Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.05.2012
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SITZUNG DES BAU- UND UMWELTAUSSCHUSSES<br />
DER STADT TÖGING A. INN AM <strong>08.05.2012</strong><br />
____________________________________________________________<br />
Alle 11 Ausschussmitglieder wurden ordnungsgemäß eingeladen.<br />
Beschluss Nr.:2.1 - Der Tagesordnungspunkt war öffentlich.<br />
Abstimmungsergebnis: Ja 11 Nein 0 Anwesend waren: 11<br />
Umbau <strong>und</strong> Erweiterung einer Doppelhaushälfte in der Wilhelm-Fulda-Str. 19 durch<br />
Angelika <strong>und</strong> Rudolf Funk<br />
Herr <strong>und</strong> Frau Rudolf <strong>und</strong> Angelika Funk beabsichtigen, auf dem Gr<strong>und</strong>stück Fl.-Nr. 807/62 der<br />
Gemarkung Töging a. Inn, Wilhelm-Fulda-Straße 19, 84513 Töging a. Inn, den Umbau <strong>und</strong> Erweiterung<br />
einer Doppelhaushälfte.<br />
Der Anbau an das bestehende Haus misst 11,48 m x 5,72 m <strong>und</strong> wird östlich an das bestehende<br />
Gebäude angebaut. Die Firstrichtung verläuft im Gegensatz zum bestehenden Gebäude<br />
nicht von Ost nach West, sondern in Nord-Süd-Richtung. Die bestehende Garage an der Ostgrenze<br />
soll abgebrochen <strong>und</strong> dafür eine 5,915 m x 5,915 m große neue Garage errichtet werden.<br />
Das <strong>Bau</strong>vorhaben liegt im Geltungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 1 „für das Gebiet Weichselstraße<br />
– Bun<strong>des</strong>bahn – Wolfgang-Leeb-Straße“ <strong>und</strong> stimmt mit <strong>des</strong>sen Festsetzungen nicht<br />
überein.<br />
Die Garage soll außerhalb der hierfür vorgesehenen <strong>Bau</strong>grenze <strong>und</strong> nicht auf der zwingenden<br />
<strong>Bau</strong>linie errichtet werden. Die Firstrichtung verläuft von Nord nach Süd <strong>und</strong> somit nicht von Ost<br />
nach West, wie im Bebauungsplan vorgesehen. Der Anbau besteht aus Erdgeschoss, Obergeschoss<br />
<strong>und</strong> einem Kniestockgeschoss. Auf dem <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stück ist jedoch eine <strong>Bau</strong>weise mit<br />
Erd- <strong>und</strong> Obergeschoss vorgeschrieben. Eine Flachdachgarage, wie geplant, ist unzulässig.<br />
Der Anbau überschreitet mit einer Dachneigung von 30° bzw. einer Traufhöhe von 7,36 m die<br />
Festsetzungen <strong>des</strong> Bebauungsplanes von maximal 24° bzw. 6,50 m. Hiervon sind Befreiungen<br />
von den Festsetzungen <strong>des</strong> Bebauungsplanes notwendig.<br />
Den oben genannten notwendigen Befreiungen kann das gemeindlich Einvernehmen erteilt<br />
werden, da die Gr<strong>und</strong>züge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich<br />
vertretbar <strong>und</strong> auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen<br />
vereinbar ist.<br />
Das Gr<strong>und</strong>stück ist an die städtische Wasserversorgung <strong>und</strong> Kanalisation angeschlossen.<br />
Niederschlagswässer dürfen nicht in die städtische Kanalisation eingeleitet werden; diese sind<br />
auf dem eigenen Gr<strong>und</strong>stück zu versickern.<br />
In einer kurzen Diskussion wird erwähnt, dass der Bebauungsplan schon sehr veraltet ist <strong>und</strong><br />
<strong>des</strong>halb die Befreiungen erteilt werden können.<br />
Der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Umweltausschuss nimmt den <strong>Bau</strong>antrag zur Kenntnis <strong>und</strong> erteilt das gemeindliche<br />
Einvernehmen hierzu <strong>und</strong> zu den oben genannten notwendigen Befreiungen<br />
einstimmig.<br />
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