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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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SteuerConsultant<br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

Steuerrecht<br />

<strong>BFH</strong> zur steuerwirksamen Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses einer Abfindung beim Arbeitnehmer ~ StB/RA Dr. Falk Loose 22<br />

Vorläufige (Steuer-)Festsetzung, Solidaritätszuschlag und Abgeltungsteuer ~ Dipl.-Finw. Werner Becker 24<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Mitgehangen, mitgefangen – die Haftung von Anlegern geschlossener Fonds ~ RA Dr. Stefan Lammel 13<br />

Vertragsmanagement als Insolvenzschutz ~ RA Dr. Jan Roth 28<br />

Unternehmensberatung<br />

Geschäftskonten: Alternativen nutzen 34<br />

Mikrokredite: Interessante Finanzierungsform für Kleinunternehmer 38<br />

Mehrwertsteuerpaket, Verrechnungspreise & Co.<br />

Handlungsbedarf bei<br />

Mitarbeiterentsendungen<br />

Überblick und Gestaltungsempfehlungen >> 16<br />

9 7 8 364 8 00005 2<br />

1 0003<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

3/2010


EDITORIAL<br />

Beliebt ist er nicht: <strong>de</strong>r zur Vorsicht Mahnen<strong>de</strong>, auch<br />

„Be<strong>de</strong>nkenträger“ genannt. In Zeiten <strong>de</strong>r Krise stufen Unternehmensmandanten,<br />

die keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten<br />

haben, sich als soli<strong>de</strong> ein. Gera<strong>de</strong> diese Mandanten<br />

auf Handlungsbedarf hinsichtlich ihrer Unternehmensstrukturen<br />

hinzuweisen mag befremdlich erscheinen. Doch Insolvenzverwalter<br />

wissen, wie gefährlich schlechte Verträge,<br />

gesellschaftsrechtliche Fehler o<strong>de</strong>r eine nachlässige Vermischung<br />

von Privat- und Firmenvermögen sind. Schon ein<br />

einziger wettbewerbsrechtlicher Verstoß o<strong>de</strong>r eine fehlgeschlagene<br />

Haftungsbegrenzung durch unwirksame AGBs<br />

können die Existenz eines Unternehmens bedrohen. Ein<br />

wirksamer Schutz vor <strong>de</strong>rlei Ungemach kann ein Vertragsmanagement,<br />

auch „Legal Risk Analyse “ sein. Wie Vertragsmanagement<br />

als Insolvenzschutz wirken kann erläutert<br />

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin RA/FAStR/FA f. Insolvenzrecht Dr. Jan Roth, Frankfurt am<br />

Main, ab Seite 28.<br />

Ein gutes Vertragsmanagement geht über eine rein juristische<br />

Prüfung hinaus. Häufig wer<strong>de</strong>n etwa Steuernachzahlungen<br />

fällig, weil Verträge <strong>de</strong>m Steuerberater nicht zur<br />

Prüfung vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Daher ist ein wesentlicher Bestandteil die<br />

konsequente Prüfung bestehen<strong>de</strong>r und neu abgeschlossener Verträge<br />

aus steuerlicher Sicht. Dies ist nicht nur für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen von<br />

Vorteil. Wer seinen Mandanten überzeugen kann, ein Vertragsmanagement<br />

einzuführen, profitiert auch als steuerlicher Berater von einer intensiveren<br />

Mandantenbeziehung.<br />

Eine inspirieren<strong>de</strong> Lektüre<br />

wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

SteuerConsultant Fachbeirat<br />

Unbequeme<br />

Wahrheiten<br />

Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr.<br />

Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts<br />

für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr.<br />

Monika Jachmann, Richterin am <strong>BFH</strong>, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />

Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />

Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf<br />

Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf, Hauptgeschäftsführer<br />

StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover;<br />

Liquidität statt offener<br />

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3 _ 10 SteuerConsultant 3<br />

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INHALT<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN > 06<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

08 Einkommensteuer:<br />

Investitionsabzugsbetrag: Absicht (fast) ausschließlich<br />

betrieblicher Nutzung, (<strong>BFH</strong>)<br />

08 Steuerwirksame Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses einer<br />

Abfindung, (<strong>BFH</strong>)<br />

11 Auswirkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG auf die Anerkennung von<br />

Organschaften, (BMF)<br />

FACHBEITRÄGE > 16<br />

» Schwerpunktthema<br />

16 Mitarbeiterentsendungen<br />

Aktuelle Entwicklungen sind die Neuerungen im<br />

Umsatzsteuerrecht, die gestiegene Aufmerksamkeit,<br />

die die Finanzverwaltung Verrechnungspreisen<br />

widmet, sowie die neue EWG-Verordnung zum<br />

Sozialversicherungsrecht VO (EWG, Nr. 883/2004).<br />

WP/StB Ulrike Hasbargen,<br />

RAin/FAStR Dr. Ulrike Höreth, Stuttgart<br />

20 Checklisten Mitarbeiterentsendungen<br />

13 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />

Die Haftung von Anlegern geschlossener Fonds<br />

RA Dr. Stefan Lammel, Freiburg<br />

14 Checkliste: Vorsteuervergütungsverfahren:<br />

II. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige<br />

Unternehmen<br />

15 Praxis Vermögensgestaltungsberatung:<br />

Assekuranzlösungen<br />

Dr. Jörg Richter, Hannover<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

» Steuerrecht<br />

22 <strong>BFH</strong> zur steuerwirksamen Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses<br />

einer Abfindung beim Arbeitnehmer<br />

Nach einem aktuellen <strong>BFH</strong>-Urteil kann <strong>de</strong>r Zufluss einer<br />

Abfindung steueroptimal verschoben wer<strong>de</strong>n.<br />

StB/RA Dr. Falk Loose, München<br />

24 Vorläufige (Steuer-)Festsetzung, Solidaritätszuschlag<br />

und Abgeltungsteuer<br />

Die Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Solidaritätszuschlags<br />

beschäftigt <strong>de</strong>rzeit wie<strong>de</strong>r die Gerichte.<br />

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Namborn<br />

26 Umsatzsteuerliche Auswirkungen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

von Mitarbeitern im Zivildienst und im Freiwilligen<br />

Sozialen Jahr<br />

Der <strong>BFH</strong> hat die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit<br />

einer an<strong>de</strong>ren gemeinnützigen Organisation zur Erfüllung<br />

eines begünstigten Zwecks ver<strong>de</strong>utlicht.<br />

StB/RB Ulrich Goetze, Wunstorf<br />

» Wirtschaftsrecht<br />

28 Vertragsmanagement als Insolvenzschutz<br />

Häufig führen vermeidbare Probleme zur Insolvenz.<br />

Gefahrenquelle sind etwa schlechte Verträge,<br />

gesellschaftsrechtliche Fehler o<strong>de</strong>r schlicht Nachlässigkeit<br />

im Umgang mit sonstigen rechtlichen Themen.<br />

RA/FAStR/FA f. InsolvR Dr. Jan Roth, Frankfurt a.M.<br />

Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />

Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />

4 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


42<br />

Foto: Deutsche Messe Hannover 30<br />

KANZLEI & PERSÖNLICHES > 30<br />

Lange Zeit machte Dubai als Ort<br />

auf sich aufmerksam, an <strong>de</strong>m<br />

scheinbar Unmögliches möglich<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

Vernetzte Welten lautet das Motto<br />

<strong>de</strong>r Cebit 2010. Auch Steuerberater<br />

eilen nach Hannover, um sich auf <strong>de</strong>n<br />

neuesten Stand <strong>de</strong>r Dinge zu bringen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Finanzen<br />

SteuerConsultant 03.2010<br />

30 Geldanlage. Jahrelang galten Geldanlagen in<br />

Schwellenlän<strong>de</strong>rn als renditeträchtig, doch die<br />

Dubai-Krise im vergangenen Jahr schreckte die<br />

Anleger auf.<br />

» Unternehmensberatung<br />

34 Geschäftskonten. Gelitten hat das Ansehen <strong>de</strong>r<br />

Banken in <strong>de</strong>n letzten Monaten. Doch viele Unternehmer<br />

schrecken zurück, die Bank zu wechseln.<br />

38 Mikrokredite: Noch hat sich die I<strong>de</strong>e hierzulan<strong>de</strong><br />

nicht durchgesetzt, doch insbeson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong>r und<br />

Kleinstunternehmen können profitieren.<br />

» Kanzleimanagement<br />

42 Cebit. Anfang März herrscht in Hannover Hochbetrieb,<br />

auch Kanzlei-Software-Anbieter stellen aus.<br />

44 Haftpflicht. Das seit 2008 gültige Versicherungsvertragsgesetz<br />

hat zu vielen Än<strong>de</strong>rungen geführt.<br />

48 Suchmaschinenoptimierung für die eigene Kanzlei-<br />

Website ist heutzutage ein „Muss“.<br />

49 Deutscher Finanzgerichtstag Köln.<br />

Die Wirtschaftsfreiheit und die Grenzen staatlicher<br />

Gestaltungsmacht stan<strong>de</strong>n im Mittelpunkt.<br />

52 Interview. Prof. Dr. Heurung, Universität Siegen,<br />

über <strong>de</strong>n Masterstudiengang „Accounting, Auditing<br />

and Taxation“.<br />

54 Nachrichten. Unter <strong>de</strong>n geschlossenen Beteiligungen<br />

waren 2009 die Immobilienfonds am gefragtesten.<br />

56 Datenschutzrichtlinien sind ein zentrales Organisationsmittel<br />

für die Umsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Datenschutzes.<br />

57 Übersteuert: Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberaterbranche,<br />

aufgegrifffen von WP/StB Georg Wengert,<br />

Singen.<br />

58 Vorschau und Impressum<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 5


FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick<br />

Einkommensteuer<br />

07 Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken<br />

nach Umlegungsverfahren, (<strong>BFH</strong>)<br />

07 Behin<strong>de</strong>rungsbedingte Umbauten als<br />

außergewöhnliche Belastung, (<strong>BFH</strong>)<br />

08 Investitionsabzugsbetrag: Absicht (fast)<br />

ausschließlich betrieblicher Nutzung, (<strong>BFH</strong>)<br />

08 Steuerwirksame Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses einer<br />

Abfindung, (<strong>BFH</strong>)<br />

09 AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum<br />

Teilwert, (<strong>BFH</strong>)<br />

09 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung: Kein allgemeines<br />

Aufteilungs- und Abzugsverbot aus § 12 Nr. 1<br />

Satz 2 EStG, (<strong>BFH</strong>)<br />

10 Zusammentreffen von außeror<strong>de</strong>ntlichen und <strong>de</strong>m<br />

Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünften,<br />

(<strong>BFH</strong>)<br />

10 Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen,<br />

(<strong>BFH</strong>)<br />

11 Auswirkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG auf die Anerkennung<br />

von Organschaften, (BMF)<br />

Umsatzsteuer<br />

11 Anspruch auf Eretilung einer Steuernummer für<br />

Umsatzsteuerzwecke, (<strong>BFH</strong>)<br />

12 Voraussetzungen für Vorsteuerabzug einer<br />

Grundstücksgemeinschaft, (<strong>BFH</strong>)<br />

* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />

<strong>BFH</strong>/ PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />

6 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Einkommensteuer<br />

Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken<br />

nach Umlegungsverfahren<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, IV R 70/06, HI 2269688<br />

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren<br />

eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an <strong>de</strong>m zugeteilten<br />

Grundstück fort, als dieses in Erfüllung <strong><strong>de</strong>s</strong> Sollanspruchs gem. § 56<br />

Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.<br />

Die Zuordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>n Sollanspruch übersteigen<strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Teils<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zum Betriebs- o<strong>de</strong>r Privatvermögen richtet sich<br />

nach <strong>de</strong>n allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht<br />

(§ 4 Abs. 1 EStG).<br />

» Sachverhalt<br />

Ein Landwirt hatte seinen Betrieb auf einen seiner Söhne übertragen,<br />

dabei aber ein von einem an<strong>de</strong>ren Sohn als Gartenland genutztes<br />

Grundstück zurückbehalten. Dieses Grundstück (II) stammte ebenso<br />

wie ein an<strong>de</strong>res Grundstück (III) aus einem Umlegungsverfahren,<br />

in das <strong>de</strong>r Landwirt ein kleineres Grundstück (I) eingebracht hatte.<br />

Weil die bei <strong>de</strong>r Umlegung zugeteilten Grundstücke größer als das<br />

eingebrachte Grundstück waren, hatte <strong>de</strong>r Landwirt eine Zuzahlung<br />

geleistet. Das Finanzamt sah in <strong>de</strong>r Zurückbehaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

eine Entnahme. Dem schloss sich das FG an, reduzierte aber <strong>de</strong>n<br />

Entnahmegewinn u.a. dadurch, dass es die auf das Grundstück II<br />

entfallen<strong>de</strong> Zuzahlung im Umlegungsverfahren abzog.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Auch <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> ging von einer Entnahme aus, allerdings nur im<br />

Umfang eines i<strong>de</strong>ellen Teils <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücksfläche<br />

zu <strong>de</strong>r insgesamt zugeteilten Grundstücksfläche entspricht.<br />

» Praxishinweis<br />

Zu beantworten war die Frage, ob und inwieweit die zugeteilten<br />

Grundstücke Betriebsvermögen wer<strong>de</strong>n, wenn das eingebrachte<br />

Grundstück Betriebsvermögen war. Zivilrechtlich sind die zugeteilten<br />

Grundstücke Surrogat <strong>de</strong>r eingebrachten Grundstücke. Daraus<br />

wird ertragsteuerlich abgeleitet, dass sich die Betriebsvermögenseigenschaft<br />

<strong>de</strong>r eingebrachten Grundstücke an <strong>de</strong>n zugeteilten Grundstücken<br />

fortsetzt.<br />

Dies kann aber nur insoweit gelten, als die zugeteilten Grundstücke<br />

nicht größer als die eingebrachten Grundstücke sind. Die Betriebsvermögenseigenschaft<br />

darüber hinausgehen<strong>de</strong>r Grundstücksflächen<br />

ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Fehlen die Voraussetzungen<br />

für Betriebsvermögen, sind die erhaltenen Grundstücke<br />

anteilig als Privatvermögen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Laut <strong>BFH</strong> kommt es danach nicht etwa zu einer gedanklichen Parzellierung<br />

<strong>de</strong>r Grundstücke, wobei eine <strong>de</strong>r eingebrachten Grundstücksfläche<br />

entsprechen<strong>de</strong> „Parzelle“ <strong>de</strong>m Betriebsvermögen und <strong>de</strong>r Rest<br />

<strong>de</strong>m Privatvermögen zugerechnet wird. Vielmehr wird <strong>de</strong>r gesamte<br />

Einkommensteuer<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

zugeteilte Grundbesitz i<strong>de</strong>ell teils als Betriebsvermögen und teils als<br />

Privatvermögen behan<strong>de</strong>lt. Wird ein Teil dieses Grundbesitzes veräußert<br />

o<strong>de</strong>r außerbetrieblich genutzt, kommt es <strong><strong>de</strong>s</strong>halb immer zu einer<br />

Realisierung anteiliger stiller Reserven. Dabei ist die Zuzahlung für<br />

die Mehrzuteilung als Anschaffungskosten <strong><strong>de</strong>s</strong> gesamten zugeteilten<br />

Grundbesitzes zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Michael Wendt, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Behin<strong>de</strong>rungsbedingte Umbauten als<br />

außergewöhnliche Belastung<br />

<strong>BFH</strong>, 22.10.2009, VI R 7/09, HI2269689<br />

Aufwendungen für <strong>de</strong>n behin<strong>de</strong>rtengerechten Umbau eines Hauses<br />

können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie<br />

so stark unter <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Situation ergeben<strong>de</strong>n<br />

Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts<br />

in Anbetracht <strong>de</strong>r Gesamtumstän<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalls in <strong>de</strong>n<br />

Hintergrund tritt.<br />

» Sachverhalt<br />

A erlitt 1999 einen Schlaganfall und ist seither schwerbehin<strong>de</strong>rt.<br />

Um weiter in gewohnter Umgebung leben zu können, ließ A im Jahr<br />

2000 in sein Haus u.a. eine Rollstuhlrampe, ein behin<strong>de</strong>rtengerechtes<br />

Bad und eine neue Küche ein- sowie das Arbeits- zum Schlafzimmer<br />

umbauen. Die nicht von <strong>de</strong>r Krankenkasse getragenen Kosten<br />

von 139.715 DM machte er als außergewöhnliche Belastung geltend.<br />

Finanzamt und FG gewährten nur <strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rten- und <strong>de</strong>n Pflege-<br />

Pauschbetrag, lehnten <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>r Umbaukosten als außergewöhnliche<br />

Belastung aber ab. Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Behin<strong>de</strong>rten- und Pflege-Pauschbetrag gelten nur laufen<strong>de</strong> und<br />

typische Mehraufwendungen ab, sie erfassen keine „zusätzlichen<br />

Krankheitskosten". Die Umbaukosten sind zwangsläufig. Der unvorhersehbare<br />

Schlaganfall und die daraus resultieren<strong>de</strong> Behin<strong>de</strong>rung<br />

machten die Umbauten unausweichlich.<br />

Es bleibt offen, ob <strong>de</strong>r Kritik an <strong>de</strong>r Gegenwertlehre gefolgt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Im Urteilsfall liegt kein aus <strong>de</strong>n Umbauten resultieren<strong>de</strong>r<br />

realer Gegenwert vor. Möglich wäre die Beweiserhebung durch<br />

Sachverständige, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige einen Gegenwert für seine<br />

Aufwendungen erhält. Allein die mögliche Nutzung <strong>de</strong>r Umbauten<br />

durch nichtbehin<strong>de</strong>rte Familienangehörige ist je<strong>de</strong>nfalls kein realer<br />

Gegenwert. Insoweit kann auf die Jahrzehnte alte Rechtsprechung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> VI. Senats zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n, wonach die Erlangung eines<br />

etwaigen Gegenwerts bei stark unter <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Zwangsläufigkeit<br />

stehen<strong>de</strong>n Aufwendungen in <strong>de</strong>n Hintergrund rückt.<br />

Es existiert keine Rechtsgrundlage dafür, Aufwendungen für außergewöhnliche<br />

Belastungen über ihren Nutzungszeitraum zu verteilen.<br />

Allerdings ist aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n ein Wahlrecht <strong>de</strong>nkbar, die Aufwendungen<br />

über <strong>de</strong>n Nutzungszeitraum verteilt abzuziehen, wenn<br />

ein zu geringer Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte <strong>de</strong>m vollen Abzug <strong>de</strong>r<br />

Aufwendungen entgegensteht.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 7


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />

» Praxishinweis<br />

Der <strong>BFH</strong> ist nicht nur <strong>de</strong>r Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> FG <strong>de</strong>utlich entgegengetreten,<br />

dass die Aufwendungen für einen behin<strong>de</strong>rtengerechten<br />

Umbau nicht zwangsläufig seien. Be<strong>de</strong>utsam ist auch, dass er an <strong>de</strong>r<br />

„Gegenwertlehre“ zweifelt und mehrfach <strong>de</strong>r Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> bisher<br />

zuständigen III. Senats nicht folgt. Man beachte: Die Zuständigkeit<br />

für außergewöhnliche Belastungen ist 2009 auf <strong>de</strong>n VI. Senat übergegangen.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Investitionsabzugsbetrag: Absicht (fast)<br />

ausschließlich betrieblicher Nutzung<br />

<strong>BFH</strong>, 26.11.2009, VIII B 190/09, HI2269690<br />

1. Für einen betrieblichen Pkw, <strong>de</strong>r auch privat genutzt wer<strong>de</strong>n<br />

soll, kann die Absicht <strong>de</strong>r ausschließlich o<strong>de</strong>r fast ausschließlich<br />

betrieblichen Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Pkw dadurch dargelegt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige geltend macht, <strong>de</strong>n (ausreichen<strong>de</strong>n) betrieblichen<br />

Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren.<br />

2. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Geltendmachung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrags<br />

vorhan<strong>de</strong>nes Fahrzeug <strong>de</strong>n privaten Nutzungsanteil<br />

unter Anwendung <strong>de</strong>r sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S.<br />

2 EStG) ermittelt (gegen BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I<br />

S. 633, Rn. 47).<br />

» Sachverhalt<br />

Ein GbR-Gesellschafter beantragte einen Investitionsabzugsbetrag<br />

nach § 7g EStG als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgabe für einen anzuschaffen<strong>de</strong>n<br />

Pkw. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil er für <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Pkw auf die 1 %-Regelung zurückgegriffen hatte. Aussetzung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung gewährte das Finanzamt im Gegensatz zum FG nicht.<br />

Die vom FG hiergegen zugelassene Beschwer<strong>de</strong> wies <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> als<br />

unbegrün<strong>de</strong>t zurück.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Die Gewährung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrags setzt u.a. voraus, dass<br />

<strong>de</strong>r Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut voraussichtlich<br />

min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens bis zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Anschaffung<br />

o<strong>de</strong>r Herstellung folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs (fast) ausschließlich<br />

betrieblich zu nutzen. Nicht geregelt ist, wie diese Nutzungsabsicht<br />

zu belegen ist. Hierfür ist unstrittig eine Prognose über das künftige<br />

Nutzungsverhalten erfor<strong>de</strong>rlich, inwieweit dabei aber Tatsachen aus<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit heranzuziehen sind, ist zweifelhaft und kann<br />

nur im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n. § 7g EStG bezweckt einen Anreiz<br />

für künftige Investitionen, sodass <strong>de</strong>r „Blick in die Zukunft" für die<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Vorschrift wesentlich ist. Erkenntnisse aus <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

sind allenfalls hilfsweise heranzuziehen.<br />

Das BMF geht davon aus, dass die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r 1 %-Regelung<br />

für das vorhan<strong>de</strong>ne Fahrzeug auf das anzuschaffen<strong>de</strong> Fahrzeug<br />

übertragbar ist, sodass eine voraussichtlich (fast) ausschließlich<br />

betriebliche Nutzung zu verneinen ist. Dem ist nicht zu folgen. Die<br />

Anwendung <strong>de</strong>r 1 %-Regelung in <strong>de</strong>r Vergangenheit bin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

nicht für die Zukunft. Ihm steht es frei, für ein neues<br />

Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen und so die (fast) ausschließlich<br />

betriebliche Nutzung nachzuweisen. Es kommt allein darauf an, ob<br />

die künftige (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> neu anzuschaffen<strong>de</strong>n<br />

Fahrzeugs plausibel ist.<br />

» Praxishinweis<br />

Diese Überlegungen hat <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> in einem Verfahren <strong><strong>de</strong>s</strong> vorläufigen<br />

Rechtsschutzes entwickelt, in <strong>de</strong>m nur eine summarische Rechtsprüfung<br />

stattfin<strong>de</strong>t. Die Beurteilung wür<strong>de</strong> in<strong><strong>de</strong>s</strong> auch in einem Hauptsacheverfahren<br />

kaum an<strong>de</strong>rs ausfallen.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Steuerwirksame Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses<br />

einer Abfindung<br />

<strong>BFH</strong>, 11.11.2009, IX R 1/09, HI2279442<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses<br />

einer Abfindung o<strong>de</strong>r eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer<br />

in <strong>de</strong>r Weise steuerwirksam gestalten, dass sie <strong>de</strong>ren ursprünglich<br />

vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt<br />

verschieben.<br />

» Sachverhalt<br />

Frau K erhielt bei <strong>de</strong>r Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr<br />

01 eine Abfindung, die nach <strong>de</strong>m Sozialplan im Jahr 01 fällig war.<br />

Sie nahm noch im Jahr 01 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer<br />

Auffanggesellschaft auf. Noch vor Fälligkeit vereinbarten K und ihr<br />

Arbeitgeber, <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Teil <strong>de</strong>r Abfindung erst im Jahr<br />

02 auszuzahlen. Das Finanzamt erfasste auch <strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />

Teil <strong>de</strong>r Abfindung bereits im Jahr 01. Zu Unrecht, wie das FG befand.<br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigte die <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> FG.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Ist eine Abfindung nach <strong>de</strong>m Sozialplan bereits bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Arbeitsverhältnisses im Jahr 01 fällig, vereinbaren die Parteien <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Arbeitsvertrags in<strong><strong>de</strong>s</strong>, <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Betrag im Jahr 02 auszuzahlen,<br />

weil das für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer günstiger ist, spricht eigentlich<br />

alles für einen Zufluss erst im Jahr 02.<br />

Dieser Eindruck trügt nicht. Denn nach § 11 Abs. 1 EStG bezieht<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (also z.B. die<br />

Abfindung) in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m er ihm zufließt. Er muss über<br />

<strong>de</strong>n Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen können. Die Fälligkeit allein<br />

führt nicht zum Zufluss. Die Parteien <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsvertrags können<br />

zivilrechtlich <strong>de</strong>n Erfüllungszeitpunkt und damit auch die steuerrechtliche<br />

Zuordnung <strong>de</strong>r Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum<br />

gestalten. Sie können je<strong>de</strong>nfalls vor <strong>de</strong>r ursprünglich vereinbarten<br />

Fälligkeit eine vorherige Vereinbarung wie<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn.<br />

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Dieser Vertragsän<strong>de</strong>rung steht eine etwaige Vorrangigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Sozialplans<br />

nicht entgegen. Zwar gelten solche Betriebsvereinbarungen<br />

nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Jedoch hat<br />

im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher<br />

Regelung das Günstigkeitsprinzip Vorrang.<br />

Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion: Zu diesem Urteil siehe auch <strong>de</strong>n Beitrag<br />

von Loose, StC 2010, H 3, S. 22, in diesem Heft.<br />

AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage<br />

zum Teilwert<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 18.08.2009, X R 40/06, HI2266143<br />

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage<br />

ist die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Einlagewert und <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>r Einlage<br />

bei <strong>de</strong>n Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen<br />

planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.<br />

» Sachverhalt<br />

K vermietete ein Gebäu<strong>de</strong> (Herstellungskosten 416.000 DM) an ihren<br />

Ehemann, einen Einzelunternehmer. Nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Tod übernahm<br />

K das Einzelunternehmen. Bis dahin hatte sie 232.000 DM AfA<br />

abgesetzt. Der Teilwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong> im Einlagezeitpunkt betrug<br />

820.000 DM. Als Bemessungsgrundlage für die weitere AfA setzte<br />

das Finanzamt die Differenz zwischen <strong>de</strong>n ursprünglichen Herstellungskosten<br />

(416.000 DM) und bereits beanspruchten AfA (232.000<br />

DM) an. K legte dagegen <strong>de</strong>r AfA <strong>de</strong>n Einlagewert (820.000 DM)<br />

abzüglich beanspruchter AfA (232.000 DM) zugrun<strong>de</strong>. FG und <strong>BFH</strong><br />

bestätigten die Ansicht von K.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Als Einlagewert ist <strong>de</strong>r Teilwert anzusetzen; das steht nicht im Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

zu § 7 Abs. 1 S. 5 EStG, da die Vorschrift keinen beson<strong>de</strong>ren<br />

Einlagewert bestimmt. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG umschreibt eine vom<br />

Einlagewert abweichen<strong>de</strong> eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage,<br />

nicht eine Begrenzung <strong><strong>de</strong>s</strong> AfA-Volumens. AfA-Bemessungsgrundlage<br />

„nach Einlage" ist die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Einlagewert und <strong>de</strong>r<br />

vor <strong>de</strong>r Einlage bei <strong>de</strong>n Überschusseinkünften bereits in Anspruch<br />

genommenen AfA.<br />

Bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist mit „Anschaffungs-<br />

o<strong>de</strong>r Herstellungskosten" <strong>de</strong>r Einlagewert gemeint. § 7 Abs. 1<br />

Satz 5 EStG will die AfA nach <strong>de</strong>r Einlage begrenzen, um zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />

dass im Anschluss an AfA im Bereich <strong>de</strong>r Überschusseinkünfte<br />

nach <strong>de</strong>r Einlage „doppelt" abgeschrieben wer<strong>de</strong>n kann. Wür<strong>de</strong> die<br />

Bemessungsgrundlage nach Einlage auf die „historischen Anschaffungs-<br />

o<strong>de</strong>r Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies aber zur Folge,<br />

dass im Privatvermögen gebil<strong>de</strong>te stille Reserven nicht abgeschrieben<br />

wer<strong>de</strong>n könnten und bis zum Ausschei<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsguts<br />

„eingefroren" wären.<br />

§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG regelt nur, dass AfA nicht doppelt beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n darf. Der Einlagewert wird davon nicht berührt. Sind die<br />

vor <strong>de</strong>r Einlage im Privatvermögen entstan<strong>de</strong>nen stillen Reserven<br />

höher als die vor <strong>de</strong>r Einlage berücksichtigte AfA, ist die Bemessungsgrundlage<br />

gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG aus <strong>de</strong>m Einlagewert<br />

abzüglich <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage berücksichtigten AfA zu ermitteln.<br />

Die Bemessungsgrundlage besteht aus <strong>de</strong>m Restbuchwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftguts<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einlage und <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>r Einlage gebil<strong>de</strong>ten<br />

stillen Reserven, die abgeschrieben wer<strong>de</strong>n dürfen, bis <strong>de</strong>r<br />

nicht weiter abschreibbare Restbuchwert in Höhe <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage<br />

angesetzten AfA erreicht ist.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Leitsatz bezieht sich nur auf <strong>de</strong>n Fall, dass die stillen Reserven<br />

die bereits beanspruchte AfA übersteigen. Er ist nicht anwendbar,<br />

wenn vor <strong>de</strong>r Einlage keine stillen Reserven gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

diese geringer waren als die bereits beanspruchte AfA.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010, durch die<br />

Redaktion gekürzt.<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung:<br />

Kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />

aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG<br />

<strong>BFH</strong>, 21.09.2009, GrS 1/06, HI2276796<br />

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich<br />

(betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in<br />

abziehbare Werbungskosten o<strong>de</strong>r Betriebsausgaben und nicht abziehbare<br />

Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r beruflich und privat veranlassten Zeitanteile <strong>de</strong>r Reise aufgeteilt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und<br />

nicht von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sind.<br />

2. Das unterschiedliche Gewicht <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Veranlassungsbeiträge<br />

kann es jedoch im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rn, einen an<strong>de</strong>ren<br />

Aufteilungsmaßstab heranzuziehen o<strong>de</strong>r ganz von einer Aufteilung<br />

abzusehen.<br />

» Sachverhalt<br />

Strittig ist, ob Aufwendungen für eine teils beruflich, teils privat veranlasste<br />

Reise in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare<br />

private Kosten anhand <strong>de</strong>r beruflichen und privaten Zeitanteile <strong>de</strong>r<br />

Reise aufgeteilt wer<strong>de</strong>n können. Im Urteilsfall hatte ein EDV-Controller<br />

eine 4-tägige Computermesse in Las Vegas besucht; anschließend<br />

blieb er noch 3 Tage privat in <strong>de</strong>n USA. Das FG hatte die Kosten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Hin- und Rückflugs aufgeteilt (4/7 Werbungskosten und 3/7 als<br />

private Kosten).<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Ist bei einer gemischt veranlassten Reise die berufliche o<strong>de</strong>r private<br />

Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Be<strong>de</strong>utung, sind die<br />

Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen. Ihr beruflich veranlasster<br />

Teil ist notfalls zu schätzen und abziehbar. Dies gilt auch für Reisekostenteile,<br />

die sowohl <strong>de</strong>n beruflichen als auch <strong>de</strong>n privaten Reiseteil<br />

betreffen, hier also die Kosten <strong>de</strong>r Hin- und Rückreise nach Las Vegas.<br />

Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann auf die beruflichen und<br />

privaten Zeitanteile einer Reise zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Daran, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und<br />

Abzugsverbot enthält, wird nicht mehr festgehalten. Dem objektiven<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 9


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Umsatzsteuer<br />

Nettoprinzip und <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Besteuerung nach <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />

ist zu entnehmen, dass berufliche Kostenanteile, soweit<br />

abgrenzbar, auch abziehbar sein müssen. Auch wenn die berufliche<br />

Veranlassung von Auslandsreisen häufig schwierig festzustellen ist<br />

und von <strong>de</strong>r Darstellung durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen abhängt, ist<br />

<strong>de</strong>r Abzug nicht a priori ausgeschlossen. Falls nach Ausschöpfung<br />

aller Ermittlungsmaßnahmen gewichtige Zweifel an <strong>de</strong>r beruflichen<br />

Veranlassung bleiben, schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Abzug insgesamt aus. Ist aber die<br />

berufliche Veranlassung unzweifelhaft und lediglich <strong>de</strong>r Höhe nach<br />

schwierig zu ermitteln, ist <strong>de</strong>r Anteil eben zu schätzen.<br />

» Praxishinweis<br />

Begrenzt wird die erweiterte Aufteilungsmöglichkeit durch die Grundüberlegung,<br />

dass zwischen Reisekosten sowie grundsätzlich nicht<br />

abziehbaren und nicht aufteilbaren Aufwendungen für die Lebensführung<br />

zu differenzieren ist: Kosten <strong>de</strong>r Lebensführung sind durch<br />

steuerliche Existenzminima, Son<strong>de</strong>rausgaben und außergewöhnliche<br />

Belastungen abziehbar (subjektives Nettoprinzip) und insoweit abgegolten.<br />

Dies gilt z. B. für bürgerliche Kleidung, Brille, Armbanduhr,<br />

Schuhsohlen und Hörgerät; ob ein <strong>de</strong>nnoch gegebener beruflicher<br />

Mehraufwand berücksichtigt wird, bleibt <strong>de</strong>r <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Gesetzgebers überlassen.<br />

Falls objektivierbare Kriterien für eine Trennung <strong>de</strong>r beruflichen<br />

und privaten Veranlassungsbeiträge fehlen, schei<strong>de</strong>t ein Abzug<br />

<strong>de</strong>r Aufwendungen insgesamt aus. Allerdings kann von <strong>de</strong>m zeitbezogenen<br />

Aufteilungsmaßstab abgewichen wer<strong>de</strong>n. Nimmt z. B.<br />

ein Arbeitnehmer auf Weisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers einen beruflichen<br />

