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ImmoMag_Herbst_2022

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RECHT & FINANZIEREN<br />

Möglichkeiten im Tarifdschungel<br />

sollten Interessierte jedoch nicht<br />

nur Verträge eines Anbieters in<br />

Betracht ziehen, sondern sich unabhängig<br />

beraten lassen.“<br />

Auch bei laufendem<br />

Vertrag kann Bausparen<br />

helfen<br />

Die Prüfung entsprechender Angebote<br />

lohnt nicht nur für Immobilieninteressentinnen<br />

und<br />

-interessenten mit künftigem<br />

Finanzierungsbedarf, sondern<br />

auch für Eigentümerinnen und<br />

Eigentümer mit laufendem Darlehen.<br />

Wer nach 2018 gekauft<br />

hat, könnte aufgrund des Zinsanstiegs<br />

auf höhere Raten bei der<br />

Anschlussfinanzierung treffen als<br />

erwartet. So können Bausparverträge<br />

als Forwardoption mit bis zu<br />

15 Jahren Vorlaufzeiten genutzt<br />

werden, um günstigere Zinsen für<br />

die Zukunft bereits heute festzuschreiben.<br />

Hintergrund: Viele Käuferinnen<br />

und Käufer hatten in den<br />

vergangenen Jahren Darlehen zu<br />

lediglich ein bis zwei Prozent aufgenommen<br />

und stehen nun vor<br />

deutlich höheren Zinskosten.(ots)<br />

Platz da fürs E-Auto<br />

Eine Eigentümergemeinschaft wollte das Abstellen eines<br />

Elektro-PKW in ihrer Tiefgarage verbieten. Ein Gericht<br />

sah das anders.<br />

Bei der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

war beschlossen worden,<br />

dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine<br />

E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese<br />

Entscheidung war juristisch nicht haltbar.<br />

Der Beschluss verstieß nach Auskunft des Infodienstes<br />

Recht und Steuern der LBS gegen die<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung<br />

(Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C<br />

2541/21).<br />

Der Fall: Der Mehrheit der Eigentümer schien es<br />

bedenklich, dass künftig auch Elektrofahrzeuge<br />

in der Tiefgarage Platz finden. Unter anderem<br />

befürchtete die Versammlung die erhöhte<br />

Brandgefahr, die von dieser Art von Fahrzeugen<br />

ausgehe. Ein Mitglied der Gemeinschaft war mit<br />

dieser Entscheidung nicht einverstanden und<br />

klagte dagegen.<br />

Das Urteil: Es sei gesetzlich geregelt, dass<br />

Eigentümer ein Recht auf eine Ladestation<br />

und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen<br />

haben. Das könne eine Mehrheit<br />

nicht einfach aushebeln, indem sie ein Abstellen<br />

des Fahrzeugs in der Garage untersage.<br />

Denn eine Ladestation, an der man nicht parken<br />

dürfe, sei sinnlos. Die Politik habe aber mit<br />

dem Gesetz zum Ausbau der Infrastruktur für<br />

E-Mobilität dazu beitragen wollen. Der Aspekt<br />

der Brandgefahr spiele angesichts der eindeutigen<br />

Rechtslage keine Rolle. (Presse LBS)<br />

Diplom-<br />

Kaufmann<br />

Jörg Alter,<br />

Steuerberater,<br />

Fachberater für<br />

Immobiliensteuerrecht<br />

Die Photovoltaikanlage<br />

In Zeiten der Energiewende werden Photovoltaikanlagen<br />

– als eine der Schlüsseltechnologien<br />

– nach wie vor stark nachgefragt. Obwohl<br />

die hohen EEG-Einspeisevergütungen<br />

auslaufen, sind Photovoltaikanlagen neben<br />

dem Anreiz, ins Geschäft mit den erneuerbaren<br />

Energien einzusteigen, sowohl für Privatpersonen<br />

als auch für Unternehmer aufgrund<br />

der Reduzierung der eigenen Stromkosten besonders<br />

attraktiv. Durch die Anschaffung einer<br />

Photovoltaikanlage kommen zahlreiche Steuerpflichtige<br />

erstmalig mit den Gewinneinkünften<br />

(Einkünften aus Gewerbebetrieb) in Kontakt<br />

und mit den damit verbundenen steuerlichen<br />

Verpflichtungen. Ein „Erstkontakt“ kann jedoch<br />

verhindert werden, sofern keine Gewinnerzielungsabsicht<br />

beim Stpfl. besteht. Das Fehlen<br />

der Gewinnerzielungsabsicht wird bei Erfüllung<br />

bestimmter Kriterien typisierend vom Bundesministerium<br />

für Finanzen (BMF) angenommen.<br />

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich<br />

hier nicht um eine gesetzliche Regel handelt,<br />

sondern eine Ausnahmeverfügung des BMF.<br />

Grundsätzlich besteht für den Steuerpflichtigen<br />

die Möglichkeit, gegenüber der Finanzbehörde<br />

das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu erklären.<br />

Diese Regelung gilt nur für Anlagen mit<br />

einer Leistung von maximal 10,0 kW/kWp. Folge<br />

davon ist, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

keine Angaben zur Photovoltaikanlage<br />

vorzunehmen sind.<br />

Erfolgt diese Erklärung nicht, muss jährlich eine<br />

Einnahmenüberschussrechnung zur Ermittlung<br />

des Ergebnisses aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage<br />

erstellt werden.<br />

Wird zusätzlich ein Batteriespeicher angeschafft,<br />

ist der Zeitpunkt der Anschaffung zu<br />

beachten. Wird der Batteriespeicher gleichzeitig<br />

mit der Photovoltaikanlage angeschafft, so<br />

handelt es sich um ein Wirtschaftsgut. Die Anschaffung<br />

des Batteriespeichers nach Inbetriebnahme<br />

der Photovoltaikanlage führt zu einem<br />

neuen Wirtschaftsgut.<br />

Dies kann steuerlich vorteilhafter sein, da im<br />

letzten Fall die Abschreibungsdauer des Batteriespeichers<br />

nur 10 Jahre beträgt; die Abschrei-<br />

ANZEIGE<br />

bungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt<br />

20 Jahre.<br />

Für Unternehmer, welche sich bspw. eine<br />

Photovoltaikanlage auf das private Wohnhaus<br />

bauen lassen wollen, ist zusätzlich zu beachten,<br />

dass sie sich von dem Auftragnehmer eine sogenannte<br />

Freistellungsbescheinigung vorlegen<br />

lassen müssen.<br />

Liegt diese nicht vor, muss von der Auftragssumme<br />

ein 15 %iger Steuerabzug gesondert erklärt<br />

und an die Finanzbehörde abgeführt werden.<br />

Neben ertragsteuerlichen Konsequenzen führt<br />

die Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie<br />

die damit verbundene Einspeisung des erzeugten<br />

Stroms ins öffentliche Netz zu umfassenden<br />

und unterschiedlichen umsatzsteuerlichen<br />

Konsequenzen auch wenn der betreffende Anlagenbetreiber<br />

im Übrigen nicht unternehmerisch<br />

tätig war.<br />

Aus diesem Grund kann, wie immer an dieser<br />

Stelle, empfohlen werden, sich vor Auftragsvergabe<br />

steuerlichen Rat einzuholen.<br />

Alter und Kollegen<br />

j.alter@steuerberater-web.de<br />

www.steuerberater-web.de<br />

Telefon 0351 312910<br />

www.sz-immo.de | <strong>Herbst</strong> / September-November <strong>2022</strong> 29

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