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Bau und Unterhaltung von Schulen und Sportanlagen

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2.4 Umwehrungen/Geländer (UVV „<strong>Schulen</strong>“ § 8, GUV<br />

16.3 Ziffer 4.2.2)<br />

Bei Absturzgefahr müssen Bereiche gesichert<br />

werden, falls sich Personen dort aufhalten<br />

können bzw. dürfen. In <strong>Schulen</strong> besteht eine<br />

derartige Absturzgefahr ab einem Höhenunterschied<br />

<strong>von</strong> mehr als 30 cm. Liegt die Absturzhöhe<br />

zwischen mehr als 30 cm <strong>und</strong> höchstens 1 m, sind<br />

folgende Schutzmaßnahmen ausreichend:<br />

� Pflanzstreifen <strong>und</strong> -tröge<br />

� Bänke<br />

� deutliche <strong>und</strong> dauerhafte Kennzeichnung<br />

oder Markierung<br />

Sicherung mit Pflanztrögen<br />

Beträgt die Absturzhöhe mehr als 1 m, sind<br />

Umwehrungen mit einer Mindesthöhe <strong>von</strong> 1 m<br />

erforderlich. Dieses Höhenmaß ergibt sich durch<br />

die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“<br />

1 . Nach der sog. Schulbaurichtlinie des<br />

Ministeriums für Stadtbau <strong>und</strong> Wohnen, Kultur<br />

<strong>und</strong> Sport (MSWKS) des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen ist in Schulneubauten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Absturzsicherung <strong>von</strong> 1,10 m Höhe erforderlich.<br />

Für Schulneubauten gilt daher eine Brüstungs-<br />

bzw. Umwehrungshöhe <strong>von</strong> 1,10 m an<br />

Treppen <strong>und</strong> Treppenpodesten.<br />

1 UVV GUV-V A 1, § 33 Abs. 1 <strong>und</strong> Durchführungsanweisung zu § 33; vgl. auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 Ziffer 5.

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