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REVISION<br />
Im Überblick:<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
für Revisionsunternehmen<br />
Damit Revisionsunternehmen als Revisor, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen<br />
zugelassen werden können, müssen sie bestimmte Kriterien gemäss Revisionsaufsichtsgesetz<br />
erfüllen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Zulassungsbedingungen und -anforderungen.<br />
Daniela Salkim<br />
Das Revisionsaufsichtsgesetz schreibt<br />
vor, dass ein Revisionsunternehmen<br />
nur zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Revisionsdienstleistungen<br />
zugelassen wird, wenn seine Führungsstruktur<br />
gewähr leistet, dass die einzelnen<br />
Revisions mandate genügend überwacht<br />
werden (Art. 6 Abs. 1 RAG). Über eine<br />
genügende Führungs struktur zwecks<br />
Überwachung der einzelnen Revisionsmandate<br />
verfügt ein Revisionsunternehmen<br />
laut Revisionsaufsichts verordnung (Art. 9<br />
Abs. 1 RAV), wenn es ein internes Qualitätssicherungs<br />
system implementiert hat und<br />
die Angemessenheit und die Wirksamkeit<br />
der Grundsätze und Massnahmen der<br />
Qualitäts sicherung überwacht.<br />
Die Zulassung eines Revisions unternehmens<br />
ist im Gegensatz zu der Zulassung<br />
einer natürlichen Person zeitlich auf fünf<br />
Jahre begrenzt. Die Zulassungs erneuerung<br />
muss aktiv bei der Revisionsaufsichtsbehörde<br />
(RAB) beantragt werden. Diese hat<br />
in diesem Fall die Aufgabe, die Zulassung<br />
zu über prüfen. Die betroffenen Revisionsunternehmen<br />
werden in der Regel rund<br />
ein halbes Jahr vor Ablauf der Zulassung<br />
durch die RAB aufgefordert, den Fragebogen<br />
zur internen Qualitäts sicherung<br />
einzureichen. Dadurch erhalten die<br />
Unternehmen ausreichend Zeit, um die<br />
geforderten Unterlagen aufzubereiten und<br />
zwecks Prüfung an die RAB weiterzuleiten.<br />
Hinweis: Die Aufforderung der RAB zur Einreichung<br />
der Unterlagen stellt eine freiwillige<br />
Dienstleistung der Aufsichtsbehörde<br />
dar. Das bedeutet, dass das Revisionsunternehmen<br />
selbst dafür verantwortlich<br />
ist, die Zulassungserneuerung rechtzeitig<br />
zu beantragen.<br />
Anforderungen an die<br />
Organisationsstruktur<br />
Die gesetzlichen Zulassungs- bzw. Wiederzulassungsvoraussetzungen<br />
für Revisionsunternehmen<br />
gemäss Art. 6 RAG sind<br />
stets kumulativ zu erfüllen. In der Praxis<br />
sind diese wie folgt umzusetzen (vgl. auch<br />
www.rab-asr.ch):<br />
Anforderungen an das oberste<br />
Leitungs- oder Verwaltungsorgan<br />
sowie das Geschäftsführungsorgan<br />
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG)<br />
Ein Revisionsunternehmen wird als Revisor<br />
bzw. als Revisionsexperte zugelassen,<br />
wenn sich die Mehrheit seines obersten<br />
Leitungs- oder Verwaltungsorgans und<br />
seines Geschäftsführungsorgans aus<br />
Personen zusammensetzt, welche über<br />
die ent sprechende Zulassung verfügen.<br />
Beispiels weise müssen bei einer Revisionsgesellschaft,<br />
dessen Organ aus vier<br />
Personen besteht, drei Personen (= Mehrheit)<br />
über die entsprechende Zulassung<br />
verfügen. Für den Fall, dass das Organ<br />
aus nur zwei Personen besteht, hat der<br />
Bundesrat in der Botschaft aufgeführt, dass<br />
es ausreichend ist, wenn nur eine Person<br />
über die entsprechende Zulassung verfügt.<br />
Personen, die an der Erbringung<br />
von Revisionsdienstleistungen<br />
beteiligt sind<br />
Unter Personen, welche gemäss Art. 6<br />
Abs. 1 Bst. b RAG an der «Erbringung<br />
von Revisions dienstleistungen» beteiligt<br />
sind, fallen der Revisor oder die Revisorin,<br />
die Mitglieder des Prüfungsteams sowie<br />
alle übrigen Personen, welche Prüfungshandlungen<br />
vornehmen oder zu solchen<br />
beitragen. Hinweis: Es ist grundsätzlich nicht<br />
relevant, ob die zur Prüfung bei tragenden<br />
Personen bei der Revisionsgesellschaft<br />
angestellt oder lediglich im Auftragsverhältnis<br />
für diese tätig sind. Der Beitrag zur<br />
Revision ist das zentrale Kriterium: so beispielsweise<br />
ein ehemaliger Mitarbeiter, welcher<br />
im Auftrag Beratungs dienstleistungen<br />
(Konsultation zu Fach fragen) leistet oder<br />
auch eine externe Person, welche für die<br />
auftragsbegleitende Qualitätssicherung verantwortlich<br />
ist.<br />
Einhaltung der 20-Prozent-Klausel<br />
Bei der Erstzulassung berechnet die RAB<br />
die Anzahl der an den Revisionsdienstleistungen<br />
beteiligten Personen nach<br />
Köpfen («Kopf-Prinzip»). Der Anstellungsgrad<br />
spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.<br />
Bei dieser Berechnung werden neben<br />
22 <strong>veb</strong>.ch | <strong>Standard</strong> 4 I 2023