Termin wahr, können die Kosten <strong>de</strong>r Hin- und Rückreise selbst dann<br />

in vollem Umfang beruflich veranlasst sein, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>n beruflichen Pflichttermin mit einem Privataufenthalt verbin<strong>de</strong>t,<br />

auch wenn <strong>de</strong>r private Teil <strong>de</strong>r Reise länger als <strong>de</strong>r berufliche Teil ist.<br />

Entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> muss auch für Selbstständige gelten.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Zusammentreffen von außeror<strong>de</strong>ntlichen und <strong>de</strong>m<br />

Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünften<br />

<strong>BFH</strong>, 22.09.2009, IX R 93/07, HI2266150<br />

Hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige neben außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünften i. S. v.<br />

§ 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i. S. v. § 32b Abs. 1<br />

EStG bezogen, sind diese in <strong>de</strong>r Weise in die Berechnung nach § 34<br />

Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe <strong>de</strong>m verbleiben<strong>de</strong>n<br />

zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommen hinzugerechnet wer<strong>de</strong>n (Anschluss an<br />

<strong>BFH</strong>, Urteil v. 17.1.2008, VI R 44/07, <strong>BFH</strong>/NV 2008 S. 666).<br />

» Sachverhalt<br />

Arbeitnehmer K bezog eine Entschädigung von 56.526 EUR, welche<br />

die Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 34 Abs. 1 EStG erfüllte, sowie steuerfreie<br />

Aufstockungsbeträge von 3.951 EUR, die <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt<br />

unterlagen. Das Finanzamt wandte die integrierte Metho<strong>de</strong> an und<br />

berechnete eine Einkommensteuer von 8.900 EUR. Das FG bevorzugte<br />

eine additive Metho<strong>de</strong> und kam zu einer Einkommensteuer von 6.605<br />

EUR. Der <strong>BFH</strong> hob die <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> FG auf.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Das Finanzamt berechnete die Einkommensteuer, in<strong>de</strong>m es neben<br />

<strong>de</strong>n außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünften die steuerfreien Einnahmen so<br />

einbezog, dass sie zu Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuersatzes nach § 32b Abs.<br />

2 EStG jeweils in voller Höhe zum verbleiben<strong>de</strong>n zu versteuern<strong>de</strong>n<br />

Einkommen addiert wur<strong>de</strong>n, statt sie nur zu einem Fünftel hinzuzurechnen.<br />

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG beträgt die für die außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Einkünfte anzusetzen<strong>de</strong> Einkommensteuer das Fünffache <strong>de</strong>r Differenz<br />

zwischen <strong>de</strong>r Einkommensteuer für das um diese Einkünfte<br />

vermin<strong>de</strong>rte zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen (verbleiben<strong><strong>de</strong>s</strong> zu versteuern<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Einkommen) und <strong>de</strong>r Einkommensteuer für das verbleiben<strong>de</strong><br />

zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen zuzüglich 1/5 dieser Einkünfte.<br />

In<strong>de</strong>m das Gesetz auf „die Einkommensteuer“ Bezug nimmt, die auf<br />

das verbleiben<strong>de</strong> zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen entfällt, verweist es<br />

auf die Tarifvorschriften, zu <strong>de</strong>nen auch § 32b EStG gehört. Deshalb<br />

schreibt das Gesetz eine integrierte Steuerberechnung vor. Die<br />

additive Metho<strong>de</strong> hat im Gesetz keine Grundlage. Die Fünftelung<br />

bezieht sich nur auf die außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte, nicht auf die<br />

<strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünfte. Diese sind erst<br />

bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Einkommensteuerbeträge zu berücksichtigen.<br />

Daher ist auch bei <strong>de</strong>r Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG<br />

<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Steuersatz <strong><strong>de</strong>s</strong> § 32b Abs. 2 EStG auf das zu versteuern<strong>de</strong><br />

Einkommen anzuwen<strong>de</strong>n. Das läuft <strong>de</strong>m Zweck <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts<br />

nicht zuwi<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r eine Steuerentlastung verhin<strong>de</strong>rn<br />

will, die sich daraus ergibt, dass aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> progressiven Tarifs<br />

auf das zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen infolge <strong>de</strong>r Steuerfreiheit <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünfte ein niedrigerer<br />

Steuersatz anzuwen<strong>de</strong>n wäre als bei Steuerpflicht dieser Einkünfte.<br />

Allerdings darf die Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 32b EStG auch nicht zu einer<br />

höheren Steuerbelastung führen als bei einer Steuerpflicht <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünfte.<br />

Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen<br />

<strong>BFH</strong>, 18.11.2209, X R 34/07, HI2276791<br />

1. Im zeitlichen Geltungsbereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Alterseinkünftegesetzes geleistete<br />

Beiträge zu <strong>de</strong>n gesetzlichen Rentenversicherungen sind als<br />

Son<strong>de</strong>rausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Senatsbeschlusses<br />

v. 1.2.2006, X B 166/05, <strong>BFH</strong>/NV 2006 S. 876). Hiergegen<br />

bestehen keine verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken.<br />

2. Der im Jahr 2005 im Fall <strong>de</strong>r Zusammenveranlagung zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />

Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

» Sachverhalt<br />

Die Eheleute F und M machten für das Jahr 2005 Vorsorgeaufwendungen<br />

von insgesamt 4.760 EUR geltend. Daneben entrichteten M<br />

und sein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge von je 3.733 EUR.<br />

Diese führten zu einem abziehbaren Betrag von 747 EUR. Nach <strong>de</strong>r<br />

Günstigerprüfung berücksichtigte das Finanzamt die gesamten Vorsorgeaufwendungen<br />

mit 4.013 EUR. Die Eheleute for<strong>de</strong>rten dagegen<br />

u.a. <strong>de</strong>n vollen Abzug <strong>de</strong>r Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene<br />

Werbungskosten. Das FG wies die Klage ab.<br />

10 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugs <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen<br />

als auch die <strong>de</strong>r Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundfreibetrags<br />

bejaht.<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG soll die steuerliche Behandlung <strong>de</strong>r<br />

unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme einheitlich<br />

in das Prinzip <strong>de</strong>r nachgelagerten Besteuerung überführen.<br />

Bei <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Überprüfung waren die endgültigen<br />

Regelungen und die Übergangsvorschriften für Altersvorsorgeaufwendungen<br />

bis 2025 zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Die Kernaussagen <strong><strong>de</strong>s</strong> Urteils sind:<br />

Altersvorsorgeaufwendungen sind ihrer Rechtsnatur nach – zum<br />

größten Teil – vorweggenommene Werbungskosten. Der Gesetzgeber<br />

konnte diese Aufwendungen – unabhängig von ihrer Rechtsnatur<br />

– mit konstitutiver Wirkung <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rausgaben zuordnen.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r endgültigen Regelung (ab 2025) dient die Begrenzung<br />

<strong>de</strong>r Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen trotz<br />

voller Besteuerung <strong>de</strong>r Altersrenten <strong>de</strong>r Vermeidung von Missbräuchen;<br />

sie verletzt nicht das objektive Nettoprinzip. Die Einbeziehung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgeberanteils in die Höchstbetragsberechnung führt<br />

zur Gleichbehandlung <strong>de</strong>r selbstständig und nichtselbstständig<br />

tätigen Steuerpflichtigen und ist nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

Die Übergangsregelung, nach <strong>de</strong>r im Jahr 2005 zunächst nur 20 %<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmerbeitrags geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können, kann<br />

trotz <strong>de</strong>r erheblichen Einschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong> objektiven Nettoprinzips<br />

und <strong>de</strong>r Ungleichbehandlung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Verhältnis zu<br />

Beamten noch gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der <strong>de</strong>m Gesetzgeber eingeräumte sehr weite Gestaltungsspielraum<br />

fin<strong>de</strong>t seine Grenze im Verbot <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung.<br />

Dieses kann aber nur im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

<strong>de</strong>r Altersrenten geprüft wer<strong>de</strong>n, also bei Renteneintritt <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen.<br />

Der Grundfreibetrag von 15.328 EUR für Ehepaare im Jahr 2005 ist<br />

verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber konnte sich hierbei zu Recht an<br />

<strong>de</strong>n Regelsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> SGB II orientieren.<br />

» Praxishinweis<br />

Das Urteil ist eine von 5 Grundsatzentscheidungen, in <strong>de</strong>nen die<br />

beschränkte Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen als<br />

noch verfassungsmäßig akzeptiert wur<strong>de</strong>. Daneben hat <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> insbeson<strong>de</strong>re<br />

entschei<strong>de</strong>n, dass<br />

die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen<br />

Vorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<br />

ist (<strong>BFH</strong>, Urteil v. 18.11.2009, X R 6/08);<br />

es verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n ist, dass Altersvorsorgeaufwendungen<br />

nicht als Freibetrag auf <strong>de</strong>r Lohnsteuer-Karte<br />

eintragbar sind (<strong>BFH</strong>, Urteil v. 09.12.2009, X R 28/07).<br />

Es ist zu erwarten, dass das BVerfG die Gelegenheit erhalten wird,<br />

bei<strong>de</strong> Grundfragen einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.<br />

Das letzte Wort ist damit noch nicht gesprochen.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Auswirkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG auf die Anerkennung<br />

von Organschaften<br />

BMF, 14.01.2010, IV C 2 - S 2770/09/1000<br />

Das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Finanzen(BMF) führt in seinem Erlass<br />

aus, wie sich die Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 301 AktG und § 249 HGB durch<br />

das Bilanzrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz auf die steuerliche Anerkennung<br />

von Organschaften auswirken.<br />

Es ist gefragt wor<strong>de</strong>n, inwieweit sich die Än<strong>de</strong>rung einzelner Bilanzierungsvorschriften<br />

durch das Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bilanzrechts<br />

- BilMoG - vom 25.05.2009, BGBl. I 2009 Seite 1102 auf die<br />

steuerliche Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaftsverhältnisse<br />

auswirkt.<br />

1. Zur Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Höchstbetrags <strong>de</strong>r Gewinnabführung nach §<br />

301 AktG<br />

Die steuerliche Anerkennung <strong>de</strong>r Organschaft bleibt durch die Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 301 AktG i. V. m. § 268 Abs. 8 HGB grundsätzlich unberührt.<br />

Bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Gewinnabführung sind jedoch die<br />

Neuregelungen zum Höchstbetrag <strong>de</strong>r Gewinnabführung nach § 301<br />

AktG ungeachtet ggf. abweichen<strong>de</strong>r vertraglicher Vereinbarungen<br />

zwingend zu beachten.Für Organgesellschaften in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r<br />

GmbH for<strong>de</strong>rt § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht, dass die Begrenzung <strong>de</strong>r<br />

Gewinnabführung gem. § 301 AktG in <strong>de</strong>n Gewinnabführungsvertrag<br />

ausdrücklich aufgenommen wird.<br />

2. Zur Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 249 HGB<br />

Wird das Wahlrecht nach Artikel 67 Abs. 3 EG-HGB n. F. zur Beibehaltung<br />

<strong>de</strong>r im Jahresabschluss für das letzte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2010<br />

beginnen<strong>de</strong> Geschäftsjahr bestehen<strong>de</strong>n nach § 249 Abs. 1 Satz 3 und<br />

Abs. 2 HGB in <strong>de</strong>r bis zum 28. Mai 2009 gelten<strong>de</strong>n Fassung gebil<strong>de</strong>ten<br />

Aufwandsrückstellungen nicht ausgeübt, stellt die daraus resultieren<strong>de</strong><br />

Auflösung dieser Rückstellungen sowie die unmittelbare Einstellung<br />

<strong>de</strong>r aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG dar. -kl-<br />

» Umsatzsteuer<br />

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer<br />

für Umsatzsteuerzwecke<br />

<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, II R 66/07, HI2266149<br />

Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft<br />

die Absicht bekun<strong>de</strong>t, unternehmerisch i. S. d. § 2 UStG tätig zu<br />

wer<strong>de</strong>n, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer<br />

bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für<br />

Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.<br />

» Sachverhalt<br />

K, ein polnischer Staatsangehöriger, erklärte im Fragebogen zur<br />

Betriebseröffnung, ein Gewerbe aufgenommen zu haben. Seinen<br />

Antrag auf Erteilung einer Steuernummer lehnte das Finanzamt<br />

mangels Selbstständigkeit <strong>de</strong>r Tätigkeit ab.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 11


FAKTEN & NACHRICHTEN Umsatzsteuer<br />

Das FG verpflichtete das Finanzamt, eine Steuernummer zu erteilen.<br />

K habe hierauf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da er sonst im<br />

Rechtsverkehr nicht handlungsfähig sei.<br />

Dem folgte <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Zwar ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch von Unternehmern auf<br />

Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke we<strong>de</strong>r im<br />

Gemeinschafts- noch im <strong>de</strong>utschen Recht ausdrücklich vorgesehen; er<br />

ergibt sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wonach<br />

eine Rechnung u. a. die Steuer- o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-I<strong>de</strong>ntifikationsnummer<br />

enthalten muss.<br />

Dies wird letztlich in § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG für <strong>de</strong>n Unternehmer<br />

aufgegriffen, <strong>de</strong>r danach u. a. bei Leistungen an Unternehmer verpflichtet<br />

ist, binnen 6 Monaten nach Ausführung <strong>de</strong>r Leistung eine<br />

Rechnung auszustellen. Im Gegenzug kann <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

die Vorsteuer nur abziehen, wenn er eine Rechnung mit Steuernummer<br />

besitzt.<br />

Die Steuernummer ist regelmäßig Voraussetzung für ein selbstständiges<br />

Tätigwer<strong>de</strong>n, soweit nicht ausnahmsweise allein Umsätze<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n, für die die Ausstellung einer Rechnung mit Steuernummer<br />

nicht vorgeschrieben ist.<br />

Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke<br />

besteht bereits dann, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller ernsthaft erklärt,<br />

selbstständig tätig wer<strong>de</strong>n zu wollen. Wenn die Erteilung <strong>de</strong>r Steuernummer<br />

regelmäßig Voraussetzung für ein solches Tätigwer<strong>de</strong>n ist,<br />

kann sie nicht davon abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, dass eine solche<br />

Tätigkeit bereits aufgenommen wur<strong>de</strong>.<br />

Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen. Dabei<br />

muss sich „<strong>de</strong>r Missbrauch auf die Umsatzsteuer beziehen“, in<strong>de</strong>m<br />

z. B. beabsichtigt wird, <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug für zu Privatzwecken<br />

bezogene Lieferungen o<strong>de</strong>r Leistungen zu Unrecht zu beanspruchen.<br />

Das wie<strong>de</strong>rum muss das Finanzamt darlegen und im Prozess nachweisen.<br />

Gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer für<br />

Umsatzsteuerzwecke kann nicht eingewandt wer<strong>de</strong>n, dass sich daraus<br />

eine Bindungswirkung für die spätere Festsetzung von Umsatzsteuer<br />

o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ergäbe.<br />

Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Bindungswirkung besteht<br />

in<strong><strong>de</strong>s</strong> nicht. Beim Erlass von Umsatzsteuerbeschei<strong>de</strong>n ist vielmehr<br />

die Unternehmereigenschaft eigenständig zu prüfen und zwar ohne<br />

dass es auf die Erteilung einer Steuernummer ankommt.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Voraussetzungen für Vorsteuerabzug einer<br />

Grundstückgemeinschaft<br />

<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, XI R 14/08, HI2266144<br />

Einer Grundstücksgemeinschaft steht <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus Rechnungen<br />

für Mo<strong>de</strong>rnisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines<br />

Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer<br />

<strong>de</strong>r Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen,<br />

dass er auch im Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> an<strong>de</strong>ren Gemeinschafters han<strong>de</strong>lt, und<br />

wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.<br />

» Sachverhalt<br />

Die aus <strong>de</strong>n Eheleuten H bestehen<strong>de</strong> Grundstücksgemeinschaft G ließ<br />

von 1994 bis 1996 Baumaßnahmen an einem Gebäu<strong>de</strong> ausführen. Das<br />

Gebäu<strong>de</strong> wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Jahren 1997 bis 2003 teils selbst genutzt, teils<br />

zu Wohnzwecken und teils gewerblich vermietet.<br />

Im Jahr 2004 optierte G für die Gewerbeeinheiten rückwirkend zur<br />

Steuerpflicht, beantragte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />

und machte Vorsteuer aus laufen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Gewerbeeinheiten<br />

geltend.<br />

Das Finanzamt versagte dies, weil Ehemann H alleiniger Auftraggeber<br />

sei und die Rechnungen nur an ihn adressiert seien. Das FG gab <strong>de</strong>r<br />

Klage statt. Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf und verwies die<br />

Sache zurück.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorsteuerberichtigung hat das FG nicht festgestellt,<br />

ob G das Gebäu<strong>de</strong> bei Leistungsbezug ihrem Unternehmen zugeordnet<br />

und es sich bei <strong>de</strong>n Bauleistungen um nachträgliche Herstellungskosten<br />

gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />

Im Übrigen hat das FG zu Unrecht angenommen, eine unternehmerisch<br />

tätige Gemeinschaft sei auch dann zu Vorsteuerabzug und<br />

-berichtigung berechtigt, wenn nicht sie, son<strong>de</strong>rn einer <strong>de</strong>r Gemeinschafter<br />

Auftraggeber und Rechnungsadressat sei.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Vorsteuerabzug aus (nachträglichen) Herstellungskosten setzt<br />

voraus, dass das gemischt genutzte Gebäu<strong>de</strong> zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t anteilig<br />

<strong>de</strong>m Unternehmen zugeordnet wur<strong>de</strong>. Dazu ist eine durch Indizien<br />

gestützte Zuordnungsentscheidung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers bei <strong>de</strong>r<br />

Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung notwendig; die Zuordnung kann nicht<br />

unterstellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Voraussetzung für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug, dass Lieferungen und<br />

Leistungen für das Unternehmen ausgeführt wor<strong>de</strong>n sind, ist erfüllt,<br />

wenn <strong>de</strong>r Unternehmer <strong>de</strong>r Leistungsempfänger ist.<br />

Leistungsempfänger ist, wer aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet<br />

ist.<br />

Ob eine Gemeinschaft Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, ob<br />

<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>m Auftragnehmer im eigenen Namen<br />

o<strong>de</strong>r berechtigterweise in ihrem Namen aufgetreten ist. Einer unternehmerisch<br />

tätigen Gemeinschaft steht <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug nicht zu,<br />

wenn Auftraggeber und Leistungsempfänger die einzelnen Bauherren<br />

sind.<br />

Der Vorsteuerabzug erfor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Unternehmer eine Rechnung<br />

besitzt, in <strong>de</strong>r er selbst bezeichnet wird.<br />

Dementsprechend kann eine Gemeinschaft aus einer Rechnung, die<br />

nur auf einen ihrer Gesellschafter ausgestellt wor<strong>de</strong>n ist, keinen Vorsteuerabzug<br />

vornehmen.<br />

Die Berichtigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG erfor<strong>de</strong>rt<br />

ebenso wie <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug, dass <strong>de</strong>r Unternehmer die Lieferung<br />

o<strong>de</strong>r Leistung „für sein Unternehmen" erworben hat.<br />

Monika Völlmeke, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

12 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Anlage in Geschlossenen Fonds<br />

Traditionell erfolgt ein erheblicher Teil <strong>de</strong>r Geldanlagen in Deutschland<br />

in sogenannten geschlossenen Fonds. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei<br />

um Gesellschaften, die in bestimmte Immobilien (z.B. Einkaufs- o<strong>de</strong>r<br />

Bürozentren), Schiffe, Filme o.ä. investieren. Die Initiatoren grün<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>n Fond, werben Anleger und führen die Geschäfte (z.T. über<br />

Managementgesellschaften o.ä.). Die Einflussmöglichkeiten <strong>de</strong>r Anleger<br />

auf die Geschäftsführung sind häufig sehr eingeschränkt.<br />

Als Rechtsform für <strong>de</strong>n Fond wird regelmäßig eine Personengesellschaft<br />

gewählt. Die Grün<strong>de</strong> hierfür sind vielfältig: Gesellschaftsrechtlich<br />

schlägt <strong>de</strong>r Vorteil zu Buche, dass Anteile kosten- und zeitsparend<br />

ohne notarielle Beurkundung übertragen wer<strong>de</strong>n können und (außer<br />

bei <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG) nicht die strengen Regeln <strong>de</strong>r Kapitalaufbringung<br />

und -erhaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>utschen Kapitalgesellschaftsrechts gelten<br />

(ohnehin sind die Initiatoren bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschaftsvertrags<br />

weitgehend frei). Darüber hinaus kann bei <strong>de</strong>r Rechtsform<br />

<strong>de</strong>r GbR die ggf. unerwünschte Publizität <strong><strong>de</strong>s</strong> Han<strong>de</strong>lsregisters vermie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Es kommen steuerliche Vorteile hinzu, die insbeson<strong>de</strong>re<br />

in <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r direkten Verlustzurechnung liegen (d.h.<br />

Anfangsverluste aus <strong>de</strong>r Anlage können mit sonstigen Einkünften <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anlegers verrechnet wer<strong>de</strong>n). Allerdings wur<strong>de</strong>n diese Möglichkeit<br />

durch die Begrenzung <strong>de</strong>r Verlustverrechnung auf <strong>de</strong>n individuellen<br />

Anlagebetrag (§ 15a EStG) stark eingeschränkt.<br />

Viele Jahre waren Auflage und Vertrieb von geschlossenen Fonds<br />

weitgehend frei möglich. Seit 2004 unterliegen die Initiatoren<br />

regelmäßig einer Prospektpflicht, was die Informationsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Anleger <strong>de</strong>utlich verbessert. Es ist jedoch nicht leicht, die<br />

relevanten Risiken einem solchen (meist umfangreichen) Prospekt<br />

zu entnehmen.<br />

» Die Gesetzliche Haftung als Gesellschafter von<br />

Geschlossenen Fonds<br />

Die Geldanlage in einen geschlossenen Fond ist nichts an<strong>de</strong>res als<br />

die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer GbR, oHG o<strong>de</strong>r KG.<br />

Was vielen Anlegern nicht klar ist - sie übernehmen damit auch die<br />

allgemeinen Haftungsrisiken <strong>de</strong>r jeweiligen Rechtsform.<br />

Bei einer GbR und oHG be<strong>de</strong>utet dies grundsätzlich die unbeschränkte<br />

Haftung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers für alle Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r Gesellschaft und<br />

zwar in voller Höhe! Verbindlichkeiten entstehen insbeson<strong>de</strong>re bei<br />

Aufnahme von Krediten durch <strong>de</strong>n Fond zur Finanzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Projekts.<br />

Z.T. wird dies aus steuerlichen Grün<strong>de</strong>n von Beginn an geplant,<br />

z.T. wird es notwendig, wenn das Projekt teurer wird, als ursprünglich<br />

kalkuliert o<strong>de</strong>r nicht alle Fondsanteile veräußert wer<strong>de</strong>n können.<br />

Bei <strong>de</strong>r Kommanditgesellschaft ist die Haftung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anleger-Kommanditisten<br />

zwar auf seine Haftsumme beschränkt und ausgeschlossen,<br />

soweit er diese einbezahlt hat. Aber es kommt immer wie<strong>de</strong>r vor,<br />

Wirtschaftsrecht FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Mitgehangen, mitgefangen – die Haftung von Anlegern geschlossener Fonds<br />

Geschlossene Immobilien-, Schiffs- und sonstige Fonds wer<strong>de</strong>n regelmäßig als Personengesellschaft aufgelegt.<br />

Angesichts <strong>de</strong>r versprochenen Renditen und/o<strong>de</strong>r Steuerersparnisse machen sich die wenigsten Anleger Gedanken<br />

um eine mögliche Haftung – das kann sich rächen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

dass auch in Verlustjahren Ausschüttungen erfolgen, um die Anleger<br />

bei <strong>de</strong>r Stange zu halten. In diesem Fall lebt insoweit die Haftung<br />

<strong>de</strong>r Kommanditisten wie<strong>de</strong>r auf. Auch enthalten viele Gesellschaftsverträge<br />

Nachschusspflichten <strong>de</strong>r Kommanditisten, die allerdings<br />

ausdrücklich vereinbart sein müssen und nicht nur verklausuliert<br />

und „im Kleingedruckten“ stehen dürfen.<br />

» Mögliche Haftungsbeschränkungen<br />

Haftungsbeschränkungen bei geschlossenen Fonds sind möglich.<br />

Zunächst kann dies über die Wahl <strong>de</strong>r Rechtsform erfolgen – bei<br />

einer GmbH & Co. KG sind die Haftungsrisiken <strong>de</strong>r Gesellschafter auf<br />

das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dann ist „nur noch“ darauf<br />

zu achten, dass nicht vertraglich Haftungsübernahmen o<strong>de</strong>r Nachschusspflichten<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch Ausschüttung nicht<br />

vorhan<strong>de</strong>ner Gewinne das Haftungsrisiko wie<strong>de</strong>r auflebt.<br />

Bei <strong>de</strong>r GbR / oHG ist eine allgemeine Haftungsbeschränkung nicht<br />

möglich. Die vor einigen Jahren propagierte Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zusatzes<br />

„m.b.H.“ hat <strong>de</strong>r BGH als unzureichend eingestuft. Allein die individualvertragliche<br />

Vereinbarung einer Beschränkung <strong>de</strong>r Haftung auf<br />

das Gesellschaftsvermögen mit <strong>de</strong>m Vertragspartner führt zu einem<br />

Ausschluss <strong>de</strong>r persönlichen Haftung. Doch hierzu sind Gläubiger<br />

häufig nicht bereit. Insbeson<strong>de</strong>re finanzieren<strong>de</strong> Banken lassen sich<br />

allenfalls auf die Vereinbarung einer quotalen Beschränkung <strong>de</strong>r<br />

Haftung entsprechend <strong>de</strong>m jeweiligen Gesellschaftsanteil ein (ist ein<br />

Anleger mit 1% am Fond beteiligt, trifft ihn auch eine Haftung i.H.v. 1<br />

% <strong>de</strong>r Verbindlichkeit). Diese maximale Haftungsbeschränkung (die<br />

im Darlehensvertrag zwischen <strong>de</strong>m Fond und <strong>de</strong>r Bank ausdrücklich<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n muss!) bezieht sich auf <strong>de</strong>n Nominalbetrag <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Darlehens. Etwaige Rückzahlungen (sei es seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Fonds o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>rer Anleger) reduzieren die Haftungsgrenze nicht. Denn das<br />

Insolvenzrisiko <strong><strong>de</strong>s</strong> einzelnen Anlegers sollen <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Mitanleger und<br />

-gesellschafter und nicht die finanzieren<strong>de</strong> Bank tragen (so kürzlich<br />

wie<strong>de</strong>r das OLK Köln (13 U 168/09)).<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von<br />

Westphalen in Freiburg tätig.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 13


FAKTEN & NACHRICHTEN Anzahlungen<br />

Vorsteuervergütungsverfahren:<br />

II. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen<br />

» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen und betroffene Mandantengruppen<br />

Durch das Mehrwertsteuerpaket wur<strong>de</strong> zum 01.01.2010 auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu geregelt.<br />

Daher sind viele Neuerungen zu beachten.<br />

Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Dort fin<strong>de</strong>n Sie auch das<br />

BMF-Schreiben zum Verfahren <strong>de</strong>r Vorsteuervergütung (BMF, 03.12.2009, IV B 9 S - 7359/09/100001).<br />

Regelung Betroffene Mandanten<br />

Antragsstellung<br />

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, <strong>de</strong>m im Inland von<br />

einem Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n ist, kann über die zuständige Stelle in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Unternehmer ansässig ist, bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> im Inland einen<br />

Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Für die Vergütung <strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge<br />

im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist ausschließlich das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt für<br />

Steuern (BZSt) zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG).<br />

Antragsfrist<br />

Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres, in<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist, zu beantragen (§ 61 Abs. 2 UStDV).<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbeträge<br />

Die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbeträge für Jahresanträge o<strong>de</strong>r Anträge für <strong>de</strong>n letzten Zeitraum<br />

eines Kalen<strong>de</strong>rjahres wer<strong>de</strong>n von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt <strong>de</strong>r<br />

Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei Monaten,<br />

muss die Antragssumme min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 400 € betragen.<br />

Beizufügen<strong>de</strong> Unterlagen<br />

Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und<br />

Einfuhrbelege beizufügen, wenn das Entgelt für <strong>de</strong>n Umsatz o<strong>de</strong>r die Einfuhr<br />

min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 1.000 €, bei Rechnungen über <strong>de</strong>n Bezug von Kraftstoffen min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />

250 € beträgt.<br />

Teilweise nicht- abzugsfähige Umsätze<br />

Einem Unternehmer, <strong>de</strong>r im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze<br />

ausführt, die zum Teil <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer<br />

höchstens in <strong>de</strong>r Höhe vergütet, in <strong>de</strong>r er in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m er ansässig<br />

ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre<br />

(§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG.<br />

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />

Umsätzen im Ausland<br />

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />

Umsätzen im Ausland<br />

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />

Umsätzen im Ausland<br />

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />

Umsätzen im Ausland<br />

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässige Unternehmen mit teils<br />

vergütngsfähigen, teils nicht vergütungsfähigen<br />

Umsätzen im Ausland<br />

14 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />

» Assekuranzlösungen<br />

» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Die Mandanten Seburin sind seit gut 10 Jahren glücklich verheiratet.<br />

Bei<strong>de</strong> sind selbstständig, sie betreibt eine Boutique, er ist als Unternehmensberater<br />

tätig. Das zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen liegt bei ca.<br />

250.000 Euro, je<strong><strong>de</strong>s</strong> Jahr leicht ansteigend.<br />

Die Eheleute, 42 und 34 Jahre alt, genießen das Leben und brauchen<br />

gut 10.000 Euro je<strong>de</strong>n Monat für Nahrung, Urlaub, Kleidung und die<br />

eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Annehmlichkeit. Zu<strong>de</strong>m müssen sie die Finanzierung<br />

ihres Eigenheims bedienen. Von Versicherungen halten bei<strong>de</strong><br />

nicht viel. Allerdings ist ein guter Freund neuerdings als Versicherungsvertreter<br />

tätig und möchte die Eheleute Seburin von <strong>de</strong>r Notwendigkeit<br />

eines umfassen<strong>de</strong>n Versicherungsschutzes überzeugen.<br />

Der Mann nutzt je<strong><strong>de</strong>s</strong> Gespräch mit seinen Freun<strong>de</strong>n, um mehr o<strong>de</strong>r<br />

weniger geschickt mit „Horror-Storys“ aus seiner angeblich täglichen<br />

Arbeit die Eheleute zu sensibilisieren. „Neulich ist ein Unternehmensberater<br />

wie du tödlich verunglückt, nun steht die Ehefrau vor<br />

<strong>de</strong>r Pleite!“ ist eine dieser Geschichten.<br />

Die Erfahrung lehrt: Die Mehrzahl <strong>de</strong>r Unternehmer geht mit ihren<br />

privaten und beruflichen Risiken nicht professionell um. Ähnlich wie<br />

bei <strong>de</strong>r Geldanlage wer<strong>de</strong>n irgendwann irgendwelche Versicherungen<br />

abgeschlossen. Das Gefühl „Jetzt bin ich erstmal abgesichert“ tut<br />

dann gut. Einmal abgeschlossen, wird die Versicherung nicht mehr<br />

angerührt und überprüft. Dass das fatale Folgen haben kann, ist<br />

bekannt. Legendär ist die Geschichte <strong><strong>de</strong>s</strong> Familienvaters, <strong>de</strong>r eine<br />

hohe Risikolebensversicherung mit 25 Jahren abgeschlossen hat und<br />

anschließend geheiratet hat. Im Glauben, dass seine Ehefrau abgesichert<br />

ist, prüfte er nicht, was er damals vereinbart hatte. Damals hatte<br />

er seine Verlobte, die aber nicht seine Ehefrau wur<strong>de</strong>, als bezugsberechtigt<br />

eingesetzt. Als er nun starb, blieb seine Ehefrau ohne die<br />

Versicherungsleistung. Diese erhielt die Ex – rechtlich korrekt und<br />

bin<strong>de</strong>nd.<br />

Vermögensgestaltung FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Ein Thema unter Beratern wird immer wie<strong>de</strong>r kontrovers diskutiert. Haben in <strong>de</strong>r Vermögensgestaltung<br />

auch Versicherungen etwas zu suchen? O<strong>de</strong>r sollen sich an<strong>de</strong>re Experten, z. B. Versicherungsvertreter,<br />

darum kümmern?<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />

leitet das Institut für Qualitätssicherung und<br />

Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover.<br />

Er ist Fachbeirat <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultant,<br />

Partner <strong><strong>de</strong>s</strong> StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt<br />

e. V. und Mitglied <strong>de</strong>r Private Banking<br />

Prüfinstanz. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r<br />

Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />

Telefon: 05 11/36 07 70<br />

» 3 Risikotypen<br />

Daher gilt: Zu einem guten Vermögensgestaltungsberatung gehört<br />

auch ein professionelles Management <strong>de</strong>r Risiken, die nichts mit<br />

<strong>de</strong>m Kapitalmarkt zu tun haben. Diese lassen sich grundsätzlich in<br />

drei Kategorien aufteilen:<br />

3.1. Existenzzerstören<strong>de</strong> Risiken: Das sind diejenigen Risiken, <strong>de</strong>ren<br />

Eintritt die finanzielle Katastrophe für <strong>de</strong>n Mandanten und seine<br />

Familie be<strong>de</strong>utet. Hier sind beson<strong>de</strong>rs die Haftpflichtrisiken – auch im<br />

betrieblichen Bereich - zu nennen. Gemäß <strong><strong>de</strong>s</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

haftet je<strong>de</strong>r für Schä<strong>de</strong>n, die er anrichtet – unbegrenzt.<br />

Zu dieser Gruppe zählen auch die Berufsunfähigkeit und <strong>de</strong>r Tod <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

