Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs ... - LAiV
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Tarifstelle Gegenstand<br />
Anmerkungen zur Tarifstelle 9:<br />
Die Gebühr ist <strong>für</strong> jede Vermessung nach den Tarifstellen 10<br />
bis 13 zu berechnen, die einzeln abgerechnet wird.<br />
Veranlasst eine <strong>Vermessungs</strong>stelle gleichzeitig die<br />
Bereitstellung von Unterlagen <strong>für</strong> die Ausführung von<br />
unterschiedlichen Liegenschaftsvermessungen nach den<br />
Tarifstellen 10 bis 13 (außer 10.2), die in einem sachlichen<br />
und zeitlichen Zusammenhang stehen, wird die Gebühr nur<br />
einmal berechnet, wenn dieselben Unterlagen <strong>für</strong> diese<br />
Liegenschaftsvermessungen Anwendung finden.<br />
Hierbei wird die höhere Gebühr berechnet.<br />
Die einmalige Aktualisierung von Unterlagen <strong>für</strong> die<br />
Ausführung einer Liegenschaftsvermessung ist gebührenfrei,<br />
wenn <strong>für</strong> diese Vermessung bereits Unterlagen erteilt wurden,<br />
die nicht älter als zwei Jahre sind.<br />
Die Gebühr fällt unabhängig davon an, ob die<br />
<strong>Vermessungs</strong>unterlagen von <strong>der</strong> <strong>Vermessungs</strong>- und<br />
Katasterbehörde in analoger Form, auf Datenträger o<strong>der</strong> über<br />
Datenleitung an die <strong>Vermessungs</strong>stelle abgegeben worden<br />
sind. Sie entsteht auch, wenn <strong>Vermessungs</strong>unterlagen über das<br />
automatisierte Abrufverfahren von <strong>der</strong> <strong>Vermessungs</strong>- und<br />
Katasterbehörde bereits bereitgestellt worden sind.<br />
10 Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung<br />
10.1 Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen zur<br />
Flurstücksbildung durch örtliche Vermessungen,<br />
ausgenommen Vermessungen langgestreckter Anlagen,<br />
werden erhoben<br />
Gebühr in Euro<br />
Gebühren nach<br />
Gebührenstaffel 1