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REVISION<br />

Im Überblick:<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

für Revisionsunternehmen<br />

Damit Revisionsunternehmen als Revisor, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen<br />

zugelassen werden können, müssen sie bestimmte Kriterien gemäss Revisionsaufsichtsgesetz<br />

erfüllen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Zulassungsbedingungen und -anforderungen.<br />

Daniela Salkim<br />

Das Revisionsaufsichtsgesetz schreibt<br />

vor, dass ein Revisionsunternehmen<br />

nur zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Revisionsdienstleistungen<br />

zugelassen wird, wenn seine Führungsstruktur<br />

gewähr leistet, dass die einzelnen<br />

Revisions mandate genügend überwacht<br />

werden (Art. 6 Abs. 1 RAG). Über eine<br />

genügende Führungs struktur zwecks<br />

Überwachung der einzelnen Revisionsmandate<br />

verfügt ein Revisionsunternehmen<br />

laut Revisionsaufsichts verordnung (Art. 9<br />

Abs. 1 RAV), wenn es ein internes Qualitätssicherungs<br />

system implementiert hat und<br />

die Angemessenheit und die Wirksamkeit<br />

der Grundsätze und Massnahmen der<br />

Qualitäts sicherung überwacht.<br />

Die Zulassung eines Revisions unternehmens<br />

ist im Gegensatz zu der Zulassung<br />

einer natürlichen Person zeitlich auf fünf<br />

Jahre begrenzt. Die Zulassungs erneuerung<br />

muss aktiv bei der Revisionsaufsichtsbehörde<br />

(RAB) beantragt werden. Diese hat<br />

in diesem Fall die Aufgabe, die Zulassung<br />

zu über prüfen. Die betroffenen Revisionsunternehmen<br />

werden in der Regel rund<br />

ein halbes Jahr vor Ablauf der Zulassung<br />

durch die RAB aufgefordert, den Fragebogen<br />

zur internen Qualitäts sicherung<br />

einzureichen. Dadurch erhalten die<br />

Unternehmen ausreichend Zeit, um die<br />

geforderten Unterlagen aufzubereiten und<br />

zwecks Prüfung an die RAB weiterzuleiten.<br />

Hinweis: Die Aufforderung der RAB zur Einreichung<br />

der Unterlagen stellt eine freiwillige<br />

Dienstleistung der Aufsichtsbehörde<br />

dar. Das bedeutet, dass das Revisionsunternehmen<br />

selbst dafür verantwortlich<br />

ist, die Zulassungserneuerung rechtzeitig<br />

zu beantragen.<br />

Anforderungen an die<br />

Organisationsstruktur<br />

Die gesetzlichen Zulassungs- bzw. Wiederzulassungsvoraussetzungen<br />

für Revisionsunternehmen<br />

gemäss Art. 6 RAG sind<br />

stets kumulativ zu erfüllen. In der Praxis<br />

sind diese wie folgt umzusetzen (vgl. auch<br />

www.rab-asr.ch):<br />

Anforderungen an das oberste<br />

Leitungs- oder Verwaltungsorgan<br />

sowie das Geschäftsführungsorgan<br />

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG)<br />

Ein Revisionsunternehmen wird als Revisor<br />

bzw. als Revisionsexperte zugelassen,<br />

wenn sich die Mehrheit seines obersten<br />

Leitungs- oder Verwaltungsorgans und<br />

seines Geschäftsführungsorgans aus<br />

Personen zusammensetzt, welche über<br />

die ent sprechende Zulassung verfügen.<br />

Beispiels weise müssen bei einer Revisionsgesellschaft,<br />

dessen Organ aus vier<br />

Personen besteht, drei Personen (= Mehrheit)<br />

über die entsprechende Zulassung<br />

verfügen. Für den Fall, dass das Organ<br />

aus nur zwei Personen besteht, hat der<br />

Bundesrat in der Botschaft aufgeführt, dass<br />

es ausreichend ist, wenn nur eine Person<br />

über die entsprechende Zulassung verfügt.<br />

Personen, die an der Erbringung<br />

von Revisionsdienstleistungen<br />

beteiligt sind<br />

Unter Personen, welche gemäss Art. 6<br />

Abs. 1 Bst. b RAG an der «Erbringung<br />

von Revisions dienstleistungen» beteiligt<br />

sind, fallen der Revisor oder die Revisorin,<br />

die Mitglieder des Prüfungsteams sowie<br />

alle übrigen Personen, welche Prüfungshandlungen<br />

vornehmen oder zu solchen<br />

beitragen. Hinweis: Es ist grundsätzlich nicht<br />

relevant, ob die zur Prüfung bei tragenden<br />

Personen bei der Revisionsgesellschaft<br />

angestellt oder lediglich im Auftragsverhältnis<br />

für diese tätig sind. Der Beitrag zur<br />

Revision ist das zentrale Kriterium: so beispielsweise<br />

ein ehemaliger Mitarbeiter, welcher<br />

im Auftrag Beratungs dienstleistungen<br />

(Konsultation zu Fach fragen) leistet oder<br />

auch eine externe Person, welche für die<br />

auftragsbegleitende Qualitätssicherung verantwortlich<br />

ist.<br />

Einhaltung der 20-Prozent-Klausel<br />

Bei der Erstzulassung berechnet die RAB<br />

die Anzahl der an den Revisionsdienstleistungen<br />

beteiligten Personen nach<br />

Köpfen («Kopf-Prinzip»). Der Anstellungsgrad<br />

spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.<br />

Bei dieser Berechnung werden neben<br />

22 <strong>veb</strong>.ch | <strong>Standard</strong> 4 I 2023

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