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NK 02_2023-Schulenberg

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16<br />

BRANCHE<br />

DOWNLINE VERKAUF<br />

IM NETWORK MARKETING –<br />

IST DAS ERLAUBT?<br />

AdobeStock/© metamorworks<br />

AdobeStock/© SomYuZu<br />

Im Network Marketing haben die<br />

Direktvermarkter die Möglichkeit,<br />

ohne eigene größere Investitionen<br />

in die Selbständigkeit zu starten<br />

und sich ein dauerhaftes Zusatzoder<br />

Haupteinkommen aufzubauen.<br />

Bei seriösen Unternehmen der<br />

Branche sind lediglich die Registrierung<br />

und gegebenenfalls der<br />

Erwerb einer kleineren Produktauswahl<br />

erforderlich. Durch die<br />

Registrierung schließen Networker<br />

einen Vertriebsvertrag mit dem<br />

Unternehmen und werden in die<br />

Vertriebsstruktur platziert.<br />

Als Networker kann man auf<br />

zwei Ebenen „Geld verdienen“.<br />

So ist es stets möglich und auch gewollt,<br />

dass sie Produkte direkt an<br />

Endkunden vermitteln oder als Reseller<br />

weiterverkaufen. Hierfür erhalten<br />

sie eine Direktverkaufsprovision<br />

oder die Verkaufsmarge. Darüber<br />

können Andere für den Vertrieb der<br />

Waren des Unternehmens begeistert<br />

werden. Die anwerbenden Networker,<br />

auch Sponsoren genannt, erhalten<br />

auf den Produktverkauf oder<br />

die Warenvermittlung eines geworbenen<br />

Vertriebspartners an Endkunden<br />

eine entsprechende Tiefenoder<br />

Strukturprovision. Je nach Vergütungsplan<br />

kann man über mehrere<br />

Ebenen eine Vertriebsstruktur<br />

oder Downline „aufbauen“ und an<br />

den Produktumsätzen hieraus partizipieren.<br />

So stellt der Aufbau einer großen und<br />

aktiven Vertriebsstruktur einen monetären<br />

Wert dar, durch den Direktvermarkter<br />

sich ein wiederkehrendes<br />

monatliches Einkommen verdienen<br />

können. Immer wieder ist in<br />

den Branchen-Foren zu lesen, dass<br />

Networker diese Downline bzw.<br />

ihre Position im Vergütungsplan für<br />

einen erheblichen Kaufpreis verkaufen<br />

können.<br />

Aber ist der Verkauf der Downline<br />

überhaupt zulässig?<br />

Für die Zulässigkeit des Verkaufs<br />

der Downline muss ein Networker<br />

einen gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Anspruch hieran haben, der<br />

das Recht der Übertragung dieser<br />

Position als Wirtschaftsgut erlaubt.<br />

Gesetzlich ist erforderlich, dass die<br />

Position im Vergütungsplan im Eigentum<br />

der Networker steht oder<br />

sonst ein eigentumsähnliches Recht<br />

darstellt. Eben hier liegt der große<br />

Irrglaube. Denn die Vertriebsstruktur<br />

gehört nicht den Networkern, sondern<br />

den Unternehmen. Der Vergütungsplan<br />

in Verbindung mit der<br />

Downline stellt lediglich eine Berechnungsschablone<br />

für die Errechnung<br />

der monatlichen Vergütung<br />

der jeweiligen Vertriebspartner dar.<br />

Auch ein verwertbares sonstiges<br />

Nutzungsrecht an der Position im<br />

Vergütungsplan lässt sich im Gesetz<br />

nicht finden, so dass ein gesetzlicher<br />

Anspruch nicht besteht.<br />

Allerdings haben viele Network<br />

Marketing Unternehmen erkannt,<br />

dass das Heranwachsen der „Vertriebspartner-Position“<br />

zu einem<br />

vertraglichen Wirtschaftsgut zu einem<br />

großen Motivationsschub zum<br />

Ausbau dessen führt. Aus diesem<br />

Grund finden sich in den meisten<br />

Vertriebsverträgen bzw. in den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen<br />