„Hauptverdieners“ o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>r Eheleute. Das gilt insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />

wenn kein umfangreiches Vermögen vorhan<strong>de</strong>n ist. Bei Seburins ist<br />

dieses <strong>de</strong>r Fall. Zwar könnte <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Partner durch sein Einkommen<br />

für <strong>de</strong>n Lebensunterhalt mehr o<strong>de</strong>r weniger sorgen, aber es stellt<br />

sich z. B. die Frage, ob das Eigenheim gehalten wer<strong>de</strong>n kann.<br />

3.2. Existenzbedrohen<strong>de</strong> Risiken: Zu nennen sind hier die Risiken<br />

Hausrat-Scha<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Leitungswasser-Scha<strong>de</strong>n am eigenen Gebäu<strong>de</strong>.<br />

Hohe Schä<strong>de</strong>n könnten die finanzielle Belastbarkeit extrem strapazieren.<br />

3.3. Existenzneutrale Risiken: Hierzu zählen z. B. <strong>de</strong>r Verlust <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Reisegepäcks o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrrad-Diebstahl. Wenn hier etwas passiert,<br />

kann das ärgerlich sein, ist aber kein Drama.<br />

» Diagnosekompetenz gefragt<br />

Was ein Steuerberater gut leisten kann, ist im Rahmen seiner Vermögensgestaltungsberatung<br />

die Kategorie Nr. 3.1 im Blick zu behalten<br />

und zum Thema zu machen. Auch die Risikokategorie Nr. 3.2 kann<br />

er in das Beratungsgespräch integrieren, ohne dabei zum Versicherungsvertreter<br />

zu mutieren. Es geht im Kern um die Sicherung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Vermögens und <strong>de</strong>r Liquidität im Falle eines Falles. Dies ist eine Beratung<br />

über Risiken - nicht über Versicherungen. Die Beratung kann<br />

mit Hilfe eines guten Finanzplanungsprogramms erfolgen. Hilfreich<br />

sind Szenariorechnungen, z. B. „Was passiert finanziell, wenn <strong>de</strong>r<br />

Mann o<strong>de</strong>r die Frau stirbt?“. Ergibt die Analyse einen Absicherungsbedarf,<br />

kann dies von einem spezialisierten Makler (verdient i. d. R.<br />

bei Vertragsabschluss) o<strong>de</strong>r Versicherungsberater (darf nur gegen<br />

Honorar beraten!) übernommen wer<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>n Punkt gebracht: Der<br />

Steuerberater sollte im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensgestaltungsberatung<br />

seine Diagnosekompetenz in <strong>de</strong>n Ring werfen. Die Gestaltungskompetenz,<br />

also die konkrete Absicherung <strong>de</strong>r Lösungen sollte er – nicht<br />

zuletzt aus stan<strong><strong>de</strong>s</strong>rechtlichen Grün<strong>de</strong>n – <strong>de</strong>legieren.<br />

Übrigens: Dem Unternehmerpaar fehlen im To<strong><strong>de</strong>s</strong>fall von Herrn<br />

Seburin gut 1.200.000 Euro, bei <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit 2.700 Euro<br />

je Monat.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 15


FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />

» WP/StB Ulrike Hasbargen, RAin/FAStR Dr. Ulrike Höreth, Stuttgart<br />

Mitarbeiterentsendungen:<br />

Aktuelle Rechtsentwicklungen<br />

Mehrwertsteuerpaket, Verrechnungspreise<br />

und Sozialversicherungsrecht<br />

Die aktuellen Entwicklungen im Bereich Global Mobility wer<strong>de</strong>n dominiert von <strong>de</strong>n Neuregelungen im<br />

Umsatzsteuerrecht aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Mehrwertsteuerpakets, <strong>de</strong>r gestiegenen<br />

Aufmerksamkeit, die die Finanzverwaltung Verrechnungspreisen widmet, sowie <strong>de</strong>r zum 01.05.2010<br />

in Kraft treten<strong>de</strong>n neuen EWG-Verordnung zum Sozialversicherungsrecht (VO (EWG) Nr. 883/2004).<br />

Hinzu tritt das insbeson<strong>de</strong>re durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgetretene Erfor<strong>de</strong>rnis, Kosten<br />

einzusparen. Damit verbun<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r Trend, langfristige Entsendungen durch kürzere Auslandsaufenthalte<br />

zu ersetzen. Diese Umstän<strong>de</strong> sollten die Unternehmen veranlassen, ihre Entsen<strong>de</strong>verträge bzw.<br />

Entsen<strong>de</strong>richtlinien zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />

» 1. Mitarbeiterentsendungen<br />

und Umsatzsteuer<br />

Nicht je<strong>de</strong> Mitarbeiterentsendung entspricht <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren. Und sogar<br />

innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts ist nach verschie<strong>de</strong>nen Gesichtspunkten<br />

zu differenzieren, welche Art einer Entsendung vorliegt, <strong>de</strong>nn in<br />

je<strong>de</strong>m Rechtsgebiet, wie etwa <strong>de</strong>m Umsatzsteuerrecht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n für<br />

Verrechnungspreise entwickelten Verwaltungsgrundsätzen, liegt ein<br />

unterschiedliches Verständnis zugrun<strong>de</strong>. Es kommt also jeweils auf<br />

<strong>de</strong>n Einzelfall und auf das jeweilige Rechtsgebiet an. Im Umsatzsteuerrecht<br />

war etwa bisher ein Mitarbeiter, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Heimatgesellschaft<br />

für drei Jahre als Sales Manager zur ausländischen Tochtergesellschaft<br />

entsandt wird, an<strong>de</strong>rs zu behan<strong>de</strong>ln als ein Fachmitarbeiter,<br />

<strong>de</strong>r im Gastland innerhalb eines kurzen Zeitraumes ein IT-Problem zu<br />

lösen hat. Während die Entsendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Sales Managers aus umsatzsteuerlichen<br />

Gesichtspunkten als Überlassung einer Arbeitskraft und<br />

damit als sog. Personalgestellung zu betrachten ist, ist die kurzfristige<br />

Dienstreise <strong><strong>de</strong>s</strong> IT-Spezialisten eher als Leistungserbringung<br />

<strong>de</strong>r Heimatgesellschaft gegenüber <strong>de</strong>r ausländischen Gesellschaft<br />

zu qualifizieren – bisher mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen<br />

Folgen.<br />

Ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 hat das Umsatzsteuerrecht im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> sog.<br />

Mehrwertsteuer-Pakets grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen erfahren, die sich<br />

auch auf Mitarbeiterentsendungen auswirken.<br />

1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung einer Personalgestellung<br />

Nichts geän<strong>de</strong>rt hat sich im Umsatzsteuerrecht an <strong>de</strong>m bisherigen<br />

Klassiker <strong>de</strong>r Mitarbeiterentsendungen, <strong>de</strong>r Personalgestellung.<br />

Der Ort <strong>de</strong>r Leistung einer Personalgestellung an einen an<strong>de</strong>ren<br />

Unternehmer bestimmt sich sowohl nach bisherigem Umsatzsteuerrecht<br />

(§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG) als auch nach Inkrafttreten <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mehrwertsteuer-Pakets zum 1.1.2010 (§ 3a Abs. 2 UStG 2010) nach<br />

<strong>de</strong>m Ort <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers, respektive <strong>de</strong>r Betriebsstätte <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Leistungsempfängers.<br />

Personalgestellungen von Unternehmen aus <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittlandsgebiet<br />

an <strong>de</strong>utsche Unternehmer gelten somit als an <strong>de</strong>m Ort <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Leistungsempfängers erbracht und unterliegen in Deutschland <strong>de</strong>m<br />

Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG. Personalgestellungen durch<br />

einen <strong>de</strong>utschen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer<br />

gelten als im Ausland erbracht.<br />

Eine Personalgestellung wird angenommen, wenn ein Arbeitgeber<br />

einem Dritten vorübergehend Arbeitskräfte überlässt und die Arbeitnehmer<br />

dann <strong>de</strong>n Weisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten unterliegen. Dabei kann entwe<strong>de</strong>r<br />

das bisherige Arbeitsverhältnis fortbestehen. Möglich ist aber<br />

auch, dass die Arbeitnehmer während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

bei <strong>de</strong>m dritten Unternehmen aus <strong>de</strong>m bisherigen Arbeitsverhältnis<br />

ausschei<strong>de</strong>n und arbeitsvertragliche Beziehungen für diese Zeit nur<br />

zu <strong>de</strong>m dritten Unternehmen bestehen.<br />

1.2. Umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen<br />

Allerdings wird die klassische Mitarbeiterentsendung in zahlreichen<br />

Unternehmen, nicht zuletzt aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kostenersparnis, durch<br />

kurzfristige projektbezogene Entsendungen abgelöst, die eher als<br />

konkrete Dienstleistung im Rahmen eines Projekts und nicht als<br />

Bereitstellung von Personal einzustufen sind.<br />

Für die Erbringung solcher Dienstleistungen fehlte bisher in Einzelfällen<br />

innerhalb <strong>de</strong>r EU eine ein<strong>de</strong>utige Regelung wie sie in <strong>de</strong>n<br />

Fällen <strong>de</strong>r Personalgestellung schon bisher bestand. Sie wur<strong>de</strong>n von<br />

<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen EU-Mitgliedstaaten vielmehr bis En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> letzten<br />

Jahres zum Teil unterschiedlich beurteilt. Damit wur<strong>de</strong> auch die Frage,<br />

ob Mehrwertsteuer im Heimatstaat o<strong>de</strong>r über das Reverse-Charge-<br />

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Verfahren im Gastland zu bezahlen war, unterschiedlich beantwortet.<br />

Als Grundregel galt bisher das sog. Ursprungslandprinzip und die<br />

Besteuerung erfolgte im Zweifel am Ort <strong><strong>de</strong>s</strong> Leisten<strong>de</strong>n. Dieses<br />

Ursprungslandprinzip wur<strong>de</strong> durch das Mehrwertsteuerpaket EUweit<br />

von <strong>de</strong>m sog. Empfängerortsprinzip abgelöst. Danach erfolgt<br />

die Besteuerung am Ort <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers. Falls die sonstige<br />

Leistung für eine Betriebsstätte <strong><strong>de</strong>s</strong> empfangen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

erbracht wird, ist Ort <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Betriebsstätte.<br />

Damit ist ab 2010 die Unterscheidung, ob eine Personalgestellung vorliegt,<br />

o<strong>de</strong>r ob an<strong>de</strong>re Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n (z. B. Management-<br />

Unterstützung, Bearbeitung eines konkreten Projekts) in <strong>de</strong>r Praxis<br />

für die umsatzsteuerliche Behandlung nicht mehr von Be<strong>de</strong>utung,<br />

weil nach <strong>de</strong>r neuen Grundregel auch bei <strong>de</strong>n sonstigen Leistungen<br />

das Empfängerortprinzip gilt und die wenigen verbliebenen Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

in aller Regel für die hier besprochene Thematik kaum<br />

noch Be<strong>de</strong>utung haben.<br />

1.3. Reverse-Charge-Verfahren für alle grenzüberschreitend<br />

erbrachten Leistungen<br />

Gemäß <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehrwertsteuerpakets unterliegen alle grenzüberschreitend<br />

erbrachten Leistungen <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren in <strong>de</strong>m<br />

Staat <strong>de</strong>r Leistungserbringung. Der Erbringer <strong>de</strong>r sonstigen Leistung<br />

hat in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen.<br />

Umsatzsteuer wird vielmehr vom Leistungsempfänger im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens geschul<strong>de</strong>t.<br />

Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt somit bei Mitarbeiterentsendungen,<br />

gleichgültig ob diese als Personalgestellung o<strong>de</strong>r als Dienstleistung<br />

zu betrachten sind, Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong>:<br />

In Inbound-Fällen befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Ort einer Personalgestellung bzw.<br />

<strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Leistung in Deutschland. Die Mitarbeiterentsendung ist<br />

in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Das empfangen<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>utsche Unternehmen hat die geschul<strong>de</strong>te Umsatzsteuer an das<br />

Finanzamt zu <strong>de</strong>klarieren. Sofern die Voraussetzungen von § 15<br />

Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegen, kann <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche Leistungsempfänger<br />

die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.<br />

In Outbound-Fällen liegt bei Personalentsendungen <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Leistung<br />

regelmäßig im Ausland. Der leisten<strong>de</strong> Unternehmer hat eine<br />

Rechnung ohne <strong>de</strong>n Ausweis <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Umsatzsteuer an das<br />

ausländische Unternehmen zu stellen. Bei Leistungsempfängern in<br />

<strong>de</strong>r EU ist zu<strong>de</strong>m die USt-ID in <strong>de</strong>r Rechnung anzugeben, § 14a<br />

Abs. 1 UStG.<br />

Die neuen Mehrwertsteuerbestimmungen haben somit signifikante<br />

Auswirkungen auf die Buchhaltung, das Finanzsystem und die Rechnungsstellung<br />

<strong>de</strong>r beteiligten Unternehmen.<br />

1.4. Abgabe einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung<br />

Ab 2010 ist gemäß §§ 18a, 18b UStG innerhalb <strong>de</strong>r EU die Abgabe<br />

einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung (ZM) zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen sowie Personalgestellungen<br />

an in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n, für die diese Leistungsempfänger in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat,<br />

in <strong>de</strong>m sie ansässig sind, die Umsatzsteuer schul<strong>de</strong>n. Hierfür<br />

ist die USt-ID <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen Leistungsempfängers anzugeben.<br />

Ferner muss die ZM die Summe <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r<br />

an <strong>de</strong>n Leistungsempfänger erbrachten steuerpflichtigen sonstigen<br />

Leistungen enthalten. Die Leistungen sind in <strong>de</strong>m Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />

anzugeben, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer die entsprechen<strong>de</strong><br />

Rechnung ausgestellt hat. Sie sind spätestens in <strong>de</strong>m Monat anzugeben,<br />

<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>r Leistungserbringung folgt, so dass sich<br />

eine verzögerte Rechnungsstellung nicht auf die ZM auswirkt. Wer<strong>de</strong>n<br />

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die zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Bemessungsgrundlagen <strong>de</strong>r sonstigen Leistungen<br />

in <strong>de</strong>r ZM verspätet abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, § 18a Abs. 8 Satz 2 UStG. Im Übrigen ist die nicht<br />

vollständige, nicht richtige, nicht rechtzeitige o<strong>de</strong>r überhaupt nicht<br />

abgegebene ZM eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von<br />

bis zu 5.000 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann, § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG.<br />

Des Weiteren sind die sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG<br />

2010 (und damit auch Personalgestellungen) an EU-Unternehmer<br />

getrennt von an<strong>de</strong>ren nicht steuerbaren sonstigen Leistungen (z.B.<br />

Personalgestellung an einen Empfänger im Drittland) in <strong>de</strong>r Umsatzsteuervoranmeldung<br />

getrennt voneinan<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>klarieren.<br />

Um <strong>de</strong>n erweiterten Angaben in <strong>de</strong>r ZM und in <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung nachkommen zu können, ist die Buchhaltung entsprechend<br />

anzupassen.<br />

» 2. Mitarbeiterentsendung und<br />

Verrechnungspreise<br />

2.1. Verrechnungspreise im Fokus <strong>de</strong>r Finanzverwaltungen<br />

In Zukunft dürften Streitigkeiten über die angemessenen Verrechnungspreise<br />

zwischen <strong>de</strong>n Steuerbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Mitarbeiterentsendung<br />

beteiligten Staaten noch zunehmen. In <strong>de</strong>r Folge kann<br />

es zu einer unerwünschten Doppelbesteuerung für internationale<br />

Konzerne kommen.<br />

2.2. Verrechnungspreise bei Mitarbeiterentsendungen<br />

Als Verrechnungspreise wer<strong>de</strong>n allgemein diejenigen Preise bezeichnet,<br />

mit <strong>de</strong>nen konzernangehörige Unternehmen untereinan<strong>de</strong>r<br />

erbrachte Leistungen berechnen. Für die Finanzverwaltung sind die<br />

Verrechnungspreise von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung, da diese als Mittel<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n können, um Gewinne zu verlagern und auf diese<br />

Weise international unterschiedliches Steuergefälle auszunutzen.<br />

Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung Maßstäbe ausgearbeitet,<br />

an <strong>de</strong>nen sich ein Verrechnungspreis messen lassen muss. Die<br />

Finanzverwaltung geht dabei von <strong>de</strong>m „Arm’s length principle“ aus,<br />

d.h. es ist <strong>de</strong>r Preis zugrun<strong>de</strong> zu legen, <strong>de</strong>r auch unter unabhängigen<br />

Dritten von einem or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter<br />

unter gleichen Umstän<strong>de</strong>n vereinbart wor<strong>de</strong>n wäre. Auch unter<br />

Verrechnungspreisgesichtspunkten ist zwischen einer klassischen<br />

Mitarbeiterentsendung und <strong>de</strong>r Erbringung von – kurzfristigen -<br />

Dienstleistungen zu differenzieren. Hier gilt Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong>:<br />

Eine Arbeitnehmerentsendung im Sinne <strong>de</strong>r Verrechnungspreise<br />

zeichnet sich durch eine befristete Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei<br />

einem verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen aus und zwar unabhängig davon,<br />

ob zwischen <strong>de</strong>m Arbeitnehmer und <strong>de</strong>m verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />

ein Arbeitsvertrag geschlossen wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r das verbun<strong>de</strong>ne Unternehmen<br />

nur <strong>de</strong>r sog. wirtschaftliche Arbeitgeber ist. Eine Arbeitnehmerentsendung<br />

wird für Zwecke <strong>de</strong>r Verrechnungspreisermittlung<br />

angenommen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens integriert ist, er <strong>de</strong>r Weisungsbefugnis<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens unterliegt und es zu einer<br />

wirtschaftlichen Lohnübernahme durch Weiterberechnung sowohl<br />

<strong>de</strong>r direkten als auch <strong>de</strong>r indirekten Lohnkosten kommt bzw. kommen<br />

sollte.<br />

Stellt <strong>de</strong>r Auslandseinsatz eines Arbeitnehmers in diesem Sinne eine<br />

Arbeitnehmerentsendung dar, liegt kein Leistungsaustausch vor und<br />

<strong>de</strong>mzufolge darf kein Gewinnzuschlag erfolgen. Vielmehr ist zur korrekten<br />

Verrechnungspreisermittlung die sog. Kostenaufschlagsmetho<strong>de</strong><br />

(cost plus) anzuwen<strong>de</strong>n. Danach sind <strong>de</strong>r Arbeitnehmerentsendung<br />

alle direkten und indirekten Aufwendungen zuzuordnen, soweit sie<br />

das Ergebnis <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n und/o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unter-<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 17


FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />

nehmens gemin<strong>de</strong>rt haben und im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Tätigkeit im Entsen<strong>de</strong>zeitraum stehen – und zwar unabhängig,<br />

ob sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers<br />

gehören o<strong>de</strong>r nicht. Zu diesem Aufwand gehören etwa neben <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />

und einmaligen Bezügen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers weitere Kostenbestandteile<br />

einer Entsendung wie beispielsweise Zuführungen zur<br />

Altersvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge im Heimatstaat und im<br />

Tätigkeitsstaat <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers, Auslandszulagen, Ausgleichszahlungen<br />

für höhere Lebenshaltungskosten, Reise- und Umzugskosten,<br />

Ersatz von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

sowie Schulgeld und Internatskosten (BMF-Schreiben vom<br />

09.11.2001, Az. IV B 4 – S 1341 – 20/01, BStBl I 2001, S. 796).<br />

Dagegen ist bei kurzfristigen Leistungserbringungen im Ausland<br />

die Zugrun<strong>de</strong>legung eines allgemeinen Marktpreises die adäquate<br />

Metho<strong>de</strong> zur Bestimmung <strong>de</strong>r Verrechnungspreise. In diesem Fall<br />

stellt das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen <strong>de</strong>m aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmen<br />

diejenigen Kosten in Rechnung, die ein externer Dienstleister<br />

beanspruchen wür<strong>de</strong>.<br />

2.3. Auswirkungen auf Entsen<strong>de</strong>verträge<br />

Aus Verrechnungspreisgesichtpunkten ist eine klare Abgrenzung und<br />

Definition <strong>de</strong>r konkreten Tätigkeit im Entsen<strong>de</strong>vertrag be<strong>de</strong>utsam.<br />

Dabei spielen insbeson<strong>de</strong>re die folgen<strong>de</strong>n Faktoren eine große Rolle:<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Entsendung, die Weisungsbefugnis über <strong>de</strong>n entsandten<br />

Arbeitnehmer, an<strong>de</strong>re Dienstleistungen, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Entsendung erbracht wer<strong>de</strong>n, und in welchem Interesse die<br />

Entsendung erfolgt. Maßgeblich ist immer <strong>de</strong>r konkrete Einzelfall.<br />

Die Finanzämter prüfen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Verrechnungspreisen<br />

genau, ob die Tätigkeit im ausschließlichen Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens liegt, o<strong>de</strong>r ob die Auslandstätigkeit<br />

durch das Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bzw. eines übergeordneten<br />

Unternehmens veranlasst ist. Denn das Unternehmen, in <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Interesse<br />

<strong>de</strong>r entsandte Arbeitnehmer tätig wird, hat auch die Kosten <strong>de</strong>r<br />

Entsendung zu tragen.<br />

Dabei wird zunächst einmal unterstellt, dass <strong>de</strong>r entsandte Arbeitnehmer<br />

im Interesse und für Rechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

tätig wird.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn <strong>de</strong>m entsandten Arbeitnehmer eine über<br />

<strong>de</strong>m Lohnniveau <strong><strong>de</strong>s</strong> Tätigkeitsstaates liegen<strong>de</strong> Vergütung bezahlt<br />

wird, kann auch ein Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

bestehen. Dieses Interesse kann sich etwa daran zeigen, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer Planungs-, Koordinierungs- o<strong>de</strong>r Kontrollfunktionen<br />

für das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen wahrnimmt, o<strong>de</strong>r dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

seine gesammelten Auslandserfahrungen im entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Unternehmen einbringt. Sofern das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen die<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>r Entsendung trägt, ist das an <strong>de</strong>r Entsendung<br />

bestehen<strong>de</strong> wirtschaftliche Interesse nachzuweisen. Dieses sollte in<br />

<strong>de</strong>m Entsen<strong>de</strong>vertrag klar festgeschrieben sein.<br />

Sofern die Entsendung im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

liegt, stellt die <strong>de</strong>utsche Finanzverwaltung in Inbound-Fällen<br />

zu<strong>de</strong>m eine Kosten-Nutzen-Analyse an. Danach wird unterstellt, dass<br />

ein or<strong>de</strong>ntlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur Personal<br />

beschäftigen wür<strong>de</strong>, das er für seinen Betrieb benötigt, und er auch<br />

nur <strong>de</strong>n Aufwand tragen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r ihm für die Beschäftigung eines<br />

vergleichbaren Arbeitnehmers bei sonst gleichen Verhältnissen entstehen<br />

wür<strong>de</strong>. Maßgeblich ist <strong>de</strong>r gesamte im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigung <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen Arbeitnehmers entstehen<strong>de</strong><br />

Aufwand. Sofern <strong>de</strong>r nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer bei<br />

<strong>de</strong>m aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmen höhere Kosten verursacht als lokale<br />

Arbeitnehmer in entsprechen<strong>de</strong>r Position, muss das aufnehmen<strong>de</strong><br />

Unternehmen darlegen, dass <strong>de</strong>r höhere Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesamtaufwan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens gezahlt wird, etwa<br />

weil Spezialkenntnisse vorhan<strong>de</strong>n sind, die es <strong>de</strong>m Unternehmen<br />

ermöglichen, über <strong>de</strong>n Ausgleich <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehraufwan<strong><strong>de</strong>s</strong> hinausgehen<strong>de</strong><br />

höhere Erlöse zu erzielen.<br />

Um eine Entsendung im Hinblick auf die Verrechnungspreise „wasserdicht“<br />

zu gestalten, sollten sämtliche Umstän<strong>de</strong> und Beweggrün<strong>de</strong><br />

für die Entsendung umfassend dokumentiert wer<strong>de</strong>n. Denn bei einer<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Arbeitnehmerentsendung im Unternehmensverbund<br />

bestehen gemäß § 90 Abs. 2 AO umfangreiche Auskunfts- und<br />

Beweismittelbeschaffungspflichten, die sich sowohl auf die gesamten<br />

Kosten <strong>de</strong>r Entsendung als auch auf die Interessenlage beziehen,<br />

nach <strong>de</strong>r sich die Zuordnung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> entsandten Arbeitnehmers<br />

und <strong>de</strong>r Kosten richtet. Neben <strong>de</strong>m Entsen<strong>de</strong>vertrag eignen sich<br />

als Nachweis hierfür etwa ein zusätzlicher Dienstleistungsvertrag,<br />

eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entsendung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong> Schriftverkehr, konkrete Tätigkeitsnachweise in Form von<br />

Protokollen, aber auch Vergleichsgehälter im lokalen Arbeitsmarkt,<br />

Gewinnprognosen <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens, Nachweise<br />

über die Höhe <strong>de</strong>r Lohnaufwendungen vor <strong>de</strong>r Entsendung sowie<br />

eine Kosten-/Nutzen-Analyse (benefit test) bezüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Lohnaufwan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

und <strong><strong>de</strong>s</strong> Erfolgsbeitrages <strong><strong>de</strong>s</strong> entsandten Arbeitnehmers etc.<br />

(siehe auch BMF-Schreiben vom 09.11.2001, Az. IV B 4 – S 1341<br />

– 20/01, BStBl I 2001, S. 796). Diese Unterlagen sollten als Beleg<br />

zusammen mit einer Ausfertigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Entsen<strong>de</strong>vertrages vom<br />

Arbeitgeber in <strong>de</strong>n Personalunterlagen <strong><strong>de</strong>s</strong> Expatriates aufbewahrt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

» 3. Neue VO (EWG) Nr. 883/2004<br />

Zu einer weiteren Neuerung innerhalb <strong>de</strong>r Europäischen Union trägt<br />

die am 1.5.2010 in Kraft treten<strong>de</strong> neue Sozialversicherungsverordnung<br />

VO-EG 883/2004 bei, wonach sich in bestimmten Sachverhalten<br />

Än<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Sozialversicherungsrechts ergeben.<br />

3.1. Aktuelle Rechtslage<br />

Grundsätzlich sorgen zwischenstaatliche bzw. multilaterale Abkommen<br />

über soziale Sicherheit dafür, dass die jeweiligen bestehen<strong>de</strong>n<br />

nationalen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch für<br />

Arbeitnehmer gelten können, die für eine bestimmte Dauer ins Ausland<br />

entsandt wer<strong>de</strong>n.<br />

Voraussetzung für einen Verbleib im Sozialversicherungssystem<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Heimatlan<strong><strong>de</strong>s</strong> ist bei einer Entsendung innerhalb <strong>de</strong>r EU, dass<br />

sich <strong>de</strong>r arbeitsvertragliche Entgeltanspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers ausschließlich<br />

gegen <strong>de</strong>n entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Arbeitgeber richtet, vor <strong>de</strong>m Auslandseinsatz<br />

<strong>de</strong>utsches Recht maßgeblich war und die Entsendung auf<br />

zwölf Monate begrenzt ist, d.h. <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Entsendung nach Deutschland zurückkehrt, wobei eine Verlängerung<br />

um weitere zwölf Monate grundsätzlich möglich ist.<br />

Im EU-Ausland tätige Arbeitnehmer führen eine Entsen<strong>de</strong>bescheinigung<br />

– das sog. Formular E 101 – mit sich, anhand <strong><strong>de</strong>s</strong>sen sie im<br />

Bedarfsfall gegenüber ausländischen Behör<strong>de</strong>n nachweisen können,<br />

dass sie weiterhin <strong>de</strong>m Sozialversicherungsrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Heimatlan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

unterliegen.<br />

3.2. Ab 1.5.2010 gelten<strong><strong>de</strong>s</strong> Recht<br />

Die bisher bestehen<strong>de</strong>n Regelungen bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>r<br />

Beschäftigung in <strong>de</strong>r EU, die auf <strong>de</strong>r VO (EWG) Nr. 1408/71 beruhen,<br />

wer<strong>de</strong>n mit Wirkung ab <strong>de</strong>m 01.05.2010 mo<strong>de</strong>rnisiert und durch<br />

die VO (EG) Nr. 883/2004 abgelöst. Die neue Verordnung sowie die<br />

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dazugehörige Durchführungs-Verordnung gelten zunächst nur im<br />

Verhältnis zu <strong>de</strong>n 27 EU-Mitgliedstaaten. In Bezug auf die Schweiz<br />

und die drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) fin<strong>de</strong>t<br />

die neue Verordnung erst Anwendung, sofern die dafür vorgesehenen<br />

formellen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind.<br />

Die neue Verordnung bezieht sich u.a. auf Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates<br />

und <strong>de</strong>ren Familienangehörige. An<strong>de</strong>rs als die bisherige<br />

VO (EWG) Nr. 1408/71 fin<strong>de</strong>t die neue Verordnung ab <strong>de</strong>m 1.5.2010<br />

noch keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige. Für diesen Personenkreis<br />

bleibt zunächst weiterhin die bisherige VO (EWG) 1408/71<br />

anwendbar.<br />

Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht das sog. Territorialitätsprinzip,<br />

wonach sich die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu<br />

einem Sozialversicherungssystem nach <strong>de</strong>m Ort richtet, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ausnahmen gelten z.B. für entsandte<br />

Arbeitnehmer. Nach neuem Recht muss, damit das Recht <strong><strong>de</strong>s</strong> Heimatlan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

im Rahmen einer Entsendung weiterhin Anwendung fin<strong>de</strong>n<br />

kann, u.a. weiterhin eine arbeitsvertragliche Bindung zwischen <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer und <strong>de</strong>m ihn entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unternehmen bestehen.<br />

Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn das Entgelt von <strong>de</strong>m entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Unternehmen gezahlt wird und <strong>de</strong>r entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Arbeitgeber die<br />

Weisungsbefugnis über <strong>de</strong>n in das Ausland entsandten Arbeitnehmer<br />

beibehält. Ferner muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer gewöhnlich für das<br />

entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen arbeiten. Auch darf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nicht von einem an<strong>de</strong>ren entsandten Arbeitnehmer abgelöst wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn seine Entsen<strong>de</strong>zeit abgelaufen ist. An diesen Voraussetzungen<br />

hat sich nichts geän<strong>de</strong>rt. Zu<strong>de</strong>m muss <strong>de</strong>r entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Arbeitgeber<br />

gewöhnlich im Entsen<strong><strong>de</strong>s</strong>taat tätig sein. Damit dieses Kriterium erfüllt<br />

ist, muss er im Entsen<strong><strong>de</strong>s</strong>taat mehr als bloße interne Verwaltungstätigkeiten<br />

ausüben.<br />

Eine wesentliche Neuregelung besteht aber darin, dass <strong>de</strong>r Entsen<strong>de</strong>zeitraum<br />

auf 24 Monate ausge<strong>de</strong>hnt wird. Dies soll <strong>de</strong>r Verwaltungsvereinfachung<br />

dienen. Soll die Entsendung von vornherein mehr als<br />

24 Monate betragen, ist hingegen von Anfang an eine Ausnahmevereinbarung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

3.3. Auswirkungen auf die Entsen<strong>de</strong>praxis<br />

Für <strong>de</strong>n Arbeitgeber wird die Umsetzung <strong>de</strong>r neuen Verordnung<br />

voraussichtlich zunächst einen höheren Verwaltungsaufwand als bisher<br />

be<strong>de</strong>uten. An<strong>de</strong>rseits bieten sich im Einzelfall aber auch Möglichkeiten,<br />

die laufen<strong>de</strong>n Verpflichtungen für die von ihm international<br />

beschäftigten Arbeitnehmer zu reduzieren.<br />

Die Umsetzung <strong>de</strong>r neuen Verordnung wird für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

hauptsächlich in Bezug auf administrative und Nachweispflichten<br />

eine größere Herausfor<strong>de</strong>rung darstellen, da eine lückenlose Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r neuen Bestimmungen sichergestellt wer<strong>de</strong>n muss. Eine<br />

übergangsrechtliche Regelung ist insoweit von Be<strong>de</strong>utung, als in<br />

bestimmten Fällen beantragt wer<strong>de</strong>n kann, anstelle <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Regelungen die neue Verordnung anzuwen<strong>de</strong>n. Dies kann für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber und/o<strong>de</strong>r Arbeitnehmer Beitragsvorteile mit sich bringen.<br />

Außer<strong>de</strong>m ist zu überlegen, wie sich die <strong>de</strong>rzeitig bestehen<strong>de</strong>n<br />

internen Prozesse so verän<strong>de</strong>rn lassen, dass Anträge auf die<br />

weitere Anwendung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtsvorschriften über soziale<br />

Sicherheit gemäß <strong>de</strong>r neuen Anfor<strong>de</strong>rungen effektiv vorbereitet und<br />

bearbeitet wer<strong>de</strong>n können. Zusätzlich sollte überdacht wer<strong>de</strong>n, wie<br />

sich die laufen<strong>de</strong>n Belastungen (Höhe <strong>de</strong>r abzuführen<strong>de</strong>n Sozialversicherungsbeiträge)<br />

durch eine entsprechen<strong>de</strong> Strukturierung<br />

internationaler Arbeitnehmereinsätze und durch die Anwendung <strong>de</strong>r<br />

neuen Verordnung reduzieren lassen – z. B. durch eine geän<strong>de</strong>rte<br />

Vertragsgestaltung.<br />

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Schließlich führt eine Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Sozialversicherungsrechts<br />

grundsätzlich auch zu einer Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs<br />

auf Sozialversicherungsleistungen. Insbeson<strong>de</strong>re aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Arbeitnehmers sollten diese Auswirkungen (z. B. Höhe <strong>de</strong>r Rente,<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rgel<strong><strong>de</strong>s</strong> und <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitslosengel<strong><strong>de</strong>s</strong> etc.) vergleichend<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

» 4. Ergebnis<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund sämtlicher dieser Än<strong>de</strong>rungen haben Unternehmen<br />

ihre Entsen<strong>de</strong>verträge und –praxis zu überprüfen und Anpassungen<br />

vorzunehmen. Dabei sollten insbeson<strong>de</strong>re klare Definitionen<br />

