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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs ... - LAiV

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Tarifstelle Gegenstand<br />

Anmerkungen zur Tarifstelle 9:<br />

Die Gebühr ist <strong>für</strong> jede Vermessung nach den Tarifstellen 10<br />

bis 13 zu berechnen, die einzeln abgerechnet wird.<br />

Veranlasst eine <strong>Vermessungs</strong>stelle gleichzeitig die<br />

Bereitstellung von Unterlagen <strong>für</strong> die Ausführung von<br />

unterschiedlichen Liegenschaftsvermessungen nach den<br />

Tarifstellen 10 bis 13 (außer 10.2), die in einem sachlichen<br />

und zeitlichen Zusammenhang stehen, wird die Gebühr nur<br />

einmal berechnet, wenn dieselben Unterlagen <strong>für</strong> diese<br />

Liegenschaftsvermessungen Anwendung finden.<br />

Hierbei wird die höhere Gebühr berechnet.<br />

Die einmalige Aktualisierung von Unterlagen <strong>für</strong> die<br />

Ausführung einer Liegenschaftsvermessung ist gebührenfrei,<br />

wenn <strong>für</strong> diese Vermessung bereits Unterlagen erteilt wurden,<br />

die nicht älter als zwei Jahre sind.<br />

Die Gebühr fällt unabhängig davon an, ob die<br />

<strong>Vermessungs</strong>unterlagen von <strong>der</strong> <strong>Vermessungs</strong>- und<br />

Katasterbehörde in analoger Form, auf Datenträger o<strong>der</strong> über<br />

Datenleitung an die <strong>Vermessungs</strong>stelle abgegeben worden<br />

sind. Sie entsteht auch, wenn <strong>Vermessungs</strong>unterlagen über das<br />

automatisierte Abrufverfahren von <strong>der</strong> <strong>Vermessungs</strong>- und<br />

Katasterbehörde bereits bereitgestellt worden sind.<br />

10 Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung<br />

10.1 Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen zur<br />

Flurstücksbildung durch örtliche Vermessungen,<br />

ausgenommen Vermessungen langgestreckter Anlagen,<br />

werden erhoben<br />

Gebühr in Euro<br />

Gebühren nach<br />

Gebührenstaffel 1

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