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Residenz Würzburg - AK - Denkmalschutz Würzburg

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5. Gesetzliche Schutzbestimmungen<br />

− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />

BNatSchG) vom 25.03.2002, zuletzt geändert am 08.04.2008<br />

Dieses Bundesgesetz ist die Grundlage des Bayerischen Naturschutzgesetzes<br />

sowie lokaler Naturschutz-Verordnungen. Es gilt auch für den Hofgarten der<br />

<strong>Residenz</strong> und den historischen Ringpark auf den ehemaligen Glacis der barocken<br />

Stadtbefestigung, der die Kernzone nordöstlich umschließt.<br />

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen<br />

des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten<br />

und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit<br />

erforderlich, wiederherzustellen, dass<br />

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />

sowie<br />

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />

Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

(…)<br />

(1)<br />

14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart,<br />

einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit<br />

geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu<br />

erhalten.<br />

§ 7 Grundflächen der öffentlichen Hand<br />

Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen<br />

Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

in besonderer Weise berücksichtigt werden.<br />

Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen,<br />

in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze<br />

1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von<br />

Grundflächen nicht entgegen.<br />

(…)<br />

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