<strong>de</strong>r Auslandstätigkeiten für umsatzsteuerliche, sozialversicherungsrechtliche<br />

und Zwecke <strong>de</strong>r Verrechnungspreise in <strong>de</strong>n Entsen<strong>de</strong>verträgen<br />

enthalten sein. Zu<strong>de</strong>m sind Leistungen und Entgelt aus<br />

umsatzsteuerlichen und Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verrechnungspreise zu dokumentieren.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> stärker wachsen<strong>de</strong>n Informationsaustauschs<br />

von Steuerbehör<strong>de</strong>n über die Grenzen hinweg und<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Geldbedarfs <strong>de</strong>r Staaten wer<strong>de</strong>n die Län<strong>de</strong>rfinanzverwaltungen<br />

<strong>de</strong>n Verrechnungspreisen eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung beimessen. Streitigkeiten<br />

zwischen <strong>de</strong>n Unternehmen und <strong>de</strong>n beteiligten Finanzverwaltungen<br />

wer<strong>de</strong>n zunehmen; und es droht <strong>de</strong>n Unternehmen möglicherweise<br />

eine doppelte Besteuerung in bei<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn. Die mit einer<br />

Arbeitnehmerentsendung verbun<strong>de</strong>nen Risiken eines Arbeitgebers<br />

und sich rechtskonform verhalten zu können, haben sich durch die<br />

aktuellen Entwicklungen erhöht und erfor<strong>de</strong>rn, dass man sich diesen<br />

Bereich genauer ansieht, um sie frühzeitig zu erkennen.<br />

WP/StB Ulrike Hasbargen<br />

leitet die Service Line Human Capital von Ernst<br />

& Young in Deutschland, Österreich und <strong>de</strong>r<br />

Schweiz. Ferner ist sie Leiterin <strong>de</strong>r Steuerabteilung<br />

von Ernst & Young in München.<br />

RAin/FAStR Dr. Ulrike Höreth<br />

ist Senior-Managerin bei Ernst & Young in<br />

Stuttgart. Sie war zunächst im National Office<br />

Tax tätig. Seit März 2009 ist sie für das Knowledge-Management<br />

und die Öffentlichkeitsarbeit<br />

<strong>de</strong>r Service Line Human Capital verantwortlich.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 19


FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />

Arbeitshilfen<br />

zur Mitarbeiterentsendung<br />

Bei <strong>de</strong>r Frage, welche Rechtsvorschriften im Falle <strong>de</strong>r<br />

Abordnung einer Mitarbeiters ins Ausland gelten sind<br />

Prüfungsschemata hilfreich. Es ist zunächst zu prüfen,<br />

ob eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt. Es ist danach<br />

zu differenzieren, ob die Personalgestellung auf maximal<br />

12 Monate befristet ist. Danach ist zuunterschei<strong>de</strong>n,<br />

ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in Län<strong>de</strong>r mit o<strong>de</strong>r ohne Abkommensregelung<br />

versetzt wird.<br />

Prüfungsschema Ausstrahlung nach § 4 SGB IV<br />

Wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> inländischenBeschäftigungsverhältnisses<br />

ins<br />

Ausland entsandt?<br />

ja<br />

Ist die Entsendung<br />

zeitlich befristet?<br />

ja<br />

Bleibt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

in <strong>de</strong>n inländischen<br />

Betrieb integriert?<br />

ja<br />

Ausstrahlung liegt vor<br />

Die <strong>de</strong>utschen<br />

Rechts vorschriften<br />

gelten weiter, ggf.<br />

sind Abkommensregelungen<br />

zu beachten.<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Keine Ausstrahlung<br />

Keine Ausstrahlung<br />

Keine Ausstrahlung<br />

Ausstrahlung liegt<br />

nicht vor<br />

Die <strong>de</strong>utschen Rechtsvorschriften<br />

gelten<br />

nicht weiter.<br />

Abordnung von "gewöhnlichem Personal" innerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> EWR bis zu zwölf Monaten<br />

Arbeitgeber stellt<br />

Antrag auf Ausstellung<br />

<strong>de</strong>r Bescheinigung E 101<br />

beim zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />

Zuständiger Sozialversicherungsträger<br />

prüft<br />

<strong>de</strong>n Antrag.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

einen im Inland beschäftigten<br />

Arbeitnehmer?<br />

ja<br />

Besteht während <strong>de</strong>r<br />

Entsendung weiterhin<br />

die arbeitsrechtliche<br />

Bindung zum <strong>de</strong>utschen<br />

Arbeitgeber?<br />

ja<br />

Ist die Entsendung im<br />

Voraus auf nicht mehr als<br />

zwölf Monate befristet?<br />

ja<br />

Wird ein an<strong>de</strong>rer Arbeitnehmer<br />

abgelöst, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

Entsen<strong>de</strong>zeitraum abläuft?<br />

nein<br />

Bescheinigung E 101<br />

wird vom zuständigen<br />

Sozialversicherungsträger<br />

ausgestellt.<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Bescheinigung E 101<br />

wird vom zuständigen<br />

Sozialversicherungsträger<br />

nicht ausgestellt, es<br />

gelten die Rechtsvorschriften<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Beschäftigungsstaats.<br />

Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit<br />

20 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Abordnung in Staaten, mit <strong>de</strong>nen<br />

bilaterale Abkommen bestehen<br />

Arbeitgeber stellt formlosen<br />

Antrag auf Ausstellung<br />

<strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

über die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Rechtsvorschriften beim<br />

zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />

Zuständiger Sozialversicherungsträger<br />

prüft<br />

<strong>de</strong>n Antrag.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um einen<br />

im Inland beschäftigten<br />

Arbeitnehmer?<br />

ja<br />

Besteht während <strong>de</strong>r<br />

Ent sendung weiterhin<br />

die arbeitsrechtliche<br />

Bindung zum <strong>de</strong>utschen<br />

Arbeitgeber?<br />

ja<br />

Ist die Entsendung im<br />

Voraus befristet?<br />

ja<br />

Wird die im Abkommen<br />

vorgesehene Zeitgrenze<br />

eingehalten?<br />

nein<br />

Bescheinigung über<br />

die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Rechtsvorschriften wird<br />

vom zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

ausgestellt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Bescheinigung über die<br />

an zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften<br />

wird vom<br />

zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

nicht ausgestellt,<br />

es gelten die<br />

Rechtsvorschriften <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Beschäftigungsstaats.<br />

Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit<br />

Abordnung in Staaten ohne Abkommensregelung<br />

Arbeitgeber stellt<br />

formlosen Antrag<br />

auf Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Weitergeltung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsvorschriften beim<br />

zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />

Zuständiger Sozialversicherungsträger<br />

prüft<br />

<strong>de</strong>n Antrag.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um einen<br />

im Inland beschäftigten<br />

Arbeitnehmer?<br />

ja<br />

Besteht während <strong>de</strong>r<br />

Entsendung weiterhin<br />

die arbeitsrechtliche<br />

Bindung zum <strong>de</strong>utschen<br />

Arbeitgeber?<br />

ja<br />

Ist die Entsendung im<br />

Voraus befristet?<br />

ja<br />

Entsendung nach § 4<br />

SGB IV liegt vor, die<br />

<strong>de</strong>utschen Rechtsvorschriften<br />

gelten weiter.<br />

Da eine Abkommensregelung<br />

fehlt, kann es<br />

auch zur Versicherungs-<br />

und Beitragspflicht nach<br />

<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Beschäftigungsstaats<br />

kommen.<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Bescheinigung über die<br />

anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften<br />

wird vom<br />

zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

nicht<br />

ausgestellt, es gelten die<br />

Rechtsvorschriften <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Beschäftigungsstaats.<br />

Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 21


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

» StB/RA Dr. Falk Loose<br />

<strong>BFH</strong> zur steuerwirksamen Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Zuflusses einer Abfindung beim Arbeitnehmer<br />

Der <strong>BFH</strong> hat in einer <strong>Entscheidung</strong> vom 11.11.2009 (IX R 1/09) entschie<strong>de</strong>n, dass Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses einer Abfindung o<strong>de</strong>r eines Teilbetrags einer solchen beim<br />

Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie <strong>de</strong>ren ursprünglich vorgesehene<br />

Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können.<br />

» 1. Abfindung an Arbeitnehmer –<br />

Steuerlicher Zuflusszeitpunkt<br />

Für <strong>de</strong>n betriebsbedingten Verlust <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsplatzes wird in Sozialplänen<br />

regelmäßig die Zahlung einer Abfindung geregelt. Die Lohnsteuer<br />

auf Abfindungen als eine Form <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitslohns entsteht in<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>m Arbeitnehmer im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 11<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG zufließen (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dieser<br />

Zuflusszeitpunkt bestimmt auch <strong>de</strong>n einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum,<br />

in <strong>de</strong>m die Abfindung zu erfassen ist (vgl. 38a<br />

Abs. 1 Satz 3 EStG). Für <strong>de</strong>n entlassenen Arbeitnehmer kann die<br />

Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die Abfindung aufgrund<br />

ihres Zuflusses zu versteuern ist, in Anbetracht <strong>de</strong>r veranlagungszeitraumbezogenen<br />

Steuerprogression von erheblicher finanzieller<br />

Relevanz sein.<br />

Der Zufluss einer Abfindung ist nach <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>-Rechtsprechung<br />

gegeben, sobald <strong>de</strong>r Steuerpflichtige über die Abfindungssumme<br />

wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein<br />

bewirkt grundsätzlich noch nicht <strong>de</strong>n gegenwärtigen Zufluss, wobei<br />

ihr jedoch Indizwirkung für <strong>de</strong>n Übergang <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verfügungsmacht<br />

zukommt. Zur steuerlichen Relevanz <strong><strong>de</strong>s</strong> Fälligkeitszeitpunkts<br />

einer Abfindung und eines vor Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeit erfolgen<strong>de</strong>n<br />

Hinausschiebens <strong>de</strong>r Fälligkeit durch die Vertragsparteien<br />

hat <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> kürzlich ausdrücklich Stellung genommen.<br />

» 2. <strong>BFH</strong>-<strong>Entscheidung</strong><br />

Nach <strong>de</strong>m Sachverhalt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>-<strong>Entscheidung</strong> vom 11.11.2009 (IX R<br />

1/09) war in einem Sozialplan vom 26.9.2000 geregelt, dass Abfindungen<br />

bei rechtlicher Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses mit<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber fällig wer<strong>de</strong>n. Der Arbeitgeber schloss im Oktober<br />

2000 mit <strong>de</strong>m Kläger als Arbeitnehmer auf <strong>de</strong>r Grundlage eines sog.<br />

Interessenausgleichs einen Vertrag über die Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

zum 14.11.2000. Mit Schreiben <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers vom<br />

26.10.2000 bestätigte dieser gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer, dass, wie<br />

mit <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vereinbart, ein Teil <strong>de</strong>r Abfindungszahlung<br />

erst im Januar 2001 zur Auszahlung gebracht wird. Die Auszahlung<br />

wur<strong>de</strong> entsprechend vorgenommen.<br />

Das Finanzamt betrachtete die gesamte Abfindung als <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

bereits im Jahr 2000 zugeflossen und berücksichtigte die<br />

gesamte Abfindung folglich in <strong>de</strong>r Veranlagung <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahres 2000.<br />

Es vertrat die Auffassung, dass mit <strong>de</strong>m Sozialplan die Fälligkeit<br />

<strong>de</strong>r Abfindungszahlung bereits zwingend auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Ausschei<strong>de</strong>ns <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers festgelegt wor<strong>de</strong>n sei, das später<br />

vertraglich auf <strong>de</strong>n 14.11.2000 terminiert wur<strong>de</strong>, und <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

somit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über <strong>de</strong>n gesamten<br />

Abfindungsbetrag bereits im Jahr 2000 erhalten habe, von <strong>de</strong>r<br />

er durch die Fälligkeitsvereinbarung, die die Fälligkeit eines Teils<br />

<strong>de</strong>r Abfindungssumme auf <strong>de</strong>n Januar 2001 hinausschob, Gebrauch<br />

gemacht habe.<br />

Der <strong>BFH</strong> hat diese Auffassung zurückgewiesen und die <strong>Entscheidung</strong><br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg (v. 20.11.2008, 3 K 101/05) in <strong>de</strong>r<br />

Vorinstanz bestätigt. Nach <strong>de</strong>m <strong>BFH</strong> können Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses einer Abfindung o<strong>de</strong>r eines<br />

Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r Weise steuerwirksam<br />

gestalten, dass sie <strong>de</strong>ren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit<br />

(vorliegend 14.11.2000) vor ihrem Eintritt (hier im Oktober 2000)<br />

auf einen späteren Zeitpunkt (hier Januar 2001) verschieben können.<br />

Er hat hierzu ausgeführt, dass die Fälligkeit eines Anspruchs allein<br />

- vor seiner Erfüllung - noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss<br />

führe, son<strong>de</strong>rn entschei<strong>de</strong>nd allein <strong>de</strong>r uneingeschränkte, volle wirtschaftliche<br />

Übergang <strong><strong>de</strong>s</strong> geschul<strong>de</strong>ten Gutes o<strong>de</strong>r das Erlangen <strong>de</strong>r<br />

wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber sei. Grundsätzlich<br />

könnten Gläubiger und Schuldner einer Geldfor<strong>de</strong>rung im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r zivilrechtlichen Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Erfüllungszeitpunkts auch die<br />

steuerrechtliche Zuordnung <strong>de</strong>r Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum<br />

gestalten. Folglich könne es ihnen auch nicht verwehrt sein,<br />

eine zuvor getroffene Vereinbarung vor <strong>de</strong>r ursprünglich vereinbarten<br />

Fälligkeit im Einvernehmen und bei<strong>de</strong>rseitigem Interesse wie<strong>de</strong>r zu<br />

än<strong>de</strong>rn. Rechtsmissbrauch im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 42 AO komme in <strong>de</strong>rartigen<br />

Fällen nach <strong>de</strong>m <strong>BFH</strong> nicht in Betracht.<br />

StB/RA Dr. Falk Loose<br />

ist in <strong>de</strong>r Praxisgruppe Steuerrecht <strong>de</strong>r internationalen<br />

Sozietät Lovells LLP in München tätig.<br />

Lovells ist JUVE Kanzlei <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahres für Steuerrecht<br />

2009<br />

22 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Der <strong>BFH</strong> sieht in <strong>de</strong>m Hinausschieben <strong>de</strong>r Fälligkeit hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Abfindungsbetrags vor <strong>de</strong>m Eintritt <strong><strong>de</strong>s</strong> ursprünglich vereinbarten<br />

Fälligkeitszeitpunkts keine wirtschaftliche Verfügung durch <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer. Der Abfindungsanspruch entstehe vielmehr beim<br />

Ausschei<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers am 14.11.2000 bereits mit einer<br />

Fälligkeitsbestimmung auf <strong>de</strong>n Januar 2001.<br />

Schließlich stellte <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> fest, dass sich eine an<strong>de</strong>re Würdigung <strong>de</strong>r<br />

Vertragsgestaltung auch nicht aus einer etwaigen Vorrangigkeit <strong>de</strong>r<br />

Fälligkeitsregelung im Sozialplan ergebe. Zwar gelten Betriebsvereinbarungen<br />

und somit auch Sozialpläne unmittelbar und zwingend (vgl.<br />

§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Jedoch gelte nach allgemeiner Ansicht<br />

zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung<br />

grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip. Vorliegend sieht <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong><br />

die Günstigkeit <strong>de</strong>r einzelvertraglichen Fälligkeitsregelung in <strong>de</strong>r<br />

intendierten günstigeren Steuerfolge, die sich angesichts <strong>de</strong>r veranlagungszeitraumbezogenen<br />

Steuerprogression ergeben kann.<br />

Steuerwirksame Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses einer Abfindung -<br />

Zufluss von nicht laufend gezahltem Arbeitslohn (<strong>BFH</strong>, 11.11.2009 - IX R 1/09)<br />

» Leitsätze<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses einer Abfindung<br />

o<strong>de</strong>r eines Teilbetrags einer solchen beim<br />

Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r Weise steuerwirksam<br />

gestalten, dass sie <strong>de</strong>ren ursprünglich vorgesehene<br />

Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf<br />

einen späteren Zeitpunkt verschieben .<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Tatbestand<br />

1. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger)<br />

wer<strong>de</strong>n im Streitjahr 2000 zusammen<br />

zur Einkommensteuer veranlagt.<br />

Die Klägerin erhielt von ihrem früheren<br />

Arbeitgeber (A GmbH) anlässlich <strong>de</strong>r<br />

Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

eine Abfindung in Höhe von 75.000 DM.<br />

Hierzu enthält die maßgebliche<br />

Betriebsvereinbarung (Sozialplan) vom<br />

26. September 2000 folgen<strong>de</strong> Regelung:<br />

"Die Abfindung wird bei rechtlicher<br />

Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

mit A... fällig und ist bereits vor Fälligkeit<br />

vererblich. Erhebt allerdings ein<br />

Arbeitnehmer gegen eine ihm erklärte<br />

Kündigung Kündigungsschutzklage,<br />

tritt Fälligkeit erst nach Abschluss <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Klageverfahrens, infolge<strong><strong>de</strong>s</strong>sen das<br />

Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t, ein." Die<br />

Betriebsvereinbarung en<strong>de</strong>te nach<br />

Abschluss <strong>de</strong>r in einem sog. Interessenausgleich<br />

aufgeführten personellen<br />

Maßnahmen. Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Interessenausgleichs schlossen die Klägerin,<br />

die A GmbH und die A+B GmbH<br />

» 3. Praxisfolgen<br />

Die <strong>BFH</strong>-<strong>Entscheidung</strong> räumt Arbeitgebern und Arbeitnehmern die<br />

Möglichkeit ein, <strong>de</strong>n Zuflusszeitpunkt einer Abfindung grundsätzlich<br />

steuerwirksam zu gestalten und selbst im Falle einer zunächst vereinbarten<br />

Fälligkeit diese vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt<br />

zu verschieben. Hierdurch kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer erreichen,<br />

dass ihm die Abfindungssumme nicht mehr im Jahr <strong>de</strong>r Beendigung<br />

seines Arbeitsverhältnisses zufließt, in <strong>de</strong>m er sich aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

bis dahin erhaltenen laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohns gegebenenfalls in einer<br />

hohen Steuerprogression befin<strong>de</strong>t und auch die auf die Abfindung<br />

anwendbare steuerpriviligieren<strong>de</strong> Fünftelregelung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 34 EStG<br />

keine ausreichen<strong>de</strong> Abmil<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerbelastung bewirkt. Der<br />

<strong>BFH</strong> hat in einem weiteren anhängigen Verfahren (IX R 12/09) bald<br />

Gelegenheit, seine mit diesem <strong>BFH</strong>-Urteil veröffentlichte Auffassung<br />

zu bestätigen. An<strong>de</strong>rerseits bleibt die Reaktion <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

auf das Urteil abzuwarten.<br />

einen dreiseitigen Vertrag über die<br />

Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

<strong>de</strong>r Klägerin bei <strong>de</strong>r A GmbH und die<br />

Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

bei <strong>de</strong>r Auffanggesellschaft<br />

A+B GmbH. Danach en<strong>de</strong>te das<br />

Arbeitsverhältnis mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> 14.<br />

November 2000; mit Wirkung zum 15.<br />

November 2000 trat die Klägerin in das<br />

bis zum 30. November 2002 befristete<br />

neue Arbeitsverhältnis ein. Eine etwaige<br />

Abfindung nach <strong>de</strong>m Interessenausgleich<br />

und <strong>de</strong>m Sozialplan sollte direkt<br />

von <strong>de</strong>r A GmbH an <strong>de</strong>n jeweiligen Mitarbeiter<br />

abgerechnet und ausbezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Vertrag wur<strong>de</strong> mit Unterzeichnung<br />

durch alle drei Vertragsparteien<br />

wirksam. Er wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r A<br />

GmbH am 17. Oktober 2000, von <strong>de</strong>r<br />

Klägerin am 31. Oktober 2000 und von<br />

<strong>de</strong>r A+B GmbH am 15. November 2000<br />

unterschrieben. Mit Schreiben vom 26.<br />

Oktober 2000 bestätigte die A GmbH<br />

<strong>de</strong>r Klägerin ihren Abfindungsanspruch<br />

nach <strong>de</strong>m Sozialplan in Höhe von 75.000<br />

DM im Einzelnen wie folgt: "Wie ebenfalls<br />

besprochen und von Ihnen<br />

gewünscht, wird <strong>de</strong>r steuerpflichtige<br />

Teil <strong>de</strong>r Abfindungszahlung in Höhe von<br />

51.000 DM im Januar zur Auszahlung<br />

gebracht. Die Auszahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerfreien<br />

Anteils <strong>de</strong>r Abfindung in Höhe von<br />

24.000 DM erfolgt bei Austritt mit <strong>de</strong>r<br />

Novemberabrechnung." Die Abfindung<br />

wur<strong>de</strong> entsprechend ausgezahlt.<br />

2. In <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung für<br />

das Jahr 2000 erklärte die Klägerin <strong>de</strong>n<br />

steuerpflichtigen Teil <strong>de</strong>r Abfindung in<br />

Höhe von 51.000 DM nicht. Die Einkommensteuererklärung<br />

für das Jahr 2001<br />

enthält <strong>de</strong>n zweiten Abfindungsteilbetrag<br />

von 51.000 DM als Versorgungsbezüge<br />

für mehrere Jahre.<br />

3. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beklagte und Revisionskläger<br />

(das Finanzamt --FA--) die Klägerin<br />

zunächst antragsgemäß für das Jahr<br />

2000 veranlagt hatte, teilte er im<br />

Dezember 2002 mit, dass <strong>de</strong>r Klägerin<br />

die gesamte Abfindung bereits im Jahr<br />

2000 zugeflossen sei. Im Einkommensteuerbescheid<br />

für 2001 ließ das FA <strong>de</strong>n<br />

Teilbetrag von 51.000 DM außer Ansatz.<br />

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

(AO) erließ es einen Einkommensteuerän<strong>de</strong>rungsbescheid<br />

für das Jahr<br />

2000 und erfasste von <strong>de</strong>r Abfindung<br />

einen Betrag von 5.004 DM als laufen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitslohn (Weihnachtsgeld)<br />

sowie <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Restbetrag<br />

in Höhe von 45.996 DM als ermäßigt<br />

nach § 34 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>s</strong> Einkommensteuergesetzes<br />

(EStG) zu besteuern<strong>de</strong> Abfindung.<br />

Im Bescheid für das Jahr 2000<br />

wur<strong>de</strong>n Nachzahlungszinsen von 217<br />

EUR festgesetzt.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 23


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

» Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Namborn<br />

Vorläufige (Steuer-)Festsetzung,<br />

Solidaritätszuschlag und Abgeltungsteuer<br />

Er ist zwischenzeitlich in die Jahre gekommen, <strong>de</strong>r Solidaritätszuschlag. Seine Verfassungsmäßigkeit<br />

beschäftigt <strong>de</strong>rzeit wie<strong>de</strong>r die Gerichte. Das Zusammenspiel mit <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer zeigt eindrucksvoll,<br />

wie vermeintliche Steuervereinfachung in das Gegenteil verkehrt wird.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler hatte bereits 2006 das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verfassungsgericht<br />

(BVerfG) angerufen. Mit Beschluss vom 11.2.2008 hat<br />

das Gericht die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> allerdings ohne Begründung<br />

nicht zur <strong>Entscheidung</strong> angenommen.<br />

Zwischenzeitlich hat <strong>de</strong>r 7. Senat <strong><strong>de</strong>s</strong> Nie<strong>de</strong>rsächsischen Finanzgerichts1<br />

einen weiteren Vorstoß in Richtung Karlsruhe unternommen,<br />

weshalb die Finanzämter Beschei<strong>de</strong> über die Festsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags<br />

für die Kalen<strong>de</strong>rjahre ab 2005 seit En<strong>de</strong> letzten<br />

Jahres nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig erlassen. 2 In<br />

diesem Zusammenhang taucht zwangsläufig die Frage auf, ob und<br />

wie sich diese Vorläufigkeit auf die seit 2009 gelten<strong>de</strong> Abgeltungsteuer<br />

auswirkt.<br />

» 2. Geson<strong>de</strong>rter Steuertarif für Kapitaleinkünfte<br />

und Steuerabzug an <strong>de</strong>r Quelle<br />

Für private Kapitalerträge gilt seit <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2009<br />

grundsätzlich ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Ist<br />

<strong>de</strong>r Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig, ermäßigt sich dieser Tarif<br />

nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG, weil für diese Kirchensteuer<br />

kein Son<strong>de</strong>rausgabenabzug (mehr) nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG<br />

im Veranlagungsverfahren gewährt wird.<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich <strong>de</strong>r Kapitalertragsteuer.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Kapitalertragsteuer beträgt regelmäßig<br />

25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Welche Kapitaleinnahmen<br />

<strong>de</strong>m Steuerabzug unterliegen, ist in § 43 EStG abschließend<br />

geregelt.<br />

Der Kapitalertragsteuerabzug hat bei einem Privatanleger grundsätzlich3<br />

abgelten<strong>de</strong> Wirkung, soweit sie nicht zu <strong>de</strong>n Einkünften aus<br />

Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger<br />

Arbeit o<strong>de</strong>r aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 32d Abs.<br />

1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG).<br />

» 3. Veranlagungsoptionen<br />

Nach § 32d Abs. 6 EStG kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige beantragen, die<br />

(sämtliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen in die allgemeine Veranlagung<br />

einzubeziehen und <strong>de</strong>m individuellen Steuersatz zu unterwerfen,<br />

wenn dies für ihn günstiger ist (Günstigerprüfung).Liegt <strong>de</strong>r<br />

persönliche Steuersatz über <strong>de</strong>m Abgeltungsteuersatz, gilt <strong>de</strong>r Antrag<br />

als nicht gestellt und die Kapitaleinkünfte unterliegen insoweit <strong>de</strong>m<br />

linearen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer.<br />

Daneben besteht auch die Veranlagungsoption nach § 32d Abs. 4 EStG<br />

zum pauschalen Steuersatz. Die „beson<strong>de</strong>re“ Veranlagung kommt<br />

regelmäßig in Betracht, wenn für <strong>de</strong>n Kapitalertragsteuerabzug günstige<br />

Umstän<strong>de</strong> nicht o<strong>de</strong>r nicht in vollem Umfang berücksichtigt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Hierzu enthält § 32d Abs. 4 EStG eine beispielhafte,<br />

nicht abschließen<strong>de</strong> („insbeson<strong>de</strong>re“) Aufzählung. Die tarifliche Einkommensteuer<br />

erhöht sich um <strong>de</strong>n nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelten<br />

Betrag. Gleichzeitig wird die bereits auf diese Kapitalerträge<br />

erhobene Kapitalertragsteuer angerechnet. Entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> gilt für<br />

<strong>de</strong>n Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.<br />

» 4. Kapitalertragsteueranmeldung<br />

als Verwaltungsakt<br />

Die Kapitalertragsteuer entsteht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG in <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Kapitalerträge <strong>de</strong>m Gläubiger zufließen. In diesem<br />

Zeitpunkt haben u. a. <strong>de</strong>r Schuldner <strong>de</strong>r Kapitalerträge bzw. die<br />

die Kapitalerträge auszahlen<strong>de</strong> Stelle (Steuerabzugsverpflichteten)<br />

<strong>de</strong>n Steuerabzug für Rechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gläubigers <strong>de</strong>r Kapitalerträge vorzunehmen<br />

(§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Steuerabzugsverpflichteten<br />

haben die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer nebst Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer jeweils bis zum 10. <strong><strong>de</strong>s</strong> folgen<strong>de</strong>n<br />

Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Steuerabzugsverpflichteten nach <strong>de</strong>m Einkommen zuständig ist (vgl.<br />

§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG). Zu<strong>de</strong>m ist die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt<br />

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Abführen<strong>de</strong>n<br />

zuständigen Finanzamt auf elektronischem Weg nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzumel<strong>de</strong>n (vgl. § 45a<br />

Abs. 1 EStG). Dem Gläubiger <strong>de</strong>r Kapitalerträge ist darüber hinaus<br />

auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben<br />

enthält (§ 45a Abs. 2 Satz 1 EStG). 4<br />

Die (Kapitalertragsteuer-)Anmeldung ist eine Steuererklärung i. S.<br />

d. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO. Eine Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer durch Steuerbescheid<br />

ist regelmäßig nicht erfor<strong>de</strong>rlich (vgl. § 167 Satz 1 AO),<br />

<strong>de</strong>nn mit Eingang <strong>de</strong>r Steueranmeldung bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> hat<br />

die Anmeldung (nur) die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter <strong>de</strong>m<br />

1) Insi<strong>de</strong>rn auch als „Balke-Senat“ bekannt.<br />

2) Vgl. BMF, 07.12.2009, IV A 3-S 0338/07/10010, BStBl I 2009 S. 1509.<br />

3) Wegen <strong>de</strong>r Ausnahmen vgl. § 32d Abs. 2 EStG.<br />

24 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO). Das gilt unabhängig<br />

davon, ob <strong>de</strong>r Anmel<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Steuerschuldner ist o<strong>de</strong>r nicht. Da insoweit<br />

ein Steuerbescheid nicht ergeht, kommt es u. a. bezüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags<br />

auch nicht zu einer vorläufigen Steuerfestsetzung.<br />

Der Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung entfällt nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO<br />

regelmäßig mit Ablauf <strong>de</strong>r vierjährigen Festsetzungsfrist. Solange <strong>de</strong>r<br />

Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung wirksam ist, kann die Steueranmeldung<br />

(Steuerfestsetzung) je<strong>de</strong>rzeit von Amts wegen o<strong>de</strong>r auf Antrag <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anmel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> von <strong>de</strong>r Anmeldung betroffenen Steuerpflichtigen5<br />

geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Gegen die Kapitalertragsteueranmeldung ist auch ein Einspruch nach<br />

§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO durch <strong>de</strong>n Steuerschuldner statthaft. 6<br />

» 5. Folgerungen für die Besteuerungspraxis<br />

Steuerpflichtige, bei <strong>de</strong>nen die Kapitalertragsteuer und insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Solidaritätszuschlag ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt<br />

wor<strong>de</strong>n ist kommen nicht in <strong>de</strong>n Genuss <strong><strong>de</strong>s</strong> vom BMF angeordneten<br />

Vorläufigkeitsvermerks. Denn nach § 167 Satz 1 AO wird insoweit<br />

keine Steuerfestsetzung durch einen Steuerbescheid vorgenommen.<br />

7 Um die Festsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags vorläufig i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

BMF-Schreibens vom 07.12.2009 vorzunehmen, wäre es erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

jeweils einen Steuerbescheid zu erlassen. Da dieses Verfahren<br />

für die Finanzverwaltung mit einem erheblichen und nicht mehr zu<br />

vertretenen Kosten- und Arbeitsaufwand verbun<strong>de</strong>n wäre, wer<strong>de</strong>n die<br />

Finanzämter diesen Weg von Amts wegen wohl nicht beschreiten.<br />

Ungeachtet <strong><strong>de</strong>s</strong>sen sind die Finanzämter für <strong>de</strong>n Fall, dass das BVerfG<br />

die Erhebung <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags rückwirkend8 für verfassungswidrig<br />

erklären sollte, jedoch verpflichtet, die als Steuerfestsetzung<br />

unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung gelten<strong>de</strong>n Steueranmeldungen<br />

nach § 164 Abs. 2 AO zu än<strong>de</strong>rn, solange <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung<br />

besteht. Da die Festsetzungsfrist für das Jahr 2009 betreffen<strong>de</strong><br />

Steueranmeldungen frühestens am 31.12.2013 abläuft, kann bis zu<br />

diesem Zeitpunkt eine geän<strong>de</strong>rte Steuerfestsetzung vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings stehen <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen verfahrensrechtlich geeignete<br />

Instrumentarien zur Verfügung, um (<strong>de</strong>nnoch) von einer –<br />

möglicherweise günstigen – <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> BVerfG in Bezug auf<br />

die Verfassungsmäßigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags profitieren zu<br />

können.<br />

Der Steuerentrichtungspflichtige o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerpflichtige können<br />

gegen die entsprechen<strong>de</strong> Kapitalertragsteueranmeldung Einspruch<br />

einlegen und beantragen, dass das Finanzamt hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Solidaritätszuschlags eine vorläufige Festsetzung vornimmt. Gegen<br />

diesen Weg könnten jedoch – soweit es um die Einspruchseinlegung<br />

durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen geht - praktische Erwägungen<br />

sprechen. Selbst wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die Steuernummer auf<br />

<strong>de</strong>r Steuerbescheinigung vorfin<strong>de</strong>t, weiß er nicht mit Sicherheit,<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker<br />

ist als Sachbearbeiter beim Ministerium <strong>de</strong>r<br />

Finanzen <strong><strong>de</strong>s</strong> Saarlan<strong><strong>de</strong>s</strong> für das (außer-)gerichtliche<br />

Rechtsbehelfsverfahren und das Steuerberatungswesen<br />

zuständig.<br />

wann die Kapitalertragsteueranmeldung beim zuständigen Finanzamt<br />

eingegangen ist. Damit besteht die Gefahr, dass die Rechtsbehelfsfrist<br />

bereits abgelaufen und <strong>de</strong>r Einspruch <strong>de</strong>mzufolge unzulässig<br />

ist. 9 Ungeachtet <strong><strong>de</strong>s</strong>sen sollte von dieser Möglichkeit nur<br />

Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn darüber hinaus die Aussetzung<br />

<strong>de</strong>r Vollziehung begehrt wird. 10<br />

Steuerpflichtige können zu<strong>de</strong>m im Veranlagungsverfahren nach<br />

§ 32d Abs. 6 EStG beantragen, die Günstigerprüfung durchzuführen.<br />

Dann wer<strong>de</strong>n auch die <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer unterliegen<strong>de</strong>n<br />

Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen<br />

und <strong>de</strong>r tariflichen Einkommensteuer unterworfen, sofern dies für<br />

<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen günstiger ist. Damit einhergehend erfolgt in<br />

<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>m Einkommensteuerbescheid verbun<strong>de</strong>nen Bescheid<br />

