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Richtlinien – für Imkerei und Bienenhaltung - Biokreis

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Richtlinie des <strong>Biokreis</strong> e.V. <strong>Imkerei</strong> <strong>und</strong> <strong>Bienenhaltung</strong><br />

nichtlandwirtschaftliche Verschmutzungsquellen zu erwarten ist (z.B.<br />

Mülldeponien oder -verbrennungsanlagen, Autobahnen, Industriegebiete usw.).<br />

Konventionelle Intensivobstanlagen sind im Flugradius der Bienen zu vermeiden.<br />

Eine Pollengewinnung darf nur an Standorten stattfinden, an denen keine<br />

Pflanzenschutzmittel in die Blüte gespritzt werden.<br />

Der Artikel 41 (EG-VO 889/08) ist laut dieser Richtlinie nicht zulässig.<br />

Besteht der Verdacht auf eine nennenswerte Beeinträchtigung der Bienenprodukte<br />

aufgr<strong>und</strong> von Standortfaktoren, kann der <strong>Biokreis</strong> eine Untersuchung der Produkte<br />

veranlassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Bienenweide im<br />

Wesentlichen aus Intensivkulturen (z.B. Raps, Obstanlagen etc.) besteht.<br />

Bei Bestätigung des Verdachtes einer derartigen Beeinträchtigung ist der Standort<br />

aufzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, dürfen die dort erzeugten<br />

Bienenprodukte nicht unter dem <strong>Biokreis</strong>-Warenzeichen vermarktet werden.<br />

Entsprechendes gilt, wenn Bienenvölker in Gebieten stehen, die behördlich als<br />

ungeeignet <strong>für</strong> die ökologische <strong>Imkerei</strong> ausgewiesen sind. Ökologisch<br />

bewirtschaftete Flächen sind als Trachtgebiete <strong>und</strong> als Standort zu bevorzugen.<br />

Es dürfen nur so viele Bienenvölker an einem Standort aufgestellt werden, dass<br />

die ausreichende Versorgung eines jeden Volkes mit Pollen, Nektar <strong>und</strong> Wasser<br />

gewährleistet ist.<br />

Die Standorte der Völker sind in einer Landkarte in geeignetem Maßstab<br />

(höchstens. 1:50 000) einzuzeichnen. Bei Standortwechsel sind die Standorte der<br />

Völker über das Jahr in einem Wanderplan zu verzeichnen. Der Wanderplan muss<br />

genaue Angaben über Zeitraum, Ort (Flur-, Gr<strong>und</strong>stücksangabe o. ä.), Tracht <strong>und</strong><br />

Völkerzahl sowie Völkernummern enthalten.<br />

3. Umstellung<br />

Im Rahmen der Betriebserhebung durch die Kontrollstelle ist das Ziehen einer<br />

Wachsprobe durch den Kontrolleur erforderlich. Die Kosten da<strong>für</strong> trägt der Imker.<br />

In der Umstellungszeit sind Beuten, Rähmchen <strong>und</strong> Waben den <strong>Richtlinien</strong><br />

anzupassen. Diese sind entsprechend zu kennzeichnen. Vorhandene, mit<br />

unbedenklichen Anstrichen versehene Beuten aus natürlichen Materialien sind als<br />

richtliniengemäß zu betrachten. Die Wachsqualität muss während der einjährigen<br />

Umstellungsphase der EG-Öko-Verordnungen entsprechen.<br />

Die Verwendung des <strong>Biokreis</strong>-Warenzeichens ist <strong>für</strong> Bienenprodukte von Völkern<br />

möglich, wenn diese seit mindestens 12 Monaten richtliniengemäß bewirtschaftet<br />

wurden.<br />

4. Beuten<br />

Die Beuten müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen. Von den<br />

Materialien darf keine Gefahr <strong>für</strong> die Umwelt oder <strong>Imkerei</strong>erzeugnisse ausgehen.<br />

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