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SOZIALVERSICHERUNGEN<br />

Reform AHV 21:<br />

Auswirkung der Neuregelung<br />

von Art. 16 Abs. 1 FZV auf die<br />

Pensionsplanung<br />

Wie allgemein bekannt ist, wird ab 1. Januar 2024 die Reform AHV 21 in Kraft treten. Für<br />

die Umsetzung braucht es Änderungen auf Verordnungsebene. Die Ausführungsbestimmungen<br />

werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(AHVV) sowie in anderen betroffenen Erlassen geregelt. Die Vernehmlassung hierzu<br />

dauerte bis zum 24. März 2023.<br />

Cyrill Habegger<br />

Bei der Analyse der Vernehmlassungsantworten<br />

von Kantonen, politischen<br />

Parteien, Wirtschaftsverbänden sowie anderen<br />

Organisationen und Interessierten fallen<br />

insbesondere zwei Anpassungen auf, die<br />

kontroverse Rückmeldungen hervor gerufen<br />

haben: Zum einen handelt es sich um Art.<br />

53 quater AHVV, bei dem die Frage aufkam,<br />

ob der Rentenzuschlag un ver ändert bleiben<br />

soll oder auch dem Misch index unterliegen<br />

sollte. Zum anderen betrifft es Art. 16 Abs. 1<br />

Freizügigkeits verordnung (FZV), der neu vorsieht,<br />

dass Freizügigkeitsguthaben bei Erreichen<br />

des Referenzalters fällig werden und<br />

der Bezug nur dann aufgeschoben werden<br />

darf, wenn die versicherte Person weiterhin<br />

erwerbs tätig ist.<br />

Ende August 2023 gab der Bundesrat<br />

bekannt, wie die AHV 21 umgesetzt wird.<br />

Im Folgenden werden wir erläutern, wie sich<br />

die Änderungen aufgrund der Neuregelung<br />

in Art. 16 Abs. 1 FZV und die damit verbundene<br />

Übergangsfrist auf bestehende<br />

und zukünftige Pensionsplanungen auswirken<br />

werden.<br />

Der neue Wortlaut von<br />

Art. 16 Abs. 1 FZV<br />

Ab dem 1. Januar 2024 lautet der Art. 16<br />

Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung wie folgt:<br />

«Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen<br />

und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens<br />

fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters<br />

ausbezahlt werden. Sie werden bei<br />

Erreichen des Referenzalters fällig. Weist<br />

die versicherte Person nach, dass sie<br />

weiter hin erwerbstätig ist, so kann sie den<br />

Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über<br />

das Erreichen des Referenzalters hinaus<br />

aufschieben».<br />

Vergleicht man den Wortlaut mit dem bis<br />

31. Dezember 2023 geltenden Artikel¹, ist es<br />

offensichtlich, dass hier eine Ver änderung<br />

stattfindet. Die Tatsache, dass man Freizügigkeits<br />

guthaben (anders als Gelder in<br />

aktiven Pensionskassen oder Guthaben<br />

der Säule 3a) ohne weitere Anforderungen<br />

im steuerprivilegierten Vorsorge kreislauf<br />

belassen konnte, war verschiedenen<br />

Exponenten schon längere Zeit ein Dorn im<br />

Auge, so z. B. der Schweizerischen Steuerkonferenz<br />

SSK. Diese bemerkte schon<br />

seit dem Jahr 2008: «Diese freie Wahl des<br />

Auszahlungszeitpunkts und damit auch<br />

des Besteuerungszeitpunkts erscheint<br />

allerdings nicht gerechtfertigt» sowie «Die<br />

1<br />

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten<br />

dürfen frühestens fünf Jahre vor und<br />

spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters<br />

nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.<br />

Verordnungs bestimmung von Art. 16 Abs. 1<br />

FZV sollte deshalb bei nächster Gelegenheit<br />

angepasst [...] werden» 2 . Diese Anpassung<br />

erfolgt nun per 1. Januar 2024.<br />

Mitteilung aus dem Bundesamt<br />

für Sozialversicherung (BSV)<br />

vom 30. August 2023<br />

In den Antworten zur Vernehmlassung<br />

wurde die Änderung teilweise vorbehaltslos<br />

begrüsst, teilweise rundum abgelehnt.<br />

Viele Antworten äusserten grund sätzliches<br />

Verständnis (oder sogar Zustimmung)<br />

für die Änderung, verlangten jedoch eine<br />

Übergangsbestimmung, um den Einfluss<br />

auf bestehende Pensionsplanungen abzufedern.<br />

Diesem Anliegen hat der Bundesrat<br />

entsprochen und folgende Übergangsbestimmung<br />

in die FZV aufgenommen, die<br />

ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt:<br />

«Übergangsbestimmung zur<br />

Änderung vom 30. August 2023<br />

Personen, die ihre Altersleistungen<br />

nach Artikel 16 Absatz 1 in den Jahren<br />

2024–2029 beziehen müssten, weil sie<br />

das Referenz alter erreichen oder bereits<br />

überschritten haben, und die nicht mehr<br />

2<br />

Vgl. Anwendungsfall A.5.3.1 in Schweizerische Steuerkonferenz,<br />

Vorsorge und Steuern – Anwendungsfälle zur<br />

beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge.<br />

24 <strong>veb</strong>.ch | <strong>Standard</strong> 4 I 2023

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