Kein Krisengejammer - Nord-Handwerk
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<strong>Handwerk</strong>skammer Lübeck<br />
Neue Rechtslage<br />
Wegfall der Privilegierung<br />
der VOB/B<br />
Bislang waren <strong>Handwerk</strong>sbetriebe,<br />
die bei Bauaufträgen die allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen für die Ausführung<br />
von Bauleistungen (VOB Teil<br />
B) vereinbart haben, auf der sicheren<br />
Seite. Zwar unterliegt die VOB/B als<br />
für den Bausektor erarbeitete allge-<br />
meine Geschäftsbedingungen grundsätzlich<br />
der so genannten Inhaltskontrolle<br />
nach den Vorschriften der §§ 307<br />
ff. BGB, aber nach bisheriger Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofes<br />
(BGH) gab es eine Privilegierung:<br />
Wurde die VOB/B als „Ganzes“ vereinbart,<br />
sollten einzelne Klauseln nicht<br />
überprüft werden können. Der BGH<br />
begründete diese Privilegierung damit,<br />
dass die VOB/B einen „ausgewogenen<br />
Ausgleich der beteiligten Interessen<br />
enthalte“.<br />
Im Vorgriff auf das am 1. Januar 2009<br />
in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz<br />
(FoSiG) hat der BGH<br />
nun in einem aktuellen Urteil festge-<br />
stellt, dass jede Klausel der VOB/B bei<br />
Verträgen mit Verbrauchern gerichtlich<br />
überprüft werden kann (siehe auch Artikel<br />
auf Seite 20). Zwar hat der BGH<br />
nicht über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit<br />
der einzelnen Klauseln der<br />
VOB/B entschieden. Da jedoch damit<br />
gerechnet werden muss, dass einige<br />
Klauseln für unwirksam erachtet<br />
werden, kann derzeit nur davon abge-<br />
raten werden, die VOB/B in Verträgen<br />
mit Verbrauchern weiter zu verwenden.<br />
Empfohlen wird, die vom Zentral-<br />
verband des Deutschen Baugewerbes<br />
gemeinsam mit der Eigentümergemeinschaft<br />
Haus- und Grund entwickel-<br />
ten Vertragsmuster zu verwenden. Sie<br />
finden die Muster unter www.haus-und-<br />
grund.net oder www.zdb.de.