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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs ... - LAiV

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Tarifstelle Gegenstand<br />

c) Bauwerke einer Gebäudebesitzung, die räumlich so<br />

voneinan<strong>der</strong> getrennt liegen, dass <strong>für</strong> die Einmessung<br />

dieser Gebäude die Ermittlung <strong>der</strong> Grenzen o<strong>der</strong> die<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Messungslinien getrennt voneinan<strong>der</strong><br />

erfolgen musste, sind als Einzelgebäude anzusehen.<br />

d) Werden Gebäude von mehreren Gebäudebesitzungen auf<br />

unmittelbar benachbarten Grundstücken gleichzeitig<br />

eingemessen, so ermäßigen sich die je Antrag zu<br />

erhebenden Gebühren wie folgt:<br />

Anzahl <strong>der</strong> Ermäßigung je<br />

Gebäudebesitzungen Gebäudebesitzung<br />

2 20 %<br />

3 25 %<br />

4 und 5 30 %<br />

6 o<strong>der</strong> mehr 35 %<br />

Gebäudebesitzungen, die nur durch eine Straße getrennt sind<br />

und sich unmittelbar gegenüber liegen, sind als benachbarte<br />

Grundstücke im Sinne dieser Tarifstelle zu werten.<br />

13.2 Für die Einmessung von Grundrissän<strong>der</strong>ungen von Gebäuden<br />

aufgrund von Abbruch o<strong>der</strong> Anbau<br />

13.3 Für die Einmessung von Nutzungsartengrenzen einschließlich<br />

<strong>der</strong> Anfertigung von <strong>Vermessungs</strong>schriften im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Einmessung von Gebäuden, je Brechpunkt<br />

14 Fortführung des Liegenschaftskatasters<br />

Fortführung aufgrund von <strong>Vermessungs</strong>schriften <strong>für</strong><br />

14.1 Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 und 10.3<br />

Anmerkung:<br />

Abgemarkte Punkte bestehen<strong>der</strong> Grenzen des Trennstücks und<br />

des Reststücks, soweit es Bestandteil <strong>der</strong> <strong>für</strong> die<br />

Gebührenerhebung maßgeblichen <strong>Vermessungs</strong>fläche ist, sind<br />

mit <strong>der</strong> Gebühr abgegolten.<br />

Gebühr in Euro<br />

Gebühr nach<br />

Tarifstelle 15.1<br />

maximal Gebühr<br />

nach<br />

Gebührenstaffel 4<br />

35,00<br />

8 % <strong>der</strong> Gebühren<br />

nach<br />

Gebührenstaffel 1

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