AG_Umwelttechnologe_fuer_Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen_bf
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BETRIEBLICHE UMSETZUNG DER AUSBILDUNG<br />
2.1.2 Ausbildungsrahmenplan<br />
Der Ausbildungsrahmenplan als Teil der Ausbildungsordnung<br />
nach § 5 BBiG bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die betriebliche<br />
Ausbildung. Er listet die Fertigkeiten, Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />
auf, die in den Ausbildungsbetrieben zu vermitteln<br />
sind.<br />
Ihre Beschreibung orientiert sich an beruflichen Aufgabenstellungen<br />
<strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Tätigkeiten. In der<br />
Summe beschreiben sie die Ausbildungsinhalte, die für die<br />
Ausübung des Berufs notwendig sind. Die Methoden, wie sie<br />
zu vermitteln sind, bleiben den Ausbilderinnen <strong>und</strong> Ausbildern<br />
überlassen.<br />
Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen<br />
sind in der Regel gestaltungsoffen, technik- <strong>und</strong> verfahrensneutral<br />
sowie handlungsorientiert formuliert. Diese<br />
offene Darstellungsform gibt den Ausbildungsbetrieben die<br />
Möglichkeit, alle Anforderungen der Ausbildungsordnung<br />
selbst oder mit Verb<strong>und</strong>partnern abzudecken. Auf diese Weise<br />
lassen sich auch neue technische <strong>und</strong> arbeitsorganisatorische<br />
Entwicklungen in die Ausbildung integrieren.<br />
Mindestanforderungen<br />
Die Vermittlung der Mindestanforderungen, die der Ausbildungsrahmenplan<br />
vorgibt, ist von allen Ausbildungsbetrieben<br />
sicherzustellen. Es kann darüber hinaus ausgebildet<br />
werden, wenn die individuellen Lernfortschritte der Auszubildenden<br />
es erlauben <strong>und</strong> die betriebsspezifischen Gegebenheiten<br />
es zulassen oder gar erfordern. Die Vermittlung<br />
zusätzlicher Ausbildungsinhalte ist auch möglich, wenn sich<br />
aufgr<strong>und</strong> technischer oder arbeitsorganisatorischer Entwicklungen<br />
weitere Anforderungen an die Berufsausbildung<br />
ergeben, die im Ausbildungsrahmenplan nicht genannt sind.<br />
Diese zusätzlich vermittelten Ausbildungsinhalte sind jedoch<br />
nicht prüfungsrelevant.<br />
Können Ausbildungsbetriebe nicht sämtliche Ausbildungsinhalte<br />
vermitteln, kann dies z. B. auf dem Wege der Verb<strong>und</strong>ausbildung<br />
ausgeglichen werden.<br />
Damit auch betriebsbedingte Besonderheiten bei der Ausbildung<br />
berücksichtigt werden können, wurde in die Ausbildungsordnung<br />
eine sogenannte Flexibilitätsklausel aufgenommen,<br />
um deutlich zu machen, dass zwar die zu vermittelnden<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten obligatorisch<br />
sind, aber von der Reihenfolge <strong>und</strong> vom vorgegebenen<br />
sachlichen Zusammenhang abgewichen werden kann:<br />
§<br />
„Von der Organisation der Berufsausbildung, wie<br />
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist,<br />
darf abgewichen werden, wenn <strong>und</strong> soweit betriebspraktische<br />
Besonderheiten oder Gründe, die<br />
in der Person des oder der Auszubildenden liegen,<br />
die Abweichung erfordern.“ (§ 3 Absatz 1 Ausbildungsordnung)<br />
Der Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung<br />
<strong>und</strong> der Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht sind<br />
inhaltlich <strong>und</strong> zeitlich aufeinander abgestimmt. Es empfiehlt<br />
sich für Ausbilder/-innen sowie Berufsschullehrer/-innen,<br />
sich im Rahmen der Lernortkooperation regelmäßig zu treffen<br />
<strong>und</strong> zu beraten.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage des Ausbildungsrahmenplans muss ein<br />
betrieblicher Ausbildungsplan erarbeitet werden, der die organisatorische<br />
<strong>und</strong> fachliche Durchführung der Ausbildung<br />
betriebsspezifisch regelt. Für die jeweiligen Ausbildungsinhalte<br />
werden hierfür zeitliche Zuordnungen (in Wochen<br />
oder Monaten) als Orientierungsrahmen für die betriebliche<br />
Vermittlungsdauer angegeben. Sie spiegeln die unterschiedliche<br />
Bedeutung wider, die dem einzelnen Abschnitt<br />
zukommt.<br />
Standardberufsbildpositionen<br />
Um Auszubildende auf die aktuelle <strong>und</strong> zukünftige Arbeitswelt<br />
vorzubereiten <strong>und</strong> zu kompetenten, kooperativen <strong>und</strong><br />
kreativen Fachkräften auszubilden, ist die Vermittlung bestimmter<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten innerhalb<br />
der dualen Ausbildung nötig. Seit dem 1. August 2021 gelten<br />
für alle modernisierten <strong>und</strong> neuen anerkannten Ausbildungsberufe<br />
neue verbindliche <strong>und</strong> einheitliche Standards<br />
in Bezug auf diese berufsübergreifenden Kernkompetenzen.<br />
Sie sind in vier sogenannten Standardberufsbildpositionen<br />
festgelegt, die von Sozialpartnern, B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern abgestimmt<br />
wurden:<br />
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung<br />
sowie Arbeits- <strong>und</strong> Tarifrecht,<br />
2. Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit,<br />
3. Umweltschutz <strong>und</strong> Nachhaltigkeit <strong>und</strong><br />
4. digitalisierte Arbeitswelt.<br />
Die berufsübergreifenden Inhalte sind fester Bestandteil<br />
jedes Ausbildungsrahmenplans <strong>und</strong> von den Ausbildenden<br />
während der gesamtem Ausbildung integrativ, d. h. im<br />
Zusammenspiel mit den berufsspezifischen Fertigkeiten,<br />
Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten, zu vermitteln. Alle ausbildenden<br />
Betriebe müssen die Vermittlung sicherstellen, indem<br />
sie die Inhalte im betrieblichen Ausbildungsplan verankern.<br />
Sie können in Abhängigkeit von berufs- oder branchenspezifischen<br />
Besonderheiten erweitert werden.<br />
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