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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.05.2012

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Im ersten Entwurf sind keine „anthrazit“ Töne erwähnt sondern nur Rot- <strong>und</strong> Grautöne<br />

somit entspricht die Festsetzung der Empfehlung. Ausgeschlossen wurden nun auch<br />

glänzende Dachdeckungen.<br />

„6. Nachdem die <strong>Bau</strong>grenzen sehr großzügig gefasst wurden, sollte eine Bebauung außerhalb<br />

der <strong>Bau</strong>zonen – zum Beispiel durch Garagengebäude – nicht mehr zugelassen<br />

werden. Bei der südwestlichen Parzelle sollte dann allerdings das <strong>Bau</strong>fenster auf das in<br />

der Planzeichnung vorgeschlagene Garagengebäude erweitert werden.“<br />

Um den <strong>Bau</strong>werbern die Möglichkeit zu geben Garagen <strong>und</strong> Nebengebäude an die<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze im Norden zu bauen wurde diese Festsetzung bewusst so gestaltet.<br />

„7. Um Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Straßenbil<strong>des</strong> möglichst zu vermeiden, sollten die <strong>Bau</strong>fenster<br />

an der Ost- <strong>und</strong> Westseite <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>gebietes von den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

abgerückt werden. Die würde dann auch eine Eingrünung entlang der jeweiligen<br />

Straße ermöglichen.“<br />

Die <strong>Bau</strong>grenzen wurden zur Erhartinger Straße <strong>und</strong> zum Quellenweg mit 3 m Abstand<br />

zur öffentlichen Straße hin ergänzt.<br />

„8. Unter einem „Zwerchgiebel“ wird üblicherweise ein quer zum Hauptdach verlaufender<br />

Dachaufbau, der in der Flucht mit der Gebäudeaußenwand steht, verstanden. In Festsetzung<br />

A. 4.4 dürfte jedoch ein aus der Außenwand hervortretender Quergiebel gemeint<br />

sein. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte daher die Formulierung entsprechend<br />

geändert werden.“<br />

Die Festsetzung wurde der Empfehlung entsprechend korrigiert.<br />

„9. Auch für die nicht straßenseitigen Einfriedungen sollten eine maximal zulässige Höhe<br />

vorgegeben werden (Vorschlag max. 1,00 – 1,2 m). Außerdem werden zusätzliche Festsetzungen<br />

zu Art/Material von Einfriedungen empfohlen.<br />

Die Festsetzung der Einfriedungen wurde korrigiert wobei Art/Material den <strong>Bau</strong>werbern<br />

überlassen bleiben sollte um Ihnen eine hohe Gestaltungsfreiheit zu gewähren.<br />

„10. Soweit Müllfahrzeuge die Erschließungsstraßen im <strong>Bau</strong>gebiet nicht befahren bzw.<br />

nicht befahren können, sollte an geeigneten Stellen Mülltonnenstandplätze für den Tag<br />

der Entleerung vorgesehen werden.“<br />

Die Privatstraße ist 3,75 m breit, daher kann ein Müllfahrzeug zu den Anliegern fahren.<br />

„11. Aufgr<strong>und</strong> einschlägiger negativer Erfahrungen wird empfohlen, in den Bebauungsplan<br />

auch Festsetzungen zur Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren<br />

aufzunehmen (Vorschlag: „Solaranlagen auf geneigten Dächern sind nur zulässig,<br />

wenn sie in die Dachfläche integriert oder parallel zu dieser in einem Abstand von max.<br />

20 cm – gemessen von Oberkante Dachfläche bis Oberkante Solaranlage – errichtet<br />

werden“). Falls trotz der in Punkt 4 geäußerten Bedenken auf Nebengebäude auch<br />

Flachdächer zugelassen werden sollten, wird eine ergänzende Regelung hinsichtlich der<br />

Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Solaranlagen auf Flachdächern für erforderlich gehalten.“<br />

Beide Vorschläge wurden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.<br />

„12. Es wird empfohlen, die in der Begründung enthaltenen Hinweise in den Textblock<br />

<strong>des</strong> Bebauungsplans mit aufzunehmen.“<br />

Die Hinweise wurden in die textlichen Festsetzungen integriert.<br />

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