Sonepar_Report_Juni 2021
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Photovoltaik<br />
Mieterstrom<br />
Foto: Cello Armstrong/stock.adobe.com<br />
im EEG<br />
Selbst erzeugter Strom kann<br />
nach dem neuen EEG innerhalb<br />
eines Wohnquartiers auch an<br />
Mieter verkauft werden. (Foto:<br />
Alessandro Peralta)<br />
Das Fördermodell des Mieterstroms ist seit dem<br />
Mieterstromgesetz aus dem Jahr 2017 fester<br />
Bestandteil des EEG. Im Grundsatz liefert hierbei<br />
der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die<br />
auf dem Dach eines Wohngebäudes installiert<br />
ist, beispielsweise der Vermieter, Strom an die<br />
jeweiligen Mieter; überschüssiger Strom wird in<br />
das öffentliche Netz eingespeist.<br />
Für den an die Mieter veräußerten Strom erhält<br />
der Anlagenbetreiber den mit dem Mieter<br />
vereinbarten Strompreis plus einen gesetzlich<br />
festgelegten Förderbetrag, der Reststrom<br />
kann nach allgemeinen Regelungen über das<br />
EEG vermarktet werden.<br />
Der Vermieter kann im Prinzip zwischen<br />
zwei grundlegenden Mieterstrom-Modellen<br />
wählen: Entweder sucht er sich einen Mieterstrom-Contractor<br />
oder er betreibt beim sogenannten<br />
Mieterstrom-Enabling die Photovoltaikanlage<br />
selbst. Im Contracting-Modell<br />
übernimmt der Mieterstrom-Contractor den<br />
Betrieb und meist auch die Finanzierung der<br />
Solaranlage. Der Vermieter stellt im Prinzip<br />
nur den Platz für die Anlagentechnik zur Verfügung<br />
und erhält dafür eine Pacht.<br />
Dreh- und Angelpunkt des Mieterstrommodells<br />
ist der Mieterstromzuschlag, den<br />
der Betreiber einer Mieterstromanlage für<br />
jede an den Mieter gelieferte Kilowattstunde<br />
Strom erhält. Dieser wurde nunmehr erhöht<br />
und beträgt je nach Anlagengröße zwischen<br />
2,37 ct/kWh und 3,79 ct/kWh (§ 21 Abs. 3<br />
i. V. m. § 48a EEG <strong>2021</strong>). Zudem hängt er<br />
vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage<br />
und dem Gesamt-Photovoltaik-Zubau (sog.<br />
atmender Deckel, vgl. § 49 Abs. 1 S. 1, 2 EEG<br />
<strong>2021</strong>) ab. Er wird, wie alle Förderinstrumente<br />
nach dem EEG, über die EEG-Umlage (bzw.<br />
oberhalb der neuen Begrenzung der EEG-<br />
Umlage durch die Einnahmen aus der CO 2 -<br />
Bepreisung) refinanziert.<br />
Durch die Möglichkeit eines Lieferkettenmodells<br />
sind auch administrative Hürden für<br />
den Mieterstrom teilweise abgebaut worden.<br />
Es ist nunmehr ausdrücklich nicht mehr erforderlich,<br />
dass Vermieter und Stromlieferant<br />
personenidentisch sind. Der Vermieter kann<br />
die Durchführung der Stromlieferung also an<br />
einen Dritten auslagern, ohne um die Förderfähigkeit<br />
der Anlage fürchten zu müssen. Die<br />
damit verbundene Möglichkeit einer Delegierung<br />
des sonstigen energiewirtschaftlichen<br />
Pflichtenkatalogs, also insbesondere der<br />
Abrechnungs- und Kennzeichnungspflichten<br />
sowie der Verpflichtung zur Installation und<br />
zum Betrieb eines intelligenten Messsystems,<br />
macht das Mieterstrommodell für<br />
viele Vermieter erst realisierbar.<br />
Zudem müssen die Stromerzeugung durch<br />
die Photovoltaikanlage und der Verbrauch<br />
durch den Mieter nicht mehr in unmittelbarem<br />
räumlichen Zusammenhang zueinander<br />
erfolgen. Es reicht aus, wenn sich Ausgabeund<br />
Entnahmestelle im selben Quartier befinden.<br />
Um eine echte Erweiterung des Handlungsspielraums<br />
für Vermieter handelt sich<br />
hierbei ungeachtet der bereits begonnenen<br />
Diskussion um die unklare Auslegung des<br />
Quartiersbegriffs allerdings nicht, denn der<br />
räumliche Zusammenhang bleibt in anderen<br />
Rechtsbereichen, beispielsweise im Stromsteuerrecht,<br />
relevanter Anknüpfungspunkt.<br />
Insgesamt ist für den Mieterstrom nach<br />
Inkrafttreten des EEG <strong>2021</strong> mit einer<br />
Steigerung der Investitionsbereitschaft<br />
in Photovoltaik aufdachanlagen bei Mietobjekten<br />
zu rechnen.<br />
Bei Fragen wenden Sie<br />
sich bitte an:<br />
Stefan Schröder<br />
Sachverständiger für Hausund<br />
Versorgungstechnik<br />
stefan.schoeder@sonepar.de<br />
10<br />
<strong>Sonepar</strong> <strong>Report</strong> 223 | Tipps & Trends<br />
<strong>Sonepar</strong> <strong>Report</strong> 223 | Tipps & Trends<br />
11