Kanton LUZERN - INCOM SOLUTIONS Ltd.
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<strong>Kanton</strong> Luzern<br />
waren offensichtlich sehr beschäftigt, denn daneben war eine immer<br />
noch wachsende Zahl von staatlichen und kommunalen Ämtern zu<br />
bekleiden, die Klein- und Grossräten vorbehalten waren und weiterbestanden.<br />
Beherrschung der Landschaft<br />
Die Vögte residierten mit wenigen Ausnahmen nicht in ihrer<br />
Vogtei, sondern verwalteten sie von Luzern aus. Ausnahmen waren<br />
der Schlossvogt auf Schloss Wikon, der Seevogt in der Seevogtei<br />
in Sempach und seit dem Bauernkrieg von 1653 der Landvogt<br />
im Landvogteischloss von Willisau. Die Vögte erschienen in der<br />
Regel nur sporadisch auf der Landschaft, so beim Aufritt und beim<br />
Schwörtag oder periodisch an bestimmten Gerichtstagen. An ihrer<br />
Stelle übten im Alltag die Weibel oder Untervögte die Aufsicht über<br />
das Verhalten der Bevölkerung aus. Seit etwa dem 16. Jahrhundert<br />
wurden der Stadt- und Amtsschreiber von Willisau und der Amts-<br />
und Fleckenschreiber von Beromünster der Zahl der Grossräte der<br />
Stadt Luzern entnommen. Einheimische Schreiber walteten als<br />
Landschreiber im Entlebuch und als Amtsschreiber in Ruswil. Im<br />
17./18. Jahrhundert verfügte, wie wir den Gültkopien entnehmen<br />
können, fast jede Gemeinde über einen eigenen, meist bäuerlichen<br />
Schreiber. Versammlungen der Amts- und Twinggemeinden waren<br />
nur mit Einwilligung des Vogtes erlaubt und hatten sich auf die<br />
Amts- oder Gemeindeangelegenheiten zu beschränken.<br />
Die Stellung der Landschaft gegenüber der Stadt und dem Rat war<br />
beachtlich und darf nicht unterschätzt werden. Der Amtsbereich<br />
der landschaftlichen Vorgesetzten war zwar strikte auf das jeweilige<br />
Amt eingeschränkt, doch auf Amtsebene waren sie gewohnt,<br />
Führungsaufgaben wahrzunehmen. Es war deshalb unvermeidlich,<br />
dass es zwischen der städtischen Herrschaft und Teilen der Landschaft<br />
periodisch zu Auseinandersetzungen kam, die sehr gefährliche<br />
Ausmasse annehmen konnten und die der Rat gelegentlich<br />
nur unter Mithilfe der Nachbarkantone zu bewältigen vermochte.<br />
Dabei beriefen sich die Ämter jeweils auf ihre hergebrachten Rechte<br />
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