Neues aus der Applikationstechnik
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57. Baden-Württembergischer Pflanzenschutz-Tag, 23.02.2010<br />
Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Gewässerorganismen<br />
NW603<br />
Zwischen <strong>der</strong> behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – <strong>aus</strong>genommen nur<br />
gelegentlich wasserführen<strong>der</strong>, aber einschließlich periodisch wasserführen<strong>der</strong> – muss <strong>der</strong> im<br />
folgenden genannte Abstand bei <strong>der</strong> Anwendung des Mittels eingehalten werden.<br />
Bei Vorliegen <strong>der</strong> im Verzeichnis risikomin<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000<br />
(Bundesanzeiger S. 9878) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung genannten Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes <strong>aus</strong>reichend.<br />
Für die mit „*“ gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />
Kultur: - m; Reduzierte Abstände: A - m; B - m; C - m; D - m<br />
§ 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG lautet:<br />
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in o<strong>der</strong> unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt<br />
werden.<br />
Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg