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Residenz Würzburg - AK - Denkmalschutz Würzburg

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5. Gesetzliche Schutzbestimmungen<br />

− Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung<br />

in der freien Natur, Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), vom<br />

18.8.1998, zuletzt geändert am 23.12.2005<br />

Das Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für mehrere kommunale Verordnungen,<br />

die sowohl die Welterbestätte (Hofgarten) als auch dessen Pufferzone (Ringpark)<br />

betreffen.<br />

Art. 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

(1) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen,<br />

auch für die künftigen Generationen, sind Natur und Landschaft auf Grund ihres<br />

eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen im besiedelten und<br />

unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und, soweit<br />

erforderlich, wiederherzustellen, dass<br />

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />

sowie<br />

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />

Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />

(2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind:<br />

1. Die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln.<br />

2. Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind<br />

oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert<br />

auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.<br />

3. Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrsanlagen und<br />

Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht angelegt und gestaltet werden.<br />

Alleen sind soweit möglich zu schützen und zu erhalten sowie in geeigneten Fällen<br />

herzustellen.<br />

4. Bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern sollen die Lebensräume<br />

für Pflanzen und Tiere gesichert werden.<br />

Art. 9 Naturdenkmäler<br />

(1) Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden,<br />

deren Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart<br />

oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder<br />

heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.<br />

(…)<br />

(6) Auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten<br />

werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, zu<br />

entfernen, zu zerstören oder zu verändern.<br />

(…)<br />

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