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IMMOBILIENMARKT E-Magazin-01-02-2023

Der IMMOBILIENMARKT ist eine der renommiertesten Online- und Print-Magazine für Immobilien in Norddeutschland. Seit 1978 bietet der IMMOBILIENMARKT ein breit gefächertes Spektrum an interessanten Immobilien sowie informativen redaktionellen Beiträgen, Tipps und innovativen Trends.

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Wer zahlt den Abstand?<br />

Alter und neuer Eigentümer konnten sich<br />

nicht einigen<br />

Es kommt immer wieder vor,<br />

dass Vermieter sich für den<br />

Fall eines vorzeitigen Auszuges<br />

mit ihren Mietern auf eine Abstandszahlung<br />

einigen. Doch<br />

wer kommt eigentlich beim<br />

zwischenzeitlichen Verkauf<br />

des Objekts für diese Verpflichtung<br />

auf? Diese Frage musste<br />

nach Information des Infodienstes<br />

Recht und Steuern der<br />

LBS die Justiz klären.<br />

(Oberlandesgericht Thüringen,<br />

Aktenzeichen 4 U 858/18)<br />

Der Fall:<br />

Nach der Vereinbarung über<br />

den vorzeitigen Ausstieg des<br />

Mieters aus dem Vertrag, aber<br />

noch vor der Auszahlung der<br />

vereinbarten Abstandszahlung<br />

wurde die betroffene Immobilie<br />

veräußert. Der frühere<br />

Eigentümer vertrat nun die<br />

Meinung, er sei für diese Angelegenheit<br />

nicht mehr verantwortlich.<br />

Diese Pflicht sei<br />

nunmehr auf den Erwerber<br />

übergegangen.<br />

Das Urteil:<br />

Sowohl das Landgericht als<br />

auch das Oberlandesgericht<br />

wollten den ursprünglichen<br />

Vermieter nicht aus seiner Verpflichtung<br />

entlassen. Er musste<br />

die Summe begleichen. Die<br />

Juristen stellten fest, die Abstandszahlung<br />

sei eine Pflicht,<br />

die außerhalb des Mietverhältnisses<br />

liege und deswegen<br />

nicht automatisch von einem<br />

Käufer übernommen werde.<br />

www.lbs.de<br />

Johannes Janson und<br />

Monika Wildner-Jagdhuber<br />

Haus & Grund-Mitglieder<br />

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