25.12.2012 Aufrufe

27.10.2011 Anzeigenschluss - Jatznick

27.10.2011 Anzeigenschluss - Jatznick

27.10.2011 Anzeigenschluss - Jatznick

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

PASEWALKER NACHRICHTEN - 10 - Nr. 10/2011<br />

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine<br />

Veränderungssperre erlassen.<br />

Übersichtsplan (unmaßstäblich):<br />

§ 2<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Nr. 19/11 „Sondergebiet an der Torgelower Straße“. Das<br />

Gebiet befindet sich in der Gemarkung Pasewalk, an der Torgelower<br />

Straße und dem Gemeindewiesenweg.<br />

§ 3<br />

Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />

Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen<br />

• Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche<br />

Anlagen dürfen nicht beseitigt werden,<br />

• Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von<br />

Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht<br />

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von<br />

der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />

über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen<br />

mit der Gemeinde.<br />

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />

genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen<br />

Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung<br />

einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre<br />

nicht berührt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

der Veränderungssperre<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt<br />

außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre<br />

betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist,<br />

spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.<br />

Jedermann kann in die Satzung über die Veränderungssperre während<br />

der üblichen Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße<br />

85, im 2. Obergeschoss (Bauamt) Einsicht nehmen und über den<br />

Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Hinweis<br />

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215<br />

Abs. 1 BauGB hingewiesen:<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB, lautet wie folgt:<br />

„Unbeachtlich werden<br />

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der<br />

dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und<br />

des Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung<br />

begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz<br />

1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“<br />

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB; des §44 Abs. 3 Satz 1 und<br />

2 sowie Abs. 4 BauGB wegen des Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche<br />

wird hingewiesen.<br />

Pasewalk, 22.09.2011<br />

– Öffentliche Bekanntmachungen Ende –<br />

Dambach - Siegel -<br />

Bürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!