosen
enthalten, hier genügt „aus medizinischen Gründen“ o.ä..
Die 9. Bayrische Infektionsschutzverordnung vom 30.11.2020 regelt die Bedingungen für
eine Maskenbefreiung unter Art.2(2), es fordert eine Glaubhaftmachung durch ärztliche
Bescheinigung, welche die Diagnose nach ICDC 10, fachliche medizinische Beurteilung oder
lateinischen Krankheitsnamen enthält.
Die korrekte Diagnose wäre hier „Masken-Dyspnoe“ oder Lateinisch „mascara ipse morbus“.
Nach SNOMED würden F 75002 (respiratory functional disorders) und D-7500 (disease
syndrome of respiratory system NOS) gelten.
Eine solche Bescheinigung mit Diagnose kann aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen
lediglich bei Attesten für Behörden, z.B. Sozialbehörden (Schwerbehindertenausweis),
Landtag und ggfs. Polizeibehörden auf Anordnung der Staatsanwaltschaften gefordert
werden, aber es besteht hierzu keine Verpflichtung gegenüber jedem „Vollzugsbeamten“ auf
der Straße, Ladenbesitzer oder Security-Kontrolleuren. Die gezielte Beschlagnahme von
Attesten durch die Polizei (z.B. in Berlin und Nürnberg) mit Ausweiskontrolle, Anzeige und
anschließender Pression der ausstellenden Ärzte ist schlichtweg skandalös.
§ 278 StGB besagt im Übrigen „Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden […]
bestraft“.
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