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RECHNUNGSLEGUNG<br />

Rechnungslegung nach OR<br />

Art. 958c OR enthält in Abs. 1 Ziff. 1-7 die nicht abschliessende Aufzählung der Grundsätze<br />

ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR). Im Folgenden wird der Grundsatz der Stetigkeit<br />

(Ziff. 6) näher erläutert. Dieser sieht vor, dass bei der Darstellung und der Bewertung stets<br />

die gleichen Massstäbe zu verwenden sind.<br />

Tobias Hüttche<br />

Stetigkeit ist Voraussetzung für einen über<br />

die Jahre möglichen Zeitvergleich. Diesem<br />

Zweck dient auch die Angabe von Vorjahreswerten<br />

in allen Bestandteilen der<br />

Rechnungslegung (Art. 958d Abs. 2 OR).<br />

Die Stetigkeit bezieht sich daher auch auf<br />

freiwillige erstellte Teile, soweit dort mindestens<br />

über ein Vorjahr berichtet wird.<br />

Die Stetigkeit hat zwei Dimensionen:<br />

Formell verlangt sie die Beibehaltung von<br />

Darstellung und Gliederung der Bilanz und<br />

Erfolgsrechnung sowie weiterer zahlenmässiger<br />

Präsentationen und Offenlegungen.<br />

Dies betrifft unter anderem:<br />

die Gliederung der Bilanz und<br />

Erfolgsrechnung (z. B. nach dem<br />

Umsatzkostenverfahren);<br />

die Bezeichnung der einzelnen<br />

Positionen und ihre allfällige Erläuterung<br />

insbesondere im Anhang;<br />

die Benennung und Berechnung von<br />

Zwischensummen;<br />

die Zuordnung von Konten zu Positionen<br />

der Bilanz und Erfolgsrechnung;<br />

die Aufgliederung von Sammelpositionen<br />

der Bilanz und Erfolgsrechnung<br />

im Anhang.<br />

Auch die Entscheidung über die Länge des<br />

Geschäftsjahrs ist eine formale Festl egung,<br />

die stetig auszuüben ist (Lipp, Handkommentar<br />

zum Schweizer Privatrecht,<br />

Art. 958c N 36).<br />

Mit materieller Stetigkeit ist die gleichmässige<br />

Anwendung aller Methoden<br />

gemeint, welche die Erfassung von Aufwänden<br />

und Erträgen regeln und damit<br />

letztlich den Ansatz und die Bewertung von<br />

Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in<br />

der Bilanz.<br />

Stetig sind nicht nur die Gesetzesartikel<br />

über die Rechnungslegung anzuwenden,<br />

sondern auch Verwaltungsanweisungen<br />

(etwa Kreisschreiben, Merkblättern der<br />

ESTV, FINMA-Rundschreiben) oder unternehmensinterne<br />

Verfahren (z. B. Konzernrichtlinien).<br />

Unter Bewertungsmethoden<br />

sind dabei alle systematischen Vorgehensweisen<br />

zur Wertermittlung zu verstehen.<br />

Darunter fallen Methoden zur Ermittlung<br />

von Anschaffungs- und Herstellungs kosten,<br />

die Folgebewertung (Berechnung von<br />

Abschreibungen und Wert berichtigungen)<br />

wie auch die Bemessung von Rückstellungen<br />

sowie die Festlegung von CGUs<br />

(zahlungs mittelgenerierende Einheiten) und<br />

die Zuordnung des Goodwills.<br />

Zu den Bilanzierungsmethoden zählen<br />

alle systematischen Vorgehensweisen<br />

zur Ersterfassung (Zugangsbewertung).<br />

Dies betrifft die Ausübung expliziter<br />

Bilanzierungs wahlrechte ebenso wie die<br />

systematische Ausfüllung entsprechender<br />

Spielräume (z. B. Definition von Ansatzkriterien<br />

für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte<br />

oder für Rückstellungen).<br />

Auch bei der Erstellung von Zwischenabschlüssen<br />

gemäss Art. 960f OR ist der<br />

Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.<br />

Werden diese im Rahmen von Umstrukturierungen<br />

erstellt, so gelten die allgemeinen<br />

Rechnungslegungsvorschriften und damit<br />

auch der Grundsatz der Stetigkeit.<br />

Auch wenn die Stetigkeit in Art. 958c Abs. 1<br />

Ziff. 6 OR absolut formuliert ist, sind sachlich<br />

begründete und gegenüber den Adressaten<br />

der Rechnungslegung offenzulegende<br />

Ausnahmen zulässig. Bei sich ändernden<br />

Verhältnissen würde das Festhalten an<br />

nicht mehr adäquaten Verfahrens weisen die<br />

zuverlässige Lagebeurteilung des Unternehmens<br />

gemäss Art. 958 Abs. 1 OR erschweren.<br />

Dabei ist zu unterscheiden:<br />

Die Anpassung von geschätzten<br />

Parametern (Zinssätzen, Wechselkursen,<br />

Inflationserwartungen etc.) ist<br />

jederzeit möglich und sogar erforderlich<br />

(EXPERTsuisse, HWP 2023, Teil II<br />

N 61).<br />

Ebenso müssen erkannte Fehler<br />

korrigiert werden. Es gibt keine Stetigkeit<br />

im Falschen.<br />

Von den angewandten Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden<br />

(s. Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR) kann<br />

abgewichen werden, sofern ein sachlicher<br />

Grund dafür besteht. Diese<br />

Möglich keit wird zu einer Pflicht für<br />

das Unternehmen, wenn sich nur<br />

dadurch seine Lage so darstellen<br />

lässt, dass sich die Adressaten des<br />

Geschäfts berichts weiterhin ein zuverlässiges<br />

Urteil bilden können (Art. 958<br />

Abs. 1 OR).<br />

Von der Stetigkeit muss abgewichen<br />

werden, wenn es gesetzlich angeordnet<br />

ist (etwa bei der Rechnungslegung<br />

zu Veräusserungswerten nach<br />

Art. 958a OR oder wenn neues oder<br />

revidiertes Recht dies verlangt).<br />

Selbstverständlich kann nur von einer zulässigen<br />

in eine andere zulässige Methode<br />

gewechselt werden. Sachliche Gründe<br />

für einen Wechsel können Änderung von<br />

14 <strong>veb</strong>.ch | <strong>Standard</strong> 4 I 2023

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