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2022-06-05 Bayreuther Sonntagszeitung

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Aktuell<br />

2 5. Juni <strong>2022</strong> <strong>Bayreuther</strong> <strong>Sonntagszeitung</strong><br />

Ihr RechtamSonntag<br />

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts –<br />

Neuerungen und Handlungsbedarf auf Grundlage des MoPeG<br />

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Am 17.08.2021 wurde im Bundesgesetzblatt<br />

das Gesetz zur<br />

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts<br />

(MoPeG)<br />

verkündet. Mit der größten<br />

Reform des Personengesellschaftsrechts<br />

seit Jahrzehnten<br />

verfolgt der Gesetzgeber das<br />

Ziel, die gesetzlichen Regelungen<br />

an die inzwischen stark<br />

durch die Rechtsprechung geprägte<br />

Rechtspraxis anzupassen.<br />

Die Gesetzesänderungen<br />

sind insbesondere für mittelständisch<br />

geprägte Unternehmen<br />

vonhoher praktischer Relevanz.Auf<br />

Grundlage des MoPeG<br />

kommen einige Neuerungen auf<br />

Personengesellschaften, somit<br />

insbesondere inder Rechtsform<br />

der GbR, OHG und KG geführte<br />

Unternehmen, zu. Dies betrifft<br />

nichtnur künftig neu zu gründende<br />

Gesellschaften; auch für bereits<br />

bestehende Personenhandelsgesellschaften<br />

kann sich im<br />

Hinblick auf bestehende Strukturen<br />

und Gesellschaftsverträge<br />

Handlungsbedarf ergeben.<br />

Gesetzliche Anerkennung der<br />

Rechtsfähigkeit der GbR<br />

Bereits seit einer Grundsatzentscheidung<br />

des BGH im Jahr<br />

2001 ist die Rechtsfähigkeit der<br />

im Rechtsverkehr auftretenden<br />

Außen-GbR – das heißt ihre Fähigkeit,<br />

als Rechtssubjekt selbst<br />

Träger von Rechten und Pflichten<br />

zu sein und vor Gericht als Partei<br />

zu klagen und verklagt zu werden<br />

–inder Rechtsprechung und<br />

Literatur unstreitig anerkannt.<br />

Die ausdrückliche Aufnahme in<br />

die Neufassung von § 7<strong>05</strong> Abs.<br />

2 BGB führt insoweit zu einer<br />

Angleichung der gesetzlichen<br />

Regelung an die ohnehin schon<br />

vorherrschende Rechtspraxis,<br />

sodass sich für eine im Rechtsverkehr<br />

auftretende GbR keine<br />

maßgeblichen Neuerungen ergeben.<br />

Einführung eines GbR-Gesellschaftsregisters<br />

Eine der zentralen Neuerungen<br />

des MoPeG ist die Begründung<br />

der Eintragungsfähigkeit der GbR<br />

in ein neu geschaffenes und bei<br />

den Amtsgerichten zuführendes<br />

öffentliches Gesellschaftsregister.<br />

Das Gesellschaftsregister<br />

wird an das Handelsregister<br />

angelehnt sein und damit<br />

eine vergleichbare Publizitäts-,<br />

Transparenz- und Vertrauensschutzfunktion<br />

für den Rechtsverkehr<br />

erfüllen. Eine allgemeine<br />

Eintragungspflicht der GbR wird<br />

zwar nicht bestehen. Jedoch<br />

wird die Eintragung im Gesellschaftsregister<br />

für den Erwerb<br />

von in anderen öffentlichen Registern<br />

eingetragenen Rechten,<br />

beispielsweise den Erwerb<br />

von Rechten an Grundstücken,<br />

GmbH-Gesellschaftsanteilen,<br />

Aktien oder Marken- und Patentrechten<br />

erforderlich sein, sodass<br />

eine Eintragung zur Aufrechterhaltung<br />

der Handlungsfähigkeit<br />

erforderlich werden kann.<br />

Auch darüber hinaus kann die<br />

Eintragung der GbR im Rechtsverkehr<br />

Vorteile mit sich bringen,<br />

da sie Unsicherheiten über<br />

das tatsächliche Bestehen der<br />

GbR sowie ihren Gesellschafterbestand<br />

und die Vertretungsverhältnisse<br />

ausräumt und komplexe<br />

anderweitige Garantien überflüssig<br />

