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Bau und Unterhaltung von Schulen und Sportanlagen

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2.8 Mobiliar (UVV „<strong>Schulen</strong>“ § 11)<br />

Möbel <strong>und</strong> andere Einrichtungsgegenstände in<br />

<strong>Schulen</strong> dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung<br />

die Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler kurz- wie auch langfristig<br />

nicht gefährden. Deshalb müssen sie bei<br />

der Beschaffung den geltenden Vorschriften entsprechen.<br />

Außerdem sind für sicherheitsrelevante<br />

Einrichtungsgegenstände regelmäßige Prüfungen<br />

erforderlich. Für Schultafeln z.B. sind diese<br />

Anforderungen im „Merkblatt für Schultafeln“<br />

(GUV – SI 8016) aufgeführt.<br />

Danach werden jährliche sicherheitstechnische<br />

Prüfungen empfohlen. Prüfmerkmale sind:<br />

� Wand- <strong>und</strong> Bodenbefestigungen<br />

(Sitzen die Verankerungen noch fest?)<br />

� Verbindungselemente<br />

(In welchem Zustand befinden sich Verschraubungen,<br />

Verdübelungen, Gelenke,<br />

Scharniere u.Ä.?)<br />

� Funktion<br />

(Laufen die beweglichen Teile leichtgängig?)<br />

� Äußerer Zustand<br />

(Sind alle Abdeckungen vorhanden? Gibt es<br />

Absplitterungen u.Ä.?)<br />

Die Tische <strong>und</strong> Stühle für Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler müssen mindestens den Anforderungen<br />

der DIN ISO 5970 genügen. Sie sollten außerdem<br />

den Vorgaben des Merkblatts „Richtig sitzen in<br />

der Schule“ (GUV – SI 8011) entsprechen. Demzufolge<br />

müssen Tische <strong>und</strong> Stühle nicht nur<br />

bestimmte sicherheitstechnische Aspekte erfüllen,<br />

sondern auch ergonomische Merkmale. Eine<br />

weitere zentrale Anforderung ist, dass Tische <strong>und</strong><br />

Stühle körpergrößengerecht sein <strong>und</strong> Schülerinnen<br />

sowie Schülern ein ergonomisch gerechtes<br />

Sitzen ermöglichen müssen.<br />

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