Ausbildung & Studium Frühjahr / Sommer 2022
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echte und pflichten in der ausbildunG<br />
In Deutschland ist die <strong>Ausbildung</strong> für einen bestimmten<br />
Beruf gesetzlich klar geregelt. Während<br />
die konkreten Inhalte der Berufsausbildung von<br />
den zuständigen Industrie-, Handels- und Handwerkskammern<br />
festgelegt werden, sind die maßgeblichen<br />
Rahmenbestimmungen für das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis<br />
im Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />
geregelt. Die ausbildenden Betriebe haben selbst<br />
nur einen begrenzten Einfluss auf die inhaltliche<br />
Ausgestaltung der Berufsausbildung.<br />
<strong>Ausbildung</strong>svertrag<br />
Grundlage jedes <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses zwischen<br />
Auszubildenden und dem Arbeitgeber ist der <strong>Ausbildung</strong>svertrag.<br />
In ihm sind unter anderem die <strong>Ausbildung</strong>sdauer,<br />
die Vergütung, Urlaubsanspruch und die<br />
tägliche Arbeitszeit geregelt. Zudem enthält er<br />
die Rechten und Pflichten des Auszubildenden. Wichtig:<br />
Ein <strong>Ausbildung</strong>svertrag ist nur gültig, wenn er vom<br />
Auszubildenden und dem dafür Bevollmächtigten des<br />
<strong>Ausbildung</strong>sbetriebs unterschrieben ist. Wer vor seinem<br />
18. Lebensjahr eine <strong>Ausbildung</strong> beginnt, benötigt<br />
die Unterschrift von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen<br />
Vertreter.<br />
Dauer der <strong>Ausbildung</strong><br />
Die Länge der <strong>Ausbildung</strong>szeit ist gesetzlich vorgeschrieben<br />
und beträgt laut Arbeitsagentur in der Regel<br />
zwischen 36 und 42 Monaten. Wie lang die konkrete<br />
<strong>Ausbildung</strong>szeit dauert, ist in der jeweiligen <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />
festgelegt. Dabei hat der Auszubildende<br />
oder sein Betrieb die Möglichkeit, die <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />
abhängig von den individuellen Begabungen und Fähigkeiten<br />
sowie der Zustimmung der zuständigen Stellen<br />
zu verkürzen oder zu verlängern. Zwingend<br />
vorgeschrieben ist eine Probezeit, in der sowohl Arbeitgeber<br />
als auch der Auszubildende den Vertrag vorzeitig<br />
kündigen können. Die Probezeit muss mindestens<br />
einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern.<br />
Vergütung<br />
Nach dem Berufsausbildungsgesetz muss der Arbeitgeber<br />
dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung<br />
zahlen. In der Regel wird diese durch die geltenden Tarifverträge<br />
bestimmt. Liegt keine Tarifbindung vor, soll<br />
sich die Angemessenheit dieser Vergütung nach den<br />
branchenüblichen Tarifen richten. Die <strong>Ausbildung</strong>svergütung<br />
ist abhängig vom Alter des Auszubildenden und<br />
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