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2 3 - Swiss Military Net

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Reglement 53.005 d Einsatz der Infanterie<br />

128 Ermattungs- und Niederwerfungsstrategie werden von einem Gegner über eine lange Zeit parallel<br />

angewendet. Die Übergänge sind fliessend und die konkret vor Ort erlebte Einsatzrealität kann<br />

mit keinem Theoriemodell beschrieben werden. Die Aggregatszustände der Gewalt wechseln ohne<br />

Ankündigung (Switch). Der Soldat ist konfrontiert mit langen Phasen der Ruhe, die ein trügerisches<br />

Bild von Stabilität vermitteln, wie auch mit Momenten des intensiven Gefechts, die in scheinbar<br />

endlosen Gewaltexzessen ausgetragen werden.<br />

129 Theoretisch können folgende Einsatzumfelder voneinander abgegrenzt werden:<br />

• Frieden: Abwesenheit von Krieg;<br />

• Innere Unruhen: Tumultartige, gewalttätige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;<br />

• Bürgerkrieg: Nicht internationaler, bewaffneter Konflikt. Auseinandersetzung zwischen der<br />

bestehenden Staatsgewalt und dieser unterworfenen Personengruppen (Konfliktpartei), die<br />

einen Teil des Territoriums beherrschen und dort Hoheitsgewalt ausüben;<br />

• Krieg: Internationaler, bewaffneter Konflikt, in dem zwei Staaten gegeneinander Waffengewalt<br />

anwenden.<br />

130 Die Truppe ist im Einsatz mit drei rechtlichen Ebenen konfrontiert:<br />

• Ebene der Menschenrechte;<br />

• Ebene des Polizeirechts;<br />

• Ebene des Kampfführungsrechts.<br />

131 Die unveräusserlichen Menschenrechte stehen allen Menschen von Natur aus zu, unabhängig von<br />

einer geschriebenen nationalen Rechtsordnung. Sie umfassen zum Beispiel<br />

• das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit;<br />

• den Schutz vor Folter, medizinischen Experimenten, Körperstrafen, entwürdigender oder<br />

erniedrigender Behandlung;<br />

• das Recht auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit der Person;<br />

• etc.<br />

132 Die Menschenrechte werden ergänzt durch die in der Verfassung niedergeschriebenen Grund- und<br />

Freiheitsrechte.<br />

133 Einschränkungen der Menschenrechte sind in Zeiten innerer Unruhen, im nicht internationalen und<br />

im internationalen, bewaffneten Konflikt möglich.<br />

134 Das Polizeirecht regelt Massnahmen, die gegen Kriminelle zum Schutz der unveräusserlichen und<br />

garantierten Rechte sowie zur Aufrechterhaltung der verfassungsmässigen Ordnung ergriffen werden<br />

dürfen. Dabei gilt:<br />

• Eingriff in Menschenrechte nur mit ausdrücklicher Ermächtigung;<br />

• Eingriff in das Recht auf Leben nur im Rahmen von Notwehr- / Notwehrhilfe oder aufgrund<br />

eines rechtsstaatlichen Urteils;<br />

• Vorgehen gegen Kriminelle, soweit keine Kämpfer oder Freischärler.<br />

135 Das Kampfführungsrecht regelt Massnahmen, die gegen Kämpfer ergriffen werden dürfen (Schädigung<br />

des Gegners).<br />

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