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Kein Krisengejammer - Nord-Handwerk

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<strong>Handwerk</strong>skammer Lübeck<br />

Neue Rechtslage<br />

Wegfall der Privilegierung<br />

der VOB/B<br />

Bislang waren <strong>Handwerk</strong>sbetriebe,<br />

die bei Bauaufträgen die allgemeinen<br />

Vertragsbedingungen für die Ausführung<br />

von Bauleistungen (VOB Teil<br />

B) vereinbart haben, auf der sicheren<br />

Seite. Zwar unterliegt die VOB/B als<br />

für den Bausektor erarbeitete allge-<br />

meine Geschäftsbedingungen grundsätzlich<br />

der so genannten Inhaltskontrolle<br />

nach den Vorschriften der §§ 307<br />

ff. BGB, aber nach bisheriger Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofes<br />

(BGH) gab es eine Privilegierung:<br />

Wurde die VOB/B als „Ganzes“ vereinbart,<br />

sollten einzelne Klauseln nicht<br />

überprüft werden können. Der BGH<br />

begründete diese Privilegierung damit,<br />

dass die VOB/B einen „ausgewogenen<br />

Ausgleich der beteiligten Interessen<br />

enthalte“.<br />

Im Vorgriff auf das am 1. Januar 2009<br />

in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz<br />

(FoSiG) hat der BGH<br />

nun in einem aktuellen Urteil festge-<br />

stellt, dass jede Klausel der VOB/B bei<br />

Verträgen mit Verbrauchern gerichtlich<br />

überprüft werden kann (siehe auch Artikel<br />

auf Seite 20). Zwar hat der BGH<br />

nicht über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit<br />

der einzelnen Klauseln der<br />

VOB/B entschieden. Da jedoch damit<br />

gerechnet werden muss, dass einige<br />

Klauseln für unwirksam erachtet<br />

werden, kann derzeit nur davon abge-<br />

raten werden, die VOB/B in Verträgen<br />

mit Verbrauchern weiter zu verwenden.<br />

Empfohlen wird, die vom Zentral-<br />

verband des Deutschen Baugewerbes<br />

gemeinsam mit der Eigentümergemeinschaft<br />

Haus- und Grund entwickel-<br />

ten Vertragsmuster zu verwenden. Sie<br />

finden die Muster unter www.haus-und-<br />

grund.net oder www.zdb.de.

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