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RATGEBER RECHT<br />

Klassische Fehler im Erbrecht und Tipps – Teil 1<br />

1. Über den Tod redet man nicht!<br />

Vermutlich gibt es nie den richtigen Zeitpunkt,<br />

Gespräche über Erbschaften zu führen.<br />

Die Mehrheit der Deutschen wollen<br />

sich damit ungern beschäftigen, da dies oft<br />

auch zu persönlichen Enttäuschungen in der<br />

Familie führen kann. Zwar wünscht sich die<br />

große Mehrheit keinen Streit um das Erbe<br />

und eine klare Verteilung der Erbschaft,<br />

doch wann spricht man nun? Umfragen haben<br />

ergeben, dass die Erblasser die Initiative<br />

ergreifen sollen. Es wird von Ihnen erwartet,<br />

dass sie ihre Erbschaft regeln. Das scheint<br />

vernünftig: es ist schließlich das Vermögen<br />

der Erblasser, was verteilt werden soll.<br />

1. Tipp: reden wir in der Kanzlei darüber!<br />

2. Nach mir die Sinnflut!<br />

Der größte Fehler schlechthin ist es, einfach<br />

gar nichts zu machen und auf das Gesetz zu<br />

vertrauen. Wenn man diesen Weg gehen<br />

möchte, dann sollte man die gesetzlichen<br />

Regelungen tatsächlich exakt kennen und<br />

prüfen, ob Sie wirklich dem eigenen Willen<br />

entsprechen. An dieser Stelle kommt es<br />

nämlich oft zu fatalen Irrtümern, die dann<br />

nicht mehr korrigierbar sind: Bei kinderlosen<br />

Ehen hat der überlebende Ehegatte<br />

plötzlich vielleicht die ungeliebte Schwiegermutter<br />

als Miterbin im Haus oder verschwägerte<br />

Angehörige bei der Erbschaft<br />

mit ihrer Erbengemeinschaft. Da ist Streit<br />

vorprogrammiert. Völlige Fassungslosigkeit<br />

kommt auf, wenn der langjährige Lebensgefährte<br />

ohne Trauschein absolut gar nichts<br />

bekommt. Und Ehegatten, die meinen, automatisch<br />

würde der überlebende Ehegatte<br />

danach das Haus bekommen, dort weiter<br />

wohnen können, ihren ebenfalls gewaltig,<br />

wenn nur ein Kind vorhanden ist. All diese<br />

Dinge geht es zu klären. Das gesetzliche<br />

System ist starr und schließt z.B. weiter<br />

entfernte Verwandte aus, solange nur nahe<br />

Angehörige vorhanden sind. Dies kann bedeuten,<br />

dass dann ein naher Angehöriger<br />

Erbe wird, der mit dem Erblasser nichts zu<br />

tun hatte, der weiter entfernte Verwandte,<br />

der ihn gepflegt hat, leer ausgeht.<br />

2. Tipp: Wer nichts machen möchte, der<br />

muss die gesetzliche Erbfolge ganz genau<br />

kennen und sich absichern, dass sie seinem<br />

Willen genau entspricht.<br />

3. Mit Fachbegriffen wird alles einfacher!<br />

Wir stellen oft fest, dass juristische Laien<br />

sich zuvor Gedanken machen, sich dann<br />

in Literatur oder im Internet belesen oder<br />

in sonstiger Art und Weise versuchen, mit<br />

Fachbegriffen zu glänzen. Hier besteht das<br />

Risiko, dass ein juristischer Laie unter einem<br />

Rechtsbegriff etwas anderes versteht der<br />

Fachmann. Das Beste ist, Sie erklären uns in<br />

Ihren eigenen Worten, was Ihr Wille ist, wie<br />

sie ihr Vermögen verteilen wollen, wer etwas<br />

erhalten soll - und wer nicht. Bestehende<br />

Unklarheiten kann man an dieser Stelle<br />

oftmals zügig beseitigen, sodass die voll im<br />

Bilde sind und eine souveräne Entscheidung<br />

treffen können. Dabei lohnt es sich auch,<br />

die Kostenfrage anzusprechen. Eine Erstberatung<br />

kostet in der Regel 190 € und die<br />

Umsatzsteuer.<br />

3. Tipp: Reden wir Klartext - auch<br />

über das Geld.<br />

4. Ich kann mit meinem Vermögen machen<br />

was ich will!<br />

Prinzipiell ist es richtig, der Erblasser kann<br />

nach seinem Willen das Erbe verteilen. Er<br />

kann hierbei auch nahe Verwandte übergehen,<br />

entgegen der gesetzlichen Erbfolge sein<br />

hab und Gut verteilen. Dies gilt aber nicht<br />

für Kinder, Kindeskinder, Eltern und Ehegatten.<br />

Bei bestehender Erbberechtigung steht<br />

diesen der Pflichtteil zu. Dieser ist die Hälfte<br />

des gesetzlichen Erbteils. Wenn also Ehegatten<br />

gemeinsam ein Haus besitzen, ein Kind<br />

vorhanden ist, dann ist das Weiterleben des<br />

überlebenden Ehegatten im gemeinsamen<br />

ehelichen Hausanwesen gefährdet. Das<br />

Kind kann den Pflichtteil verlangen, diese ist<br />

bei dem Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft<br />

¼. Wenn nun noch der Erblasser Alleineigentümer<br />

des Hauses war, dann muss<br />

der überlebende Ehegatte 25 % des gesamten<br />

Hauswertes nach Marktpreisen an das<br />

Kind ausbezahlen. Wenn dies nicht möglich<br />

ist, dann wird das Haus verkauft oder versteigert.<br />

Hier gilt es, genau zu analysieren,<br />

wer pflichtteilsberechtigt ist und in welcher<br />

Höhe. Es nützt der beste Willen nichts, wenn<br />

dieser durch Pflichtteilsrechte konterkariert<br />

werden kann. Wir ermitteln für sie exakt<br />

Pflichtteilsberechtigte, rechnen mit Ihnen<br />

anhand ihrer Vermögensübersicht konkrete<br />

Pflichtteile durch und prüfen, ob diese notfalls<br />

bezahlt werden können. Falls dem nicht<br />

so ist, z.B. weil man das gesamte Geld ins<br />

Haus gesteckt hat, dann kann Ihnen unsere<br />

Kanzlei andere Lösungsmöglichkeiten anbieten.<br />

Diese werden wir dann gemeinsam<br />

erarbeiten, sodass die von Ihnen gewünschte<br />

Lösung umsetzbar ist.<br />

4. Tipp: Vergessen Sie die Pflichtteile nicht!<br />

Der Unterzeichner steht Ihnen als lange Jahre<br />

im Erbrecht Tätiger mit Rat und Tat zur<br />

Seite.<br />

RA Stephan Baumann<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />

Kupferschmiedstraße 1a (Kostenlose Parkplätze vor der Kanzlei)<br />

91154 Roth • Telefon (09171) 8 51 85-0 • Telefax (09171) 8 51 85-9<br />

E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

34 <strong>06</strong> | <strong>2022</strong>

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