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Residenz Würzburg - AK - Denkmalschutz Würzburg

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5. Gesetzliche Schutzbestimmungen<br />

36<br />

Art. 10 Landschaftsschutzgebiete<br />

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein<br />

besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenrationsfähigkeit und<br />

nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />

2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds oder der<br />

besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder<br />

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.<br />

(2) Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. In<br />

der Rechtsverordnung werden unter besonderer Beachtung des Art. 2b Abs. 1<br />

alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem<br />

besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die<br />

Rechtsverordnung nicht im einzelnen entgegenstehende Verbote enthält.<br />

− Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 (LEP)<br />

Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 08.08.2006 (Auszug)<br />

Teil B: Ziele und Grundsätze zur nachhaltigen Entwicklung der raumbedeutsamen<br />

Fachbereiche<br />

5.1.5 (Z) Denkmäler einschließlich der UNESCO-Weltkulturerbestätten sind<br />

nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben instand zu halten, instand zu<br />

setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.<br />

Die Stärkung der Attraktivität des ländlichen Raums soll dabei besonders<br />

beachtet werden.<br />

5.1.6 (Z) Historische Ortskerne der Dörfer und Städte sollen unter<br />

Wahrung ihrer städtebaulichen Strukturen und ihrer denkmalwürdigen oder<br />

ortsbildprägenden Bausubstanz dauerhaft gesichert werden. (…)<br />

Begründung zu den Zielen und Grundsätzen:(…)<br />

Zu 5.1.5 Da Denkmäler, einschließlich der UNESCO-Weltkulturerbestätten,<br />

stets im inhaltlichen und gestalterischen Bezug zu ihrer Umgebung, zum<br />

Ortsbild und zur Kulturlandschaft überliefert sind, sollen Schutz und Pflege<br />

fachübergreifend durchgeführt werden.<br />

Zu 5.1.6 Die Bewahrung der Eigenart historischer Ortskerne und<br />

Stadtbereiche gehört nicht nur zu den Zielen der Denkmalpflege, sondern<br />

nicht minder zu denen des Städtebaus.

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