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SOZIALVERSICHERUNGEN<br />
Reform AHV 21:<br />
Auswirkung der Neuregelung<br />
von Art. 16 Abs. 1 FZV auf die<br />
Pensionsplanung<br />
Wie allgemein bekannt ist, wird ab 1. Januar 2024 die Reform AHV 21 in Kraft treten. Für<br />
die Umsetzung braucht es Änderungen auf Verordnungsebene. Die Ausführungsbestimmungen<br />
werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(AHVV) sowie in anderen betroffenen Erlassen geregelt. Die Vernehmlassung hierzu<br />
dauerte bis zum 24. März 2023.<br />
Cyrill Habegger<br />
Bei der Analyse der Vernehmlassungsantworten<br />
von Kantonen, politischen<br />
Parteien, Wirtschaftsverbänden sowie anderen<br />
Organisationen und Interessierten fallen<br />
insbesondere zwei Anpassungen auf, die<br />
kontroverse Rückmeldungen hervor gerufen<br />
haben: Zum einen handelt es sich um Art.<br />
53 quater AHVV, bei dem die Frage aufkam,<br />
ob der Rentenzuschlag un ver ändert bleiben<br />
soll oder auch dem Misch index unterliegen<br />
sollte. Zum anderen betrifft es Art. 16 Abs. 1<br />
Freizügigkeits verordnung (FZV), der neu vorsieht,<br />
dass Freizügigkeitsguthaben bei Erreichen<br />
des Referenzalters fällig werden und<br />
der Bezug nur dann aufgeschoben werden<br />
darf, wenn die versicherte Person weiterhin<br />
erwerbs tätig ist.<br />
Ende August 2023 gab der Bundesrat<br />
bekannt, wie die AHV 21 umgesetzt wird.<br />
Im Folgenden werden wir erläutern, wie sich<br />
die Änderungen aufgrund der Neuregelung<br />
in Art. 16 Abs. 1 FZV und die damit verbundene<br />
Übergangsfrist auf bestehende<br />
und zukünftige Pensionsplanungen auswirken<br />
werden.<br />
Der neue Wortlaut von<br />
Art. 16 Abs. 1 FZV<br />
Ab dem 1. Januar 2024 lautet der Art. 16<br />
Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung wie folgt:<br />
«Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen<br />
und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens<br />
fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters<br />
ausbezahlt werden. Sie werden bei<br />
Erreichen des Referenzalters fällig. Weist<br />
die versicherte Person nach, dass sie<br />
weiter hin erwerbstätig ist, so kann sie den<br />
Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über<br />
das Erreichen des Referenzalters hinaus<br />
aufschieben».<br />
Vergleicht man den Wortlaut mit dem bis<br />
31. Dezember 2023 geltenden Artikel¹, ist es<br />
offensichtlich, dass hier eine Ver änderung<br />
stattfindet. Die Tatsache, dass man Freizügigkeits<br />
guthaben (anders als Gelder in<br />
aktiven Pensionskassen oder Guthaben<br />
der Säule 3a) ohne weitere Anforderungen<br />
im steuerprivilegierten Vorsorge kreislauf<br />
belassen konnte, war verschiedenen<br />
Exponenten schon längere Zeit ein Dorn im<br />
Auge, so z. B. der Schweizerischen Steuerkonferenz<br />
SSK. Diese bemerkte schon<br />
seit dem Jahr 2008: «Diese freie Wahl des<br />
Auszahlungszeitpunkts und damit auch<br />
des Besteuerungszeitpunkts erscheint<br />
allerdings nicht gerechtfertigt» sowie «Die<br />
1<br />
Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten<br />
dürfen frühestens fünf Jahre vor und<br />
spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters<br />
nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.<br />
Verordnungs bestimmung von Art. 16 Abs. 1<br />
FZV sollte deshalb bei nächster Gelegenheit<br />
angepasst [...] werden» 2 . Diese Anpassung<br />
erfolgt nun per 1. Januar 2024.<br />
Mitteilung aus dem Bundesamt<br />
für Sozialversicherung (BSV)<br />
vom 30. August 2023<br />
In den Antworten zur Vernehmlassung<br />
wurde die Änderung teilweise vorbehaltslos<br />
begrüsst, teilweise rundum abgelehnt.<br />
Viele Antworten äusserten grund sätzliches<br />
Verständnis (oder sogar Zustimmung)<br />
für die Änderung, verlangten jedoch eine<br />
Übergangsbestimmung, um den Einfluss<br />
auf bestehende Pensionsplanungen abzufedern.<br />
Diesem Anliegen hat der Bundesrat<br />
entsprochen und folgende Übergangsbestimmung<br />
in die FZV aufgenommen, die<br />
ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt:<br />
«Übergangsbestimmung zur<br />
Änderung vom 30. August 2023<br />
Personen, die ihre Altersleistungen<br />
nach Artikel 16 Absatz 1 in den Jahren<br />
2024–2029 beziehen müssten, weil sie<br />
das Referenz alter erreichen oder bereits<br />
überschritten haben, und die nicht mehr<br />
2<br />
Vgl. Anwendungsfall A.5.3.1 in Schweizerische Steuerkonferenz,<br />
Vorsorge und Steuern – Anwendungsfälle zur<br />
beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge.<br />
24 <strong>veb</strong>.ch | <strong>Standard</strong> 4 I 2023