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Bau und Unterhaltung von Schulen und Sportanlagen

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26<br />

2.7 Akustik<br />

Gute Verständigung <strong>und</strong> gutes Hören sind gr<strong>und</strong>legend<br />

für effizienten Unterricht. Dazu sind Rahmenbedingungen<br />

erforderlich, die diesen ermöglichen.<br />

In normalen Unterrichtsräumen wird<br />

Sprache besonders gut verstanden, wenn die<br />

Nachhallzeit etwa 0,5-0,8 s beträgt. Die Nachhallzeit<br />

ist die Zeit, die benötigt wird, bis der<br />

Schalldruckpegel in einem Raum um 60 dB gefallen<br />

ist. Eine Nachhallzeit <strong>von</strong> mehr als 0,8 s<br />

bedeutet, dass sich der noch im Raum befindliche<br />

Schall mit den Folgeworten z.B. der Lehrkraft<br />

verbindet. Je länger die Nachhallzeit, desto unklarer<br />

ist der Empfang beim Zuhörer.<br />

Ein weiterer Faktor stellt der Schallpegel dar, der<br />

in Unterrichtsräumen aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl der<br />

Geräusche (Sprache, Stühlerücken, Räuspern<br />

u.Ä.) als relativ hoch einzustufen ist. Nach den<br />

Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung 4 , die für<br />

das Lehrpersonal gilt, ist der Schallpegel so niedrig<br />

wie betriebstechnisch möglich zu halten.<br />

Dabei darf der Beurteilungspegel für das Lehrpersonal<br />

einen Wert <strong>von</strong> 55 dB (A) nicht überschreiten.<br />

Für die Ermittlung des Beurteilungspegels<br />

sind auch <strong>von</strong> außen einwirkende Geräusche<br />

zu berücksichtigen.<br />

Für die Planung bedeutet diese Anforderung,<br />

dass sowohl im gesamten Schulgebäude als auch<br />

in der Sporthalle entsprechende Schallschutzmaßnahmen<br />

erforderlich sind. Zusätzlich kann es<br />

notwendig sein, die Fassade so herzurichten,<br />

dass die <strong>von</strong> außen einwirkenden Geräusche wie<br />

z.B. Straßenverkehr möglichst reduziert werden.<br />

In der Praxis wird daher eine Planung ohne die<br />

Hinzuziehung eines versierten <strong>Bau</strong>akustikers<br />

nicht möglich sein.<br />

4 Verordnung über Arbeitsstätten – Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV vom 20. März 1975 (BGBI. I S. 729) in der zzt. geltenden Fassung.

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