2022-06-05 Bayreuther Sonntagszeitung
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Aktuell<br />
2 5. Juni <strong>2022</strong> <strong>Bayreuther</strong> <strong>Sonntagszeitung</strong><br />
Ihr RechtamSonntag<br />
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts –<br />
Neuerungen und Handlungsbedarf auf Grundlage des MoPeG<br />
Anzeige<br />
Am 17.08.2021 wurde im Bundesgesetzblatt<br />
das Gesetz zur<br />
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts<br />
(MoPeG)<br />
verkündet. Mit der größten<br />
Reform des Personengesellschaftsrechts<br />
seit Jahrzehnten<br />
verfolgt der Gesetzgeber das<br />
Ziel, die gesetzlichen Regelungen<br />
an die inzwischen stark<br />
durch die Rechtsprechung geprägte<br />
Rechtspraxis anzupassen.<br />
Die Gesetzesänderungen<br />
sind insbesondere für mittelständisch<br />
geprägte Unternehmen<br />
vonhoher praktischer Relevanz.Auf<br />
Grundlage des MoPeG<br />
kommen einige Neuerungen auf<br />
Personengesellschaften, somit<br />
insbesondere inder Rechtsform<br />
der GbR, OHG und KG geführte<br />
Unternehmen, zu. Dies betrifft<br />
nichtnur künftig neu zu gründende<br />
Gesellschaften; auch für bereits<br />
bestehende Personenhandelsgesellschaften<br />
kann sich im<br />
Hinblick auf bestehende Strukturen<br />
und Gesellschaftsverträge<br />
Handlungsbedarf ergeben.<br />
Gesetzliche Anerkennung der<br />
Rechtsfähigkeit der GbR<br />
Bereits seit einer Grundsatzentscheidung<br />
des BGH im Jahr<br />
2001 ist die Rechtsfähigkeit der<br />
im Rechtsverkehr auftretenden<br />
Außen-GbR – das heißt ihre Fähigkeit,<br />
als Rechtssubjekt selbst<br />
Träger von Rechten und Pflichten<br />
zu sein und vor Gericht als Partei<br />
zu klagen und verklagt zu werden<br />
–inder Rechtsprechung und<br />
Literatur unstreitig anerkannt.<br />
Die ausdrückliche Aufnahme in<br />
die Neufassung von § 7<strong>05</strong> Abs.<br />
2 BGB führt insoweit zu einer<br />
Angleichung der gesetzlichen<br />
Regelung an die ohnehin schon<br />
vorherrschende Rechtspraxis,<br />
sodass sich für eine im Rechtsverkehr<br />
auftretende GbR keine<br />
maßgeblichen Neuerungen ergeben.<br />
Einführung eines GbR-Gesellschaftsregisters<br />
Eine der zentralen Neuerungen<br />
des MoPeG ist die Begründung<br />
der Eintragungsfähigkeit der GbR<br />
in ein neu geschaffenes und bei<br />
den Amtsgerichten zuführendes<br />
öffentliches Gesellschaftsregister.<br />
Das Gesellschaftsregister<br />
wird an das Handelsregister<br />
angelehnt sein und damit<br />
eine vergleichbare Publizitäts-,<br />
Transparenz- und Vertrauensschutzfunktion<br />
für den Rechtsverkehr<br />
erfüllen. Eine allgemeine<br />
Eintragungspflicht der GbR wird<br />
zwar nicht bestehen. Jedoch<br />
wird die Eintragung im Gesellschaftsregister<br />
für den Erwerb<br />
von in anderen öffentlichen Registern<br />
eingetragenen Rechten,<br />
beispielsweise den Erwerb<br />
von Rechten an Grundstücken,<br />
GmbH-Gesellschaftsanteilen,<br />
Aktien oder Marken- und Patentrechten<br />
erforderlich sein, sodass<br />
eine Eintragung zur Aufrechterhaltung<br />
der Handlungsfähigkeit<br />
erforderlich werden kann.<br />
Auch darüber hinaus kann die<br />
Eintragung der GbR im Rechtsverkehr<br />
Vorteile mit sich bringen,<br />
da sie Unsicherheiten über<br />
das tatsächliche Bestehen der<br />
GbR sowie ihren Gesellschafterbestand<br />
und die Vertretungsverhältnisse<br />
ausräumt und komplexe<br />
anderweitige Garantien überflüssig<br />
macht. Mit der Eintragung<br />
gehen demgegenüber jedoch<br />
