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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.05.2012

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5. Kreisbrandinspektion Landkreis Altötting:<br />

„…sollte an deren Ende ein Wendeh<strong>am</strong>mer eingeplant werden, um den Einsatzfahrzeugen<br />

ein längeres Rückwärtsfahren zu ersparen…“<br />

Die private Einfahrt ist 3,75 m breit <strong>und</strong> somit gut befahrbar. Ein Wendeh<strong>am</strong>mer verschwendet<br />

sehr viel Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> ist für die Erschließung der einzelnen Parzellen<br />

nicht nötig.<br />

6. Regierung von Oberbayern:<br />

Keine Einwände.<br />

7. Wasserwirtschafts<strong>am</strong>t Traunstein:<br />

Keine Einwände.<br />

8. Landrats<strong>am</strong>t Altötting Sachgebiet 52 (Hochbau)<br />

„1. Die vorgesehene max. traufseitige Wandhöhe von 6,00 m wird für ungünstig gehalten,<br />

weil sie eine Bebauung mit zwei vollen Geschossen gerade nicht mehr zulässt. Es<br />

wird daher angeregt, eine maximale traufseitige Wandhöhe von 6,30 bis 6,50 m festzusetzten.“<br />

Die maximale Wandhöhe ist auf 6,30 m angehoben worden.<br />

„Darüber hinaus wird zur Vermeidung allzu großer Höhensprünge zwischen den einzelnen<br />

Gebäuden auch die Festsetzung einer Min<strong>des</strong>twandhöhe empfohlen.“<br />

Um auch eingeschossige barrierefreie Gebäude zu ermöglichen wird auf eine Min<strong>des</strong>twandhöhenfestsetzung<br />

verzichtet.<br />

„2. In den Festsetzungen müsste klargestellt werden, dass es sich bei der genannten<br />

„maximalen Wandhöhe“ um die „maximale traufseitige Wandhöhe“ handelt“<br />

Die textlichen Festsetzungen wurden dahingehend erweitert.<br />

„3. Es wird empfohlen, Dachneigung <strong>und</strong> Dachformen nicht in Abhängigkeit von der<br />

Wandhöhe festzulegen, sondern für das ges<strong>am</strong>te <strong>Bau</strong>gebiet in gleicher Weise zu regeln<br />

sowie die Bandbreite zulässiger Dachneigungen enger zu fassen (Vorschlag 24 – 32°).“<br />

Die Differenzierung der Wandhöhen <strong>und</strong> der Dachneigung wurde bewusst so gewählt,<br />

um bei Kniestockhäusern eine höher Dachneigung zu erlauben <strong>und</strong> bei höheren Häusern<br />

die Firsthöhe zu begrenzen. Die max. Dachneigung wurde auf 32° reduziert.<br />

„4. Im Interesse eines harmonischen Siedlungsbil<strong>des</strong> wird empfohlen, für Nebengebäude<br />

keine Flachdächer zuzulassen.“<br />

Um den <strong>Bau</strong>werbern auch kompakte <strong>und</strong> kostengünstige Fertiggaragen zu ermöglichen<br />

wird an dieser Festsetzung festgehalten.<br />

„5. Hinsichtlich der Farbe von Dacheindeckungen wird eine Konkretisierung <strong>und</strong> Einschränkung<br />

der zulässigen Farbpalette auf weniger kontrastreiche Farben empfohlen.<br />

Insbesondere sollte die Farbe „anthrazit“, die häufig mit nahezu „schwarz“ gleichgesetzt<br />

wird, nicht zugelassen werden. Eine Anbringung von Solaranlagen wäre beispielsweise<br />

auch bei rotbraunen oder graubraunen Dachdeckungen ohne gestalterische Probleme<br />

möglich. Darüber hinaus sollten glänzende Dachdeckungen generell ausgeschlossen<br />

werden.“<br />

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