Burgblatt_2022_06_01-40_reduziert
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
RATGEBER RECHT<br />
Klassische Fehler im Erbrecht und Tipps – Teil 1<br />
1. Über den Tod redet man nicht!<br />
Vermutlich gibt es nie den richtigen Zeitpunkt,<br />
Gespräche über Erbschaften zu führen.<br />
Die Mehrheit der Deutschen wollen<br />
sich damit ungern beschäftigen, da dies oft<br />
auch zu persönlichen Enttäuschungen in der<br />
Familie führen kann. Zwar wünscht sich die<br />
große Mehrheit keinen Streit um das Erbe<br />
und eine klare Verteilung der Erbschaft,<br />
doch wann spricht man nun? Umfragen haben<br />
ergeben, dass die Erblasser die Initiative<br />
ergreifen sollen. Es wird von Ihnen erwartet,<br />
dass sie ihre Erbschaft regeln. Das scheint<br />
vernünftig: es ist schließlich das Vermögen<br />
der Erblasser, was verteilt werden soll.<br />
1. Tipp: reden wir in der Kanzlei darüber!<br />
2. Nach mir die Sinnflut!<br />
Der größte Fehler schlechthin ist es, einfach<br />
gar nichts zu machen und auf das Gesetz zu<br />
vertrauen. Wenn man diesen Weg gehen<br />
möchte, dann sollte man die gesetzlichen<br />
Regelungen tatsächlich exakt kennen und<br />
prüfen, ob Sie wirklich dem eigenen Willen<br />
entsprechen. An dieser Stelle kommt es<br />
nämlich oft zu fatalen Irrtümern, die dann<br />
nicht mehr korrigierbar sind: Bei kinderlosen<br />
Ehen hat der überlebende Ehegatte<br />
plötzlich vielleicht die ungeliebte Schwiegermutter<br />
als Miterbin im Haus oder verschwägerte<br />
Angehörige bei der Erbschaft<br />
mit ihrer Erbengemeinschaft. Da ist Streit<br />
vorprogrammiert. Völlige Fassungslosigkeit<br />
kommt auf, wenn der langjährige Lebensgefährte<br />
ohne Trauschein absolut gar nichts<br />
bekommt. Und Ehegatten, die meinen, automatisch<br />
würde der überlebende Ehegatte<br />
danach das Haus bekommen, dort weiter<br />
wohnen können, ihren ebenfalls gewaltig,<br />
wenn nur ein Kind vorhanden ist. All diese<br />
Dinge geht es zu klären. Das gesetzliche<br />
System ist starr und schließt z.B. weiter<br />
entfernte Verwandte aus, solange nur nahe<br />
Angehörige vorhanden sind. Dies kann bedeuten,<br />
dass dann ein naher Angehöriger<br />
Erbe wird, der mit dem Erblasser nichts zu<br />
tun hatte, der weiter entfernte Verwandte,<br />
der ihn gepflegt hat, leer ausgeht.<br />
2. Tipp: Wer nichts machen möchte, der<br />
muss die gesetzliche Erbfolge ganz genau<br />
kennen und sich absichern, dass sie seinem<br />
Willen genau entspricht.<br />
3. Mit Fachbegriffen wird alles einfacher!<br />
Wir stellen oft fest, dass juristische Laien<br />
sich zuvor Gedanken machen, sich dann<br />
in Literatur oder im Internet belesen oder<br />
in sonstiger Art und Weise versuchen, mit<br />
Fachbegriffen zu glänzen. Hier besteht das<br />
Risiko, dass ein juristischer Laie unter einem<br />
Rechtsbegriff etwas anderes versteht der<br />
Fachmann. Das Beste ist, Sie erklären uns in<br />
Ihren eigenen Worten, was Ihr Wille ist, wie<br />
sie ihr Vermögen verteilen wollen, wer etwas<br />
erhalten soll - und wer nicht. Bestehende<br />
Unklarheiten kann man an dieser Stelle<br />
oftmals zügig beseitigen, sodass die voll im<br />
Bilde sind und eine souveräne Entscheidung<br />
treffen können. Dabei lohnt es sich auch,<br />
die Kostenfrage anzusprechen. Eine Erstberatung<br />
kostet in der Regel 190 € und die<br />
Umsatzsteuer.<br />
3. Tipp: Reden wir Klartext - auch<br />
über das Geld.<br />
4. Ich kann mit meinem Vermögen machen<br />
was ich will!<br />
Prinzipiell ist es richtig, der Erblasser kann<br />
nach seinem Willen das Erbe verteilen. Er<br />
kann hierbei auch nahe Verwandte übergehen,<br />
entgegen der gesetzlichen Erbfolge sein<br />
hab und Gut verteilen. Dies gilt aber nicht<br />
für Kinder, Kindeskinder, Eltern und Ehegatten.<br />
Bei bestehender Erbberechtigung steht<br />
diesen der Pflichtteil zu. Dieser ist die Hälfte<br />
des gesetzlichen Erbteils. Wenn also Ehegatten<br />
gemeinsam ein Haus besitzen, ein Kind<br />
vorhanden ist, dann ist das Weiterleben des<br />
überlebenden Ehegatten im gemeinsamen<br />
ehelichen Hausanwesen gefährdet. Das<br />
Kind kann den Pflichtteil verlangen, diese ist<br />
bei dem Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft<br />
¼. Wenn nun noch der Erblasser Alleineigentümer<br />
des Hauses war, dann muss<br />
der überlebende Ehegatte 25 % des gesamten<br />
Hauswertes nach Marktpreisen an das<br />
Kind ausbezahlen. Wenn dies nicht möglich<br />
ist, dann wird das Haus verkauft oder versteigert.<br />
Hier gilt es, genau zu analysieren,<br />
wer pflichtteilsberechtigt ist und in welcher<br />
Höhe. Es nützt der beste Willen nichts, wenn<br />
dieser durch Pflichtteilsrechte konterkariert<br />
werden kann. Wir ermitteln für sie exakt<br />
Pflichtteilsberechtigte, rechnen mit Ihnen<br />
anhand ihrer Vermögensübersicht konkrete<br />
Pflichtteile durch und prüfen, ob diese notfalls<br />
bezahlt werden können. Falls dem nicht<br />
so ist, z.B. weil man das gesamte Geld ins<br />
Haus gesteckt hat, dann kann Ihnen unsere<br />
Kanzlei andere Lösungsmöglichkeiten anbieten.<br />
Diese werden wir dann gemeinsam<br />
erarbeiten, sodass die von Ihnen gewünschte<br />
Lösung umsetzbar ist.<br />
4. Tipp: Vergessen Sie die Pflichtteile nicht!<br />
Der Unterzeichner steht Ihnen als lange Jahre<br />
im Erbrecht Tätiger mit Rat und Tat zur<br />
Seite.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />
RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />
Kupferschmiedstraße 1a (Kostenlose Parkplätze vor der Kanzlei)<br />
91154 Roth • Telefon (09171) 8 51 85-0 • Telefax (09171) 8 51 85-9<br />
E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />
Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
• Forderungsbeitreibung<br />
34 <strong>06</strong> | <strong>2022</strong>