Residenz Würzburg - AK - Denkmalschutz Würzburg
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5. Gesetzliche Schutzbestimmungen<br />
− Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung<br />
in der freien Natur, Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), vom<br />
18.8.1998, zuletzt geändert am 23.12.2005<br />
Das Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für mehrere kommunale Verordnungen,<br />
die sowohl die Welterbestätte (Hofgarten) als auch dessen Pufferzone (Ringpark)<br />
betreffen.<br />
Art. 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
(1) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen,<br />
auch für die künftigen Generationen, sind Natur und Landschaft auf Grund ihres<br />
eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen im besiedelten und<br />
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und, soweit<br />
erforderlich, wiederherzustellen, dass<br />
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />
sowie<br />
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />
Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />
(2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind:<br />
1. Die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln.<br />
2. Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind<br />
oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert<br />
auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.<br />
3. Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrsanlagen und<br />
Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht angelegt und gestaltet werden.<br />
Alleen sind soweit möglich zu schützen und zu erhalten sowie in geeigneten Fällen<br />
herzustellen.<br />
4. Bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern sollen die Lebensräume<br />
für Pflanzen und Tiere gesichert werden.<br />
Art. 9 Naturdenkmäler<br />
(1) Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden,<br />
deren Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart<br />
oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder<br />
heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.<br />
(…)<br />
(6) Auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten<br />
werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, zu<br />
entfernen, zu zerstören oder zu verändern.<br />
(…)<br />
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