Residenz Würzburg - AK - Denkmalschutz Würzburg
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5. Gesetzliche Schutzbestimmungen<br />
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />
BNatSchG) vom 25.03.2002, zuletzt geändert am 08.04.2008<br />
Dieses Bundesgesetz ist die Grundlage des Bayerischen Naturschutzgesetzes<br />
sowie lokaler Naturschutz-Verordnungen. Es gilt auch für den Hofgarten der<br />
<strong>Residenz</strong> und den historischen Ringpark auf den ehemaligen Glacis der barocken<br />
Stadtbefestigung, der die Kernzone nordöstlich umschließt.<br />
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen<br />
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten<br />
und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit<br />
erforderlich, wiederherzustellen, dass<br />
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />
sowie<br />
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />
Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
(…)<br />
(1)<br />
14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart,<br />
einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit<br />
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu<br />
erhalten.<br />
§ 7 Grundflächen der öffentlichen Hand<br />
Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen<br />
Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
in besonderer Weise berücksichtigt werden.<br />
Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen,<br />
in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze<br />
1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von<br />
Grundflächen nicht entgegen.<br />
(…)<br />
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