über die Festsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags insoweit auch eine<br />

Festsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags. Die Festsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags<br />

- zunächst auf die Abgeltungsteuer und nunmehr<br />

auf die tarifliche Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage – ist<br />

in diesem Fall vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst.<br />

Darüber hinaus kann auch die Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG<br />

in <strong>de</strong>n dort (beispielhaft und nicht abschließend) aufgeführten<br />

Fällen beantragt wer<strong>de</strong>n. Dann wird eine Steuerfestsetzung entsprechend<br />

§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG durchgeführt, d. h. für diese<br />

(<strong>de</strong>r Abgeltungsteuer unterliegen<strong>de</strong>n) Kapitalerträge erhöht sich<br />

die tarifliche Einkommensteuer um <strong>de</strong>n nach § 32d Abs. 1 EStG<br />

ermittelten Betrag; entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> gilt auch für <strong>de</strong>n Solidaritätszuschlag<br />

und die Kirchensteuer. Allerdings dürfte die Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Veranlagung ausschließlich vor <strong>de</strong>m Hintergrund, in <strong>de</strong>n<br />

„Genuss“ einer vorläufigen Steuerfestsetzung in Bezug auf <strong>de</strong>n<br />

Solidaritätszuschlag zu kommen m. E. durch die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> §<br />

32d Abs. 4 EStG nicht ge<strong>de</strong>ckt sein.<br />

» 6. Fazit<br />

Steuerpflichtige, die nicht automatisch in <strong>de</strong>n Genuss einer vorläufigen<br />

Steuerfestsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags im Rahmen <strong>de</strong>r Veranlagung<br />

kommen, stehen verfahrensrechtlich nicht „im Regen“, falls das<br />

BVerfG rückwirkend die Verfassungswidrigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuschlags feststellen<br />

sollte. Allerdings sind die aufgezeigten verfahrensrechtlichen<br />

Möglichkeiten für alle Beteiligten mit einem erheblichen Kosten- und<br />

Arbeitsaufwand verbun<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r „optionalen“ Veranlagungen sämtliche Steuerbescheinigungen<br />

vorlegen. Von einer Steuervereinfachung kann damit hier<br />

auch nach Einführung <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer keine Re<strong>de</strong> sein.<br />

4) Vgl. im Einzelnen BMF, 24.11.2008, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 2008, S. 973.<br />

5) Vgl. zur Lohnsteueranmeldung <strong>BFH</strong>, 21.10.2009, I R 70/08, DB 2010, S. 87.<br />

6) Vgl. <strong>BFH</strong>, 20.07.2005, VI R 165/01, BStBl II 2005, S. 890.<br />

7) Das Problem stellt sich im Übrigen auch bei <strong>de</strong>r Lohnsteueranmeldung und dort insbeson<strong>de</strong>re<br />

bei <strong>de</strong>r pauschalierten Lohnsteuer.<br />

8) Dies dürfte angesichts <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Haushaltslage <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong> und <strong>de</strong>r pro-futuro-<br />

Rechstsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> BVerfG aber eher unwahrscheinlich sein.<br />

9) Vgl. auch Kämmerer, Abgeltungsteuer und das Verbot <strong><strong>de</strong>s</strong> Werbungskostenabzugs -<br />

Dargestellt am Beispiel <strong>de</strong>r Besteuerung von fremdfinanzierten Lebensversicherungen,<br />

DStR 2010, S. 27, 30, unter 3.2.<br />

10) Nach <strong>de</strong>m BMF-Schreiben v. 01.04.2009, IV A 4 3 – S 0338/07/10010, BStBl I 2009,<br />

S. 510, kommt eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung in <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. „Vorläufigkeitskatalogs“<br />

nur in Betracht, soweit die Finanzbehör<strong>de</strong>n hierzu durch BMF-Schreiben o<strong>de</strong>r<br />

gleich lauten<strong>de</strong> Erlasse <strong>de</strong>r obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r angewiesen wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> Solidaritätszuschlags besteht eine solche Weisung (bislang)<br />

nicht.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 25


FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />

» StB/RB Ulrich Goetze, Wunstorf<br />

Umsatzsteuerliche Auswirkungen <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigung von Mitarbeitern im Zivildienst<br />

und im Freiwilligen Sozialen Jahr<br />

Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof hat in seiner <strong>Entscheidung</strong> vom 23.07.2009 – V R 93/07 als weiteren Maßstab<br />

zur Beurteilung einer Umsatzsteuerbefreiung die Zusammenarbeit mit einer an<strong>de</strong>ren gemeinnützigen<br />

Organisation zur Erfüllung eines begünstigten Zwecks ver<strong>de</strong>utlicht.<br />

» 1. Freiwilliges Soziales Jahr<br />

Für junge Menschen im Alter von 16 - 27 Jahren bietet das Freiwillige<br />

Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ)<br />

eine Grundlage, sich bürgerschaftlich zu engagieren. Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

dabei um ein Bildungs- und Orientierungsjahr (von 6 bis 18 Monaten),<br />

das von einem öffentlichen o<strong>de</strong>r freien Maßnahmeträger (meist<br />

Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verbän<strong>de</strong>) pädagogisch begleitet wird. Der Arbeitseinsatz <strong>de</strong>r<br />

Freiwilligen erfolgt nicht beim Träger, son<strong>de</strong>rn wird in überwiegend<br />

praktischer Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen<br />

bzw. in Einrichtungen, die im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Natur- und Umweltschutzes<br />

tätig sind (Einsatzstellen), geleistet. Die Rahmenbedingungen und<br />

Vertragsverhältnisse zwischen Freiwilligen, Maßnahmeträger und<br />

Einsatzstellen sind im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt.<br />

Diese bietet die gesetzliche Grundlage für dreiseitige Vereinbarungen<br />

zwischen Freiwilligen, Trägern und Einsatzstellen.<br />

1. 1 Steuerliche Auswirkungen<br />

Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und die steuerlichen<br />

Auswirkungen sind je nach Vertragsgestaltung im Einzelfall<br />

unterschiedlich. Die Finanzverwaltung (FinMin Hessen, Erlass vom<br />

12.6.2008, S 7175 A - 18 - II 51 und OFD Frankfurt v. 8.7.2008, S 7100<br />

A - 271 - St 11) vertritt folgen<strong>de</strong> Auffassung:<br />

1.1.1 Zweiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem<br />

und Maßnahmeträger sind steuerpflichtig<br />

Die Freiwilligen leisten ihren Dienst bei einer gemeinnützigen Einsatzstelle.<br />

Nach <strong>de</strong>m Vertrag zwischen Maßnahmeträger und Einsatzstelle<br />

ersetzt die Einsatzstelle <strong>de</strong>m Maßnahmeträger das Taschengeld, die<br />

Sozialversicherungsbeiträge und zahlt ihm einen bestimmten monatlichen<br />

Betrag (z.B. 100 EUR), <strong>de</strong>r pauschal die Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers<br />

für Verwaltung, Lohnbuchhaltung, Gehaltsabrechnung, Abwicklung<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungspflicht sowie die gesetzlich vorgeschriebene<br />

pädagogische und sozialpädagogische Betreuung ab<strong>de</strong>ckt.Nach <strong>de</strong>r<br />

getroffenen Vereinbarung bestehen Rechtsbeziehungen zwischen<br />

<strong>de</strong>m Freiwilligen und <strong>de</strong>m Maßnahmeträger. Die Einsatzstelle setzt<br />

<strong>de</strong>n Freiwilligen im Rahmen eines Vertrages mit <strong>de</strong>m Maßnahmeträger<br />

ein. Nach Ansicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung liegt ein umsatzsteuerrechtliches<br />

Leistungsaustauschverhältnis zwischen Träger und Einsatzstelle<br />

in Form einer umsatzsteuerpflichtigen Personalüberlassung<br />

vor. Für diese Leistung kommt keine Umsatzsteuerbefreiung in Frage,<br />

da sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen.<br />

Die Umsätze unterliegen <strong>de</strong>m Regelsteuersatz von 19 %.<br />

1.1.2 Dreiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem,<br />

Maßnahmeträger und Einsatzstelle sind steuerfrei<br />

Nach <strong>de</strong>m Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) kann auch eine<br />

dreiseitige Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligem<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n. Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung<br />

liegt keine umsatzsteuerbare Überlassung <strong>de</strong>r Freiwilligen<br />

durch <strong>de</strong>n Träger an die jeweilige Einsatzstelle vor. Die dreiseitige<br />

Vereinbarung begrün<strong>de</strong>t ein Rechtsverhältnis, wonach die beteiligten<br />

Einsatzstellen und Träger jeweils für die sie betreffen<strong>de</strong>n Rechte und<br />

Pflichten ausschließlich und unmittelbar berechtigt und verpflichtet<br />

sind. Demnach wer<strong>de</strong>n die Einsatzstellen aus <strong>de</strong>m Arbeitseinsatz <strong>de</strong>r<br />

Freiwilligen aus <strong>de</strong>r Vereinbarung unmittelbar berechtigt und sind<br />

im Gegenzug auch hinsichtlich <strong>de</strong>r von ihr übernommenen Zahlung<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge und <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. Taschengel<strong><strong>de</strong>s</strong> selbst<br />

verpflichtet. Es liegt damit keine entgeltliche Personalüberlassung<br />

durch <strong>de</strong>n Maßnahmeträger mehr vor.<br />

Erhebt <strong>de</strong>r Träger für seine Verwaltungsleistungen ein Entgelt von <strong>de</strong>n<br />

Einsatzstellen, liegt insoweit nach <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

eine umsatzsteuerbare und mit 19 % umsatzsteuerpflichtige Leistung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers vor. Soweit die Einsatzstellen an <strong>de</strong>n Maßnahmenträger<br />

ein Entgelt für Leistungen im Bereich <strong>de</strong>r Bildungsarbeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers<br />

zu leisten, können diese nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfrei sein.<br />

» 2. Freiwilligendienst als Ersatzdienst<br />

für <strong>de</strong>n Wehrdienst<br />

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben die Möglichkeit, nicht<br />

zum Zivildienst herangezogen zu wer<strong>de</strong>n, wenn sie sich statt<strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

zu einem freiwilligen Dienst nach <strong>de</strong>m Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />

(JFDG) verpflichten. Der Freiwilligendienst als Ersatzdienst für<br />

<strong>de</strong>n Wehrdienst erfolgt als zweiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem<br />

und Maßnahmeträger. Zwischen <strong>de</strong>m Maßnahmeträger und<br />

<strong>de</strong>r Einsatzstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> Freiwilligen liegt eine umsatzsteuerpflichtige<br />

Personalüberlassung vor.<br />

26 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


3. Zivildienstleisten<strong>de</strong><br />

Das Zivildienstgesetz (ZDG) enthält zum FSJ vergleichbare Regelungen<br />

bei <strong>de</strong>r Beschäftigung von Zivildienstleisten<strong>de</strong>n. Das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amt<br />

für Zivildienst überträgt beispielsweise Verbän<strong>de</strong>n die Aufgabe,<br />

gemeinnützige Organisationen hinsichtlich <strong>de</strong>r Anerkennung als<br />

Beschäftigungsstelle und im laufen<strong>de</strong>n Betrieb zu beraten, zugleich<br />

wer<strong>de</strong>n die Zivildienstleisten<strong>de</strong>n betreut. Der Verband erhält für seine<br />

Tätigkeit vom Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amt eine Vergütung.<br />

3.1 Umsatzsteuerfreiheit nach <strong>de</strong>r MwStSystRL<br />

Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof kommt in einem aktuellen Fall <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

von Zivildienstleisten<strong>de</strong>n (<strong>BFH</strong> v. 23.7.2009 - R 93/07) zu einer<br />

an<strong>de</strong>ren steuerrechtlichen Würdigung als die Finanzverwaltung.<br />

Strittig war im entschie<strong>de</strong>nen Fall die umsatzsteuerliche Behandlung<br />

<strong>de</strong>r Vergütungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amtes an einen Wohlfahrtsverband im<br />

Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Zivildienstgesetzes.<br />

Der <strong>BFH</strong> hielt die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 g<br />

<strong>de</strong>r Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) für einschlägig.<br />

Danach sind eng mit <strong>de</strong>r Sozialfürsorge und <strong>de</strong>r sozialen Sicherheit<br />

verbun<strong>de</strong>ne Leistungen von <strong>de</strong>r Umsatzsteuer befreit. Entgegen <strong>de</strong>r<br />

Ansicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung bezogen sich die vom Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amt<br />

gezahlten Vergütungen nicht allgemein auf Verwaltungstätigkeiten,<br />

son<strong>de</strong>rn sie dienten ausschließlich dazu, <strong>de</strong>n Einsatz von Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

bei <strong>de</strong>n Beschäftigungsstellen zu ermöglichen. Sowohl die<br />

Unterstützung <strong>de</strong>r Beschäftigungsstellen als auch bei <strong>de</strong>r Betreuung<br />

<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>lt es sich um Leistungen, die<br />

ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, <strong>de</strong>n Einsatz<br />

von Zivildienstleisten<strong>de</strong>n im sozialen Beeich zu ermöglichen und<br />

durchzuführen. Derartige Leistungen weisen die erfor<strong>de</strong>rliche Nähe<br />

zum sozialen Bereich auf und können daher steuerfrei als eng mit<br />

<strong>de</strong>r Sozialfürsorge und <strong>de</strong>r sozialen Sicherheit verbun<strong>de</strong>ne Dienstleistungen<br />

sein.<br />

3.1.1 Leistungen im steuerbegünstigten Zweckbetrieb<br />

Weiterhin hält <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> diese Leistungen als unerlässlich im Sinne von<br />

Art. 132 Abs. 2b MwStSystRL, da ohne sie <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

bei <strong>de</strong>n einzelnen Beschäftigungsstellen we<strong>de</strong>r vorbereitet<br />

noch koordiniert o<strong>de</strong>r überwacht wer<strong>de</strong>n kann. Die nach Artikel 133<br />

Abs. 1g <strong>de</strong>r MwStSystRL weiter erfor<strong>de</strong>rliche Anerkennung als Einrichtung<br />

mit sozialem Charakter kann sich aus <strong>de</strong>r Zugehörigkeit<br />

zu einem anerkannten Verband <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege ergeben<br />

(vgl. <strong>BFH</strong> v. 17.2.2009 – XI R 67/06).<br />

Die Vergütungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amtes für Zivildienst an <strong>de</strong>n Wohlfahrtsverband<br />

sind <strong>de</strong>mnach insoweit steuerfrei, wie die Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich durchführten. Nicht<br />

begünstigt sind Aufgaben beispielsweise in <strong>de</strong>n Bereichen Umwelt-<br />

o<strong>de</strong>r Naturschutz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Landschaftspflege. Die Vergütungen für<br />

diese letztgenannten Einsatzbereiche unterliegen <strong>de</strong>m ermäßigten<br />

Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, wenn sie in einem<br />

Zweckbetrieb (§ 64 Abs. 1 AO) ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Ein Zweckbetrieb<br />

setzt nach § 65 AO voraus, dass er in seiner Gesamtrichtung dazu<br />

dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1<br />

AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n können (§ 65 Nr. 2 AO) und <strong>de</strong>r Betrieb zu steuerpflichtigen<br />

Betrieben <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r ähnlichen Art nicht in größerem Umfang<br />

in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke<br />

unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO) (vgl. <strong>BFH</strong> v. 9.4.1987 – V R<br />

150/78).<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

3.1.2 Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen<br />

Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Vergütungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amts für Zivildienst<br />

an einen Wohlfahrtsverband kommt es darauf an, dass die<br />

Tätigkeit das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

steuerbegünstigten Zwecks ist (vgl. <strong>BFH</strong>, 01.08.2002 – V R 21/01).<br />

Dabei kann <strong>de</strong>r Satzungszweck auch in Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren<br />

Körperschaften erreicht wer<strong>de</strong>n. So ist etwa die Werbung für<br />

Blutspen<strong>de</strong>n auch dann notwendige Voraussetzung für die Erfüllung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Satzungszwecks, wenn die Blutspen<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Blutabnahme<br />

bis zur Lieferung <strong><strong>de</strong>s</strong> Blutes an Krankenhäuser durch eine an<strong>de</strong>re<br />

Person erfolgt (<strong>BFH</strong>, 18.03.2004 – V R 101/01). Entsprechend ist es<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass die Zivildienstleisten<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Träger tätig<br />

waren. Die Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 65 Nr. 2 AO sind vielmehr unter<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>r Tätigkeiten <strong>de</strong>r vom Verband betreuten Beschäftigungsstellen<br />

zu prüfen.Der <strong>BFH</strong> sieht keinen Wettbewerb zu <strong>de</strong>m<br />

Regelsteuersatz unterliegen<strong>de</strong>n Konkurrenten (§ 65 Nr. 3 AO), da<br />

nach <strong>de</strong>m Zivildienstgesetz nur Verbän<strong>de</strong> für die ihnen angehören<strong>de</strong>n<br />

Beschäftigungsstellen beauftragt wer<strong>de</strong>n können.<br />

» 4. Zusammenfassung<br />

Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof beurteilt die Beschäftigung von Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

von Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong>n, die diese gemeinsam mit angeschlossenen<br />

Einsatzstellen einsetzen, an<strong>de</strong>rs als die Finanzverwaltung<br />

als Tätigkeiten im steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Im Zweckbetrieb<br />

unterliegen diesbezügliche Umsätze daher <strong>de</strong>m Steuersatz von 7 %<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, soweit sie nicht umsatzsteuerbefreit<br />

sind. Die Steuerbefreiung ergibt sich nach <strong>de</strong>r Auslegung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

aus <strong>de</strong>m tatsächlichen Einsatz <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n in sozialen<br />

Bereichen (Art. 133 Abs. 1g), bei <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r –und Jugendbetreuung<br />

(Art. 133 Abs. 1h), bei Sport- und Körperertüchtigung (Art. 133<br />

Abs. 1m). Dabei wer<strong>de</strong>n gemeinsam von zwei o<strong>de</strong>r mehr steuerbegünstigten<br />

Organisationen erbrachte Leistungen zusammengerechnet.<br />

Soweit Mitarbeiter im Freiweilligen Sozialen Jahr unter <strong>de</strong>n gleichen<br />

Rahmenbedingungen wie Zivildienstleisten<strong>de</strong> beschäftigt wer<strong>de</strong>n,<br />

sind diese Leistungen mit <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz zu besteuern,<br />

soweit sie nicht steuerbefreit sind.<br />

Der Gesichtspunkt, dass Leistungen von mehreren Organisationen <strong>de</strong>r<br />

gemeinsamen Erfüllung <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerbegünstigten Satzungszwecks aller<br />

beteiligten Körperschaften dienen und verschie<strong>de</strong>ne Teilleistungen<br />

somit in einer Gesamtbetrachtung insgesamt als steuerfrei zu beurteilen<br />

sind, muss zur Neubewertung von weiteren Leistungsbeziehungen<br />

führen.<br />

StB Ulrich Goetze<br />

ist als Referent und Autor tätig. Sein Schwerpunkt<br />

ist das Stiftungs- und Vereinssteuerrecht.<br />

In diesem Bereich wirkt er auch als Gutachter<br />

und leistet Einzelberatungen.<br />

www.ugoetze.<strong>de</strong><br />

3 _ 10 SteuerConsultant 27


FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />

» RA, FAStR, FA f. Insolvenzrecht Dr. Jan Roth, Frankfurt am Main<br />

Vertragsmanagement als Insolvenzschutz<br />

O<strong>de</strong>r: Hinterher weiß man alles besser…<br />

In Zeiten <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise ist ein signifikanter Anstieg von Insolvenzen zu verzeichnen. Das vermag<br />

auf <strong>de</strong>n ersten Blick nieman<strong>de</strong>n zu verwun<strong>de</strong>rn, sind doch fast alle Branchen betroffen. Die Praxis <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Insolvenzverwalters zeigt aber, dass sehr oft auch hausgemachte Probleme maßgeblich zur Insolvenz<br />

beigetragen haben. Gefahrenquelle sind oft schlechte Verträge, gesellschaftsrechtliche Fehler o<strong>de</strong>r schlicht<br />

Nachlässigkeit im Umgang mit sonstigen rechtlichen Themen. Für die Mandanten kann es sehr hilfreich<br />

sein, wenn gera<strong>de</strong> die steuerlichen Berater sie rechtzeitig sensibilisieren.<br />

» 1. Einleitung<br />

Kernstück <strong>de</strong>r Bewältigung rechtlicher Gefahren ist eine juristische<br />

Unternehmensbegleitung, die sich in jüngerer Zeit schnell verbreitet.<br />

Man bezeichnet sie in Fachkreisen als „Legal Risk Management“.<br />

Dabei stehen nicht nur unternehmensinterne rechtliche Aspekte<br />

auf <strong>de</strong>r Agenda, son<strong>de</strong>rn es geht auch darum, sicherzustellen, dass<br />

Gesellschafter und Unternehmer im Fall <strong>de</strong>r Krise ihres Unternehmens<br />

nicht ihr privates Vermögen verlieren können. Grundvoraussetzung<br />

ist jedoch, dass <strong>de</strong>r Unternehmer rechtzeitig Vorsorge für<br />

<strong>de</strong>n Krisenfall trifft. Dafür sind zwei Hür<strong>de</strong>n zu überwin<strong>de</strong>n: <strong>de</strong>r<br />

Unternehmer muss zunächst die Gefahren erkennen und auch die<br />

Bereitschaft mitbringen, sich mit <strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>r Fälle auseinan<strong>de</strong>r zu<br />

setzen und entsprechen<strong>de</strong> Vorsorge zu betreiben. Vielfach ist jedoch<br />

zu erkennen, dass viel Zeit mit Zielen und Perspektiven verbracht<br />

wird, Risiken jedoch nicht analysiert und angegangen wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Vorsorge ist dabei im Grun<strong>de</strong> genommen ganz einfach. Darunter sind<br />

standardisierte Checklisten und Strukturen zu verstehen, von spezialisierten<br />

Rechtsanwälten entwickelt, die sich auch je<strong>de</strong>r Mittelständler<br />

zu Nutzen machen kann. Da hier standardmäßige Prüfungsraster<br />

entwickelt sind, sind die entstehen<strong>de</strong>n Kosten sehr überschaubar<br />

und keineswegs nur für Großkonzerne gedacht.<br />

» 2. Legal Risk Analyse<br />

Zunächst wird beim Legal Risk Management eine Risikoanalyse betrieben.<br />

Unternehmer sollten genau wissen, welchen juristischen Risiken<br />

ihr Unternehmen ausgesetzt ist und welche sich minimieren o<strong>de</strong>r gar<br />

ausschalten lassen. Im Fokus stehen dabei zunächst hausgemachte<br />

Risiken. Unklar formulierte Verträge und marken- o<strong>de</strong>r wettbewerbsrechtliche<br />

Verstöße sind beispielsweise eine Gefahrenquelle. Weitere<br />

Gefahren können beispielsweise die nicht vollständige Einzahlung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Stammkapitals einer GmbH sein. Viele Unternehmen wollen ihre<br />

Haftung durch AGB begrenzen. Dafür muss aber auch sichergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass sie wirksam sind und auch zur Anwendung kommen,<br />

was allzu oft unerkanntermaßen nicht <strong>de</strong>r Fall ist. Eine weitere häufig<br />

unterschätzte Gefahr von kleinen Unternehmen ist die Vermischung<br />

von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen. Vereinzelt treten<br />

sogar GmbHs auf, bei <strong>de</strong>nen GmbH-Konto und Privatkonto <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesell-<br />

schafters i<strong>de</strong>ntisch sind. Wer frem<strong><strong>de</strong>s</strong> Vermögen verwaltet und nicht<br />

sicherstellt, dass eine Vermischung von Fremd- und Eigenvermögen<br />

ausgeschlossen ist, setzt sich einem leicht vermeidbaren, aber u.U.<br />

sehr hohen Haftungsrisiko aus. Ist ein Gesellschafter an mehreren<br />

Gesellschaften beteiligt, die sich von ihrem Tätigkeitsfeld und vom<br />

Gesellschaftszweck her überschnei<strong>de</strong>n, gerät er leicht in eine gefährliche<br />

persönliche Haftung, die ihn im Insolvenzfall um die wirtschaftliche<br />

Existenz bringen kann.<br />

Solche Risiken sind leicht vermeidbar, können im Einzelfall aber verheeren<strong>de</strong><br />

Folgen haben.<br />

Ebenfalls unter die Lupe genommen wer<strong>de</strong>n langjährig erprobte<br />

Gestaltungen im Hinblick auf mögliche gesetzliche Än<strong>de</strong>rungen<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtsprechung. Häufig entstehen gera<strong>de</strong> im<br />

Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen gigantische Steuernachzahlungspflichten,<br />

weil sich Gesetzgebung o<strong>de</strong>r die Rechtsprechung<br />

geän<strong>de</strong>rt hat und die steuerliche Gestaltung nicht regelmäßig<br />

überprüft und angepasst wor<strong>de</strong>n ist. Wer Mietwohnungen am Markt<br />

anbietet und in seinen standardisierten Mietverträgen noch erwartet,<br />

dass seine Mieter in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n Schönheitsreparaturen<br />

durchführen, könnte bei Auszug <strong>de</strong>r Mieter auf nicht unerheblichen<br />

Zusatzkosten sitzen bleiben. Solche Risiken können frühzeitig erkannt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn jemand nach ihnen sucht.<br />

» 3. Legal Risk Management – die Beseitigung<br />

von Risiken für die Gesellschaft<br />

Das eigentliche „Legal Risk Management“ beginnt nach <strong>de</strong>r Analyse<br />

und hat zum Ziel, rechtliche Risiken beherrschbar zu machen. Ein<br />

erfolgreiches Legal Risk Management ist wie eine gesundheitliche<br />

Prophylaxe: nach Außen hin verän<strong>de</strong>rt sich zunächst nichts, man<br />

beugt jedoch vermeidbaren Krankheiten vor. Bestehen<strong>de</strong> Vertragsverhältnisse<br />

sind bei erkannten Mängeln zu optimieren bzw. zu<br />

ergänzen.<br />

Ein weiteres Mittel zur Minimierung von Gefahren stellt die Risiko-<br />

Diversifizierung dar. Wenn ein Unternehmen lediglich in einer einzigen<br />

Gesellschaft betrieben wird, sind die Spielräume für Gestaltungen<br />

gering und die Risiken hoch. Solche Ein-Gesellschafts-Unter-<br />

28 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


nehmen sollten daher aufgeteilt wer<strong>de</strong>n, um die operativen Risiken<br />

von <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>m Unternehmen gehaltenen Vermögen, welches unverzichtbar<br />

für die weitere wirtschaftliche Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens<br />

ist, durch optimierte Vertragsgestaltung zu trennen.<br />

» 4. Vermeidung von Folgeinsolvenzen<br />

Wie eingangs erwähnt ziehen Unternehmensinsolvenzen oftmals<br />

Privatinsolvenzen nach sich. Wenn es Geschäftsführern und Gesellschaftern<br />

nicht gelingt, ihr persönliches Vermögen aus <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

<strong>de</strong>r GmbH herauszuhalten, stehen sie zumeist nicht nur vor <strong>de</strong>m<br />

finanziellen Ruin, son<strong>de</strong>rn sie verbauen sich die Möglichkeit eines<br />

Neustarts. Dabei wirkt offenbar die Insolvenz auf viele Beteiligte<br />

wie ein Schreckgespenst, <strong>de</strong>n es um je<strong>de</strong>n Preis, auch um <strong>de</strong>n Preis<br />

weiterer Kapitalzuflüsse in ein maro<strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmen, zu vermei<strong>de</strong>n<br />

gilt. Gut informierte Unternehmer wissen es besser: die Insolvenz<br />

ist auch eine Chance für einen Neustart. Behält ein Unternehmer die<br />

nötige Finanzkraft, um <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter im Rahmen einer<br />

sog. übertragen<strong>de</strong>n Sanierung wichtige Unternehmensteile abkaufen<br />

und ohne Verbindlichkeiten neu starten zu können, kann sowohl das<br />

Kerngeschäft <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens gerettet wie auch die Privatinsolvenz<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Es kommt also darauf<br />

an, <strong>de</strong>n Überblick zu behalten, sich mit <strong>de</strong>m Thema Insolvenz auseinan<strong>de</strong>rzusetzen<br />

und sich Kapital für Notfälle aufzuheben, welches<br />

auf keinen Fall zur Bedienung von Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Darüber hinaus gilt es, rechtlich wasserdichte Verhältnisse zu schaffen,<br />

um Rückgriffe zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

In nahezu je<strong>de</strong>m Insolvenzverfahren macht <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter<br />

Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter und verbun<strong>de</strong>ne<br />

Unternehmen geltend – oft mit Erfolg. Dabei hätten die durchschlagen<strong>de</strong>n<br />

Ansprüche in <strong>de</strong>n meisten Fällen vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

Gesellschafter in <strong>de</strong>r Krise begehen oftmals einen verständlichen,<br />

aber mit katastrophalen Folgen verbun<strong>de</strong>nen Fehler: Sie nehmen in<br />

Anbetracht <strong>de</strong>r bevorstehen<strong>de</strong>n Insolvenz ihrer GmbH Vermögenswerte<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft heraus. Dies hat natürlich zivilrechtliche<br />

Folgen in Form von Rückerstattungsansprüchen, aber auch strafrechtliche,<br />

weil <strong>de</strong>r Bankrotttatbestand erfüllt wird. Wenn ein Unternehmen<br />

in die Krise gerät, soll es möglichst so, wie es ist, in die Insolvenz<br />

geführt wer<strong>de</strong>n. Der Zeitpunkt zum Han<strong>de</strong>ln wur<strong>de</strong> bereits verpasst.<br />

Wichtige Vermögenspositionen müssen vor Eintritt <strong>de</strong>r Krise insolvenzfest<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n, um für einen Neustart zur Verfügung zu<br />

stehen. Auch dies ist ein Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Legal Risk Managements.<br />

Geschäftsführer haften beispielsweise auch für Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft außerhalb ihres satzungsmäßigen Gesellschaftszwecks.<br />

Die Praxis zeigt, dass solche oft mehr<strong>de</strong>utig formuliert o<strong>de</strong>r nicht an<br />

die Entwicklung eines Unternehmens angepasst wor<strong>de</strong>n sind. Ein<br />

nicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Vorsorge besteht darin, <strong>de</strong>n eingetragenen<br />

Gesellschaftszweck auf <strong>de</strong>n aktuellen Stand zu bringen.<br />

In Mehrgesellschaftsstrukturen (Konzernen) können für Geschäftsführer<br />

und Gesellschafter Risiken aus rechtlich unzulässigem Verhalten<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Konzernstruktur resultieren. Dabei ist es erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

dass sich Geschäftsführer und Gesellschafter von <strong>de</strong>m Gedanken<br />

trennen, dass man im Innenverhältnis es „nicht so genau“ nehmen<br />

müsse .So können sich insbeson<strong>de</strong>re im Finanzmanagement mitunter<br />

Praktiken einspielen, die einen permanenten Verstoß gegen die gelten<strong>de</strong>n<br />

Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen und dadurch sowohl<br />

Geschäftsführer als auch verbun<strong>de</strong>ne Unternehmen, also Mutter-,<br />

Tochter- und sogar Schwestergesellschaften in erhebliche Haftung<br />

bringen. Je<strong>de</strong> Gesellschaft in einem Konzernverhältnis kann nach<br />

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außen auftreten und Verträge mit Dritten abschließen. Diese verlassen<br />

sich wie<strong>de</strong>rum darauf, dass <strong>de</strong>r Gesellschaft nicht das Kapital<br />

entzogen wird, um die Verbindlichkeiten zu bedienen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

das Cash Pooling, also die Finanzmittelverwendung über mehrere<br />

Gesellschaften hinweg, unterliegt starkem Fluss in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

und kann u. U. eine extrem hohe persönliche Haftung <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführer nach sich ziehen. Eine regelmäßige rechtliche Anpassung<br />

bestehen<strong>de</strong>r Strukturen an die Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtslage<br />

ist daher erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

In Konzernen, die aus einer Vielzahl von Gesellschaften bestehen,<br />

sind oft Konzernumlageverträge vorhan<strong>de</strong>n, durch die bei einer<br />

Gesellschaft anfallen<strong>de</strong> Kosten nach bestimmten Schlüsseln auf<br />

an<strong>de</strong>re Konzerngesellschaften verteilt wer<strong>de</strong>n. Konzernumlagen<br />

können Geschäftsführer in die persönliche Haftung bringen, wenn<br />

sie nicht präzise formuliert sind und die Verpflichtungen <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Gesellschaften genau <strong>de</strong>finieren o<strong>de</strong>r ein Geschäftsführer<br />

eine Verteilung hinnimmt, die zu einseitig ist. Im schlimmsten Fall<br />

können Gesellschafter o<strong>de</strong>r Geschäftsführer in die unbeschränkte<br />

persönliche Haftung kommen. Konzernumlageverträge o<strong>de</strong>r faktisch<br />

gelebte Konzernumlagen, <strong>de</strong>nen keine vertraglichen Vereinbarungen<br />

zu Grun<strong>de</strong> liegen, müssen daher ebenfalls regelmäßig juristischer<br />

Prüfung unterzogen und angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />

» 5. Fazit<br />

Eine „Legal Risk Analyse“ zeigt, welchen juristischen Risiken<br />

Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen ausgesetzt sind.<br />

Diese Gefahren sind nicht zu unterschätzen, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>ren Realisierung<br />

be<strong>de</strong>utet oftmals das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Existenz <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Betroffenen. Dagegen können frühzeitig erkannte Gefahren zumeist<br />

mit geringem Kostenaufwand beseitigt o<strong>de</strong>r zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t minimiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Auch ist es vorteilhaft einen Überblick darüber zu haben,<br />

welche Gefahren bestehen, die sich nicht beseitigen lassen und<br />

in welcher Höhe. Für diese kann im Einzelfall eine Versicherung<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, es kann aber auch überprüft wer<strong>de</strong>n, welche<br />

Versicherungen ggf. entbehrlich sind. Es bietet sich ferner an,<br />

bestehen<strong>de</strong> Unternehmensstrukturen unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r<br />

