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Neues aus der Applikationstechnik

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57. Baden-Württembergischer Pflanzenschutz-Tag, 23.02.2010<br />

Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Gewässerorganismen<br />

NW603<br />

Zwischen <strong>der</strong> behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – <strong>aus</strong>genommen nur<br />

gelegentlich wasserführen<strong>der</strong>, aber einschließlich periodisch wasserführen<strong>der</strong> – muss <strong>der</strong> im<br />

folgenden genannte Abstand bei <strong>der</strong> Anwendung des Mittels eingehalten werden.<br />

Bei Vorliegen <strong>der</strong> im Verzeichnis risikomin<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000<br />

(Bundesanzeiger S. 9878) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung genannten Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes <strong>aus</strong>reichend.<br />

Für die mit „*“ gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />

Kultur: - m; Reduzierte Abstände: A - m; B - m; C - m; D - m<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG lautet:<br />

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in o<strong>der</strong> unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt<br />

werden.<br />

Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg

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