auch bisher nicht erforderliche<br />
Offenlegungen einher.<br />
Auf Grundlage der Eintragung<br />
in das Gesellschaftsregister<br />
wird die GbR zur eingetragenen<br />
GbR („eGbR“). Damit einher geht<br />
zum einen die Verpflichtung, den<br />
Zusatz „eGbR“ in die Firmierung<br />
der GbR aufzunehmen. Die eGbR<br />
ist damit auch ein umwandlungsfähiger<br />
Rechtsträger i.S.d. Umwandlungsgesetzes.<br />
Öffnung der Personenhandelsgesellschaftenfür<br />
Freiberufler<br />
Künftig werden die Rechtsformen<br />
der Personenhandelsgesellschaften<br />
(OHG und KG)<br />
auch den Angehörigen freier<br />
Berufe, beispielsweise Rechtsanwälten,<br />
Steuerberatern oder<br />
Ärzten, offenstehen, soweit das<br />
Berufsrecht die Organisation<br />
in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft<br />
zulässt.<br />
Damit eröffnen sich Freiberuflern<br />
neue Gestaltungsmöglichkeiten<br />
insbesondere im Hinblick auf<br />
angestrebte Haftungsbeschränkungen.<br />
Weitere Änderungen mit Relevanz<br />
für die gesellschaftsrechtliche<br />
Gestaltungen<br />
Sowohl für die GbR als auch für<br />
die Personenhandelsgesellschaften,<br />
werden sich durch das<br />
MoPeG weitere maßgebliche Änderungen<br />
der Gesetzeslage ergeben.<br />
Neuerungen ergeben sich<br />
etwa im Hinblick auf die Stimmkraft<br />
und Ergebnisbeteiligung, die<br />
sich auf Grundlage der §§ 709<br />
BGB und 120 Abs. 1S.2HGB (jeweils<br />
n.F.) nicht mehr nach Köpfen,<br />
sondern vielmehr nach den<br />
Beteiligungsverhältnissen richtet.<br />
Das MoPeG bedeutet damit<br />
zugleich das Ende der Gesamthandsgemeinschaft,<br />
also der<br />
gemeinschaftlichen Zuordnung<br />
des gesamten Gesellschaftsvermögens<br />
an alle Gesellschafter.<br />
Das Vermögen wird vielmehr –<br />
vergleichbar einer Kapitalgesellschaft<br />
– der Gesellschaft selbst<br />
zugeordnet. Änderungen erfahren<br />
darüber hinaus die Regelungen<br />
betreffend das Beschlussverfahren<br />
und Beschlussmängel<br />
(§§ 714 BGB, 109 ff. HGB n.F.),<br />
den Abfindungsanspruch eines<br />
Gesellschafters (§ 728 BGB<br />
n.F.), sowie die Nachhaftung des<br />
Gesellschafters für Schadensersatzansprüche<br />
durch eine zeitliche<br />
Begrenzung (§§ 728b Abs. 1<br />
S. 2BGB,137 Abs. 1S.2HGB n.F.).<br />
Soweit die neuen gesetzlichen<br />
Regelungen keine Anwendung<br />
finden sollen, werden ggf.<br />
entsprechende Anpassungen in<br />
den Gesellschaftsverträgen der<br />
Personengesellschaften erforderlich.<br />
Inkrafttretender Neuerungen<br />
Die gesetzlichen Neuerungen<br />
des MoPeG werden zum<br />
01.01.2024 in Krafttreten. Obwohl<br />
sich für bestehende Personengesellschaften<br />
eine Übergangszeit<br />
ergeben wird, sollte die Zeit bis<br />
zum Inkrafttreten genutzt werden,<br />
um die Relevanz der eintretenden<br />
Neuerungen sowie deren<br />
Konsequenzen für die Perso-<br />
Florian Dorth<br />
Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator<br />
(MuCDR),<br />
Tätigkeitsschwerpunkte Handelsund<br />
Gesellschaftsrecht,<br />
Arbeitsrecht.<br />
F.E.L.SRechtsanwälte PartGmbB<br />
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Tel.: +49 921 7566-216<br />
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nengesellschaft im Einzelnen zu<br />
prüfen und bestehenden Änderungs-<br />
und Anpassungsbedarf<br />
festzustellen.<br />
Wir beraten Unternehmen zu<br />
allen relevanten Rechtsfragen im<br />
Zusammenhang mit dem Inkrafttreten<br />
des MoPeG.<br />
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