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AG_Umwelttechnologe_fuer_Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen_bf

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BETRIEBLICHE UMSETZUNG DER AUSBILDUNG<br />

2.1.2 Ausbildungsrahmenplan<br />

Der Ausbildungsrahmenplan als Teil der Ausbildungsordnung<br />

nach § 5 BBiG bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die betriebliche<br />

Ausbildung. Er listet die Fertigkeiten, Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

auf, die in den Ausbildungsbetrieben zu vermitteln<br />

sind.<br />

Ihre Beschreibung orientiert sich an beruflichen Aufgabenstellungen<br />

<strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Tätigkeiten. In der<br />

Summe beschreiben sie die Ausbildungsinhalte, die für die<br />

Ausübung des Berufs notwendig sind. Die Methoden, wie sie<br />

zu vermitteln sind, bleiben den Ausbilderinnen <strong>und</strong> Ausbildern<br />

überlassen.<br />

Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen<br />

sind in der Regel gestaltungsoffen, technik- <strong>und</strong> verfahrensneutral<br />

sowie handlungsorientiert formuliert. Diese<br />

offene Darstellungsform gibt den Ausbildungsbetrieben die<br />

Möglichkeit, alle Anforderungen der Ausbildungsordnung<br />

selbst oder mit Verb<strong>und</strong>partnern abzudecken. Auf diese Weise<br />

lassen sich auch neue technische <strong>und</strong> arbeitsorganisatorische<br />

Entwicklungen in die Ausbildung integrieren.<br />

Mindestanforderungen<br />

Die Vermittlung der Mindestanforderungen, die der Ausbildungsrahmenplan<br />

vorgibt, ist von allen Ausbildungsbetrieben<br />

sicherzustellen. Es kann darüber hinaus ausgebildet<br />

werden, wenn die individuellen Lernfortschritte der Auszubildenden<br />

es erlauben <strong>und</strong> die betriebsspezifischen Gegebenheiten<br />

es zulassen oder gar erfordern. Die Vermittlung<br />

zusätzlicher Ausbildungsinhalte ist auch möglich, wenn sich<br />

aufgr<strong>und</strong> technischer oder arbeitsorganisatorischer Entwicklungen<br />

weitere Anforderungen an die Berufsausbildung<br />

ergeben, die im Ausbildungsrahmenplan nicht genannt sind.<br />

Diese zusätzlich vermittelten Ausbildungsinhalte sind jedoch<br />

nicht prüfungsrelevant.<br />

Können Ausbildungsbetriebe nicht sämtliche Ausbildungsinhalte<br />

vermitteln, kann dies z. B. auf dem Wege der Verb<strong>und</strong>ausbildung<br />

ausgeglichen werden.<br />

Damit auch betriebsbedingte Besonderheiten bei der Ausbildung<br />

berücksichtigt werden können, wurde in die Ausbildungsordnung<br />

eine sogenannte Flexibilitätsklausel aufgenommen,<br />

um deutlich zu machen, dass zwar die zu vermittelnden<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten obligatorisch<br />

sind, aber von der Reihenfolge <strong>und</strong> vom vorgegebenen<br />

sachlichen Zusammenhang abgewichen werden kann:<br />

§<br />

„Von der Organisation der Berufsausbildung, wie<br />

sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist,<br />

darf abgewichen werden, wenn <strong>und</strong> soweit betriebspraktische<br />

Besonderheiten oder Gründe, die<br />

in der Person des oder der Auszubildenden liegen,<br />

die Abweichung erfordern.“ (§ 3 Absatz 1 Ausbildungsordnung)<br />

Der Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung<br />

<strong>und</strong> der Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht sind<br />

inhaltlich <strong>und</strong> zeitlich aufeinander abgestimmt. Es empfiehlt<br />

sich für Ausbilder/-innen sowie Berufsschullehrer/-innen,<br />

sich im Rahmen der Lernortkooperation regelmäßig zu treffen<br />

<strong>und</strong> zu beraten.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage des Ausbildungsrahmenplans muss ein<br />

betrieblicher Ausbildungsplan erarbeitet werden, der die organisatorische<br />

<strong>und</strong> fachliche Durchführung der Ausbildung<br />

betriebsspezifisch regelt. Für die jeweiligen Ausbildungsinhalte<br />

werden hierfür zeitliche Zuordnungen (in Wochen<br />

oder Monaten) als Orientierungsrahmen für die betriebliche<br />

Vermittlungsdauer angegeben. Sie spiegeln die unterschiedliche<br />

Bedeutung wider, die dem einzelnen Abschnitt<br />

zukommt.<br />

Standardberufsbildpositionen<br />

Um Auszubildende auf die aktuelle <strong>und</strong> zukünftige Arbeitswelt<br />

vorzubereiten <strong>und</strong> zu kompetenten, kooperativen <strong>und</strong><br />

kreativen Fachkräften auszubilden, ist die Vermittlung bestimmter<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten innerhalb<br />

der dualen Ausbildung nötig. Seit dem 1. August 2021 gelten<br />

für alle modernisierten <strong>und</strong> neuen anerkannten Ausbildungsberufe<br />

neue verbindliche <strong>und</strong> einheitliche Standards<br />

in Bezug auf diese berufsübergreifenden Kernkompetenzen.<br />

Sie sind in vier sogenannten Standardberufsbildpositionen<br />

festgelegt, die von Sozialpartnern, B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern abgestimmt<br />

wurden:<br />

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung<br />

sowie Arbeits- <strong>und</strong> Tarifrecht,<br />

2. Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit,<br />

3. Umweltschutz <strong>und</strong> Nachhaltigkeit <strong>und</strong><br />

4. digitalisierte Arbeitswelt.<br />

Die berufsübergreifenden Inhalte sind fester Bestandteil<br />

jedes Ausbildungsrahmenplans <strong>und</strong> von den Ausbildenden<br />

während der gesamtem Ausbildung integrativ, d. h. im<br />

Zusammenspiel mit den berufsspezifischen Fertigkeiten,<br />

Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten, zu vermitteln. Alle ausbildenden<br />

Betriebe müssen die Vermittlung sicherstellen, indem<br />

sie die Inhalte im betrieblichen Ausbildungsplan verankern.<br />

Sie können in Abhängigkeit von berufs- oder branchenspezifischen<br />

Besonderheiten erweitert werden.<br />

<strong>Umwelttechnologe</strong>/Umwelttechnologin für <strong>Rohrleitungsnetze</strong> <strong>und</strong> <strong>Industrieanlagen</strong> | Ausbildung gestalten 21

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