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Bau und Unterhaltung von Schulen und Sportanlagen

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2.5 Treppen/Rampen (UVV „<strong>Schulen</strong>“ § 9; GUV 16.3 Ziffer 4.2.1)<br />

Treppen <strong>und</strong> Rampen müssen, ebenso wie<br />

Böden, sicher begehbar sein. Eine sichere Begehbarkeit<br />

ist in der Regel dann gegeben, wenn sich<br />

die Auftritttsbreite <strong>und</strong> die Steigung in einem<br />

bestimmten Verhältnis befinden. Diese Gr<strong>und</strong>lagen<br />

sind der DIN 18065 „Treppen: Hauptmaße“<br />

zu entnehmen. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt ein sog. Schrittmaß<br />

<strong>von</strong> 2 s + a = 58 bis 65 cm, wobei „s“ für die<br />

Steigung (Höhe) der Treppe steht <strong>und</strong> „a“ für die<br />

Auftritttiefe. Dabei darf die Steigung nicht mehr<br />

als 17 cm <strong>und</strong> der Auftritt nicht weniger als 28 cm<br />

betragen. Als empfehlenswert hat sich ein<br />

Schrittmaß <strong>von</strong> 63 cm erwiesen 3 .<br />

Treppen bestehen gr<strong>und</strong>sätzlich aus Tritt- <strong>und</strong><br />

Setzstufen 2 ; daher sind Treppen ohne Setzstufen<br />

in <strong>Schulen</strong> nicht zulässig. In <strong>Schulen</strong>, die vor<br />

In-Kraft-Treten der Schulbaurichtlinie 2 errichtet<br />

wurden, können die Treppen ganz oder teilweise<br />

ohne Setzstufe ausgeführt werden. Hier ist insbesondere<br />

durch die Schule zu beobachten, ob es<br />

zu kritischen Situationen oder gar Verletzungen<br />

durch hindurchgeschobene Gegenstände kommt.<br />

Erforderlichenfalls sind die Treppen dann mit<br />

Setzstufen nachzurüsten.<br />

Nach Möglichkeit sollten in <strong>Schulen</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur Treppen mit geraden Läufen eingebaut werden.<br />

Wenn ausnahmsweise Treppen mit gebogenen<br />

Läufen in <strong>Schulen</strong> eingebaut werden sollen,<br />

ist darauf zu achten, dass die Auftrittstiefe an kei-<br />

ner Stelle kleiner als 23 cm ist. Ebenfalls darf eine<br />

Auftrittstiefe <strong>von</strong> 40 cm im Abstand <strong>von</strong> 1,25 m –<br />

gemessen <strong>von</strong> der inneren Treppenwange – nicht<br />

überschritten werden. Wendel- <strong>und</strong> Spindeltreppen<br />

sind in Schulgebäuden gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

zulässig. Ihre Verwendung ist jedoch im Einzelfall<br />

denkbar, wenn sie ausschließlich als zweiter baulicher<br />

Rettungsweg genutzt werden, eine sonstige<br />

Nutzung bautechnisch ausgeschlossen wird <strong>und</strong><br />

aus Platzgründen der Aufbau einer „normalen“<br />

Treppenanlage mit 180°-Wendelung an den<br />

Zwischenpodesten oder Übergängen nicht realisierbar<br />

ist. Der Einsatz einer Spindel- oder Wendeltreppe<br />

sollte immer sehr genau abgewogen<br />

werden, da das Begehen immer wieder zu schweren<br />

Sturzunfällen führt <strong>und</strong> die Benutzung in einer<br />

Paniksituation erfolgt, z.B. bei einem Brand.<br />

Zur sicheren Begehbarkeit gehört selbstverständlich<br />

auch die Erkennbarkeit der einzelnen Stufe.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> empfiehlt sich eine Kennzeichnung<br />

der Stufenvorderkanten. Eine andere Möglichkeit<br />

ist eine entsprechende farbliche Gestaltung,<br />

z.B. Wechsel der Farbe bei jeder Stufe oder<br />

hell – dunkel – hell. Notwendig ist zudem eine<br />

gleichmäßige <strong>und</strong> ausreichende Ausleuchtung<br />

der Treppenanlage. Als ausreichend ausgeleuchtet<br />

gilt eine Treppenanlage immer dann, wenn die<br />

Vorgaben der Arbeitsstätten-Richtlinie erfüllt<br />

werden. Hier ist ein Wert <strong>von</strong> 100 lx genannt.<br />

2 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an <strong>Schulen</strong>; RdErl. des Ministeriums für Städtebau <strong>und</strong> Wohnen, Kultur <strong>und</strong> Sport vom 29.11.2000<br />

– II A 5-170; MBL. NRW. S. 1608.<br />

3 Siehe auch „Merkblatt für Treppen“ GUV – I 561.<br />

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