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IMMOBILIENRECHT<br />

BUNDESGERICHTSENTSCHEIDE<br />

NEUE ENTSCHEIDE<br />

IM MIETRECHT<br />

Das Bundesgericht hat seine bisherige<br />

Rechtsprechung zur Anfechtung des<br />

Anfangsmietzinses in einem neuen<br />

Leitentscheid präzisiert. In einem zweiten<br />

Entscheid hat sich das Gericht mit<br />

der gescheiterten Übertragung einer<br />

Restaurantmiete befasst.<br />

TEXT—CHARLES GSCHWIND*<br />

BILD: 123RF.COM<br />

Die Mieterin muss<br />

vor Gericht beweisen,<br />

dass der Anfangsmietzins<br />

missbräuchlich ist.<br />

NEUERE BUNDESGERICHTLI­<br />

CHE ENTSCHEIDE IM MIETRECHT<br />

Nach mehreren kürzlich ergangenen<br />

Leitentscheiden zum Thema (siehe dazu<br />

die <strong>Immobilia</strong>-Ausgaben vom Dezember<br />

2020 und April 2021), hatte das Bundesgericht<br />

erneut die Möglichkeit, sich<br />

vertieft mit der Berechnung des zulässigen<br />

Mietzinses zu befassen. Im ersten Zürcher<br />

Entscheid präzisierte das Bundesgericht<br />

seine bisherige Rechtsprechung zur Anfechtung<br />

des Anfangsmietzinses, die teilweise<br />

unklar war und deshalb in der Lehre<br />

zu Kontroversen geführt hatte. Auch dieser<br />

Entscheid soll amtlich publiziert werden.<br />

Im zweiten Waadtländer Entscheid befasste<br />

sich das höchste Gericht sodann mit<br />

möglichen Schadenersatzansprüchen von<br />

zwei Mietern, nachdem ihnen der Vermieter<br />

die Übertragung eines Geschäftsmietverhältnisses<br />

im Zusammenhang mit<br />

seinem geplanten Verkauf eines Restaurantgeschäfts<br />

untersagt hatte.<br />

1.WILLKOMMENE PRÄZISIERUNG<br />

DER RECHTSPRECHUNG ZUR<br />

ANFECHTUNG DES ANFANGS­<br />

MIETZINSES<br />

Vorliegend mietete die Mieterin B. (Beschwerdegegnerin)<br />

ab April 2017 eine<br />

Zweizimmerwohnung in einem 1933 erbauten<br />

Haus in der Stadt Zürich. Vereinbart<br />

wurde ein monatlicher Nettomietzins von<br />

1060 CHF zuzüglich einer Akontozahlung<br />

für Nebenkosten. Anlässlich des Vertragsschlusses<br />

teilte die Vermieterin (Beschwerdeführerin)<br />

der Mieterin den von der Vormieterin<br />

zuletzt geschuldeten monatlichen<br />

Nettomietzins von 738 CHF mit dem amtlichen<br />

Formular mit. Als Begründung für die<br />

Erhöhung der Miete um 44% führte die Vermieterin<br />

eine «Anpassung an die orts- und<br />

quartierüblichen Verhältnisse» an. Die Vormieterin<br />

hatte die Wohnung nach einer fast<br />

20-jährigen Mietdauer verlassen.<br />

Kurz nach Abschluss des Mietvertrages<br />

stellte die Mieterin bei der Schlichtungsbehörde<br />

das Begehren, es sei der Anfangsmietzins<br />

für missbräuchlich zu erklären.<br />

Nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs<br />

erhob die Mieterin Klage beim<br />

Mietgericht Zürich, welches sodann den<br />

festgesetzten Mietzins für missbräuchlich<br />

erklärte und den monatlichen Nettomietzins<br />

rückwirkend per Mietbeginn auf<br />

32<br />

IMMOBILIA / August 2021

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