NK 02_2023-Schulenberg
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16<br />
BRANCHE<br />
DOWNLINE VERKAUF<br />
IM NETWORK MARKETING –<br />
IST DAS ERLAUBT?<br />
AdobeStock/© metamorworks<br />
AdobeStock/© SomYuZu<br />
Im Network Marketing haben die<br />
Direktvermarkter die Möglichkeit,<br />
ohne eigene größere Investitionen<br />
in die Selbständigkeit zu starten<br />
und sich ein dauerhaftes Zusatzoder<br />
Haupteinkommen aufzubauen.<br />
Bei seriösen Unternehmen der<br />
Branche sind lediglich die Registrierung<br />
und gegebenenfalls der<br />
Erwerb einer kleineren Produktauswahl<br />
erforderlich. Durch die<br />
Registrierung schließen Networker<br />
einen Vertriebsvertrag mit dem<br />
Unternehmen und werden in die<br />
Vertriebsstruktur platziert.<br />
Als Networker kann man auf<br />
zwei Ebenen „Geld verdienen“.<br />
So ist es stets möglich und auch gewollt,<br />
dass sie Produkte direkt an<br />
Endkunden vermitteln oder als Reseller<br />
weiterverkaufen. Hierfür erhalten<br />
sie eine Direktverkaufsprovision<br />
oder die Verkaufsmarge. Darüber<br />
können Andere für den Vertrieb der<br />
Waren des Unternehmens begeistert<br />
werden. Die anwerbenden Networker,<br />
auch Sponsoren genannt, erhalten<br />
auf den Produktverkauf oder<br />
die Warenvermittlung eines geworbenen<br />
Vertriebspartners an Endkunden<br />
eine entsprechende Tiefenoder<br />
Strukturprovision. Je nach Vergütungsplan<br />
kann man über mehrere<br />
Ebenen eine Vertriebsstruktur<br />
oder Downline „aufbauen“ und an<br />
den Produktumsätzen hieraus partizipieren.<br />
So stellt der Aufbau einer großen und<br />
aktiven Vertriebsstruktur einen monetären<br />
Wert dar, durch den Direktvermarkter<br />
sich ein wiederkehrendes<br />
monatliches Einkommen verdienen<br />
können. Immer wieder ist in<br />
den Branchen-Foren zu lesen, dass<br />
Networker diese Downline bzw.<br />
ihre Position im Vergütungsplan für<br />
einen erheblichen Kaufpreis verkaufen<br />
können.<br />
Aber ist der Verkauf der Downline<br />
überhaupt zulässig?<br />
Für die Zulässigkeit des Verkaufs<br />
der Downline muss ein Networker<br />
einen gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Anspruch hieran haben, der<br />
das Recht der Übertragung dieser<br />
Position als Wirtschaftsgut erlaubt.<br />
Gesetzlich ist erforderlich, dass die<br />
Position im Vergütungsplan im Eigentum<br />
der Networker steht oder<br />
sonst ein eigentumsähnliches Recht<br />
darstellt. Eben hier liegt der große<br />
Irrglaube. Denn die Vertriebsstruktur<br />
gehört nicht den Networkern, sondern<br />
den Unternehmen. Der Vergütungsplan<br />
in Verbindung mit der<br />
Downline stellt lediglich eine Berechnungsschablone<br />
für die Errechnung<br />
der monatlichen Vergütung<br />
der jeweiligen Vertriebspartner dar.<br />
Auch ein verwertbares sonstiges<br />
Nutzungsrecht an der Position im<br />
Vergütungsplan lässt sich im Gesetz<br />
nicht finden, so dass ein gesetzlicher<br />
Anspruch nicht besteht.<br />
Allerdings haben viele Network<br />
Marketing Unternehmen erkannt,<br />
dass das Heranwachsen der „Vertriebspartner-Position“<br />
zu einem<br />
vertraglichen Wirtschaftsgut zu einem<br />
großen Motivationsschub zum<br />
Ausbau dessen führt. Aus diesem<br />
Grund finden sich in den meisten<br />
Vertriebsverträgen bzw. in den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen<br />
oder den Unternehmensrichtlinien<br />
der MLM-Unternehmen Regelungen<br />
zu dem Verkauf oder der sonstigen<br />
Übertragung der Vertriebsstruktur,<br />
Vertriebspartnernummer<br />
oder des Vertriebsvertrages auf<br />
Dritte.<br />
Die Ausgestaltung dessen ist allerdings<br />
nicht einheitlich. Im Wesentlichen<br />
gibt es folgende drei Vertragsregelungen<br />
von Network Marketing<br />
Unternehmen, ohne dass<br />
hier eine vollständige Darstellung<br />
aller Regelungen gewährt wird:<br />
1. Einzelne Unternehmen schließen<br />
vertraglich die Übertragbarkeit<br />
der Position im Vergütungsplan<br />
aus, so dass in diesem Fall für die<br />
Vertriebspartner ein Verkauf nicht<br />
möglich ist.<br />
2. Eine Reihe von Direktvertriebsunternehmen<br />
wiederum schließt<br />