Vermögenssicherung so zu ordnen, dass unternehmerisches Vermögen<br />

im Krisenfall aus einer Insolvenz herausgehalten und für<br />

an<strong>de</strong>rweitige Unternehmungen nutzbar ist. Vorsorge treffen hilft, <strong>de</strong>n<br />

Ernstfall berechenbar zu machen. Eine häufig zu hören<strong>de</strong> Klage im<br />

Insolvenzverfahren lautet: „Hätte ich mich doch vorher mit <strong>de</strong>m Ernstfall<br />

auseinan<strong>de</strong>rgesetzt“. In <strong>de</strong>r Tat haben diejenigen, die rechtzeitig<br />

Vorsorge betreiben viele Möglichkeiten, sich und ihr Unternehmen im<br />

Fall <strong>de</strong>r Insolvenz zu retten, <strong>de</strong>nnoch machen gera<strong>de</strong> im Mittelstand<br />

zu wenige Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch.<br />

RA, FAStR, FA InsolvR<br />

Dr. Jan Roth<br />

ist Partner <strong>de</strong>r Kanzlei Jost Roth Collegen und<br />

Lehrbeauftragter <strong>de</strong>r Universität Frankfurt.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 29


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Dubai<br />

Der Morgen danach<br />

Jahrelang galten Geldanlagen in Schwellenlän<strong>de</strong>rn, auf Englisch „Emerging Markets“, als renditeträchtig.<br />

Die „Dubai-Krise“ im vergangenen Jahr warf ihren Schatten auf alle Emerging Markets. Dabei bieten sich gera<strong>de</strong><br />

jetzt gute Investmentmöglichkeiten – für spekulative Anleger.<br />

Ein Weltwun<strong>de</strong>r soll er wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r geplante<br />

und mehr als 1.000 Meter hohe Nakheel<br />

Turm im futuristischen Stadtteil Nakheel<br />

Harbour von Dubai in <strong>de</strong>n Vereinigten Arabischen<br />

Emiraten. Vor fünf Jahren hat es <strong>de</strong>n<br />

Stadtteil eigentlich noch nicht gegeben, <strong>de</strong>r<br />

unweit <strong><strong>de</strong>s</strong> Luxushotels Burj al Arab liegt,<br />

damals hatte dort noch <strong>de</strong>r Wüstenstaub<br />

das Sagen. Der Turm soll dann <strong>de</strong>n im Januar<br />

2010 eingeweihten Burj Khalifa um 172<br />

Meter übertrumpfen. „Die Arbeiten sollen<br />

im kommen<strong>de</strong>n Jahr beginnen“, versprach<br />

Chris O’Donnell, Chef <strong>de</strong>r staatlichen Baugesellschaft<br />

Nakheel Properties, im Oktober<br />

2008, doch schon am 14. Januar 2009 kündigte<br />

das Immobilienunternehmen an, das<br />

Projekt für ein Jahr ruhen zu lassen. Heute,<br />

ein Jahr danach, hat sich immer noch nichts<br />

getan.<br />

Unter<strong><strong>de</strong>s</strong>sen baten die Scheiche im November<br />

2009 ihre Gläubiger um einen Zahlungsaufschub,<br />

die Immobilienmaschinerie <strong><strong>de</strong>s</strong> 4,1<br />

Quadratkilometer kleinen Emirats geriet<br />

ins Stocken. Gerüchte um eine Zahlungsunfähigkeit<br />

Dubais machten die Run<strong>de</strong>. Die<br />

Finanzwelt war um <strong>de</strong>n neuen Begriff „Dubai-<br />

Krise“ reicher.<br />

Höhere Schwankungsbreite,<br />

erhöhte Ausfallrisiken<br />

Diese Finanzkrise machte <strong>de</strong>utlich, dass Geldanlagen<br />

abseits ausgetretener Investmentpfa<strong>de</strong><br />

riskant sind. „Die Risiken bestehen<br />

darin, dass die Börsen- und Devisenkurse dieser<br />

Län<strong>de</strong>r durch eine höhere Schwankungsbreite<br />

und erhöhte Ausfallrisiken gekennzeichnet<br />

sind. Dies spiegelt sich häufig in<br />

einem schlechten Rating wi<strong>de</strong>r“, erklärt Errit<br />

Schlossberger, Geschäftsführer <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanz-<br />

und Vergleichsportals FinanceScout24 mit<br />

Lange Zeit machte Dubai als Ort auf<br />

sich aufmerksam, an <strong>de</strong>m scheinbar<br />

Unmögliches möglich wur<strong>de</strong>.<br />

Sitz in München. Dem gegenüber stehe die<br />

Chance auf überdurchschnittliche Gewinne,<br />

da diese Märkte oft ein höheres Wirtschaftswachstum<br />

als etablierte aufweisen, erläutert<br />

Schlossberger.<br />

Die Dubai-Krise steht inzwischen für risikoreiche<br />

Geldanlagen in Schwellenlän<strong>de</strong>rn<br />

und hat sich in <strong>de</strong>n Köpfen <strong>de</strong>utscher Privatanleger<br />

festgesetzt, <strong>de</strong>nn plötzlich sind sie<br />

selbst betroffen: Allein mittels geschlossener<br />

Immobilienfonds sind <strong>de</strong>utsche Investoren<br />

mit rund 800 Millionen Euro an Bauprojekten<br />

im Wüstenemirat beteiligt, schätzt man bei<br />

Feri Rating & Research aus <strong>de</strong>m hessischen<br />

Bad Homburg.<br />

Die Aussichten waren einfach zu verlockend,<br />

manch ein Zeitungsartikel zu rosarot gefärbt.<br />

Wer vor zehn Jahren in Dubais Immobilienmarkt<br />

mitmischte, konnte gute Profite<br />

erzielen, die durch das Doppelbesteuerun-<br />

30 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Geschlossene Fonds sind Sache für Profis<br />

Dr. Errit Schlossberger ist Geschäftsführer <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanz- und Vergleichsportals<br />

Financescout24 mit Sitz in München.<br />

SteuerConsultant: Emerging Markets<br />

locken mit hohen Renditen, bergen<br />

aber auch Gefahren. Wie erreichen<br />

Privatanleger die gesun<strong>de</strong> Mischung<br />

aus Chance und Risiko?<br />

Dr. Errit Schlossberger: Es empfiehlt<br />

sich, nicht mehr als zehn Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

gesamten Anlagevermögens in Wachstumsmärkte<br />

zu investieren und auch<br />

diesen Betrag auf verschie<strong>de</strong>ne Assetklassen<br />

wie Staats- und Unternehmensanleihen,<br />

Aktien und Immobilien aufzuteilen.<br />

Darüber hinaus ist ein Sparplan<br />

zu empfehlen, um über <strong>de</strong>n sogenannten<br />

Cost-Average-Effekt durch regelmäßige<br />

gleich hohe Einzahlungen von langfristig<br />

steigen<strong>de</strong>n Märkten zu profitieren.<br />

SteuerConsultant: Bleiben wir auf<br />

<strong>de</strong>m Aktienmarkt. Was tun, wenn ein<br />

Anleger bei <strong>de</strong>r Auswahl von einzelnen<br />

Aktien nicht „sattelfest“ ist?<br />

Dr. Errit Schlossberger: Nun, wer sich<br />

bei <strong>de</strong>r Auswahl von Einzelwerten nicht<br />

sicher ist, sollte zu Produkten wie In<strong>de</strong>xfonds<br />

greifen, die ganze Märkte abbil<strong>de</strong>n,<br />

ohne dass hohe Gebühren für ein aktives<br />

Fondsmanagement anfallen.<br />

Aber selbst dann sollten Stopp-Loss-<br />

Limits gesetzt wer<strong>de</strong>n, um Verluste zu<br />

begrenzen: Denn wer ein Wertpapier mit<br />

50 Prozent Verlust veräußert und dafür<br />

ein neues Wertpapier kauft, muss mit<br />

seinem neuen Investment 100 Prozent<br />

Gewinn erzielen, um seinen ursprünglichen<br />

Einsatz wie<strong>de</strong>r zu erreichen.<br />

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SteuerConsultant: Wie verhält es sich<br />

bei Auslandsanleihen, die gera<strong>de</strong> bei<br />

Schwellenlän<strong>de</strong>rn hohe Renditen versprechen?<br />

Dr. Errit Schlossberger: Anleihen sollten<br />

nur dann gekauft wer<strong>de</strong>n, wenn das<br />

Ausfallrisiko überschaubar ist. Hinweise<br />

darauf geben die Rating-Agenturen<br />

und die Spreads, also die Renditeunterschie<strong>de</strong><br />

zu Anleihen erstklassiger<br />

Schuldner wie <strong>de</strong>n USA o<strong>de</strong>r Deutschland.<br />

Je höher diese Spreads ausfallen,<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>to riskanter das Investment.<br />

SteuerConsultant: Stichwort Dubai-<br />

Fonds – es ist schwer, objektive<br />

Kriterien für eine Risikoprüfung bei<br />

geschlossenen Immobilienfonds zu<br />

erhalten, gera<strong>de</strong> wenn dieser im Ausland<br />

investiert…<br />

Dr. Errit Schlossberger: Geschlossene<br />

Beteiligungen unterliegen in Deutschland<br />

<strong>de</strong>r Aufsicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amts für<br />

Finanzdienstleistungen. Diese Prüfung<br />

ist jedoch, an<strong>de</strong>rs als zum Beispiel im<br />

Nachbarland Österreich, nur eine Vollständigkeitsprüfung.<br />

Es erfolgt keine<br />

inhaltliche Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagekonzepts,<br />

<strong>de</strong>r Verträge, <strong>de</strong>r Prognoserechnung und<br />

<strong>de</strong>r angeführten Risiken. Auch müssen<br />

die Prüfer keine Haftpflichtversicherung<br />

über das gesamte Emissionsvolumen<br />

abschließen. Eine Einschätzung <strong>de</strong>r<br />

tatsächlichen Risiken, wie es von einem<br />

Analysten erwartet wird, ist damit nicht<br />

verbun<strong>de</strong>n. Vor allem „Soft Facts“, wie<br />

die Erfahrung <strong><strong>de</strong>s</strong> Managements, wer<strong>de</strong>n<br />

gar nicht erst bewertet …<br />

SteuerConsultant: …was <strong>de</strong>r Privatanleger<br />

erst recht nicht kann…<br />

Dr. Errit Schlossberger: Geschlossene<br />

Immobilienfonds in Schwellenlän<strong>de</strong>rn<br />

sollten <strong>de</strong>n Profis vorbehalten bleiben.<br />

Wer <strong>de</strong>nnoch vom Immobiliensektor in<br />

Emerging Markets profitieren möchte,<br />

kann dies mit Aktien o<strong>de</strong>r Fonds aus diesem<br />

Sektor tun.<br />

gsabkommen zwischen Deutschland und<br />

<strong>de</strong>n Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)<br />

grundsätzlich unangetastet blieben.<br />

Dubai wird auch heute noch gerne als reiches<br />

Ölland bestaunt, das Träume von Superlativen<br />

verwirklicht – doch die Wirklichkeit<br />

sieht an<strong>de</strong>rs aus. Dubai ist eines von sieben<br />

Emiraten, die seit 1971 die Vereinigten Arabischen<br />

Emirate (VAE) bil<strong>de</strong>n. Öl trägt nur<br />

fünf Prozent zum Bruttosozialprodukt bei,<br />

<strong>de</strong>n Rest teilen sich die Bauwirtschaft, die<br />

Finanz- und Dienstleistungsbranche. Vom<br />

Ölreichtum <strong>de</strong>r VAE profitiert vor allem das<br />

Emirat Abu Dhabi.<br />

Dubais Zukunftsprojekte profitieren<br />

von ausländischen Investoren<br />

Das Geld für die Zukunftsprojekte in Dubai<br />

hat seine Wurzeln im Ausland. Weitere<br />

Hochhäuser sind bereits geplant, warten auf<br />

Investorengel<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>n ersten Spatenstich,<br />

so lief das jahrelang. „Oftmals wur<strong>de</strong>n Projekte<br />

als sogenannte ‚Off Plan Properties’<br />

verkauft“, erklärt Bernhard Dames, Fachmann<br />

für geschlossene Immobilienfonds bei<br />

<strong>de</strong>r Berliner Ratingagentur Scope Analysis.<br />

Auf <strong>de</strong>utsch: Immobilien, die noch gar nicht<br />

existierten, wur<strong>de</strong>n mehrmals hintereinan<strong>de</strong>r<br />

gewinnbringend weiterverhökert, „Das<br />

funktioniert wie ein Schneeballsystem“, so<br />

Dames.<br />

Er und seine Kollegen von Feri haben sich vor<br />

Jahren aus <strong>de</strong>r Bewertung von Dubai-Fonds<br />

zurückgezogen, nach<strong>de</strong>m immer mehr neue<br />

– und im Immobilienmarkt unerfahrene –<br />

Fondsanbieter im Markt mitmischten. Dames:<br />

„Unter solchen Vorgaben verläuft je<strong>de</strong> vernünftige<br />

Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Chance-Risiko-<br />

Verhältnisses im San<strong>de</strong> ...“<br />

Die Berichterstattung in <strong>de</strong>n Medien ist zwischenzeitlich<br />

eher pessimistisch, nicht ohne<br />

Grund: Nach Erkenntnissen <strong>de</strong>r Beratungsgesellschaft<br />

Proleads aus Dubai liegen Bauvorhaben<br />

im Wert von 454 Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />

<strong>de</strong>rzeit auf Eis. Die genaue Summe kennt niemand,<br />

offizielle Seiten halten sich be<strong>de</strong>ckt.<br />

Zu<strong>de</strong>m hat Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zum Jahresen<strong>de</strong> 2008 aufgekündigt.<br />

Die Renditeversprechungen <strong>de</strong>r<br />

Fondsinitiatoren waren plötzlich nicht mehr<br />

zu halten, <strong>de</strong>r Geldfluss stoppte.<br />

Die weltweite Finanzkrise belastete zusätzlich<br />

die Finanzmetropole auf <strong>de</strong>r arabischen<br />

Halbinsel, die „Immobilienblase Dubai“ war<br />

geplatzt und mit ihr die Rechenakrobatik von<br />

manchem geschlossenen Immobilienfondsprodukt.<br />

Schwachstellen treten ans Licht. Der „Dubai-<br />

1.000-Fonds“ gilt als jüngstes Para<strong>de</strong>beispiel:<br />

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die<br />

3_ 10 SteuerConsultant 31


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Fondsbetreiber. Allerdings bietet auch je<strong>de</strong><br />

Krise Chancen. Das gilt für keine Region<br />

stärker als für die Schwellenlän<strong>de</strong>r. „Risikobewusste<br />

Anleger fin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rzeit weltweit<br />

beste Investment-Chancen“, so <strong>de</strong>r Tenor<br />

von Anlageexperten auf <strong>de</strong>m Fachkongress<br />

„Fonds Professionell“ im Januar dieses Jahres<br />

in Mannheim.<br />

„Emerging Markets profitieren nicht nur von<br />

günstigen Bewertungen – auch die Gewinnerwartungen<br />

steigen“, resümiert James Syme,<br />

Fondsmanager bei <strong>de</strong>r Investmentgesellschaft<br />

Barings mit Sitz in London. Er betrachtet die<br />

Emerging Markets auf Zwölf-Monatssicht<br />

weiterhin als „sehr attraktiv.“<br />

Edouard Carmignac, Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> französischen Vermögensverwalters<br />

Carmignac Gestion aus Paris, spricht gar von<br />

einer „weltwirtschaftlichen Neuordnung“:<br />

„Die Analysten haben ihre Prognosen zu<br />

spät angehoben, sodass sich die Gewinnerwartungen<br />

als zu niedrig erweisen wer<strong>de</strong>n.<br />

Da sich die Konjunkturdaten aber bessern,<br />

gibt es unserer Ansicht nach noch Spielraum<br />

für positive Gewinnrevisionen.“<br />

IWF erwartet für Emerging Markets<br />

ein BIP-Plus von fünf Prozent<br />

Der Internationale Währungsfonds (IWF)<br />

rechnet in <strong>de</strong>n Schwellenlän<strong>de</strong>rn für 2009<br />

mit einem Anstieg <strong><strong>de</strong>s</strong> Bruttoinlandsprodukts<br />

(BIP) um gut 1,7 Prozent. Für 2010 liegen die<br />

Schätzungen bei 5,1 Prozent. Im Vergleich<br />

dazu hören sich die Konjunkturerwartungen<br />

für die entwickelten Län<strong>de</strong>r mit 1,3 Prozent<br />

im laufen<strong>de</strong>n Jahr beschei<strong>de</strong>n an.<br />

Andrew Cole, Fondsstratege bei Barings in<br />

London: „Die <strong>de</strong>rzeitige Erholung wird für<br />

ein recht or<strong>de</strong>ntliches, wenn auch im langfristigen<br />

Vergleich unterdurchschnittliches<br />

Weltwirtschaftswachstum sorgen.“ Doch: „Es<br />

wird län<strong>de</strong>rspezifische Unterschie<strong>de</strong> geben“,<br />

warnt Cole. Seine Prognose: Angesichts <strong>de</strong>r<br />

hohen Volatilität kommt es auf eine sorgfältige<br />

Auswahl <strong>de</strong>r Anlageklassen ebenso an<br />

wie auf <strong>de</strong>n richtigen Ein- und Ausstiegszeitpunkt.<br />

Die größten Chancen für Anleger sehen die<br />

Barings-Analysten in Asien. Hier erwarten<br />

sie eine „V-förmige“ Erholung, ein schnelles<br />

Anziehen <strong>de</strong>r Konjunktur. In <strong>de</strong>n USA und<br />

in Kontinentaleuropa hingegen wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Konjunkturverlauf eher „U-förmig“ verlaufen.<br />

Das Wachstum bleibt <strong>de</strong>mnach noch<br />

eine gewisse Zeit schwach, bevor es zu einer<br />

echten Erholung kommt. Wenn das Wachstum<br />

wie<strong>de</strong>r anzieht, dürfte auch die private<br />

Nachfrage in Asien steigen. Beson<strong>de</strong>rs optimistisch<br />

ist man bei Barings für Taiwan,<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verhältnis zum chinesischen Fest-<br />

» Emerging Markets<br />

Anleger, die sich für exotische Märkte interessieren, sollten über<br />

das notwendige Fachwissen verfügen. Eine kurze Einführung.<br />

1. BRIC-Staaten. „BRIC“ steht für die Anfangsbuchstaben <strong>de</strong>r Staaten Brasilien, Russland,<br />

Indien und China. Die Wortneuschöpfung tauchte 2003 erstmalig auf wird<br />

Jim O´Neill, Chefvolkswirt von Goldman Sachs, zugeschrieben. Diese vier Staaten<br />

haben ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen fünf und zehn Prozent. Die<br />

BRIC-Staaten vereinen 40 Prozent <strong>de</strong>r Weltbevölkerung. Der Begriff BRICK-Staaten<br />

umfasst zusätzlich auch Südkorea.<br />

2. Emerging Markets bezeichnen die Finanzmärkte in <strong>de</strong>n Schwellenlän<strong>de</strong>rn. Die<br />

Re<strong>de</strong> ist von rund 40 Län<strong>de</strong>rn in Lateinamerika, Südostasien und Europa, die auf<br />

<strong>de</strong>m Sprung vom Entwicklungs- zum Industrieland sind.<br />

3. Schwellenlän<strong>de</strong>r ist ein Begriff <strong>de</strong>r auf Län<strong>de</strong>r angewandt wird, die nicht mehr zu<br />

<strong>de</strong>n Entwicklungslän<strong>de</strong>rn zählen, aber auch noch nicht zu <strong>de</strong>n reichen Industrienationen.<br />

Sie weisen meist sehr hohe Wachstumsraten auf. Dadurch ergeben sich<br />

für Anleger gute Chancen, aber auch hohe Risiken. Häufig wird <strong>de</strong>r Begriff Schwellenlän<strong>de</strong>r<br />

als synonym für Emerging Markets verwen<strong>de</strong>t.<br />

land sich entspannt hat. Die Fondsmanager<br />

rechnen damit, dass viel Kapital in <strong>de</strong>n taiwanesischen<br />

Aktienmarkt zurückfließt. Für<br />

Fondsmanager Sreejith Banerji von Vontobel<br />

Asset Management mit Sitz in Zürich steht<br />

Indien im Vor<strong>de</strong>rgrund: „Die indische Bevölkerung<br />

ist weit jünger als die chinesische und<br />

im Gegensatz zum großen Nachbarn China<br />

wird die Regierung die gesamte Infrastruktur<br />

komplett und mit großer Energie mo<strong>de</strong>rnisieren.“<br />

Da in Indien zu<strong>de</strong>m in mehreren Wahlen<br />

kommunistische Bewegungen zurückgedrängt<br />

wur<strong>de</strong>n, sei <strong>de</strong>r Weg nun frei für eine<br />

Privatisierung <strong>de</strong>r staatlichen Industrie.<br />

Der unangefochtene Champion sowohl für<br />

Investoren als auch für Fondsmanager bleibt<br />

aber China. Dabei darf aber nicht übersehen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass sich das Wirtschaftswun<strong>de</strong>r<br />

im Reich <strong>de</strong>r Mitte gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Ballungszentren<br />

und entlang <strong>de</strong>r Küste abspielt, das<br />

Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>innere verharrt auf <strong>de</strong>m Niveau eines<br />

Entwicklungslands mit beschei<strong>de</strong>nem Pro-<br />

Kopf-Einkommen.<br />

Stephen King, Chefvolkswirt von HSBC am<br />

Hauptsitz <strong>de</strong>r Bank in London, blickt hingegen<br />

nach Russland. „Der Schwerpunkt <strong>de</strong>r<br />

Weltwirtschaft verlagert sich zusehends<br />

Richtung Osten. Die Emerging Markets jagen<br />

von einem Erfolg zum nächsten und treiben<br />

damit wahrscheinlich sogar die weltweite<br />

Konjunkturerholung voran.“<br />

Die Län<strong>de</strong>rallokation spielt bei <strong>de</strong>r Investmentgesellschaft<br />

Barings eine wichtige<br />

Rolle. Und so konzentriert sich <strong>de</strong>r Fonds<br />

auf Län<strong>de</strong>r mit stabilen Fundamentaldaten,<br />

Leistungsbilanzüberschüssen und guten<br />

Staatsfinanzen. „Aufgrund dieser Kriterien<br />

sind zentraleuropäische Län<strong>de</strong>r wie Polen,<br />

Ungarn und Tschechien nicht im Portfolio<br />

vertreten“, erklärt Barings. Grund: Das wirtschaftliche<br />

Wachstum in diesen Län<strong>de</strong>rn war<br />

in <strong>de</strong>n fünf Jahren vor <strong>de</strong>m Abschwung nicht<br />

stabil genug.<br />

Schwäche auf russischem Markt<br />

als Kaufgelegenheit genutzt<br />

In Osteuropa steht Russland auf <strong>de</strong>r Kaufposition<br />

<strong>de</strong>r Fondsgesellschaft. Im Gegensatz<br />

zu vielen Wettbewerber hat Barings-Fondsmanager<br />

James Syme die Marktschwäche als<br />

Kaufgelegenheit betrachtet und damit sein<br />

Russland-Portfolio im kommen<strong>de</strong>n Jahr weiter<br />

erhöht. Nach seiner Ansicht könnte das<br />

russische BIP wie<strong>de</strong>r auf jährliche fünf bis<br />

sechs Prozent steigen – vergleichbar mit <strong>de</strong>n<br />

Jahren 1998 bis 2007. „Eine positive Überraschung<br />

für <strong>de</strong>n Markt“, fin<strong>de</strong>t Syme.<br />

Im Quartett <strong>de</strong>r größten Schwellenlän<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Welt – Brasilien, Russland, Indien, China,<br />

(BRIC) – spielt Brasilien, <strong>de</strong>rzeit achtgrößte<br />

Volkswirtschaft <strong>de</strong>r Welt, eine beson<strong>de</strong>re<br />

Rolle. In <strong>de</strong>n vergangenen zwölf Monaten<br />

gewann <strong>de</strong>r Börsenin<strong>de</strong>x Bovespa 48 Prozent<br />

an Wert hinzu. Staatspräsi<strong>de</strong>nt Luiz Inácio<br />

Lula da Silva sorgt für politische Stabilität und<br />

<strong>de</strong>r Rohstoffboom <strong>de</strong>r vergangenen Jahre für<br />

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hohe Kapitalzuflüsse. Die Auslandsschul<strong>de</strong>n<br />

wur<strong>de</strong>n abgebaut und die jährliche Inflation<br />

auf 4,4 Prozent gesenkt – für Brasilien ein<br />

historisch niedriger Wert. Das Wirtschaftswachstum<br />

in diesem Jahr soll zwischen drei<br />

und fünf Prozent liegen.<br />

Eine Gefahr für Brasilien sehen Analysten in<br />

<strong>de</strong>r festen Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>währung – diese belastet<br />

das Exportgeschäft. „Der Real wird seinen<br />

Aufwärtstrend fortsetzen. Bewertungsfragen<br />

spielen wirklich keine Rolle“, schätzt Paulo<br />

Leme, Volkswirt bei Goldman Sachs in Frankfurt<br />

am Main. James Syme, Barings-Fondsmanager<br />

aus London, weist auf die anstehen<strong>de</strong><br />

Präsi<strong>de</strong>ntschaftswahlen im Oktober 2010 hin,<br />

was zu einer hohen Volatilität auf Brasiliens<br />

Finanzmarkt führen könnte.<br />

Symes Kollege und Geschäftsführer von<br />

Barings, Oliver Morath, ergänzt: „Zusammenfassend<br />

sind wir <strong>de</strong>r Auffassung, dass<br />

es Raum für weitere Kurssteigerungen in <strong>de</strong>n<br />

Emerging Markets geben wird und sich die<br />

entwickelten Märkte auch 2010 gut entwickeln<br />

wer<strong>de</strong>n. Für alle diejenigen unter uns,<br />

die <strong>de</strong>n Einstieg noch nicht gewagt haben: Es<br />

ist noch nicht zu spät!“<br />

In Schwellenlän<strong>de</strong>rn breit aufstellen<br />

und Investitionssumme begrenzen<br />

Wer als Privatanleger in Schwellenlän<strong>de</strong>r investieren<br />

will tut gut daran, breit aufgestellt<br />

zu sein und die Investitionssumme zu begrenzen.<br />

„Maximal zehn Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong> gesamten<br />

Anlagevermögens in Schwellenlän<strong>de</strong>rn<br />

investieren – das reicht vollkommen aus“,<br />

erläutert Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Finanz- und Vergleichsportals<br />

FinanceScout24 aus München. Zu<strong>de</strong>m sollte<br />

auf unterschiedliche Assetklassen gesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n (siehe Interview Seite 31).<br />

Eine gute Streuung erreichen Anleger in<br />

<strong>de</strong>r Regel über Fondsprodukte, die an <strong>de</strong>n<br />

verschie<strong>de</strong>nen Börsen <strong>de</strong>r Schwellenlän<strong>de</strong>r<br />

investiert sind. Mit Wertsteigerungen um 105<br />

Prozent in <strong>de</strong>n vergangenen fünf Jahren überzeugend<br />

waren beispielsweise folgen<strong>de</strong>:<br />

1. Baring Global Emerging Markets Fund<br />

(ISIN: IE0004850503)<br />

2. Comgest Growth Emerging Markets Cap.<br />

(ISIN: IE0033535182)<br />

3. JPM Emerging Markets Equity A (ISIN:<br />

LU0053685615).<br />

Zwischenzeitlich gibt es auch börsengehan<strong>de</strong>lte<br />

Fondsprodukte, sogenannte Exchange<br />

Tra<strong>de</strong>d Funds, mit Anlageschwerpunkt<br />

Emerging Markets. Wer als Anleger etwa auf<br />

steigen<strong>de</strong> Kurse in Brasilien setzen will, kann<br />

über <strong>de</strong>n ETF Lyxor Brazil einsteigen, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Aktienin<strong>de</strong>x IBovespa (ISIN: FR0010408799)<br />

zugrun<strong>de</strong> liegt. Eine langfristige Strategie in<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

China lässt sich via ETF db x-trackers FTSE/<br />

Xinhua China 25 von <strong>de</strong>r Emittentin Deutsche<br />

Bank verfolgen (ISIN: LU0292109856).<br />

Wer schließlich nach <strong>de</strong>n Turbulenzen um<br />

die Zahlungsunfähigkeit Griechenlands auf<br />

steigen<strong>de</strong> Aktienkurse in Athen setzen will,<br />

wird mit <strong>de</strong>m ETF Lyxor MSCI Greece fündig<br />

(ISIN: FR0010405431).<br />

Schlossberger von FinanceScout24 warnt:<br />

„Ganz allgemein sollten Anleger aber be<strong>de</strong>nken,<br />

dass die Märkte <strong>de</strong>r Schwellenlän<strong>de</strong>r<br />

häufig in ‚Sippenhaft’ genommen wer<strong>de</strong>n:<br />

Gerät ein einzelnes Land in Zahlungsschwierigkeiten,<br />

fallen oft auch Anleihen- und Aktienkurse<br />

in an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn, obwohl dort gar<br />

keine Probleme bekannt sind.“<br />

Unter<strong><strong>de</strong>s</strong>sen geht <strong>de</strong>r Vertrieb von Dubai-<br />

Immobilienfonds weiter. Fondsanbieter reizen<br />

mit hohen Renditeversprechungen, ungeachtet<br />

<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung im neuen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und<br />

<strong>de</strong>n VAE, weg von <strong>de</strong>r Freistellungs- hin zur<br />

Anrechnungsmetho<strong>de</strong>. Dennoch heißt es<br />

noch in <strong>de</strong>r Pressemitteilung eines Fonds-<br />

Vertriebspartners aus <strong>de</strong>m Jahr 2009: „Bis<br />

En<strong>de</strong> 2011, also in nur zirka drei Jahren, sollen<br />

durch <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l und Vermietung mit<br />

Immobilien für die Anleger bis zu 140 Prozent<br />

Ausschüttungen erwirtschaftet wer<strong>de</strong>n.“<br />

Selbst für Dubai-Fürsprecher war dies damals<br />

gewagt. Die Internet-Seite <strong><strong>de</strong>s</strong> Fondsanbieters<br />

ist mittlerweile verwaist, die Inhalte nicht<br />

mehr verfügbar.<br />

In <strong>de</strong>n Pressemitteilungen einschlägiger Fondsinitiatoren<br />

ist die Re<strong>de</strong> von „prognostizierten<br />

jährlichen Gewinnausschüttungen, die bei<br />

15 Prozent liegen sollen“. Renditezahlungen<br />

seien zeitnah vorgesehen. Die Re<strong>de</strong> ist von<br />

„vorverhan<strong>de</strong>lten Investmentmöglichkeiten.“<br />

Auf <strong>de</strong>m Entrée <strong>de</strong>r Internet-Seite eines Fondsanbieters<br />

heißt es auch heute noch: „Dubai –<br />

Hier wer<strong>de</strong>n Visionen zur Realität.“<br />

Wer heute in Dubai-Immobilienfonds investiert,<br />

sollte die Realität zulasten <strong>de</strong>r Visionen<br />

übergewichten, auch wenn <strong>de</strong>r Preisverfall<br />

mit Schnäppchen lockt. Fondsanalyst Bernhard<br />

Dames von Scope Analysis: „Anleger<br />

sollten sich genauestens über das Fondsprodukt,<br />

und vor allem über seinen Initiator<br />

informieren.“ Dames weist darauf hin, dass<br />

von <strong>de</strong>n großen etablierten Fondsgesellschaften<br />

kaum einer im Bereich Dubai-Fonds<br />

tätig ist. „Doch gera<strong>de</strong> bei kleineren Fondsanbietern,<br />

die ihr erstes Immobilienprojekt<br />

begleiten, ist Skepsis angezeigt“, warnt <strong>de</strong>r<br />

Scope-Analyst.<br />

Rechtsanwalt Jörg Seifert von Al Sharif Advocates<br />

& Legal Consultants aus Dubai rät:<br />

„Investoren sollten sich auf bereits bestehen<strong>de</strong><br />

Objekte konzentrieren, die nicht mehr im<br />

Bau begriffen sind.“ Auch für geschlossene<br />

Dubai-Immobilienfonds hat er einen Rat<br />

parat: „Anleger sollte sich <strong>de</strong>n Fonds gut aussuchen<br />

und sich von <strong>de</strong>n Initiatoren ein Wirtschaftsprüfer-Prospektgutachten<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

Standard <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfer<br />

vorlegen lassen.“ Der Investor muss sich im<br />

Klaren darüber sein, dass er auch heute noch<br />

bei vielen Immobilienprojekten <strong>de</strong> facto auf<br />

Baupläne setzt. Die Endabrechnung kommt<br />

am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit, wenn überhaupt.<br />

Dubai 1.000 – eine Baugrube,<br />

1.000 erzürnte Anleger<br />

Das wissen heute auch die Anleger <strong><strong>de</strong>s</strong> Hotelfonds<br />

„Dubai 1.000“: Sie investierten zwischen<br />

2005 und 2006 gut 24 Millionen Euro<br />

in Immobilienprojekte in Dubai. Prognostiziert<br />

wur<strong>de</strong> eine Rendite von 9,8 Prozent<br />

pro Jahr. Die Bilanz nach vier Jahren: Eine<br />

Baugrube und 1.000 erzürnte Anleger. Was<br />

können betrogene Investoren tun? „Wir raten<br />

allen Anlegern, sich schnellstmöglich von<br />

einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten<br />

Rechtsanwalt vertreten zu lassen“, empfiehlt<br />

Claudia Lun<strong>de</strong>rstedt-Georgi, Geschäftsführerin<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen Verbraucherschutzrings<br />

(DVS) in Erfurt.<br />

Die Behör<strong>de</strong>n im Wüstenemirat haben reagiert:<br />

Investoren können sich nun auf <strong>de</strong>r<br />

Internet-Seite <strong>de</strong>r staatlichen Immobilien-<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Dubais über <strong>de</strong>n Baustatus<br />

