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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs ... - LAiV

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Tarifstelle Gegenstand<br />

14.2 Vermessungen nach Tarifstelle 10.2 je Trennstück 40,00<br />

Anmerkungen:<br />

Die Gebühr wird <strong>für</strong> jedes einzelne Trennstück, nicht aber <strong>für</strong><br />

Reststücke erhoben, auch wenn diese aus<br />

vermessungstechnischen Erfor<strong>der</strong>nissen in die Vermessung<br />

einbezogen worden sind. Wird eine langgestreckte Anlage in<br />

Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster<br />

übernommen, sind als Trennstücke die verän<strong>der</strong>ten Flurstücke<br />

anzusetzen.<br />

14.3 Vermessungen nach Tarifstelle 11 und 12<br />

je neu abgemarkten Punkt<br />

14.4 Gebäudeeinmessungen nach Tarifstelle 13<br />

je Gebäudebesitzung im Umfang des Antrages nach Tarifstelle<br />

13<br />

Anmerkung:<br />

Für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühr ist die Fortführung aufgrund<br />

beigebrachter Unterlagen gemäß § 2 Nr. 5 des Gesetzes über<br />

die Testregion <strong>für</strong> Bürokratieabbau Westmecklenburg vom 25.<br />

Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), das zuletzt durch Artikel<br />

1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634)<br />

geän<strong>der</strong>t worden ist, einer Fortführung aufgrund von<br />

<strong>Vermessungs</strong>schriften <strong>für</strong> Vermessungen nach Tarifstelle 13<br />

gleichgestellt.<br />

15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren)<br />

Für <strong>Amtshandlungen</strong>, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14<br />

und 16 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15<br />

anzusetzen<br />

15.1 Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je<br />

angefangene halbe Arbeitsstunde<br />

15.1.1 Öffentlich bestellte <strong>Vermessungs</strong>ingenieure, Beamte des<br />

höheren vermessungstechnischen Dienstes o<strong>der</strong> vergleichbare<br />

Angestellte<br />

Gebühr in Euro<br />

8 % <strong>der</strong> Gebühren<br />

nach<br />

Gebührenstaffel 3,<br />

Teilgebühr B,<br />

mindestens 30,00 je<br />

Antrag<br />

10 % <strong>der</strong> Gebühren<br />

nach<br />

Gebührenstaffel 4,<br />

Spalte 2<br />

42,00

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