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Gesundheitswegweiser Bochum 3. Auflage 2021 / 2022

In unserem regionalen Magazin erhalten die Leser ausführliche Informationen zu den Themen “Gesundheit”, “Senioren”, “Pflege” und “Vorsorge”. Ein weiterer Sonderteil ist die Krankheit “Parkinson”.

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Pflege und Hilfe<br />

Pflege<br />

Hilfen im Alltag<br />

Ambulante Dienste<br />

Ambulante Pflegedienste (Sozialstationen<br />

der Wohlfahrtsverbände und private<br />

Pflegedienste) leisten medizinische Behandlungspflege<br />

nach Verordnung des<br />

Arztes, häusliche Krankenpflege und<br />

Pflege bei Pflegebedürftigkeit.<br />

Die ambulanten Pflegedienste ermöglichen<br />

es vielen alten, kranken und pflegebedürftigen<br />

Menschen, solange wie<br />

möglich in ihrer Wohnung und in der gewohnten<br />

Umgebung zu leben.<br />

Die Kosten der medizinischen Behandlungs-<br />

und Krankenpflege trägt in der<br />

Regel die Krankenkasse.<br />

Bei Pflegebedürftigkeit werden die Kosten<br />

für die Pflegeleistungen der ambulanten<br />

Dienste teilweise oder ganz von<br />

der Pflegeversicherung getragen.Erkundigen<br />

Sie sich bei Ihrer Kranken- oder<br />

Pflegekasse, welche Leistungen der<br />

ambulanten Pflegedienste übernommen<br />

werden oder wenden Sie sich an die Seniorenberatungsstellen.<br />

Es handelt sich bei der sozialen Pflegeversicherung<br />

nicht um eine Vollversicherung.<br />

Sie sichert eine Grundversorgung,<br />

die Höhe der Leistungen ist jedoch<br />

von der Dauer der Pflegebedürftigkeit,<br />

vom Pflegegrad und der Art der Pflege<br />

abhängig. Die Restkosten tragen der<br />

Pflegebedürftige oder die Angehörigen<br />

selbst. In bestimmten Fällen werden<br />

die Restkosten auch von der Sozialhilfe<br />

übernommen, falls die Eigenmittel des<br />

Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Alle<br />

wichtigen Regelungen der sozialen Pflegeversicherung<br />

sind im elften Buch des<br />

Sozialgesetzbuches (SGB XI) enthalten.<br />

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />

zu erhalten, muss ein Antrag bei der<br />

Pflegekasse gestellt werden, dies kann<br />

auch telefonisch erfolgen.<br />

Daneben können ergänzend Kosten für<br />

Pflege-Hilfsmittel oder das Wohnumfeld<br />

verbessernde Maßnahmen übernommen<br />

werden. Weiterhin werden Leistungen<br />

an ehrenamtlich Pflegende erbracht.<br />

Die Kosten werden jeweils im Rahmen<br />

von Höchstsätzen ersetzt, anders als bei<br />

der Krankenversicherung, die nur medizinisch<br />

notwendige Behandlungen regelmäßig<br />

voll abdeckt.<br />

ein möglicher Wegfall der Leistungen<br />

nur dann rückwirkend ein, wenn der Pflegebedürftige<br />

dies wusste oder wegen<br />

grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass<br />

sein Anspruch ganz oder teilweise weggefallen<br />

ist.<br />

Soweit Leistungen evtl. nur befristet bewilligt<br />

werden, muss vor Ablauf der Frist<br />

ein neuer Antrag gestellt werden. Hierauf<br />

muss die Krankenkasse hinweisen. Ein<br />

verspätet gestellter Antrag wirkt dann wie<br />

ein neugestellter Antrag.<br />

Pflegegutachten<br />

Ist der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen,<br />

wird von der Kasse der Medizinische<br />

Dienst informiert oder von<br />

anderen unabhängigen Gutachtern ein<br />

Gutachten angefertigt. Ziel ist es, die<br />

Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand<br />

festzustellen. Soweit unabhängige<br />

Gutachter mit der Prüfung beauftragt<br />

werden, sind den Antragstellenden in<br />

der Regel drei Gutachter zur Auswahl zu<br />

benennen. Regelmäßig wird die Begutachtung<br />

im häuslichen Wohnbereich des<br />

Antragstellers durchgeführt.<br />

Viele der ambulanten Pflegedienste bieten<br />

auch eine Reihe von Hilfen im nichtpflegerischen<br />

Bereich an, die Ihnen eine<br />

selbstständige Lebensführung in der eigenen<br />

Wohnung erleichtern.Dazu gehören<br />

zum Beispiel Begleitung bei Arzt- und<br />

Behördengängen, Einkaufen, Putzen<br />

und sonstige Hilfen im Haushalt.<br />

Ob und wie Sie diese Angebote der Pflegedienste<br />

in Anspruch nehmen können<br />

und was es kostet, erfahren Sie bei den<br />

jeweiligen Sozialstationen und privaten<br />

ambulanten Diensten.<br />

Pflegeversicherung<br />

Die Pflegeversicherung wurde am<br />

1.1.1995 eingeführt und ist eine Basisversorgung<br />

im Pflegefall für alle gesetzlich<br />

und privat Versicherten. Jeder, der<br />

gesetzlich krankenversichert ist, ist auch<br />

automatisch in der sozialen Pflegeversicherung<br />

versichert. Privat Krankenversicherte<br />

müssen sich privat in einer<br />

Pflegeversicherung absichern. Der Beitragssatz<br />

der sozialen Pflegeversicherung<br />

liegt seit dem 01.01.2017 bei 2,55<br />

% des Bruttoeinkommens. Kinderlose<br />

zahlen 2,8 %.<br />

Antragstellung<br />

Leistungen der Pflegeversicherung werden<br />

grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.<br />

Antragsberechtigt ist die jeweils<br />

versicherte Person. Der Antragsteller<br />

kann aber auch durch eine andere Person<br />

(Bevollmächtigte oder Beistände),<br />

Betreuer vertreten werden, wenn dies zu<br />

ihrem Betreuungsbereich gehört.<br />

Von der Pflegekasse ist innerhalb von<br />

fünf Wochen ab Antragseingang über<br />

den Antrag zu entscheiden und ein<br />

schriftlicher Bescheid zu erteilen. Wird<br />

diese Frist überschritten und hat die Pflegekasse<br />

die Verzögerung zu vertreten,<br />

muss sie für jede begonnene Woche<br />

der Fristüberschreitung unverzüglich 70<br />

Euro an den Antragsteller zahlen.<br />

Leistungen beim Erstantrag werden nicht<br />

rückwirkend erbracht. Bei Erhöhung der<br />

Pflegebedürftigkeit während des Leistungsbezuges<br />

gilt dagegen, dass höhere<br />

Leistungen evtl. rückwirkend ab dem<br />

Zeitpunkt gewährt werden, ab dem die<br />

höhere Pflegestufe vorgelegen hat. Sollte<br />

sich die Pflegebedürftigkeit verringern<br />

(z.B. durch eine Tiefenhirnstimulation)<br />

treten die geringeren Leistungen oder<br />

Bei einer eindeutigen Aktenlage kann<br />

die Einstufung in einen Pflegegrad aber<br />

auch nach Aktenlage vorgenommen werden.<br />

Wichtig ist, der Antragsteller hat in<br />

allen Fällen ein Recht darauf, dass ihm<br />

mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt<br />

wird.<br />

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