27.10.2011 Anzeigenschluss - Jatznick
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PASEWALKER NACHRICHTEN - 10 - Nr. 10/2011<br />
Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine<br />
Veränderungssperre erlassen.<br />
Übersichtsplan (unmaßstäblich):<br />
§ 2<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 19/11 „Sondergebiet an der Torgelower Straße“. Das<br />
Gebiet befindet sich in der Gemarkung Pasewalk, an der Torgelower<br />
Straße und dem Gemeindewiesenweg.<br />
§ 3<br />
Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />
Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen<br />
• Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche<br />
Anlagen dürfen nicht beseitigt werden,<br />
• Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von<br />
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht<br />
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen<br />
nicht vorgenommen werden.<br />
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von<br />
der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />
über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen<br />
mit der Gemeinde.<br />
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />
genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen<br />
Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung<br />
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre<br />
nicht berührt.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
der Veränderungssperre<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt<br />
außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre<br />
betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist,<br />
spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.<br />
Jedermann kann in die Satzung über die Veränderungssperre während<br />
der üblichen Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße<br />
85, im 2. Obergeschoss (Bauamt) Einsicht nehmen und über den<br />
Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Hinweis<br />
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215<br />
Abs. 1 BauGB hingewiesen:<br />
§ 215 Abs. 1 BauGB, lautet wie folgt:<br />
„Unbeachtlich werden<br />
1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der<br />
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und<br />
des Flächennutzungsplans und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung<br />
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz<br />
1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“<br />
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB; des §44 Abs. 3 Satz 1 und<br />
2 sowie Abs. 4 BauGB wegen des Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche<br />
wird hingewiesen.<br />
Pasewalk, 22.09.2011<br />
– Öffentliche Bekanntmachungen Ende –<br />
Dambach - Siegel -<br />
Bürgermeister