zwar die Übertragung der Vergütungsplanposition<br />
für die durchschnittlichen<br />
Vertriebspartner aus,<br />
gewähren aber ihren Führungskräften<br />
häufig nach Abschluss eines<br />
Führungskräftezusatzvertrages<br />
die Übertragung jener Position.<br />
3. Die dritte Kategorie der Unternehmen<br />
räumt den bei Ihnen angeschlossenen<br />
Networkern per se<br />
das Recht des Verkaufs ihrer Vertriebspartnernummer<br />
ein.<br />
Sofern der Verkauf für die Vertriebspartner<br />
per se oder beschränkt<br />
erlaubt wird, gibt es in den<br />
meisten Vertriebsverträgen Regelungen<br />
für die Übertragung der<br />
Downline.<br />
Die meisten Unternehmen stimmen<br />
einer Übertragung nur zu, sofern der<br />
Verkäufer zuvor eine Verkaufsanfrage<br />
gestellt hat. Sofern die Unternehmen<br />
die Zustimmung eines Verkaufs<br />
in ihr eigenes Ermessen stellen,<br />
ist diese Ermessensentscheidung<br />
als echtes „Veto-Recht“ zu<br />
verstehen und erlaubt es ihnen, den<br />
Verkauf nach Gutdünken abzulehnen.<br />
Häufig finden sich in den entsprechenden<br />
Vertragsklauseln auch Regelungen<br />
über den Vorbehalt eines<br />
Vorkaufsrechts. Hierdurch sichern<br />
sich die Network Marketing Unternehmen<br />
dagegen ab, dass die Positionen<br />
an unpassende Käufer veräußert<br />
werden. Das Vorkaufsrecht ist in<br />
der Regel an eine Frist gebunden,<br />
die ab Eingang der Anfrage zu laufen<br />
beginnt. Sofern ein Unternehmen<br />
von dem Vorkaufsrecht innerhalb<br />
dieser Frist, die zumeist zwischen<br />
2 Wochen und einem Monat<br />
liegt, keinen Gebrauch macht, ist ein<br />
Verkauf an Dritte grundsätzlich<br />
möglich.<br />
Viele Vertragswerke enthalten darüber<br />
hinaus besondere Bedingungen<br />
für den Verkauf. So finden sich regel-<br />
für den Verkauf einer Vergütungsplanposition<br />
öffentlich, etwa<br />
mäßig<br />
Regelungen,<br />
in Online-Foren zu werben.<br />
wonach ein Verkauf der Position Zusammenfassend ist ein legaler<br />
nicht an andere oder ehemalige, außerordentlich<br />
gekündigte Vertriebs-<br />
sofern die Veräußerung vertraglich<br />
Verkauf der Downline nur zulässig,<br />
partner des Unternehmens zulässig erlaubt ist. Vor einem Verkauf ist den<br />
ist. Hierdurch wollen diese Unternehmen<br />
einer nicht zulässigen Mehr-<br />
vertraglichen Vertriebsregeln gründ-<br />
Networkern daher anzuraten, ihre<br />
fachpositionierung in einem Vergütungsplan<br />
entgegenwirken oder vermierten<br />
Vorgaben zu halten. Im<br />
lich zu lesen und sich an die dort normeiden,<br />
dass unliebsame ehemalige Zweifel sollte das Unternehmen vor<br />
Vertriebspartner wieder für das Unternehmen<br />
aktiv werden können. lungen informiert und zu der Zuläs-<br />
der Aufnahme von Verkaufsverhand-<br />
Öfters ist ein Verkauf zum Schutz des sigkeit einer Übertragung befragt<br />
Unternehmens nur im ungekündigten<br />
Zustand möglich oder auch dann nem Rücktritts- und/oder Scha-<br />
werden. Andernfalls kann es zu ei-<br />
nicht zulässig, wenn ein Verkäufer densersatzanspruch des Käufers<br />
seinem Unternehmen noch Zahlungen<br />
etwa aus Produktkäufen schulwerb<br />
der Position feststellt, dass der<br />
kommen, sofern jener nach dem Erdet<br />
oder sonst zahlungsunfähig ist. Verkauf von dem Network Marketing<br />
Auch finden sich in verschiedenen Unternehmen nicht gebilligt wird.<br />
Network Marketing Vertriebsverträgen<br />
Regelungen, die es verbieten, www.sbs-legal.de<br />
Laura Novakovski<br />
Rechtsanwältin, Spezialistin für IT-Recht und MLM-Vertragsrecht<br />
Rechtsanwältin Novakovski studierte Rechtswissenschaften an<br />
der Universität Hamburg. Nach der Ablegung des 1. Staatsexamens<br />
leistete sie das Rechtsreferendariat am Kammergericht<br />
Berlin ab, wobei sie Stationen am Landgericht Berlin sowie in<br />
Los Angeles, USA absolvierte. Seit 2018 ist Rechtsanwältin<br />
Novakovski für SBS Legal tätig.<br />
Laura Novakovski arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des<br />
IT-Rechts und des MLM-Vertragsrechts. Dabei berät sie vor<br />
allem nationale und internationale Unternehmen, die im eCommerce<br />
und Blockchain-Technologien (Kryptowährung) tätig<br />
sind.<br />
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