Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.05.2012
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Im ersten Entwurf sind keine „anthrazit“ Töne erwähnt sondern nur Rot- <strong>und</strong> Grautöne<br />
somit entspricht die Festsetzung der Empfehlung. Ausgeschlossen wurden nun auch<br />
glänzende Dachdeckungen.<br />
„6. Nachdem die <strong>Bau</strong>grenzen sehr großzügig gefasst wurden, sollte eine Bebauung außerhalb<br />
der <strong>Bau</strong>zonen – zum Beispiel durch Garagengebäude – nicht mehr zugelassen<br />
werden. Bei der südwestlichen Parzelle sollte dann allerdings das <strong>Bau</strong>fenster auf das in<br />
der Planzeichnung vorgeschlagene Garagengebäude erweitert werden.“<br />
Um den <strong>Bau</strong>werbern die Möglichkeit zu geben Garagen <strong>und</strong> Nebengebäude an die<br />
Gr<strong>und</strong>stücksgrenze im Norden zu bauen wurde diese Festsetzung bewusst so gestaltet.<br />
„7. Um Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Straßenbil<strong>des</strong> möglichst zu vermeiden, sollten die <strong>Bau</strong>fenster<br />
an der Ost- <strong>und</strong> Westseite <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>gebietes von den öffentlichen Verkehrsflächen<br />
abgerückt werden. Die würde dann auch eine Eingrünung entlang der jeweiligen<br />
Straße ermöglichen.“<br />
Die <strong>Bau</strong>grenzen wurden zur Erhartinger Straße <strong>und</strong> zum Quellenweg mit 3 m Abstand<br />
zur öffentlichen Straße hin ergänzt.<br />
„8. Unter einem „Zwerchgiebel“ wird üblicherweise ein quer zum Hauptdach verlaufender<br />
Dachaufbau, der in der Flucht mit der Gebäudeaußenwand steht, verstanden. In Festsetzung<br />
A. 4.4 dürfte jedoch ein aus der Außenwand hervortretender Quergiebel gemeint<br />
sein. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte daher die Formulierung entsprechend<br />
geändert werden.“<br />
Die Festsetzung wurde der Empfehlung entsprechend korrigiert.<br />
„9. Auch für die nicht straßenseitigen Einfriedungen sollten eine maximal zulässige Höhe<br />
vorgegeben werden (Vorschlag max. 1,00 – 1,2 m). Außerdem werden zusätzliche Festsetzungen<br />
zu Art/Material von Einfriedungen empfohlen.<br />
Die Festsetzung der Einfriedungen wurde korrigiert wobei Art/Material den <strong>Bau</strong>werbern<br />
überlassen bleiben sollte um Ihnen eine hohe Gestaltungsfreiheit zu gewähren.<br />
„10. Soweit Müllfahrzeuge die Erschließungsstraßen im <strong>Bau</strong>gebiet nicht befahren bzw.<br />
nicht befahren können, sollte an geeigneten Stellen Mülltonnenstandplätze für den Tag<br />
der Entleerung vorgesehen werden.“<br />
Die Privatstraße ist 3,75 m breit, daher kann ein Müllfahrzeug zu den Anliegern fahren.<br />
„11. Aufgr<strong>und</strong> einschlägiger negativer Erfahrungen wird empfohlen, in den Bebauungsplan<br />
auch Festsetzungen zur Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren<br />
aufzunehmen (Vorschlag: „Solaranlagen auf geneigten Dächern sind nur zulässig,<br />
wenn sie in die Dachfläche integriert oder parallel zu dieser in einem Abstand von max.<br />
20 cm – gemessen von Oberkante Dachfläche bis Oberkante Solaranlage – errichtet<br />
werden“). Falls trotz der in Punkt 4 geäußerten Bedenken auf Nebengebäude auch<br />
Flachdächer zugelassen werden sollten, wird eine ergänzende Regelung hinsichtlich der<br />
Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Solaranlagen auf Flachdächern für erforderlich gehalten.“<br />
Beide Vorschläge wurden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.<br />
„12. Es wird empfohlen, die in der Begründung enthaltenen Hinweise in den Textblock<br />
<strong>des</strong> Bebauungsplans mit aufzunehmen.“<br />
Die Hinweise wurden in die textlichen Festsetzungen integriert.<br />
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