„ihrer“ Immobilien informieren (www.rpdubai.ae).<br />

Auch sollen Bauträger künftig keine<br />

Immobilien mehr veräußern dürfen, bis sie<br />

das Bauland nicht zu 100 Prozent erworben<br />

haben o<strong>de</strong>r über 20 Prozent Eigenmittel für<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Bau verfügen.<br />

Was wird aus <strong>de</strong>m Nakheel Tower? Der<br />

1.000-Meter-Turm soll trotz Baustopp, wie<br />

geplant, im Jahre 2020 stehen, erklärt die<br />

Immobiliengruppe Nakheel. Dann soll <strong>de</strong>r<br />

höchste Turm <strong>de</strong>r Welt <strong>de</strong>r neue Stolz Dubais<br />

sein. Allein das Geld fehlt. Derzeit.<br />

Manfred Ries<br />

ist ausgebil<strong>de</strong>ter<br />

Bankkaufmann und<br />

Finanzjournalist.<br />

Als fester freier Mit -<br />

arbeiter <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuer-<br />

Consultant schreibt<br />

<strong>de</strong>r Autor schwerpunktmäßig<br />

über<br />

die Bereiche private Geldanlage und Mittelstandsfinanzierung.<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

3_ 10 SteuerConsultant 33


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Geschäftskonten<br />

Alternativen nutzen<br />

Erheblich gelitten hat <strong>de</strong>r Ruf und das Ansehen <strong>de</strong>r Banken in <strong>de</strong>n letzten Monaten, insbeson<strong>de</strong>re wegen <strong>de</strong>r<br />

Auswirkungen <strong>de</strong>r Finanzkrise. Doch trotz aller Unzufrie<strong>de</strong>nheit scheuen sich viele Unternehmer, Konsequenzen<br />

zu ziehen und sich eine neue Bank zu suchen. Die Grün<strong>de</strong> sind unterschiedlich.<br />

Franz Fehrenbach hat eigentlich keinen<br />

Hang zu dramatischen Auftritten. Doch was<br />

<strong>de</strong>r Vorstandschef <strong><strong>de</strong>s</strong> Automobilzulieferers<br />

Bosch En<strong>de</strong> Januar <strong>de</strong>r verdutzten Öffentlichkeit<br />

verkün<strong>de</strong>te, war harter Tobak. „Ist eine<br />

Bank <strong>de</strong>r Meinung, die Finanzierung von Boni<br />

sei Unternehmenszweck, dann machen wir<br />

mit ihr keine Geschäfte mehr“, verkün<strong>de</strong>te<br />

er und for<strong>de</strong>rte indirekt an<strong>de</strong>re Unternehmen<br />

auf, es ihm gleichzutun. Sprach’s und<br />

kündigte nach Presseangaben postwen<strong>de</strong>nd<br />

sämtliche Geschäftsbeziehungen mit einem<br />

beson<strong>de</strong>rs Boni-freudigen Geldinstitut. Nur<br />

Effekthascherei? Die symbolische Wirkung<br />

ist je<strong>de</strong>nfalls enorm. Denn es zeigt, dass<br />

Unternehmer und Freiberufler <strong>de</strong>m Gehabe<br />

<strong>de</strong>r Banken nicht machtlos ausgeliefert sind,<br />

wenn sie <strong>de</strong>nn wollen.<br />

Viele Unternehmen und Freiberufler kochen<br />

vor Wut und Enttäuschung, wenn sie daran<br />

<strong>de</strong>nken, dass die Banken aus <strong>de</strong>n Verfehlungen<br />

<strong>de</strong>r letzten Jahre nichts gelernt haben.<br />

Nicht nur, dass einige Beinahe-Pleitebanken<br />

wie<strong>de</strong>r ungeniert Boni zahlen. Ärger bereitet<br />

auch, dass viele Unternehmen Kredite nur<br />

noch zu höheren Konditionen o<strong>de</strong>r gleich gar<br />

nicht mehr bekommen. Erhöht haben viele<br />

Banken und Sparkassen auch die Zinsen für<br />

Überziehungskredite und Gebühren. Erst<br />

jüngst kritisierte <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verband <strong>de</strong>r<br />

Verbraucherzentralen die überhöhten Gebühren<br />

für das Geldabheben an verbundfrem<strong>de</strong>n<br />

Automaten als „kollektiven Wucher“.<br />

Grund für einen Bankenwechsel gäbe es<br />

also genug.<br />

Viele Unternehmer können sich<br />

nicht zum Wechsel durchringen<br />

In <strong>de</strong>r Praxis allerdings tun sich viele Unternehmer<br />

und Freiberufler schwer, eine einmal<br />

bestehen<strong>de</strong> Bankverbindung zu kündigen.<br />

Eine Untersuchung auf <strong>de</strong>m Höhepunkt <strong>de</strong>r<br />

Krise, 2008, lies noch an<strong>de</strong>res vermuten. Die<br />

West<strong>de</strong>utsche Genossenschafts-Zentralbank<br />

aus Düsseldorf kam in einer vom Nürnberger<br />

Marktforschungsinstitut GfK vorgenommenen<br />

repräsentativen Befragung zu <strong>de</strong>m<br />

Ergebnis, dass die <strong>de</strong>utschen Großbanken<br />

nicht nur viel Geld, son<strong>de</strong>rn auch ihr Image<br />

verloren hatten.<br />

Gut ein Viertel <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>bürger hatte<br />

damals Zweifel, ob Banken, die sich an <strong>de</strong>n<br />

Kredit- und Immobilienmärkte verzocken,<br />

auch in an<strong>de</strong>ren Geschäftsfel<strong>de</strong>rn professio-<br />

» Checkliste<br />

Sechs Ratschläge Tipps für<br />

<strong>de</strong>n Wechsel <strong><strong>de</strong>s</strong> Girokontos<br />

1. Höhe <strong>de</strong>r Guthabenverzinsung: Normalerweise<br />

haben Girokonten keine Guthabenverzinsung.<br />

Einige Banken bieten <strong>de</strong>rzeit aber<br />

zwischen 0,5 und 1,5 Prozent an.<br />

2. Höhe <strong>de</strong>r Überziehungszinsen: Die Sollzinsen<br />

sind sehr variabel und liegen meist zwischen<br />

elf und 17 Prozent<br />

3. Kosten für die Überweisungen (online /<br />

Beleghaft): Hier lohnt es sich, die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Buchungen im Monat abzuschätzen, um<br />

kostenlose Konten mit Transaktionsgebühren<br />

und solche mit festen Kontoführungsgebühren<br />

vergleichen zu können.<br />

4. Zahl <strong>de</strong>r Geldautomaten: Wichtig, wenn Sie<br />

viel unterwegs sind und Zugriff auf das Konto<br />

haben müssen.<br />

5. Ausstellung von Zweitkarten: Wenn Mitarbeiter<br />

o<strong>de</strong>r Partner Zugriff auf das Konto<br />

o<strong>de</strong>r die Kontoauszüge haben sollen, sollten<br />

kostenlose Zweitkarten ohne großen Aufwand<br />

ausgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Zusätzliche Leistungen: Dazu zählen kostenlose<br />

Kreditkarten, Tagesgeldkonten für Rücklagen<br />

o<strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rkonten.<br />

nell arbeiten können. Die Volks- und Raiffeisenbanken<br />

schnitten da noch verhältnismäßig<br />

gut ab. Konsequenzen zogen aber we<strong>de</strong>r<br />

die Verbraucher noch die Firmenkun<strong>de</strong>n. Bei<br />

Letzteren dürfte das auch daran liegen, dass<br />

sich Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />

34 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


in <strong>de</strong>r Krise als relativ verlässliche Partner<br />

gezeigt haben. Die wenigsten dieser Institute<br />

beteiligten sich am „Kreditroulette“. Hinzu<br />

kommt das traditionell enge Verhältnis von<br />

Unternehmern zu diesen Banken.<br />

Marktanteil <strong>de</strong>r Sparkassen im<br />

Kreditgeschäft liegt bei 43 Prozent<br />

Der Marktanteil <strong>de</strong>r Sparkassen-Finanzgruppe<br />

liegt im Kreditgeschäft mit Unternehmen und<br />

Selbstständigen bei rund 43 Prozent. Die Großbanken<br />

vergeben 16 Prozent, die Genossenschaftsbanken<br />

rund 14 Prozent <strong>de</strong>r Kredite.<br />

Bei kleineren Unternehmen dürfte <strong>de</strong>r Anteil<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaftsbanken und Sparkassen<br />

zulasten <strong>de</strong>r Privatbanken noch größer sein.<br />

Immerhin stellt sich bei <strong>de</strong>n Banken eine<br />

gewisse Einsicht ein. Das Vertrauen <strong>de</strong>r Kun-<br />

<strong>de</strong>n habe in <strong>de</strong>r Krise <strong>de</strong>utlich gelitten, stellt<br />

Jan Schildbach, Analyst bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Bank Research aus Frankfurt am Main, in<br />

seinem Bericht „Globale Bankentrends nach<br />

<strong>de</strong>r Krise“ fest. Kurzfristig dürfte <strong>de</strong>r Reputationsverlust<br />

für die Banken keine allzu<br />

schmerzlichen Folgen haben, so seine Einschätzung,<br />

<strong>de</strong>nn die Kun<strong>de</strong>n sind offenbar<br />

zu bequem, sich eine neue Bank zu suchen.<br />

Folge: Die „Flucht“ <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n hält sich in<br />

Grenzen. We<strong>de</strong>r verloren die Privatbanken<br />

in <strong>de</strong>r Krise massiv Firmenkun<strong>de</strong>n noch verzeichneten<br />

Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />

einen Ansturm.<br />

Vereinzelt stellten vor allem Sparkassen<br />

und Genossenschaftsbanken einen leichten<br />

Zuwachs an Firmenkun<strong>de</strong>n fest. Bankenanalyst<br />

Schildbach sieht die negativen Auswir-<br />

kungen für die Banken erst auf längere Sicht.<br />

So dürften seiner Ansicht nach die Lobbyisten<br />

in Berlin und Brüssel weit weniger Gehör fin<strong>de</strong>n<br />

als vor <strong>de</strong>r Krise. Zu<strong>de</strong>m sehen viele gute<br />

Leute die Banken nicht mehr unbedingt als<br />

attraktiven Arbeitsplatz.<br />

Verstärkte Regulierung schränkt<br />

Spielraum <strong>de</strong>r Banken ein<br />

Bei<strong><strong>de</strong>s</strong> hat Auswirkungen auf <strong>de</strong>n Mittelstand.<br />

Zum einen, weil eine verstärkte Regulierung<br />

<strong>de</strong>n Spielraum <strong>de</strong>r Banken auch im Umgang<br />

mit <strong>de</strong>n Unternehmenskun<strong>de</strong>n einschränken<br />

wird. Zum an<strong>de</strong>ren, weil die Qualität <strong>de</strong>r<br />

Betreuung und Beratung sinken wird.<br />

Letzteres ist heute schon leidvolle Realität.<br />

Mittelständische Unternehmen fühlen sich<br />

von ihren Banken schlecht beraten, stellte<br />

Die Banken haben<br />

<strong>de</strong>rzeit kein gutes<br />

Ansehen bei <strong>de</strong>n<br />

Unternehmern. Dennoch<br />

haben nur wenige<br />

die Konsequenzen<br />

gezogen und sich für<br />

ein an<strong>de</strong>res Kreditinstitut<br />

entschie<strong>de</strong>n.<br />

3_ 10 SteuerConsultant 35


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

eine aktuelle Studie <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen Instituts<br />

für Servicequalität (DISQ) aus Hamburg<br />

fest.<br />

An Fachkompetenz <strong>de</strong>r Berater, so die Ergebnisse<br />

<strong>de</strong>r Studie, mangelt es beson<strong>de</strong>rs bei<br />

<strong>de</strong>n wichtigen Themen Existenzgründung,<br />

Finanzierung von Investitionsvorhaben und<br />

Altersvorsorge. Die Commerzbank bot dabei<br />

offensichtlich noch das beste Bild. Sie wur<strong>de</strong><br />

zum Sieger gekürt, da Service und das Fachwissen<br />

im Bereich Finanzierung laut DISQ<br />

überzeugten. Die Deutsche Bank kam auf<br />

Rang zwei, die Hamburger Sparkasse wur<strong>de</strong><br />

Dritter.<br />

Für mittelständische Unternehmer mit einem<br />

großen Finanzierungs- und Beratungsbedarf<br />

mag dieses Ergebnis eine Orientierung sein.<br />

Freiberufler und kleine Selbstständige bringt<br />

ein solcher Test kaum weiter.<br />

Kostengünstiges Girokonto<br />

für Freiberufler ein Problem<br />

Sie haben oft schon Probleme, ein kostengünstiges<br />

Girokonto zu bekommen. Zum Beispiel<br />

zickt <strong>de</strong>r Testsieger, die Commerzbank,<br />

wenn Freiberufler bei ihr ein privates Girokonto<br />

eröffnen wollen. Was je<strong>de</strong>r Angestellte<br />

SteuerConsultant: Hat sich durch die Krise<br />

<strong>de</strong>r Umgang <strong>de</strong>r Banken mit selbstständigen<br />

Unternehmern verän<strong>de</strong>rt?<br />

Günther Hieber: Die Gangart ist wesentlich<br />

härter gewor<strong>de</strong>n. Das liegt aber nicht<br />

nur an <strong>de</strong>n Banken, son<strong>de</strong>rn hauptsächlich<br />

daran, dass diesen von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

strengere Vorschriften gemacht wer<strong>de</strong>n, was<br />

die Kreditvergabe anbelangt.<br />

SteuerConsultant: Bei welchen Banken<br />

sind Selbstständige Ihrer Meinung nach<br />

am besten aufgehoben?<br />

Günther Hieber: Ich kann generell sagen,<br />

Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind<br />

sofort kostenlos bekommt, bleibt Selbstständigen<br />

verwehrt. Die Alternative ist das Aktiv-<br />

Konto für 5,90 Euro pro Monat – Buchungen<br />

kosten extra.<br />

Die Commerzbank ist kein Einzelfall – ob<br />

private Geschäftsbanken, Sparkassen o<strong>de</strong>r<br />

Genossenschaftsinstitute: Alle unterschei<strong>de</strong>n<br />

zwischen privaten Angestellten und Selbstständigen<br />

beziehungsweise Freiberuflern.<br />

Ein Vergleich <strong>de</strong>r Konditionen lohnt sich allemal.<br />

Für ein Firmenkonto kommen im Jahr<br />

schnell zwischen 100 und 300 Euro Gebühren<br />

für die Kontoführung, Kreditkarten, Kontoauszüge<br />

und Überweisungen zusammen.<br />

Neben <strong>de</strong>n Kontoführungsgebühren zahlt <strong>de</strong>r<br />

Firmenkun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Regel für je<strong>de</strong> Kontobewegung<br />

extra.<br />

Auf <strong>de</strong>r Suche nach kostenlosen Firmenkonten<br />

wer<strong>de</strong>n Selbstständige nur bei wenigen<br />

Internet-Banken fündig. Dazu gehören zum<br />

Beispiel die Münchner DAB, die Berliner DKB<br />

Bank, die Deutsche Skatbank aus Altenburg<br />

in Thüringen o<strong>de</strong>r die Hamburger Netbank.<br />

Der Knackpunkt: Viele dieser Konten sind<br />

an Bedingungen geknüpft. So kommen bei<br />

<strong>de</strong>r DKB Bank nur bestimmte Freiberufler<br />

wie Steuerberater, Ärzte o<strong>de</strong>r Anwälte in <strong>de</strong>n<br />

Interview<br />

„Liquidität wird das A und O<br />

<strong>de</strong>r nächsten 18 Monate sein“<br />

Eine härtere Gangart zwischen Banken und Unternehmern hat RA/FAStR Günther<br />

Hieber, seit Februar 2008 Präsi<strong>de</strong>nt <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Selbständigen, in <strong>de</strong>r<br />

Finanzkrise beobachtet. Hieber hat seine Kanzlei in Kernen (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg).<br />

immer noch diejenigen, die auf die kleineren<br />

und mittleren Betriebe wesentlich eher eingehen<br />

als die Großbanken. Wir können feststellen,<br />

dass mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

im Bund <strong>de</strong>r Selbständigen bei <strong>de</strong>n Volks- und<br />

Raiffeisenbanken sind. Fast 40 Prozent sind bei<br />

<strong>de</strong>r Sparkassen-Gruppe. Bei <strong>de</strong>n Großbanken<br />

sind gera<strong>de</strong> einmal rund sechs Prozent.<br />

SteuerConsultant: Unter welchen<br />

Umstän<strong>de</strong>n sollen Unternehmen die Bank<br />

wechseln?<br />

Günther Hieber: Generell lässt sich sagen:<br />

Wenn das Vertrauen in die Bank fehlt. Aber:<br />

Wenn die Banken überall die Finger drin-<br />

Genuss eines kostenlosen Firmenkontos. Bei<br />

<strong>de</strong>r Skatbank, einer Zweignie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>r<br />

thüringischen Volksbank Altenburger Land<br />

aus Schmölln, sind es generell alle Freiberufler,<br />

die unter <strong>de</strong>n § 18 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>s</strong> Einkommenssteuergesetzes<br />

fallen.<br />

Auf Zusatzgebühren für<br />

Buchungen per Beleg achten<br />

Achten sollten Unternehmer auf die Zusatzgebühren<br />

für Buchungen, die per Beleg eingereicht<br />

wer<strong>de</strong>n. Ein wirklich günstiges Konto<br />

bietet alle Kontotransaktionen kostenlos an.<br />

Zu<strong>de</strong>m sollten an<strong>de</strong>re – leiten<strong>de</strong> - Angestellte<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebs Karten für die Kontoauszugsdrucker<br />

o<strong>de</strong>r zusätzliche Kreditkarten,<br />

etwa für weitere Geschäftsführer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Außendienst, möglichst kostenlos erhalten.<br />

Ganz ohne Eigennutz machen die Banken das<br />

natürlich nicht. Sie setzen auf <strong>de</strong>n Verkauf<br />

von zusätzlichen Produkten.<br />

Die DKB Bank schreibt auf <strong>de</strong>r Internet-Seite<br />

ganz offen, dass Freiberufler die Möglichkeit<br />

haben, die „Angebote für die reibungslose<br />

Abwicklung Ihres Geschäftsbetriebs und die<br />

Vermögensanlage zu nutzen“. So sollen die<br />

Kun<strong>de</strong>n „Investitionsvorhaben, wie zum Bei-<br />

RA/FAStR Günther<br />

Hieber, Präsi<strong>de</strong>nt <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r<br />

Selbständigen<br />

haben, kommen Sie gar nicht so leicht raus.<br />

Denken Sie nur an die Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

bei Krediten. Diese Frage ist also<br />

ziemlich theoretisch. Sie können oft gar nicht<br />

wechseln.<br />

Außer<strong>de</strong>m ist es auch oft gar nicht ratsam.<br />

Wenn Sie bei Ihrer Bank noch eine Kreditlinie<br />

haben, die nicht gekürzt wur<strong>de</strong>, sollten Sie<br />

einen Wechsel tunlichst vermei<strong>de</strong>n. Die neue<br />

Bank wird Ihnen diese Linie vielleicht nicht<br />

gewähren. Als Kreditnehmer halten Sie lieber<br />

mal die Füße still, knirschen mit <strong>de</strong>n Zähnen<br />

und hoffen, dass Ihnen die Linie bleibt. Denn<br />

Liquidität wird das A und O <strong>de</strong>r nächsten 18<br />

Monate sein.<br />

36 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


spiel eine Mandantenstammfinanzierung,<br />

realisieren“. Um nicht von Versicherungs-<br />

und Kreditangeboten überhäuft zu wer<strong>de</strong>n,<br />

sollten Unternehmer bei <strong>de</strong>r Kontoeröffnung<br />

unmissverständlich klarmachen,<br />

dass es nur um ein Girokonto geht. Das<br />

gilt insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>n Filialbanken. In<br />

diesen en<strong>de</strong>n die meisten Erstgespräche<br />

mit <strong>de</strong>r Frage: „Wie steht es sonst um Ihre<br />

Finanzen und Versicherungen?“<br />

Manche Freiberufler schaffen es, ihr Firmenkonto<br />

als Privatkonto bei <strong>de</strong>r Bank<br />

durchzubekommen. Ratsam ist das nicht<br />

immer. Gera<strong>de</strong> bei Freiberuflern ist eine<br />

getrennte Kontoführung sinnvoll, um<br />

<strong>de</strong>n Überblick über die Finanzen nicht<br />

zu verlieren. Ein zusätzliches Tagesgeldkonto<br />

auf <strong>de</strong>m monatlich die Zahlungen<br />

für die Umsatz- und Einkommenssteuer<br />

überwiesen wer<strong>de</strong>n, verhin<strong>de</strong>rt einen<br />

Kardinalfehler, <strong>de</strong>n viele Selbstständige<br />

begehen: Sie freuen sich über die hohen<br />

Summen auf ihrem Konto und vergessen,<br />

dass ein Großteil davon <strong>de</strong>m Staat gehört.<br />

Unverzichtbar ist die Trennung, wenn<br />

mehrere Personen Zugriff auf das Konto<br />

haben sollen. Dann geht an einem eigenen<br />

Geschäftskonto kein Weg mehr vorbei.<br />

Häufig lässt sich das neue Konto<br />

nach einer Woche nutzen<br />

Der Wechsel <strong>de</strong>r Bankverbindung dauert<br />

in <strong>de</strong>r Regel ein Gespräch lang. Bis das<br />

neue Konto genutzt wer<strong>de</strong>n kann, vergeht<br />

meist eine gute Woche. Den gesamten<br />

Aufwand sollten Freiberufler aber nicht<br />

unterschätzen. Denn <strong>de</strong>r meist großartig<br />

beworbene „Kontoumzugsservice“ <strong>de</strong>r<br />

Banken ist weit weniger hilfreich als er<br />

sein könnte. Die meiste Arbeit bleibt am<br />

Kun<strong>de</strong>n hängen.<br />

Oft sind es nur die Daueraufträge, die die<br />

Bank auf das neue Konto umschreibt. Lastschriften<br />

muss <strong>de</strong>r Unternehmer selbst<br />

ummel<strong>de</strong>n, Briefbögen und Buchhaltungs-<br />

Software än<strong>de</strong>rn. Das kann je nach Umfang<br />

ein paar Arbeitstage in Anspruch nehmen.<br />

Daher will <strong>de</strong>r abrupte Bankwechsel gut<br />

überlegt sein. Besser ist es, ein zweites<br />

Konto bei einer weiteren Bank zu eröffnen<br />

und dann nach und nach die Geschäfte<br />

darüber abzuwickeln. Nur Freiberufler, die<br />

relativ wenige Buchungsvorgänge haben,<br />

können <strong>de</strong>n Wechsel innerhalb weniger<br />

Stun<strong>de</strong>n vollziehen.<br />

Zu <strong>de</strong>n Verlierern gehören die ausländischen<br />

Banken. Diese hatten im Boom<br />

ihre Chance gewittert, am florieren<strong>de</strong>n<br />

Kreditmarkt <strong>de</strong>r Firmenkun<strong>de</strong>n teilzuhaben.<br />

Mit günstigen Konditionen und laxen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Kreditprüfungen lockten sie so manchen<br />

Unternehmer. Als sie durch ihre restlichen<br />

Finanzgeschäfte in <strong>de</strong>n Abgrund stürzten,<br />

zwangen die als Notretter herbeigesprungenen<br />

Staaten die Banken, ihre Auslandsaktivitäten<br />

einzustellen.<br />

Zurück blieben Mittelständler, die um ihre<br />

Kredite bangten, die heimischen Banken<br />

bangten mit. Sie saßen oft als Co-Darlehensgeber<br />

o<strong>de</strong>r durch ältere Verbindlichkeiten<br />

mit im Boot. Viele <strong>de</strong>utsche Banken nutzten<br />

die Chance, verloren gegangene Kun<strong>de</strong>n<br />

zurückzuholen. „Allerdings können Sparkassen<br />

und Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>banken gemeinsam mit<br />

<strong>de</strong>n genossenschaftlichen Instituten nicht<br />

<strong>de</strong>n starken Rückzug ausländischer und privater<br />

Banken aus <strong>de</strong>m Mittelstandsgeschäft<br />

vor allem in <strong>de</strong>n vergangenen zwei Jahren<br />

in vollem Umfang auffangen“, gab En<strong>de</strong> vergangenen<br />

Jahres Peter Schnei<strong>de</strong>r, Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Sparkassenverbands Ba<strong>de</strong>n-Württemberg,<br />

zu. Die meisten aber ließen die Unternehmen<br />

nicht hängen. Mal bereitwillig, mal zähneknirschend<br />

übernahmen viele Banken die Kredite<br />

<strong>de</strong>r ausländischen Konkurrenz.<br />

Die Rettung hat ihren Preis. Wer einen Kredit<br />

möchte, muss sich heute einer intensiven<br />

Durchleuchtung durch die Kreditinstitute<br />

stellen. Das Rating, die Beurteilung <strong>de</strong>r finanziellen<br />

Leistungskraft <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens,<br />

spielt dabei mehr <strong>de</strong>nn je die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Rolle. Für viele Unternehmer bleibt dieser<br />

Vorgang ein undurchschaubares Instrument.<br />

Das bemängelt auch das DISQ. Weniger als<br />

je<strong><strong>de</strong>s</strong> zweite Institut erläuterte laut Studie<br />

transparent und ausführlich, wie das Rating<br />

zustan<strong>de</strong> kommt. Hinweise zu <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verbesserung<br />

wur<strong>de</strong>n nur in je<strong>de</strong>m zweiten<br />

Fall genannt. „Das Rating ist das Na<strong>de</strong>löhr<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Mittelstan<strong><strong>de</strong>s</strong> - durch eine gute Beratung<br />

kann eine individuelle Kreditklemme<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n“, mahnt RA/StB Stefan<br />

Buschmann, Chef <strong>de</strong>r ebenfalls an <strong>de</strong>r Umfrage<br />

beteiligten Buschmann Wirtschafts- und<br />

Steuerberatungs GmbH aus Hamburg.<br />

Die strengeren Bonitätsprüfungen treffen in<br />

erster Line investitionsintensive Unternehmen,<br />

die über eine schlechte Eigenkapitalbasis<br />

verfügen. Bei <strong>de</strong>n meisten Kleinbetrieben<br />

und Selbstständigen ist <strong>de</strong>r Kapitalbedarf<br />

weitaus geringer. „Von einer Kreditklemme<br />

kann <strong>de</strong>rzeit nicht die Re<strong>de</strong> sein“, konstatiert<br />

auch Patrick A<strong>de</strong>nauer aus Köln, Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands <strong>de</strong>r Familienunternehmer.<br />

Kleineren Firmen machen ohnehin weniger<br />

die strengen Prüfungen zu schaffen als die<br />

hohen Risikoaufschläge <strong>de</strong>r Banken. Eine<br />

Umfrage <strong>de</strong>r Unternehmensberatung Ernst &<br />

Young zeigt die Richtung auf. Demnach erwarten<br />

80 Prozent <strong>de</strong>r Bankmanager angesichts<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> höheren Ausfallrisikos höhere Zinsen bei<br />

Unternehmenskrediten. Und auch für Freiberufler,<br />

die meist als Privatkun<strong>de</strong>n gesehen<br />

wer<strong>de</strong>n, wird es in vielen Fällen teurer. Über<br />

40 Prozent <strong>de</strong>r Banker rechnet mit steigen<strong>de</strong>n<br />

Zinsen bei Ratenkrediten. „Für die Unternehmen<br />

wird es im neuen Jahr ten<strong>de</strong>nziell noch<br />

schwieriger wer<strong>de</strong>n, neue Kredite zu bekommen“,<br />

resümiert Dirk Müller-Tronnier, Leiter<br />

Banking & Capital Markets bei Ernst & Young.<br />

„Wir sind beim Thema Kreditklemme noch<br />

immer nicht über <strong>de</strong>n Berg.“<br />

Unternehmer beklagen<br />

Kommunikation mit Banken<br />

Dabei geht es <strong>de</strong>n meisten Unternehmern<br />

noch nicht einmal um die günstigsten Konditionen.<br />

Ein Hauptproblem ist die Kommunikation<br />

zwischen Bank und Unternehmer. So<br />

wünschen sich die Mittelständler mehr <strong>Entscheidung</strong>skompetenz<br />

bei ihren Ansprechpartnern<br />

in <strong>de</strong>r Bank.<br />

Dass Anspruch und Wirklichkeit auseinan<strong>de</strong>rfallen,<br />

kennt auch Ingrid Kessler von <strong>de</strong>r<br />

Firma Kessler Druck aus <strong>de</strong>m bayerischen<br />

Bobingen. „Die Banken rennen uns das<br />

Haus ein, was sie alles können, und dann<br />

verabschie<strong>de</strong>n sie sich wie<strong>de</strong>r“, klagt Kessler.<br />

Ansprechpartner seien auf einmal nicht mehr<br />

zu erreichen. „Nach<strong>de</strong>m die Konten eröffnet<br />

waren, kümmerte sich keiner mehr um <strong>de</strong>n<br />

Rest.“<br />

Sie hat daraus die Konsequenzen gezogen.<br />

Von <strong>de</strong>n fünf Banken, zu <strong>de</strong>nen das Unternehmen<br />

einmal Geschäftsbeziehungen unterhielt,<br />

sind nur noch drei übrig geblieben. „Letztlich<br />

bleibt man bei <strong>de</strong>r Bank hängen, die sich um<br />

einen kümmert. Dafür zahlt man vielleicht<br />

sogar ein bisschen mehr“, lautet ihr Resümee.<br />

Damit liegt sie ganz auf <strong>de</strong>r Linie von Bosch-<br />

Chef Fehrenbach. Vielleicht ist es ja mehr als<br />

ein symbolischer Akt, wenn Selbstständige<br />

und Unternehmer ihre Verbindung zu ihrer<br />

Bank über<strong>de</strong>nken.<br />

Alexan<strong>de</strong>r<br />

Heintze<br />

Der Diplom-Ökonom<br />

arbeitet als Autor für<br />

Wirtschaftsmagazine<br />

wie Euro am Sonntag,<br />

Capital und Fonds &<br />

Co. Er schreibt hauptsächlich<br />

über Immobilienthemen,<br />

Geschlossene Fonds und Reits.<br />

E-Mail: presse@heintze-net.<strong>de</strong><br />

3_ 10 SteuerConsultant 37


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Mikrokredit<br />

Alternativer Weg<br />

zu kleinem Geld<br />

Noch hat sich die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Mikrofinanzierung in Deutschland nicht flächen<strong>de</strong>ckend<br />

verbreitet. Dabei bietet sie gera<strong>de</strong> Kleinstunternehmen und Grün<strong>de</strong>rn eine gute Option,<br />

schnell und unbürokratisch an frisches Geld zu kommen.<br />

Diese <strong>Entscheidung</strong> konnte die Bank einfach<br />

nicht mehr nachvollziehen. Da hätten<br />

Bernd Closmann und seine Kollegin Maria<br />

Naber eine Münchner Werbeagentur, in <strong>de</strong>r<br />

sie angestellt waren, übernehmen können<br />

– mit festem Kun<strong>de</strong>nstamm und sicheren<br />

Umsätzen.<br />

Aber was taten sie? Sie entschie<strong>de</strong>n sich,<br />

eine eigene Agentur zu grün<strong>de</strong>n und von<br />

vorne anzufangen. Dieses Risiko wollte die<br />

Bank nicht mittragen, zumal die Grün<strong>de</strong>r<br />

keine Sicherheiten hatten. Sie verweigerte<br />

<strong>de</strong>n Kredit. „Dabei hätten wir nur wenig Geld<br />

gebraucht“, berichtet Closmann. „Es ging ja<br />

lediglich um die Büroausstattung.“ Trotz <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Neins <strong>de</strong>r Bank blieben die bei<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>r<br />

bei ihrem Kurs.<br />

Entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Tipp<br />

kam vom Gutachter<br />

Als sie schließlich für die Beantragung eines<br />

Gründungszuschusses ihren Business-Plan<br />

beurteilen lassen mussten, gab ihnen <strong>de</strong>r<br />

Gutachter <strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Tipp. Sie<br />

sollten es doch bei einem Mikrofinanzierer<br />

versuchen.<br />

Sofort vereinbarten die bei<strong>de</strong>n Werber einen<br />

Termin, stellten ihr Konzept vor und brachten<br />

ergänzen<strong>de</strong> Unterlagen und Bürgen bei.<br />

Schon nach zwei Wochen hatten sie die benötigten<br />

15.000 Euro für <strong>de</strong>n Start. „Der Mikrofinanzierer<br />

hat uns einfach ganz persönlich<br />

zugetraut, dass wir unsere I<strong>de</strong>e unternehmerisch<br />

stemmen.“ Das war vor vier Jahren.<br />

Mittlerweile bedienen die Münchner mit ihrer<br />

Firma Bam Industries Kun<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>n unterschiedlichsten<br />

