Herbstzeit - Bastelzeit - Amt Crivitz
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Rund um <strong>Crivitz</strong> 4<br />
Nr. 10 | 26. Oktober 2012<br />
(2) Die Ausschüsse a) und b) bestehen aus 4 Mitgliedern<br />
des <strong>Amt</strong>sausschusses. Der Ausschuss c) besteht aus 3 Mitgliedern<br />
des <strong>Amt</strong>sausschusses und 2 sachkundigen Einwohnern.<br />
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Absatz 1 a und b<br />
sind nicht öffentlich.<br />
(4) Die Sitzungen des Ausschusses nach Absatz 1 c sind<br />
öffentlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(5) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder<br />
nicht vertreten.<br />
§ 4<br />
<strong>Amt</strong>svorsteher<br />
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen<br />
dem <strong>Amt</strong>svorsteher die Entscheidungen, die nicht<br />
nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i. V. m. § 22 KV<br />
M-V als wichtige Angelegenheiten dem <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
vorbehalten sind.<br />
(2) Der <strong>Amt</strong>svorsteher trifft Entscheidungen<br />
1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet<br />
sind, unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR sowie<br />
bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb einer<br />
Wertgrenze von 2.500,00 EUR pro Monat.<br />
2. über überplanmäßige Aufwendungen unterhalb einer<br />
Wertgrenze von 2.500,00 EUR je Aufwendungsfall sowie<br />
bei außerplanmäßigen Aufwendungen unterhalb<br />
einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR je Aufwendungsfall.<br />
3. über überplanmäßige Auszahlungen unterhalb einer<br />
Wertgrenze von 2.500,00 EUR je Auszahlungsfall sowie<br />
bei außerplanmäßigen Auszahlungen unterhalb der<br />
Wertgrenze von 5.000,00 EUR je Auszahlungsfall.<br />
(3) Der <strong>Amt</strong>sausschuss ist laufend über die Entscheidungen<br />
im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.<br />
(4) Verpflichtungserklärungen des <strong>Amt</strong>es bis zu einer<br />
Wertgrenze von 2.000,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden<br />
Verpflichtungen von 1.000,00 EUR pro Monat können vom<br />
<strong>Amt</strong>svorsteher allein bzw. durch einen von ihm beauftragten<br />
Bediensteten des <strong>Amt</strong>es in einfacher Schriftform ausgefertigt<br />
werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht<br />
liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 EUR.<br />
§ 5<br />
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>svorsteher unterrichtet die Einwohnerinnen<br />
und Einwohner in Angelegenheiten, die das <strong>Amt</strong> in eigener<br />
Zuständigkeit wahrnimmt. Sofern hierzu Veranstaltungen<br />
nach § 16 KV M-V durchgeführt werden, lädt der<br />
<strong>Amt</strong>svorsteher dazu ein.<br />
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen<br />
und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten des<br />
<strong>Amt</strong>es und in Angelegenheiten, die dem <strong>Amt</strong> nach § 127<br />
Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem <strong>Amt</strong>sausschuss<br />
in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt<br />
werden.<br />
(3) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr<br />
vollendet haben sowie natürliche und juristische Personen<br />
und Personenvereinigungen, die im <strong>Amt</strong>sbereich<br />
Grundstücke besitzen oder nutzen, erhalten die Möglichkeit,<br />
in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen<br />
Teils der <strong>Amt</strong>sausschusssitzung an den <strong>Amt</strong>sausschuss,<br />
an einzelne Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses und an den<br />
<strong>Amt</strong>svorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und<br />
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und<br />
Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegen-<br />
stände der nachfolgenden Sitzung des <strong>Amt</strong>sausschusses beziehen.<br />
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten<br />
vorzusehen. Fragen an den <strong>Amt</strong>sausschuss beantwortet der<br />
<strong>Amt</strong>svorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen,<br />
die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet<br />
der <strong>Amt</strong>svorsteher.<br />
(4) Der <strong>Amt</strong>svorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil<br />
der <strong>Amt</strong>sausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten<br />
des <strong>Amt</strong>es zu berichten.<br />
§ 6<br />
Verwaltung<br />
Das <strong>Amt</strong> unterhält eine eigene Verwaltung, mit Sitz in 19089<br />
<strong>Crivitz</strong>, <strong>Amt</strong>sstraße 5.<br />
§ 7<br />
Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) Das <strong>Amt</strong> bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte. Die<br />
Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in<br />
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an fachliche Weisungen gebunden;<br />
sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht<br />
des <strong>Amt</strong>svorstehers.<br />
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung<br />
der Gleichstellung von Frauen und Männern im<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Crivitz</strong> beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:<br />
1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen<br />
für die Gleichstellung von Frauen und Männern,<br />
2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im<br />
<strong>Amt</strong>,<br />
3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen,<br />
Betrieben und Behörden, um frauenspezifische<br />
Belange wahrzunehmen,<br />
4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit, sowie über Gesetze,<br />
Verordnungen und Erlasse des Bundes und des<br />
Landes zu frauenspezifischen Belangen.<br />
(3) Der <strong>Amt</strong>svorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im<br />
Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig<br />
zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken<br />
und Stellungnahmen berücksichtigt werden können.<br />
Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen<br />
Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen<br />
des <strong>Amt</strong>sausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit,<br />
Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben.<br />
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs<br />
ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.<br />
§ 8<br />
Entschädigungen<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>svorsteher erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 970,00 EUR monatlich.<br />
(2) Den Stellvertretern des <strong>Amt</strong>svorstehers wird für ihre besondere<br />
Tätigkeit bei Verhinderung des <strong>Amt</strong>svorstehers für<br />
die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis<br />
zur Höhe der Aufwandsentschädigung des <strong>Amt</strong>svorstehers<br />
zeitanteilig gewährt.<br />
(3) Die Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses - bei deren Verhinderung<br />
deren Stellvertreter - und die Mitglieder der Ausschüsse<br />
erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des<br />
<strong>Amt</strong>sausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in<br />
Höhe von 30,00 EUR. Vorsitzende der Ausschüsse und bei<br />
deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede