ImmoMag_Herbst_2022
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RECHT & FINANZIEREN<br />
Möglichkeiten im Tarifdschungel<br />
sollten Interessierte jedoch nicht<br />
nur Verträge eines Anbieters in<br />
Betracht ziehen, sondern sich unabhängig<br />
beraten lassen.“<br />
Auch bei laufendem<br />
Vertrag kann Bausparen<br />
helfen<br />
Die Prüfung entsprechender Angebote<br />
lohnt nicht nur für Immobilieninteressentinnen<br />
und<br />
-interessenten mit künftigem<br />
Finanzierungsbedarf, sondern<br />
auch für Eigentümerinnen und<br />
Eigentümer mit laufendem Darlehen.<br />
Wer nach 2018 gekauft<br />
hat, könnte aufgrund des Zinsanstiegs<br />
auf höhere Raten bei der<br />
Anschlussfinanzierung treffen als<br />
erwartet. So können Bausparverträge<br />
als Forwardoption mit bis zu<br />
15 Jahren Vorlaufzeiten genutzt<br />
werden, um günstigere Zinsen für<br />
die Zukunft bereits heute festzuschreiben.<br />
Hintergrund: Viele Käuferinnen<br />
und Käufer hatten in den<br />
vergangenen Jahren Darlehen zu<br />
lediglich ein bis zwei Prozent aufgenommen<br />
und stehen nun vor<br />
deutlich höheren Zinskosten.(ots)<br />
Platz da fürs E-Auto<br />
Eine Eigentümergemeinschaft wollte das Abstellen eines<br />
Elektro-PKW in ihrer Tiefgarage verbieten. Ein Gericht<br />
sah das anders.<br />
Bei der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
war beschlossen worden,<br />
dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine<br />
E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese<br />
Entscheidung war juristisch nicht haltbar.<br />
Der Beschluss verstieß nach Auskunft des Infodienstes<br />
Recht und Steuern der LBS gegen die<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung<br />
(Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C<br />
2541/21).<br />
Der Fall: Der Mehrheit der Eigentümer schien es<br />
bedenklich, dass künftig auch Elektrofahrzeuge<br />
in der Tiefgarage Platz finden. Unter anderem<br />
befürchtete die Versammlung die erhöhte<br />
Brandgefahr, die von dieser Art von Fahrzeugen<br />
ausgehe. Ein Mitglied der Gemeinschaft war mit<br />
dieser Entscheidung nicht einverstanden und<br />
klagte dagegen.<br />
Das Urteil: Es sei gesetzlich geregelt, dass<br />
Eigentümer ein Recht auf eine Ladestation<br />
und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen<br />
haben. Das könne eine Mehrheit<br />
nicht einfach aushebeln, indem sie ein Abstellen<br />
des Fahrzeugs in der Garage untersage.<br />
Denn eine Ladestation, an der man nicht parken<br />
dürfe, sei sinnlos. Die Politik habe aber mit<br />
dem Gesetz zum Ausbau der Infrastruktur für<br />
E-Mobilität dazu beitragen wollen. Der Aspekt<br />
der Brandgefahr spiele angesichts der eindeutigen<br />
Rechtslage keine Rolle. (Presse LBS)<br />
Diplom-<br />
Kaufmann<br />
Jörg Alter,<br />
Steuerberater,<br />
Fachberater für<br />
Immobiliensteuerrecht<br />
Die Photovoltaikanlage<br />
In Zeiten der Energiewende werden Photovoltaikanlagen<br />
– als eine der Schlüsseltechnologien<br />
– nach wie vor stark nachgefragt. Obwohl<br />
die hohen EEG-Einspeisevergütungen<br />
auslaufen, sind Photovoltaikanlagen neben<br />
dem Anreiz, ins Geschäft mit den erneuerbaren<br />
Energien einzusteigen, sowohl für Privatpersonen<br />
als auch für Unternehmer aufgrund<br />
der Reduzierung der eigenen Stromkosten besonders<br />
attraktiv. Durch die Anschaffung einer<br />
Photovoltaikanlage kommen zahlreiche Steuerpflichtige<br />
erstmalig mit den Gewinneinkünften<br />
(Einkünften aus Gewerbebetrieb) in Kontakt<br />
und mit den damit verbundenen steuerlichen<br />
Verpflichtungen. Ein „Erstkontakt“ kann jedoch<br />
verhindert werden, sofern keine Gewinnerzielungsabsicht<br />
beim Stpfl. besteht. Das Fehlen<br />
der Gewinnerzielungsabsicht wird bei Erfüllung<br />
bestimmter Kriterien typisierend vom Bundesministerium<br />
für Finanzen (BMF) angenommen.<br />
Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich<br />
hier nicht um eine gesetzliche Regel handelt,<br />
sondern eine Ausnahmeverfügung des BMF.<br />
Grundsätzlich besteht für den Steuerpflichtigen<br />
die Möglichkeit, gegenüber der Finanzbehörde<br />
das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu erklären.<br />
Diese Regelung gilt nur für Anlagen mit<br />
einer Leistung von maximal 10,0 kW/kWp. Folge<br />
davon ist, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />
keine Angaben zur Photovoltaikanlage<br />
vorzunehmen sind.<br />
Erfolgt diese Erklärung nicht, muss jährlich eine<br />
Einnahmenüberschussrechnung zur Ermittlung<br />
des Ergebnisses aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage<br />
erstellt werden.<br />
Wird zusätzlich ein Batteriespeicher angeschafft,<br />
ist der Zeitpunkt der Anschaffung zu<br />
beachten. Wird der Batteriespeicher gleichzeitig<br />
mit der Photovoltaikanlage angeschafft, so<br />
handelt es sich um ein Wirtschaftsgut. Die Anschaffung<br />
des Batteriespeichers nach Inbetriebnahme<br />
der Photovoltaikanlage führt zu einem<br />
neuen Wirtschaftsgut.<br />
Dies kann steuerlich vorteilhafter sein, da im<br />
letzten Fall die Abschreibungsdauer des Batteriespeichers<br />
nur 10 Jahre beträgt; die Abschrei-<br />
ANZEIGE<br />
bungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt<br />
20 Jahre.<br />
Für Unternehmer, welche sich bspw. eine<br />
Photovoltaikanlage auf das private Wohnhaus<br />
bauen lassen wollen, ist zusätzlich zu beachten,<br />
dass sie sich von dem Auftragnehmer eine sogenannte<br />
Freistellungsbescheinigung vorlegen<br />
lassen müssen.<br />
Liegt diese nicht vor, muss von der Auftragssumme<br />
ein 15 %iger Steuerabzug gesondert erklärt<br />
und an die Finanzbehörde abgeführt werden.<br />
Neben ertragsteuerlichen Konsequenzen führt<br />
die Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie<br />
die damit verbundene Einspeisung des erzeugten<br />
Stroms ins öffentliche Netz zu umfassenden<br />
und unterschiedlichen umsatzsteuerlichen<br />
Konsequenzen auch wenn der betreffende Anlagenbetreiber<br />
im Übrigen nicht unternehmerisch<br />
tätig war.<br />
Aus diesem Grund kann, wie immer an dieser<br />
Stelle, empfohlen werden, sich vor Auftragsvergabe<br />
steuerlichen Rat einzuholen.<br />
Alter und Kollegen<br />
j.alter@steuerberater-web.de<br />
www.steuerberater-web.de<br />
Telefon 0351 312910<br />
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