Residenz Würzburg - AK - Denkmalschutz Würzburg
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5. Gesetzliche Schutzbestimmungen<br />
36<br />
Art. 10 Landschaftsschutzgebiete<br />
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein<br />
besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen<br />
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenrationsfähigkeit und<br />
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds oder der<br />
besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder<br />
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.<br />
(2) Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. In<br />
der Rechtsverordnung werden unter besonderer Beachtung des Art. 2b Abs. 1<br />
alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem<br />
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die<br />
Rechtsverordnung nicht im einzelnen entgegenstehende Verbote enthält.<br />
− Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 (LEP)<br />
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 08.08.2006 (Auszug)<br />
Teil B: Ziele und Grundsätze zur nachhaltigen Entwicklung der raumbedeutsamen<br />
Fachbereiche<br />
5.1.5 (Z) Denkmäler einschließlich der UNESCO-Weltkulturerbestätten sind<br />
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben instand zu halten, instand zu<br />
setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.<br />
Die Stärkung der Attraktivität des ländlichen Raums soll dabei besonders<br />
beachtet werden.<br />
5.1.6 (Z) Historische Ortskerne der Dörfer und Städte sollen unter<br />
Wahrung ihrer städtebaulichen Strukturen und ihrer denkmalwürdigen oder<br />
ortsbildprägenden Bausubstanz dauerhaft gesichert werden. (…)<br />
Begründung zu den Zielen und Grundsätzen:(…)<br />
Zu 5.1.5 Da Denkmäler, einschließlich der UNESCO-Weltkulturerbestätten,<br />
stets im inhaltlichen und gestalterischen Bezug zu ihrer Umgebung, zum<br />
Ortsbild und zur Kulturlandschaft überliefert sind, sollen Schutz und Pflege<br />
fachübergreifend durchgeführt werden.<br />
Zu 5.1.6 Die Bewahrung der Eigenart historischer Ortskerne und<br />
Stadtbereiche gehört nicht nur zu den Zielen der Denkmalpflege, sondern<br />
nicht minder zu denen des Städtebaus.