oder den Unternehmensrichtlinien<br />

der MLM-Unternehmen Regelungen<br />

zu dem Verkauf oder der sonstigen<br />

Übertragung der Vertriebsstruktur,<br />

Vertriebspartnernummer<br />

oder des Vertriebsvertrages auf<br />

Dritte.<br />

Die Ausgestaltung dessen ist allerdings<br />

nicht einheitlich. Im Wesentlichen<br />

gibt es folgende drei Vertragsregelungen<br />

von Network Marketing<br />

Unternehmen, ohne dass<br />

hier eine vollständige Darstellung<br />

aller Regelungen gewährt wird:<br />

1. Einzelne Unternehmen schließen<br />

vertraglich die Übertragbarkeit<br />

der Position im Vergütungsplan<br />

aus, so dass in diesem Fall für die<br />

Vertriebspartner ein Verkauf nicht<br />

möglich ist.<br />

2. Eine Reihe von Direktvertriebsunternehmen<br />

wiederum schließt<br />

zwar die Übertragung der Vergütungsplanposition<br />

für die durchschnittlichen<br />

Vertriebspartner aus,<br />

gewähren aber ihren Führungskräften<br />

häufig nach Abschluss eines<br />

Führungskräftezusatzvertrages<br />

die Übertragung jener Position.<br />

3. Die dritte Kategorie der Unternehmen<br />

räumt den bei Ihnen angeschlossenen<br />

Networkern per se<br />

das Recht des Verkaufs ihrer Vertriebspartnernummer<br />

ein.<br />

Sofern der Verkauf für die Vertriebspartner<br />

per se oder beschränkt<br />

erlaubt wird, gibt es in den<br />

meisten Vertriebsverträgen Regelungen<br />

für die Übertragung der<br />

Downline.<br />

Die meisten Unternehmen stimmen<br />

einer Übertragung nur zu, sofern der<br />

Verkäufer zuvor eine Verkaufsanfrage<br />

gestellt hat. Sofern die Unternehmen<br />

die Zustimmung eines Verkaufs<br />

in ihr eigenes Ermessen stellen,<br />

ist diese Ermessensentscheidung<br />

als echtes „Veto-Recht“ zu<br />

verstehen und erlaubt es ihnen, den<br />

Verkauf nach Gutdünken abzulehnen.<br />

Häufig finden sich in den entsprechenden<br />

Vertragsklauseln auch Regelungen<br />

über den Vorbehalt eines<br />

Vorkaufsrechts. Hierdurch sichern<br />

sich die Network Marketing Unternehmen<br />

dagegen ab, dass die Positionen<br />

an unpassende Käufer veräußert<br />

werden. Das Vorkaufsrecht ist in<br />

der Regel an eine Frist gebunden,<br />

die ab Eingang der Anfrage zu laufen<br />

beginnt. Sofern ein Unternehmen<br />

von dem Vorkaufsrecht innerhalb<br />

dieser Frist, die zumeist zwischen<br />

2 Wochen und einem Monat<br />

liegt, keinen Gebrauch macht, ist ein<br />

Verkauf an Dritte grundsätzlich<br />

möglich.<br />

Viele Vertragswerke enthalten darüber<br />

hinaus besondere Bedingungen<br />

für den Verkauf. So finden sich regel-<br />

für den Verkauf einer Vergütungsplanposition<br />

öffentlich, etwa<br />

mäßig<br />

Regelungen,<br />

in Online-Foren zu werben.<br />

wonach ein Verkauf der Position Zusammenfassend ist ein legaler<br />

nicht an andere oder ehemalige, außerordentlich<br />

gekündigte Vertriebs-<br />

sofern die Veräußerung vertraglich<br />

Verkauf der Downline nur zulässig,<br />

partner des Unternehmens zulässig erlaubt ist. Vor einem Verkauf ist den<br />

ist. Hierdurch wollen diese Unternehmen<br />

einer nicht zulässigen Mehr-<br />

vertraglichen Vertriebsregeln gründ-<br />

Networkern daher anzuraten, ihre<br />

fachpositionierung in einem Vergütungsplan<br />

entgegenwirken oder vermierten<br />

Vorgaben zu halten. Im<br />

lich zu lesen und sich an die dort normeiden,<br />

dass unliebsame ehemalige Zweifel sollte das Unternehmen vor<br />

Vertriebspartner wieder für das Unternehmen<br />

aktiv werden können. lungen informiert und zu der Zuläs-<br />

der Aufnahme von Verkaufsverhand-<br />

Öfters ist ein Verkauf zum Schutz des sigkeit einer Übertragung befragt<br />

Unternehmens nur im ungekündigten<br />

Zustand möglich oder auch dann nem Rücktritts- und/oder Scha-<br />

werden. Andernfalls kann es zu ei-<br />

nicht zulässig, wenn ein Verkäufer densersatzanspruch des Käufers<br />

seinem Unternehmen noch Zahlungen<br />

etwa aus Produktkäufen schulwerb<br />

der Position feststellt, dass der<br />

kommen, sofern jener nach dem Erdet<br />

oder sonst zahlungsunfähig ist. Verkauf von dem Network Marketing<br />

Auch finden sich in verschiedenen Unternehmen nicht gebilligt wird.<br />

Network Marketing Vertriebsverträgen<br />

Regelungen, die es verbieten, www.sbs-legal.de<br />

Laura Novakovski<br />

Rechtsanwältin, Spezialistin für IT-Recht und MLM-Vertragsrecht<br />

Rechtsanwältin Novakovski studierte Rechtswissenschaften an<br />

der Universität Hamburg. Nach der Ablegung des 1. Staatsexamens<br />

leistete sie das Rechtsreferendariat am Kammergericht<br />

Berlin ab, wobei sie Stationen am Landgericht Berlin sowie in<br />

Los Angeles, USA absolvierte. Seit 2018 ist Rechtsanwältin<br />

Novakovski für SBS Legal tätig.<br />

Laura Novakovski arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des<br />

IT-Rechts und des MLM-Vertragsrechts. Dabei berät sie vor<br />

allem nationale und internationale Unternehmen, die im eCommerce<br />

und Blockchain-Technologien (Kryptowährung) tätig<br />

sind.<br />

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