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Direktorium 2012 – 2013 - Kirchenmusik

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Applikationspflicht<br />

Gemäß CIC can. 534 ist der Pfarrer bzw. Pfarradministrator<br />

(vgl. can. 540) verpflichtet, an Sonntagen und gebotenen<br />

Feiertagen (im <strong>Direktorium</strong> mit + gekennzeichnet)<br />

eine Messe für seine Pfarrgemeinde zu applizieren (feiern);<br />

bei Verhinderung kann er die Applikation auch einem<br />

anderen Priester übertragen oder an anderen Tagen<br />

nachholen. Ein Pfarrer, dem mehrere Pfarreien anvertraut<br />

sind, muss an den genannten Tagen nur eine Messe für<br />

seine Gläubigen applizieren.<br />

Da die zweiten Feiertage (Stephanstag, Ostermontag und<br />

Pfingstmontag) in der Bundesrepublik Deutschland als<br />

„kirchlich gebotene Feiertage“ gelten, fallen auch diese<br />

nach Mitteilung des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz<br />

vom 4.10.1978 unter die Applikationspflicht.<br />

Anzahl der Messintentionen in der Eucharistiefeier<br />

„Es hat sich der Brauch entwickelt (mit Zustimmung der<br />

Geber), mehrere Intentionen in einer Messfeier zu nennen,<br />

wobei aber nur ein Stipendium appliziert und nur ein<br />

Stipendium beim Priester (in der Gemeinde) behalten<br />

wird. … Die Zahl der zusammen genannten Intentionen<br />

sollte fünf bis sieben nicht übersteigen. Die Zustimmung<br />

des Spenders ist hier Voraussetzung.“<br />

(Verlautbarungen der deutschen Bischöfe zum Thema<br />

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