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Herbstzeit - Bastelzeit - Amt Crivitz

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Rund um <strong>Crivitz</strong> 4<br />

Nr. 10 | 26. Oktober 2012<br />

(2) Die Ausschüsse a) und b) bestehen aus 4 Mitgliedern<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses. Der Ausschuss c) besteht aus 3 Mitgliedern<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses und 2 sachkundigen Einwohnern.<br />

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Absatz 1 a und b<br />

sind nicht öffentlich.<br />

(4) Die Sitzungen des Ausschusses nach Absatz 1 c sind<br />

öffentlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder<br />

nicht vertreten.<br />

§ 4<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher<br />

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen<br />

dem <strong>Amt</strong>svorsteher die Entscheidungen, die nicht<br />

nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i. V. m. § 22 KV<br />

M-V als wichtige Angelegenheiten dem <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

vorbehalten sind.<br />

(2) Der <strong>Amt</strong>svorsteher trifft Entscheidungen<br />

1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet<br />

sind, unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR sowie<br />

bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb einer<br />

Wertgrenze von 2.500,00 EUR pro Monat.<br />

2. über überplanmäßige Aufwendungen unterhalb einer<br />

Wertgrenze von 2.500,00 EUR je Aufwendungsfall sowie<br />

bei außerplanmäßigen Aufwendungen unterhalb<br />

einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR je Aufwendungsfall.<br />

3. über überplanmäßige Auszahlungen unterhalb einer<br />

Wertgrenze von 2.500,00 EUR je Auszahlungsfall sowie<br />

bei außerplanmäßigen Auszahlungen unterhalb der<br />

Wertgrenze von 5.000,00 EUR je Auszahlungsfall.<br />

(3) Der <strong>Amt</strong>sausschuss ist laufend über die Entscheidungen<br />

im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.<br />

(4) Verpflichtungserklärungen des <strong>Amt</strong>es bis zu einer<br />

Wertgrenze von 2.000,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden<br />

Verpflichtungen von 1.000,00 EUR pro Monat können vom<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher allein bzw. durch einen von ihm beauftragten<br />

Bediensteten des <strong>Amt</strong>es in einfacher Schriftform ausgefertigt<br />

werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht<br />

liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 EUR.<br />

§ 5<br />

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner<br />

(1) Der <strong>Amt</strong>svorsteher unterrichtet die Einwohnerinnen<br />

und Einwohner in Angelegenheiten, die das <strong>Amt</strong> in eigener<br />

Zuständigkeit wahrnimmt. Sofern hierzu Veranstaltungen<br />

nach § 16 KV M-V durchgeführt werden, lädt der<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher dazu ein.<br />

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen<br />

und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten des<br />

<strong>Amt</strong>es und in Angelegenheiten, die dem <strong>Amt</strong> nach § 127<br />

Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem <strong>Amt</strong>sausschuss<br />

in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt<br />

werden.<br />

(3) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr<br />

vollendet haben sowie natürliche und juristische Personen<br />

und Personenvereinigungen, die im <strong>Amt</strong>sbereich<br />

Grundstücke besitzen oder nutzen, erhalten die Möglichkeit,<br />

in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen<br />

Teils der <strong>Amt</strong>sausschusssitzung an den <strong>Amt</strong>sausschuss,<br />

an einzelne Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses und an den<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und<br />

Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und<br />

Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegen-<br />

stände der nachfolgenden Sitzung des <strong>Amt</strong>sausschusses beziehen.<br />

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten<br />

vorzusehen. Fragen an den <strong>Amt</strong>sausschuss beantwortet der<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen,<br />

die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet<br />

der <strong>Amt</strong>svorsteher.<br />

(4) Der <strong>Amt</strong>svorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil<br />

der <strong>Amt</strong>sausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten<br />

des <strong>Amt</strong>es zu berichten.<br />

§ 6<br />

Verwaltung<br />

Das <strong>Amt</strong> unterhält eine eigene Verwaltung, mit Sitz in 19089<br />

<strong>Crivitz</strong>, <strong>Amt</strong>sstraße 5.<br />

§ 7<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) Das <strong>Amt</strong> bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte. Die<br />

Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an fachliche Weisungen gebunden;<br />

sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht<br />

des <strong>Amt</strong>svorstehers.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung<br />

der Gleichstellung von Frauen und Männern im<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Crivitz</strong> beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:<br />

1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen<br />

für die Gleichstellung von Frauen und Männern,<br />

2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im<br />

<strong>Amt</strong>,<br />

3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen,<br />

Betrieben und Behörden, um frauenspezifische<br />

Belange wahrzunehmen,<br />

4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit, sowie über Gesetze,<br />

Verordnungen und Erlasse des Bundes und des<br />

Landes zu frauenspezifischen Belangen.<br />

(3) Der <strong>Amt</strong>svorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im<br />

Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig<br />

zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken<br />

und Stellungnahmen berücksichtigt werden können.<br />

Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen<br />

Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit,<br />

Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben.<br />

In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs<br />

ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.<br />

§ 8<br />

Entschädigungen<br />

(1) Der <strong>Amt</strong>svorsteher erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 970,00 EUR monatlich.<br />

(2) Den Stellvertretern des <strong>Amt</strong>svorstehers wird für ihre besondere<br />

Tätigkeit bei Verhinderung des <strong>Amt</strong>svorstehers für<br />

die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis<br />

zur Höhe der Aufwandsentschädigung des <strong>Amt</strong>svorstehers<br />

zeitanteilig gewährt.<br />

(3) Die Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses - bei deren Verhinderung<br />

deren Stellvertreter - und die Mitglieder der Ausschüsse<br />

erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des<br />

<strong>Amt</strong>sausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in<br />

Höhe von 30,00 EUR. Vorsitzende der Ausschüsse und bei<br />

deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede

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