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Pathologie-des-Maskentragens-Prof.-Dr.-A.-Burkhardt-Reutlingen

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Bei derartigen wissenschaftlich unterschiedlichen ärztlichen Auffassungen halten sich die

Strafverfolgungsbehörden mit gutem Grund und Argumenten zurück:

- „Es liegt nämlich so, dass die subjektiv empfundene Wahrheit von Parteien auseinander

geht, ohne dass der Nachweis geführt werden kann, dass von einer Partei bewusst unwahr

vorgetragen wird.“ (Staatsanwaltschaft Tübingen, 26 Js 13119/16).

- „Abweichende Sachbehandlungen können lediglich Ausdruck medizinischer Vorsicht sein

und stellen nicht vorsätzliche Fehldiagnosen oder eine systematische Verletzung der

ärztlichen Pflicht dar“ (Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 25 Zs 838/16).

Dieses Prinzip muss zwingend auch hier beachtet werden, trotz der bestehenden Pogrom-

Stimmung.

Auch die Gerichte beugen sich hier nicht unerwartet dem aktuellen Trend und verletzen

gängige Beweis-Regeln. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied bei drei Schülern, „die

behauptete Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

sei nicht glaubhaft gemacht worden“. Aus den Attesten gehe nicht hervor, welche

gesundheitlichen Beeinträchtigungen von den Masken hervorgerufen würden (109).

Dies ist ein unzulässige Umkehrung der Beweispflicht, selbstverständlich müsste bei

Maskenpflicht, d.h. einem Eingriff in die Körperfunktion des Atmens, von den Gesetzgebern

und Verantwortlichen, spätestens von den Gerichten, zuerst deren Harmlosigkeit

nachgewiesen werden und nicht die Schädlichkeit von den Betroffenen.

Ein allgemeines ärztliches Attest zur Vorlage in Schulen oder an Supermarktkassen darf

selbstverständlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen keine spezifischen Diagnosen

enthalten, hier genügt „aus medizinischen Gründen“ o.ä..

Die 9. Bayrische Infektionsschutzverordnung vom 30.11.2020 regelt die Bedingungen für

eine Maskenbefreiung unter Art.2(2), es fordert eine Glaubhaftmachung durch ärztliche

Bescheinigung, welche die Diagnose nach ICDC 10, fachliche medizinische Beurteilung oder

lateinischen Krankheitsnamen enthält.

Die korrekte Diagnose wäre hier „Masken-Dyspnoe“ oder Lateinisch „mascara ipse morbus“.

Nach SNOMED würden F 75002 (respiratory functional disorders) und D-7500 (disease

syndrome of respiratory system NOS) gelten.

Eine solche Bescheinigung mit Diagnose kann aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen

lediglich bei Attesten für Behörden, z.B. Sozialbehörden (Schwerbehindertenausweis),

Landtag und ggfs. Polizeibehörden auf Anordnung der Staatsanwaltschaften gefordert

werden, aber es besteht hierzu keine Verpflichtung gegenüber jedem „Vollzugsbeamten“ auf

der Straße, Ladenbesitzer oder Security-Kontrolleuren. Die gezielte Beschlagnahme von

Attesten durch die Polizei (z.B. in Berlin und Nürnberg) mit Ausweiskontrolle, Anzeige und

anschließender Pression der ausstellenden Ärzte ist schlichtweg skandalös.

§ 278 StGB besagt im Übrigen „Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein

unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer

Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden […]

bestraft“.

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