macht. Mit der Eintragung<br />

gehen demgegenüber jedoch<br />

auch bisher nicht erforderliche<br />

Offenlegungen einher.<br />

Auf Grundlage der Eintragung<br />

in das Gesellschaftsregister<br />

wird die GbR zur eingetragenen<br />

GbR („eGbR“). Damit einher geht<br />

zum einen die Verpflichtung, den<br />

Zusatz „eGbR“ in die Firmierung<br />

der GbR aufzunehmen. Die eGbR<br />

ist damit auch ein umwandlungsfähiger<br />

Rechtsträger i.S.d. Umwandlungsgesetzes.<br />

Öffnung der Personenhandelsgesellschaftenfür<br />

Freiberufler<br />

Künftig werden die Rechtsformen<br />

der Personenhandelsgesellschaften<br />

(OHG und KG)<br />

auch den Angehörigen freier<br />

Berufe, beispielsweise Rechtsanwälten,<br />

Steuerberatern oder<br />

Ärzten, offenstehen, soweit das<br />

Berufsrecht die Organisation<br />

in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft<br />

zulässt.<br />

Damit eröffnen sich Freiberuflern<br />

neue Gestaltungsmöglichkeiten<br />

insbesondere im Hinblick auf<br />

angestrebte Haftungsbeschränkungen.<br />

Weitere Änderungen mit Relevanz<br />

für die gesellschaftsrechtliche<br />

Gestaltungen<br />

Sowohl für die GbR als auch für<br />

die Personenhandelsgesellschaften,<br />

werden sich durch das<br />

MoPeG weitere maßgebliche Änderungen<br />

der Gesetzeslage ergeben.<br />

Neuerungen ergeben sich<br />

etwa im Hinblick auf die Stimmkraft<br />

und Ergebnisbeteiligung, die<br />

sich auf Grundlage der §§ 709<br />

BGB und 120 Abs. 1S.2HGB (jeweils<br />

n.F.) nicht mehr nach Köpfen,<br />

sondern vielmehr nach den<br />

Beteiligungsverhältnissen richtet.<br />

Das MoPeG bedeutet damit<br />

zugleich das Ende der Gesamthandsgemeinschaft,<br />

also der<br />

gemeinschaftlichen Zuordnung<br />

des gesamten Gesellschaftsvermögens<br />

an alle Gesellschafter.<br />

Das Vermögen wird vielmehr –<br />

vergleichbar einer Kapitalgesellschaft<br />

– der Gesellschaft selbst<br />

zugeordnet. Änderungen erfahren<br />

darüber hinaus die Regelungen<br />

betreffend das Beschlussverfahren<br />

und Beschlussmängel<br />

(§§ 714 BGB, 109 ff. HGB n.F.),<br />

den Abfindungsanspruch eines<br />

Gesellschafters (§ 728 BGB<br />

n.F.), sowie die Nachhaftung des<br />

Gesellschafters für Schadensersatzansprüche<br />

durch eine zeitliche<br />

Begrenzung (§§ 728b Abs. 1<br />

S. 2BGB,137 Abs. 1S.2HGB n.F.).<br />

Soweit die neuen gesetzlichen<br />

Regelungen keine Anwendung<br />

finden sollen, werden ggf.<br />

entsprechende Anpassungen in<br />

den Gesellschaftsverträgen der<br />

Personengesellschaften erforderlich.<br />

Inkrafttretender Neuerungen<br />

Die gesetzlichen Neuerungen<br />

des MoPeG werden zum<br />

01.01.2024 in Krafttreten. Obwohl<br />

sich für bestehende Personengesellschaften<br />

eine Übergangszeit<br />

ergeben wird, sollte die Zeit bis<br />

zum Inkrafttreten genutzt werden,<br />

um die Relevanz der eintretenden<br />

Neuerungen sowie deren<br />

Konsequenzen für die Perso-<br />

Florian Dorth<br />

Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator<br />

(MuCDR),<br />

Tätigkeitsschwerpunkte Handelsund<br />

Gesellschaftsrecht,<br />

Arbeitsrecht.<br />

F.E.L.SRechtsanwälte PartGmbB<br />

Löhestraße 11<br />

95444 Bayreuth<br />

Tel.: +49 921 7566-216<br />

Fax:+49 921 7566-130<br />

Mail: ra.dorth@fe-ls.de<br />

nengesellschaft im Einzelnen zu<br />

prüfen und bestehenden Änderungs-<br />

und Anpassungsbedarf<br />

festzustellen.<br />

Wir beraten Unternehmen zu<br />

allen relevanten Rechtsfragen im<br />

Zusammenhang mit dem Inkrafttreten<br />

des MoPeG.<br />

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