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Kanton LUZERN - INCOM SOLUTIONS Ltd.

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<strong>Kanton</strong> Luzern<br />

waren offensichtlich sehr beschäftigt, denn daneben war eine immer<br />

noch wachsende Zahl von staatlichen und kommunalen Ämtern zu<br />

bekleiden, die Klein- und Grossräten vorbehalten waren und weiterbestanden.<br />

Beherrschung der Landschaft<br />

Die Vögte residierten mit wenigen Ausnahmen nicht in ihrer<br />

Vogtei, sondern verwalteten sie von Luzern aus. Ausnahmen waren<br />

der Schlossvogt auf Schloss Wikon, der Seevogt in der Seevogtei<br />

in Sempach und seit dem Bauernkrieg von 1653 der Landvogt<br />

im Landvogteischloss von Willisau. Die Vögte erschienen in der<br />

Regel nur sporadisch auf der Landschaft, so beim Aufritt und beim<br />

Schwörtag oder periodisch an bestimmten Gerichtstagen. An ihrer<br />

Stelle übten im Alltag die Weibel oder Untervögte die Aufsicht über<br />

das Verhalten der Bevölkerung aus. Seit etwa dem 16. Jahrhundert<br />

wurden der Stadt- und Amtsschreiber von Willisau und der Amts-<br />

und Fleckenschreiber von Beromünster der Zahl der Grossräte der<br />

Stadt Luzern entnommen. Einheimische Schreiber walteten als<br />

Landschreiber im Entlebuch und als Amtsschreiber in Ruswil. Im<br />

17./18. Jahrhundert verfügte, wie wir den Gültkopien entnehmen<br />

können, fast jede Gemeinde über einen eigenen, meist bäuerlichen<br />

Schreiber. Versammlungen der Amts- und Twinggemeinden waren<br />

nur mit Einwilligung des Vogtes erlaubt und hatten sich auf die<br />

Amts- oder Gemeindeangelegenheiten zu beschränken.<br />

Die Stellung der Landschaft gegenüber der Stadt und dem Rat war<br />

beachtlich und darf nicht unterschätzt werden. Der Amtsbereich<br />

der landschaftlichen Vorgesetzten war zwar strikte auf das jeweilige<br />

Amt eingeschränkt, doch auf Amtsebene waren sie gewohnt,<br />

Führungsaufgaben wahrzunehmen. Es war deshalb unvermeidlich,<br />

dass es zwischen der städtischen Herrschaft und Teilen der Landschaft<br />

periodisch zu Auseinandersetzungen kam, die sehr gefährliche<br />

Ausmasse annehmen konnten und die der Rat gelegentlich<br />

nur unter Mithilfe der Nachbarkantone zu bewältigen vermochte.<br />

Dabei beriefen sich die Ämter jeweils auf ihre hergebrachten Rechte<br />

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