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Sonepar_Report_Juni 2021

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Photovoltaik<br />

Mieterstrom<br />

Foto: Cello Armstrong/stock.adobe.com<br />

im EEG<br />

Selbst erzeugter Strom kann<br />

nach dem neuen EEG innerhalb<br />

eines Wohnquartiers auch an<br />

Mieter verkauft werden. (Foto:<br />

Alessandro Peralta)<br />

Das Fördermodell des Mieterstroms ist seit dem<br />

Mieterstromgesetz aus dem Jahr 2017 fester<br />

Bestandteil des EEG. Im Grundsatz liefert hierbei<br />

der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die<br />

auf dem Dach eines Wohngebäudes installiert<br />

ist, beispielsweise der Vermieter, Strom an die<br />

jeweiligen Mieter; überschüssiger Strom wird in<br />

das öffentliche Netz eingespeist.<br />

Für den an die Mieter veräußerten Strom erhält<br />

der Anlagenbetreiber den mit dem Mieter<br />

vereinbarten Strompreis plus einen gesetzlich<br />

festgelegten Förderbetrag, der Reststrom<br />

kann nach allgemeinen Regelungen über das<br />

EEG vermarktet werden.<br />

Der Vermieter kann im Prinzip zwischen<br />

zwei grundlegenden Mieterstrom-Modellen<br />

wählen: Entweder sucht er sich einen Mieterstrom-Contractor<br />

oder er betreibt beim sogenannten<br />

Mieterstrom-Enabling die Photovoltaikanlage<br />

selbst. Im Contracting-Modell<br />

übernimmt der Mieterstrom-Contractor den<br />

Betrieb und meist auch die Finanzierung der<br />

Solaranlage. Der Vermieter stellt im Prinzip<br />

nur den Platz für die Anlagentechnik zur Verfügung<br />

und erhält dafür eine Pacht.<br />

Dreh- und Angelpunkt des Mieterstrommodells<br />

ist der Mieterstromzuschlag, den<br />

der Betreiber einer Mieterstromanlage für<br />

jede an den Mieter gelieferte Kilowattstunde<br />

Strom erhält. Dieser wurde nunmehr erhöht<br />

und beträgt je nach Anlagengröße zwischen<br />

2,37 ct/kWh und 3,79 ct/kWh (§ 21 Abs. 3<br />

i. V. m. § 48a EEG <strong>2021</strong>). Zudem hängt er<br />

vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage<br />

und dem Gesamt-Photovoltaik-Zubau (sog.<br />

atmender Deckel, vgl. § 49 Abs. 1 S. 1, 2 EEG<br />

<strong>2021</strong>) ab. Er wird, wie alle Förderinstrumente<br />

nach dem EEG, über die EEG-Umlage (bzw.<br />

oberhalb der neuen Begrenzung der EEG-<br />

Umlage durch die Einnahmen aus der CO 2 -<br />

Bepreisung) refinanziert.<br />

Durch die Möglichkeit eines Lieferkettenmodells<br />

sind auch administrative Hürden für<br />

den Mieterstrom teilweise abgebaut worden.<br />

Es ist nunmehr ausdrücklich nicht mehr erforderlich,<br />

dass Vermieter und Stromlieferant<br />

personenidentisch sind. Der Vermieter kann<br />

die Durchführung der Stromlieferung also an<br />

einen Dritten auslagern, ohne um die Förderfähigkeit<br />

der Anlage fürchten zu müssen. Die<br />

damit verbundene Möglichkeit einer Delegierung<br />

des sonstigen energiewirtschaftlichen<br />

Pflichtenkatalogs, also insbesondere der<br />

Abrechnungs- und Kennzeichnungspflichten<br />

sowie der Verpflichtung zur Installation und<br />

zum Betrieb eines intelligenten Messsystems,<br />

macht das Mieterstrommodell für<br />

viele Vermieter erst realisierbar.<br />

Zudem müssen die Stromerzeugung durch<br />

die Photovoltaikanlage und der Verbrauch<br />

durch den Mieter nicht mehr in unmittelbarem<br />

räumlichen Zusammenhang zueinander<br />

erfolgen. Es reicht aus, wenn sich Ausgabeund<br />

Entnahmestelle im selben Quartier befinden.<br />

Um eine echte Erweiterung des Handlungsspielraums<br />

für Vermieter handelt sich<br />

hierbei ungeachtet der bereits begonnenen<br />

Diskussion um die unklare Auslegung des<br />

Quartiersbegriffs allerdings nicht, denn der<br />

räumliche Zusammenhang bleibt in anderen<br />

Rechtsbereichen, beispielsweise im Stromsteuerrecht,<br />

relevanter Anknüpfungspunkt.<br />

Insgesamt ist für den Mieterstrom nach<br />

Inkrafttreten des EEG <strong>2021</strong> mit einer<br />

Steigerung der Investitionsbereitschaft<br />

in Photovoltaik aufdachanlagen bei Mietobjekten<br />

zu rechnen.<br />

Bei Fragen wenden Sie<br />

sich bitte an:<br />

Stefan Schröder<br />

Sachverständiger für Hausund<br />

Versorgungstechnik<br />

stefan.schoeder@sonepar.de<br />

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<strong>Sonepar</strong> <strong>Report</strong> 223 | Tipps & Trends<br />

<strong>Sonepar</strong> <strong>Report</strong> 223 | Tipps & Trends<br />

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