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IMMOBILIENRECHT<br />
BUNDESGERICHTSENTSCHEIDE<br />
NEUE ENTSCHEIDE<br />
IM MIETRECHT<br />
Das Bundesgericht hat seine bisherige<br />
Rechtsprechung zur Anfechtung des<br />
Anfangsmietzinses in einem neuen<br />
Leitentscheid präzisiert. In einem zweiten<br />
Entscheid hat sich das Gericht mit<br />
der gescheiterten Übertragung einer<br />
Restaurantmiete befasst.<br />
TEXT—CHARLES GSCHWIND*<br />
BILD: 123RF.COM<br />
Die Mieterin muss<br />
vor Gericht beweisen,<br />
dass der Anfangsmietzins<br />
missbräuchlich ist.<br />
NEUERE BUNDESGERICHTLI<br />
CHE ENTSCHEIDE IM MIETRECHT<br />
Nach mehreren kürzlich ergangenen<br />
Leitentscheiden zum Thema (siehe dazu<br />
die <strong>Immobilia</strong>-Ausgaben vom Dezember<br />
2020 und April 2021), hatte das Bundesgericht<br />
erneut die Möglichkeit, sich<br />
vertieft mit der Berechnung des zulässigen<br />
Mietzinses zu befassen. Im ersten Zürcher<br />
Entscheid präzisierte das Bundesgericht<br />
seine bisherige Rechtsprechung zur Anfechtung<br />
des Anfangsmietzinses, die teilweise<br />
unklar war und deshalb in der Lehre<br />
zu Kontroversen geführt hatte. Auch dieser<br />
Entscheid soll amtlich publiziert werden.<br />
Im zweiten Waadtländer Entscheid befasste<br />
sich das höchste Gericht sodann mit<br />
möglichen Schadenersatzansprüchen von<br />
zwei Mietern, nachdem ihnen der Vermieter<br />
die Übertragung eines Geschäftsmietverhältnisses<br />
im Zusammenhang mit<br />
seinem geplanten Verkauf eines Restaurantgeschäfts<br />
untersagt hatte.<br />
1.WILLKOMMENE PRÄZISIERUNG<br />
DER RECHTSPRECHUNG ZUR<br />
ANFECHTUNG DES ANFANGS<br />
MIETZINSES<br />
Vorliegend mietete die Mieterin B. (Beschwerdegegnerin)<br />
ab April 2017 eine<br />
Zweizimmerwohnung in einem 1933 erbauten<br />
Haus in der Stadt Zürich. Vereinbart<br />
wurde ein monatlicher Nettomietzins von<br />
1060 CHF zuzüglich einer Akontozahlung<br />
für Nebenkosten. Anlässlich des Vertragsschlusses<br />
teilte die Vermieterin (Beschwerdeführerin)<br />
der Mieterin den von der Vormieterin<br />
zuletzt geschuldeten monatlichen<br />
Nettomietzins von 738 CHF mit dem amtlichen<br />
Formular mit. Als Begründung für die<br />
Erhöhung der Miete um 44% führte die Vermieterin<br />
eine «Anpassung an die orts- und<br />
quartierüblichen Verhältnisse» an. Die Vormieterin<br />
hatte die Wohnung nach einer fast<br />
20-jährigen Mietdauer verlassen.<br />
Kurz nach Abschluss des Mietvertrages<br />
stellte die Mieterin bei der Schlichtungsbehörde<br />
das Begehren, es sei der Anfangsmietzins<br />
für missbräuchlich zu erklären.<br />
Nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs<br />
erhob die Mieterin Klage beim<br />
Mietgericht Zürich, welches sodann den<br />
festgesetzten Mietzins für missbräuchlich<br />
erklärte und den monatlichen Nettomietzins<br />
rückwirkend per Mietbeginn auf<br />
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IMMOBILIA / August 2021