Branchen. Zu<strong>de</strong>m können sie<br />

es sich sogar leisten, Anfragen abzulehnen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Auftrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auftraggeber<br />

ihnen nicht gefallen.<br />

Closmann und Nabers Geschichte ist kein<br />

Einzelfall. Vor allem kleine und kleinste<br />

Unternehmen o<strong>de</strong>r Existenzgrün<strong>de</strong>r machen<br />

ähnliche Erfahrungen. Sie brauchen eher<br />

kleinvolumige Kredite, die ein Projekt o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsmittel finanzieren, Einnahmeausfälle<br />

o<strong>de</strong>r -verschiebungen überbrücken o<strong>de</strong>r eben<br />

auch erste Gründungsinvestitionen ermöglichen.<br />

Doch trotz <strong>de</strong>r kleinen Summen blocken<br />

die Hausbanken oft ab.<br />

Dass eine Mikrofinanzierung in solchen<br />

Fällen eine interessante Alternative bietet,<br />

beginnt sich in Deutschland langsam herumzusprechen.<br />

„Mikrofinanzierung steht nach<br />

<strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r EU für kleinvolumige Kredite<br />

von höchstens 25.000 Euro. Sehr häufig<br />

geht es jedoch um weit niedrigere Summen<br />

zwischen 1.000 und 10.000 Euro“, erläutert<br />

Margarita Tchouvakhina. Sie ist Abteilungsdirektorin<br />

in <strong>de</strong>r volkswirtschaftlichen Abteilung<br />

<strong>de</strong>r KfW Bankengruppe in Frankfurt am<br />

Main.<br />

„Für Banken haben solche Kleinstkredite<br />

ein ungünstiges Ertrags-Kosten-Verhältnis“,<br />

erläutert sie. Denn Aufwand, Zeit und Kosten<br />

sind fix und damit bei kleinen Kreditsummen<br />

genauso hoch wie bei großen. Unterm Strich<br />

verdienen die Banken also nur wenig o<strong>de</strong>r<br />

nichts an Kleinkrediten. „Und wenn zum<br />

Aufwand dann ein gewisses Ausfallrisiko<br />

hinzukommt, weil <strong>de</strong>r Erfolg einer Gründung<br />

naturgemäß nicht klar vorauszusehen<br />

ist o<strong>de</strong>r Sicherheiten fehlen, kann die Bank<br />

<strong>de</strong>n Kreditwunsch ablehnen.“<br />

An diesem Punkt kommt die Mikrofinanzierung<br />

ins Spiel, wobei es in Deutschland<br />

<strong>de</strong>rzeit zwei spezifische Vertriebswege gibt:<br />

1. Mikrokredite wer<strong>de</strong>n als För<strong>de</strong>rkredite<br />

von <strong>de</strong>r KfW und an<strong>de</strong>ren För<strong>de</strong>rbanken in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Hausbanken ausgereicht.<br />

„Wenn wir dabei sind, erleichtert<br />

das <strong>de</strong>n Hausbanken die Kreditentscheidung,<br />

<strong>de</strong>nn durch unsere Haftungsfreistellung und<br />

Bearbeitungszuschüsse wer<strong>de</strong>n Risiko und<br />

Bearbeitungskosten für die Kreditinstitute<br />

annehmbarer“, erklärt Tchouvakhina. So<br />

ermöglichte die KfW allein im Jahr 2009<br />

Mikrokredite von insgesamt 115 Millionen<br />

Euro.<br />

2. Seit einigen Jahren gibt es die sogenannten<br />

Mikrofinanzierer. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich<br />

nicht um Banken, son<strong>de</strong>rn um Beratungsorganisationen<br />

für Existenzgrün<strong>de</strong>r und Selbstständige,<br />

die Mikrokredite an ihre Kun<strong>de</strong>n<br />

vermitteln. Seit <strong>de</strong>m Jahr 2004 bün<strong>de</strong>ln sie<br />

ihre Kompetenz im Deutschen Mikrofinanz<br />

Institut e.V. (DMI) in Berlin. Das DMI entwickelte<br />

mit ihnen gemeinsame Produkte und<br />

Vergabemaßstäbe. 13 Mikrofinanzierer sind<br />

bis heute über das DMI akkreditiert, vier weitere<br />

warten auf ihre Zulassung.<br />

Mikrofinanzierer wollen in diesem<br />

Jahr 800 Kredite vergeben<br />

Zusammen vergaben die Mikrofinanzierer<br />

im Jahr 2009 rund 360 Kredite, in diesem<br />

Jahr sollen es 800 wer<strong>de</strong>n. „Mikrofinanzierer<br />

sind somit eine Alternative zu <strong>de</strong>n herkömmlichen<br />

Kreditgebern – und oft auch dann noch<br />

eine Option, wenn an<strong>de</strong>re Kreditgeber mit<br />

o<strong>de</strong>r ohne öffentliche Hilfe aus Kosten- und<br />

Risikogrün<strong>de</strong>n schon endgültig ‚Nein‘ gesagt<br />

haben“, <strong>de</strong>finiert Markus Weidner, Geschäftsführer<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> DMI.<br />

Die Mikrofinanzierung spielt aber nicht nur<br />

bei Existenzgründungen eine Rolle. „Diese<br />

machen nur eine Hälfte <strong>de</strong>r Kredite aus“,<br />

38 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


etont Markus Weidner. „Die an<strong>de</strong>re Hälfte<br />

geht an schon länger bestehen<strong>de</strong>, kleine<br />

Unternehmen.“<br />

Übrigens zu ähnlichen Bedingungen wie<br />

bei <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Instituten: Der Zinssatz für<br />

einen Mikrokredit beträgt bei allen Mikrofinanzierern<br />

<strong>de</strong>rzeit zehn Prozent. „Wenn alles<br />

gut läuft, kann <strong>de</strong>r Zinssatz im nächsten Jahr<br />

durch Zuschüsse <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong> auf fünf Prozent<br />

gesenkt wer<strong>de</strong>n.“<br />

Ausgeklügeltes Mo<strong>de</strong>ll<br />

<strong>de</strong>r Betreiber sorgt für Gewinn<br />

Stellt sich die Frage, warum sich Kleinkredite<br />

bei Verteilung über die Mikrofinanzierer<br />

rechnen, wenn das bei <strong>de</strong>r Hausbank nicht<br />

<strong>de</strong>r Fall ist. Das liegt an <strong>de</strong>m ausgeklügelten<br />

Mo<strong>de</strong>ll, das unter an<strong>de</strong>rem das DMI, die<br />

KfW und die GLS Bank in Bochum gemeinsam<br />

entwickelt haben. Letztere hat sich auf<br />

sozial-ökologische Geldanlagen und Finanzierungen<br />

spezialisiert. Sie vergibt in Deutschland<br />

<strong>de</strong>n Löwenanteil <strong>de</strong>r Mikrokredite über<br />

Mikrofinanzierer. Das Mo<strong>de</strong>ll basiert auf<br />

einer Arbeitsteilung: „Die Mikrofinanzierer<br />

sind die alleinigen Ansprechpartner <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n,<br />

sie prüfen <strong>de</strong>n Kreditantrag und nehmen<br />

uns als Bank damit <strong>de</strong>n Betreuungsaufwand<br />

ab, wir reichen <strong>de</strong>n Kredit dann nur noch<br />

aus und verwalten ihn“, erklärt Falk Zientz<br />

von <strong>de</strong>r GLS Bank. „Damit lohnt sich für eine<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Mikrofinanzierung im Überblick<br />

Die wichtigsten Aspekte in Sachen Mikrokredite,<br />

zusammengefasst in acht Punkten.<br />

1. Direkter Kontakt zu <strong>de</strong>n Kreditnehmern: Im Sinne von „Personalkrediten“<br />

stehen ihre Motivation, ihre I<strong>de</strong>en und Fähigkeiten im Mittelpunkt.<br />

2. Schneller, unkomplizierter Zugang zu Fremdkapital.<br />

3. Angefangen mit kleinsten Kreditbeträgen (ab 1.000 Euro) wird das Unternehmen<br />

schrittweise aufgebaut. So kann schnell aus Fehlern gelernt wer<strong>de</strong>n, und die<br />

Kreditaufnahme erfolgt eng am Bedarf.<br />

4. Als Sicherheiten dienen beispielsweise Kleinstbürgschaften. Sie helfen, die<br />

Ernsthaftigkeit <strong>de</strong>r Kreditaufnahme zu prüfen und bin<strong>de</strong>n das persönliche<br />

Umfeld ein.<br />

5. Auf Krisensituationen wird sehr schnell reagiert und gemeinsam nach<br />

konstruktiven Lösungen gesucht.<br />

6. Mikrofinanzorganisationen arbeiten lokal vernetzt mit Banken, Wirtschaftsför<strong>de</strong>rern,<br />

Arbeitsagenturen, Unternehmen und an<strong>de</strong>ren.<br />

7. Die regional in <strong>de</strong>r ganzen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>republik verteilten Mikrofinanzierer haben<br />

sich im Deutschen Mikrofinanz Institut (DMI) in Berlin zusammengeschlossen.<br />

Auf <strong>de</strong>r Homepage <strong><strong>de</strong>s</strong> DMI fin<strong>de</strong>n Sie nicht nur <strong>de</strong>taillierte Informationen zum<br />

Konzept und zur Vergabepraxis, son<strong>de</strong>rn auch viele Beispiele und die Kontaktdaten<br />

<strong>de</strong>r regionalen Mikrofinanzierer. Internet: www.mikrofinanz.net.<br />

8. Die KfW als För<strong>de</strong>rbank spielt in <strong>de</strong>r Mikrofinanzszene sowohl als I<strong>de</strong>en- als<br />

auch als Geldgeber eine wichtige Rolle. Sie ermöglicht Mikrokredite im Ausland<br />

wie in Deutschland. Hierzulan<strong>de</strong> sind es <strong>de</strong>rzeit drei Produkte, mit <strong>de</strong>nen sie im<br />

Mikrofinanzsegment am Markt ist: Das KfW-Startgeld, <strong>de</strong>r Unternehmerkredit<br />

und Kredite aus <strong>de</strong>m Konjunkturson<strong>de</strong>rprogramm. Außer<strong>de</strong>m ist die KfW am<br />

Mikrofinanzfonds beteiligt. Internet: www.kfw.<strong>de</strong>.<br />

Quelle: www.mikrofinanz.net, eigene Recherchen.<br />

Mikrokredite spielen für<br />

viele, insbeson<strong>de</strong>re kleinere<br />

Unternehmen, eine wichtige<br />

Rolle.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 39


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Bank auch ein kleiner Kredit.“ Die Mikrofinanzierer<br />

selbst erhalten in <strong>de</strong>r Regel Honorare<br />

von <strong>de</strong>n Kreditnehmern, zusätzlich oft<br />

auch Gel<strong>de</strong>r aus öffentlichen Programmen.<br />

Daneben zahlt ihnen <strong>de</strong>r im Jahr 2004<br />

gegrün<strong>de</strong>te Mikrofinanzfonds Gratifikationen.<br />

Dieser Fonds wird von 80 Privatpersonen,<br />

<strong>de</strong>r GLS Bank, <strong>de</strong>r KfW, verschie<strong>de</strong>nen<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerien sowie aus <strong>de</strong>m Europäischen<br />

Sozialfonds gespeist und soll jetzt vom<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>arbeitsministerium auf 100 Millionen<br />

Euro aufgestockt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Fonds sichert die kreditgeben<strong>de</strong>n Banken<br />

gegen Ausfälle ab und zahlt <strong>de</strong>n Mikrofinanzierern<br />

eine Gratifikation. „Diese erhalten<br />

sie, wenn sie zum En<strong>de</strong> eines Geschäftsjahres<br />

weniger als zehn Prozent Kreditausfall<br />

hatten“, erklärt Zientz, Geschäftsführer<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Fonds. „Wenn sie nach <strong>de</strong>r Startphase,<br />

in <strong>de</strong>r wir uns ja noch befin<strong>de</strong>n, ihr Geschäft<br />

so erfolgreich betreiben wie ihre Kollegen im<br />

europäischen Ausland, wer<strong>de</strong>n sie mit <strong>de</strong>n<br />

Gratifikationen in Zukunft ungefähr <strong>de</strong>n Aufwand<br />

für die Betreuung <strong>de</strong>r Kredite <strong>de</strong>cken<br />

können.“<br />

Die Zeichen dafür stehen gut. Denn tatsächlich<br />

haben die Mikrofinanzierer <strong>de</strong>rzeit im<br />

Schnitt nur vier bis sechs Prozent Ausfälle<br />

im Jahr. „Wenn sie mehr hätten, müssten<br />

sie übrigens umgekehrt in <strong>de</strong>n Fonds zahlen,<br />

<strong>de</strong>nn sie sind in <strong>de</strong>r Haftung für <strong>de</strong>n<br />

Kredit.“<br />

Niedrige Zahl <strong>de</strong>r Ausfälle dank<br />

spezifischer Vergabeverfahren<br />

Dass die Ausfälle so niedrig sind, liegt wie<strong>de</strong>rum<br />

an <strong>de</strong>m spezifischen Vergabeverfahren.<br />

„Es ging bei <strong>de</strong>r Mikrofinanzierung seit<br />

jeher und im wahrsten Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> Wortes<br />

um Personalkredite. Der Finanzierer muss<br />

<strong>de</strong>r Person an sich zutrauen, dass sie ihr<br />

Geschäft im Griff hat – und so auch <strong>de</strong>n<br />

Dr. Gabriele<br />

Lüke<br />

ist freie Wirtschaftsjournalistin<br />

aus München<br />

und beschäftigt<br />

sich vor allem mit mittelstandsrelevanten<br />

Themen. Sie schreibt<br />

unter an<strong>de</strong>rem regelmäßig<br />

für „ProFirma“, einem Schwestermagazin<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> „SteuerConsultants“, aus <strong>de</strong>r<br />

<strong>Haufe</strong>-Mediengruppe. .<br />

E-Mail: g.lueke@imprime.<strong>de</strong><br />

Foto: KfW<br />

„Kleinstkredite haben für<br />

Banken ein ungünstiges Ertrags-<br />

Kosten-Verhältnis.“<br />

Margarita Tchouvakhina,<br />

KfW Bankengruppe, Frankfurt am Main<br />

Kredit zurückzahlen kann“, erklärt Prof. Dr.<br />

Alexan<strong>de</strong>r Kritikos, Ökonom am Deutschen<br />

Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in<br />

Berlin, <strong>de</strong>r die Mikrofinanzszene seit vielen<br />

Jahren wissenschaftlich begleitet. „Das fin<strong>de</strong>t<br />

er durch gezieltes Fragen heraus: Wie<br />

unternehmerisch <strong>de</strong>nkt <strong>de</strong>r Kreditnehmer,<br />

wie entscheidungsfähig ist er, und wie gut<br />

kennt er seinen Markt? Zu<strong>de</strong>m begleiten die<br />

Mikrofinanzierer die Kreditnehmer, intervenieren<br />

wenn nötig.“<br />

Kritikos betont: „Das Rating basiert damit<br />

vor allem auf Psychologie und persönlicher<br />

Betreuung und weniger auf Papier.“ Was aber<br />

nicht heißt, dass Papier überhaupt keine Rolle<br />

spielt. Natürlich wollen auch die Mikrofinanzorganisationen<br />

ein Konzept inklusive<br />

Finanzplanung, eine Selbstauskunft über<br />

die aktuelle Finanzsituation, Sicherheiten,<br />

Vertrags- o<strong>de</strong>r Auftragskopien, Gewerbeamtsbescheinigungen<br />

und eine Schufa-Auskunft<br />

– wobei ein Schufa-Eintrag noch nicht das<br />

Aus für <strong>de</strong>n Kredit be<strong>de</strong>utet. „Damit verlangen<br />

die Mikrofinanzierer <strong>de</strong>utlich weniger<br />

Papier als die Hausbank – und es muss eben<br />

auch kein ausgefeilter Business-Plan sein“,<br />

betont Kritikos<br />

Worauf die Mikrofinanzorganisationen hingegen<br />

beson<strong>de</strong>ren Wert legen, sind zwei bis<br />

drei Bürgen. „Wenn Menschen aus <strong>de</strong>r Familie<br />

und <strong>de</strong>m Freun<strong><strong>de</strong>s</strong>kreis bereit sind zu bürgen,<br />

heißt das auch, dass sie an <strong>de</strong>n Kreditnehmer<br />

als Unternehmer glauben. Denn sie<br />

sind bereit, in die Bresche zu springen, wenn<br />

etwas schiegeht“, erklärt Giampaolo Silves-<br />

tri, Vorstand <strong>de</strong>r Monex Mikrofinanzierung<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg in Stuttgart. Monex ist<br />

einer <strong>de</strong>r 13 beim DMI akkreditierten Mikrofinanzierer.<br />

Die Bürgen sind damit ganz entschei<strong>de</strong>nd<br />

für die Kreditzustimmung. Zu<strong>de</strong>m<br />

sorgen sie für <strong>de</strong>n nötigen sozialen Druck,<br />

wenn es bei <strong>de</strong>r Rückzahlung hakt. „Weil wir<br />

Mikrofinanzierer haften, sind wir letztendlich<br />

in gewisser Weise Bürgen. Das schafft eine<br />

zusätzliche persönliche Rückzahlungsverpflichtung<br />

auch uns gegenüber.“<br />

Alexan<strong>de</strong>r Kritikos bringt es auf <strong>de</strong>n Punkt:<br />

„Diese Kombination aus wenig Papier, Psychologie,<br />

Betreuung und Bürgen reduziert<br />

nicht nur das Risiko, sie macht aus <strong>de</strong>n<br />

Mikrokrediten auch ein schlankes Produkt,<br />

das schnell vergeben wird.“<br />

Auch für Marion Bress war dies entschei<strong>de</strong>nd.<br />

Die Friseurmeisterin aus Dortmund machte<br />

sich 2002 selbstständig. Das Geschäft lief<br />

gut, doch zwei Jahre später trennte sie sich<br />

von ihrem Ehemann, zusätzliche finanzielle<br />

Belastungen musste sie schnell stemmen. Als<br />

die Bank ihr nicht entgegenkommen wollte,<br />

wandte sie sich schließlich an einen Mikrofinanzierer<br />

in Dortmund. „Dass ich die Option<br />

auf einen Kredit überhaupt bekommen habe,<br />

war wichtig. Dass er schnell und unbürokratisch<br />

vergeben wur<strong>de</strong>, auch“, erklärt Bress.<br />

„Zu<strong>de</strong>m habe ich aber durch die Gespräche<br />

und die persönliche Betreuung auch die<br />

Bestätigung erhalten, dass ich trotz <strong>de</strong>r Probleme<br />

auf <strong>de</strong>m richtigen Weg war.“<br />

Nach Ansicht von Alexan<strong>de</strong>r Kritikos müssen<br />

die Mikrofinanzierer jetzt in die nächste<br />

Run<strong>de</strong> gehen: „Die Strukturen stehen, nun<br />

muss die I<strong>de</strong>e bekannter wer<strong>de</strong>n, sich stärker<br />

als Alternative zu <strong>de</strong>n Standardfinanzangeboten<br />

etablieren, damit sie auch immer weniger<br />

auf öffentliche Töpfe angewiesen ist.“<br />

Manche Banken schicken Kun<strong>de</strong>n<br />

gleich zu Mikrofinanzierern<br />

Immerhin schicken in manchen Regionen die<br />

Hausbanken die Unternehmer o<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r<br />

gleich zum Mikrofinanzierer, wenn sie selbst<br />

nicht aktiv wer<strong>de</strong>n wollen. So hofft das DMI,<br />

künftig jährlich min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 3.000 Kleinstkredite<br />

vergeben zu können. Bis En<strong>de</strong> 2011 will<br />

es flächen<strong>de</strong>ckend in Deutschland vertreten<br />

sein.„Die Zahl <strong>de</strong>r Kleinstunternehmen ist in<br />

<strong>de</strong>n vergangenen 20 Jahren um eine Million<br />

gestiegen und wird durch die rege Gründungsaktivität<br />

weiter zunehmen. 20 Prozent<br />

von ihnen haben nach unseren Erhebungen<br />

Interesse an Mikrokrediten“, erklärt Kritikos.<br />

„Das zeigt, wie hoch <strong>de</strong>r volkswirtschaftliche<br />

Bedarf für diese Finanzierungsart auch in<br />

Deutschland ist. Sie schließt eine Finanzierungslücke.“<br />

40 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Wir för<strong>de</strong>rn Ihre Unternehmensgründung.<br />

Die NRW.BANK för<strong>de</strong>rt Unternehmensgründungen mit zinsgünstigen Krediten, Darlehen<br />

zum Ausgleich mangeln<strong>de</strong>r Sicherheiten und zur Stärkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Eigenkapitals<br />

sowie mit Eigenkapital-Finanzierungen. Fragen Sie Ihre Hausbank – o<strong>de</strong>r<br />

direkt uns: Tel. 0211 91741-4800 (Rheinland) o<strong>de</strong>r 0251 91741-4800<br />

(Westfalen-Lippe). www.nrwbank.<strong>de</strong>


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Cebit 2010<br />

Vernetzt und verkabelt<br />

Zum 11. Mal herrscht Hochbetrieb in <strong>de</strong>n Messehallen in Hannover-Laatzen, <strong>de</strong>m Messestandort <strong>de</strong>r Cebit.<br />

Zentrales Thema in diesem Jahr: „Connected Worlds“. Auch zahlreiche Steuerberater eilen jährlich nach Hannover,<br />

um sich von <strong>de</strong>n Software -Anbietern auf <strong>de</strong>n neusten Stand <strong>de</strong>r Dinge bringen zu lassen.<br />

Die Zahl <strong>de</strong>rer, die ihr Angebot speziell auf<br />

die Steuerberatung zuschnei<strong>de</strong>n und auf <strong>de</strong>r<br />

Cebit in Hannover präsentieren, ist relativ<br />

überschaubar. Dazu zählen unter an<strong>de</strong>rem<br />

folgen<strong>de</strong> fünf Anbieter: Addison, Datev, HMD,<br />

Simba und <strong>Haufe</strong>-Lexware, in <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r<br />

„SteuerConsultant“ erscheint.<br />

Für die Addison-Gruppe, mittlerweile Teil<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Wolters-Kluwers Verlagsgruppe, steht<br />

die diesjährige Cebit nach eigenen Angaben<br />

im Zeichen einer nachhaltigen Produktivitätsverbesserung.<br />

Bisher, so <strong>de</strong>r Anbieter in<br />

einer Pressemitteilung, seien es die meisten<br />

Anwen<strong>de</strong>r von Software-Lösungen gewohnt,<br />

Menüfunktionen willkürlich zu nutzen.<br />

Addison biete hier als gegenwärtig einziger<br />

Hersteller eine prozessgesteuerte Software<br />

an und habe damit komplette Arbeitsabläufe<br />

und Arbeitsvorgänge auch in <strong>de</strong>r Administration<br />

standardisiert.<br />

Dadurch lassen sich, so das Versprechen<br />

von Addison, Arbeitszeiten für Routineauf-<br />

gaben oft um über 20 Prozent reduzieren.<br />

Hintergrund sei die komplette Integration<br />

<strong>de</strong>r Software für Kanzleiorganisation in einer<br />

einzigen Software, was nach Angaben <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anbieters erhebliche Vorteile habe.<br />

Ein neu gestalteter Arbeitsplatz in <strong>de</strong>r Software<br />

selbst soll es <strong>de</strong>m Mitarbeiter ermöglichen,<br />

so Addison, sämtliche Routinearbeitsvorgänge<br />

mithilfe voreingestellter automatischer<br />

Prozesse zu beschleunigen. Der<br />

Anbieter verspricht eine Einsparung von bis<br />

zu zwei Stun<strong>de</strong>n pro Mitarbeiter. Ebenfalls<br />

auf <strong>de</strong>r Cebit wollen die Ludwigsburger neue<br />

und erweiterte Arbeitsvorlagen präsentieren,<br />

die die tägliche Arbeit reduzieren sollen.<br />

Datev stellt neue prozessorientierte<br />

Software-Generation vor<br />

Der größte unter <strong>de</strong>n Anbietern im Bereich<br />

Steuerberatung ist die Datev, die in Hannover<br />

die sogenannte prozessorientierte Software-<br />

Generation Datev Pro präsentiert. Interessen-<br />

ten, so Benedikt Le<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Datev-Pressestelle,<br />

können sich diese neue Software auch<br />

vor Ort vorführen lassen. Weiterer Schwerpunkt<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Datev-Ausstellungsstands ist das<br />

Thema elektronische Rechnungen. Damit, so<br />

die Nürnberger, ließen sich diese auf einfache<br />

Art akzeptieren und versen<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>r Datev<br />

E-Rechnung soll ein durchgängiges System<br />

zum Prüfen, Signieren, Archivieren und<br />

Buchen elektronischer Rechnungen möglich<br />

sein. Die Funktion ist eine Erweiterung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anwendungspakets Unternehmen online.<br />

Vereinfachungen im Umgang mit <strong>de</strong>m<br />

Aspekt Sicherheit verspricht Datev beim<br />

Produkt Datevnet. In Zukunft sollen Nutzer<br />

für <strong>de</strong>n Internet-Zugang einen vorkonfigurierten<br />

Router erhalten, <strong>de</strong>r sich ohne weitere<br />

Einstellungen in Betrieb nehmen lässt.<br />

Die Wartung, aber auch die <strong>de</strong>r Zugangs-<br />

Software erfolgt per Fernzugriff über das<br />

Rechenzentrum, verspricht die Genossenschaft.<br />

42 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Foto: Deutsche Messe Hannover<br />

Künftig will die Datev auch die Telekommunikationsanlagen<br />

für die Kanzleien ihrer<br />

Mitglie<strong>de</strong>r virtuell in ihrem Rechenzentrum<br />

betreiben. Das Angebot heißt Datev Voice<br />

Service Providing. Damit soll es <strong>de</strong>n Kanzleien<br />

auch möglich sein, sich die Daten <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Nutzers – parallel zum Gespräch – direkt auf<br />

<strong>de</strong>n Bildschirm zu rufen, dank <strong>de</strong>r Technik<br />

Computer Telephony Integration (CTI).<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware mit neuer Version<br />

von Steuer Office Premium<br />

Die <strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH aus Freiburg im<br />

Breisgau, in <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r „SteuerConsultant“<br />

erscheint, präsentiert neue Entwicklungen<br />

das <strong>Haufe</strong> Steuer Office Premiums. Inzwischen<br />

umfasst das Produkt nicht nur die<br />

Steuerrechtsdatenbank, son<strong>de</strong>rn auch die<br />

Bereiche Weiterbildung, Fachwissen und<br />

Mandantenservice. Damit sollten die Steuerberater<br />

einen umfassen<strong>de</strong>n Service nutzen<br />

können, von <strong>de</strong>r Erstinformation bis hin zum<br />

Mandantengespräch.<br />

Beson<strong>de</strong>rer Schwerpunkt beim <strong>Haufe</strong> Steuer<br />

Office Premium ist das integrierte Weiterbildungspaket,<br />

das ausgewählte Online-Seminare<br />

zu aktuellen Themen, Reformen und<br />

Gesetzesän<strong>de</strong>rungen umfasst. Damit will<br />

<strong>de</strong>r Anbieter es Experten ermöglichen, alle<br />

relevanten Än<strong>de</strong>rungen und Neuerungen im<br />

Blick zu haben. So soll die gesamte Kanzlei<br />

immer auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n bleiben.<br />

Nach Angaben von <strong>Haufe</strong>-Lexware beinhaltet<br />

das Produkt nicht nur Fachinformation zum<br />

gesamten Steuer- und Wirtschaftsrecht, son<strong>de</strong>rn<br />

auch zu Personal- und Rechnungswesen,<br />

betriebswirtschaftliche Beratung und<br />

Kanzleimanagement. Die digital integrierten<br />

<strong>Haufe</strong> Praxiskommentare zu allen wichtigen<br />

Steuerarten run<strong>de</strong>n das Angebot ab.<br />

Auch die „Lexware Neue Steuerkanzlei 2010“<br />

wird in Hannover präsentiert und richtet<br />

sich an alle Steuerberater, die in erster Linie<br />

Selbstständige und kleine Unternehmen beraten.<br />

Das Produkt umfasst, so <strong>Haufe</strong>-Lexware,<br />

unter an<strong>de</strong>rem eine Mandantenverwaltung,<br />

in <strong>de</strong>r sich alle Adress- und Firmendaten<br />

<strong>de</strong>r Klienten zentral erfassen und pflegen<br />

lassen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Leistungs- und Tätigkeitserfassung<br />

lässt sich, wie <strong>de</strong>m Produktnamen entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n kann, die Tätigkeiten <strong>de</strong>r Kanzleimitarbeiter<br />

erfassen, zugleich aber auch<br />

bestimmten Mandanten zuordnen. Ebenfalls<br />

können die Anwe<strong>de</strong>r Rechnungen gemäß <strong>de</strong>r<br />

Steuerberatergebührenverordnung erstellen.<br />

Hier, so <strong>Haufe</strong>-Lexware in einer Pressemitteilung,<br />

diene die Leistungserfassung als<br />

„Spickzettel“ und liefere korrekte Informationen<br />

zur Rechnungsstellung.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Aussteller auf<br />

<strong>de</strong>r Cebit 2010<br />

Addison<br />

Software und Service GmbH<br />

Halle 5, Stand B18<br />

Datev eG<br />

Halle 2, Stand A40<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />

Halle 5, Stand F26<br />

HMD-Software AG<br />

Halle 5, Stand D36<br />

Simba Computer Systems GmbH<br />

Halle 5, Stand A46<br />

Unter <strong>de</strong>m Programmpunkt „Sammelelster/<br />

Elsterzentrale“ schließlich lassen sich alle<br />

Elsterformulare wie Umsatzsteuervor- und<br />

Lohnsteueranmeldung für die Mandanten<br />

zentral in einem Vorgang versen<strong>de</strong>n. Teil<br />

<strong>de</strong>r neuen Steuerkanzlei ist auch eine professionelle<br />

Steuererklärungs-Software, die<br />

alle großen Veranlagungsarten ab<strong>de</strong>cken<br />

soll. Hinzu kommt Fachwissen für die Steuerkanzlei,<br />

das – so <strong>Haufe</strong>-Lexware – „alles<br />

Wissenswerte zu Buchführung und Bilanzierung,<br />

betrieblichen und privaten Steuern,<br />

Entgeltabrechnung, Finanzplanung und Controlling<br />

aus einer Hand“ umfasst.<br />

Software-Generation Pro<br />

steht bei HMD im Mittelpunkt<br />

HMD präsentiert sich nicht nur mit einem<br />

völlig neuen und <strong>de</strong>utlich größeren Stand –<br />

für die Besucher, so <strong>de</strong>r Anbieter, gibt es auch<br />

mehr zu sehen als zuvor. Im Mittelpunkt <strong>de</strong>r<br />

diesjährigen Ausstellung steht dabei die Vorstellung<br />

<strong>de</strong>r neuen Software-Generation HMD<br />

Pro. Die schon seit einigen Jahren begonnene<br />

Wen<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Entwicklung hin zu sachbearbeiterorientierten<br />

Oberflächen und Prozessorientierter<br />

Arbeitsweise ist mit HMD Pro<br />

vollständig und integiert umgesetzt, so das<br />

Unternehmen in einer Pressemitteilung.<br />

Während das Personal-Cockpit die Sachbearbeitertätigkeiten<br />

steuert und übersichtlich<br />

anzeigt, was alles zu tun ist, befasst sich das<br />

neue Cockpit Pro mit <strong>de</strong>r Frage, wie die Dinge<br />

zu tun sind und welche Informationen für die<br />

einzelnen Aufgaben benötigt wer<strong>de</strong>n. Dabei<br />

sei <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Zusammenstellung<br />

seiner „Mandantenbearbeitungsoberfläche“<br />

völlig frei und nicht an Vorgaben gebun<strong>de</strong>n.<br />

Ein weiteres Cebit-Thema ist erneut die digitale<br />

Belegerkennung, die sich nach Ansicht<br />

von HMD bei <strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>rn durchgesetzt<br />

hat. Deswegen präsentieren die An<strong>de</strong>chser<br />

eine komplett neue Version ihres Belegerkennungsprogramms<br />

Sky Master: Damit, so HMD<br />

in einer Pressemitteilung, lassen sich alle<br />

Mandantenbelege automatisiert erkennen<br />

und an die Finanzbuchhaltung übergeben.<br />

Nun gebe es komfortablere Bearbeitungsmöglichkeiten<br />

als früher, außer<strong>de</strong>m lasse sich das<br />

Erkennungsprogramm in die Umgebung <strong>de</strong>r<br />

hauseigenen Programme besser einbin<strong>de</strong>n.<br />

Neu bei HMD ist die Präsentation von<br />

Lösungen <strong>de</strong>r Verbundpartner. Dazu zählt<br />

etwa eine komplettierte Lösung von Ed-Lohn<br />

<strong>de</strong>r Lohn- und Gehaltsabrechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Eurodata-Rechenzentrums.<br />

Simba mit mehr Personal und<br />

größerer Standfläche<br />

Simba reagiert auf <strong>de</strong>n wachsen<strong>de</strong>n Besucheransturm<br />

mit mehr Personal auf einer<br />

größeren Standfläche. Beson<strong>de</strong>res Interesse,<br />

so das Unternehmen aus Ostfil<strong>de</strong>rn in Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württemberg, gelte <strong>de</strong>r neuen Software-<br />

Oberfläche und <strong>de</strong>r „Mandanten-Infobox“. Sie<br />

zeige <strong>de</strong>n Nutzern die wichtigsten Daten eines<br />

Mandanten: Ansprechpartner mit Durchwahl<br />

und E-Mail, <strong>de</strong>n zuständigen Mitarbeiter,<br />

Gesprächsnotizen, Postein- und Postausgang<br />

o<strong>de</strong>r abgelegte Auswertungen.<br />

Die Zusammenstellung <strong>de</strong>r Informationen, so<br />

Simba in einer Pressemitteilung, sei variabel<br />

und wer<strong>de</strong> vom Benutzer individuell festgelegt.<br />

Damit könne je<strong>de</strong>r Mitarbeiter die für ihn<br />

relevanten Informationen sehen.<br />

Weiterer Schwerpunkt bei Simba ist die Fertigstellung<br />

<strong>de</strong>r neuen Jahresplanung: Damit<br />

lassen sich verschie<strong>de</strong>ne Versionen einer Planung<br />

nebeneinan<strong>de</strong>r speichern und abrufen.<br />

Alle Planwerte wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Jahreswert<br />

und <strong>de</strong>n einzelnen Monatswerten angezeigt.<br />

Ein einfacher Doppelklick genüge, um einzelne<br />

Werte zu verän<strong>de</strong>rn. Eine Übernahme<br />

neuer Planwerte erfolge dabei automatisch,<br />

zum Beispiel aus <strong>de</strong>n Istwerten <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorjahrs<br />

o<strong>de</strong>r früheren Planungsversionen.<br />

Rüdiger Frisch<br />

ist Redakteur bei „SteuerConsultant“ und<br />

betreut das Ressort Kanzlei & Persönliches<br />

mit <strong>de</strong>n Bereichen Finanzen, Unternehmensberatung<br />

und Kanzleimanagement.<br />

E-Mail: ruediger.frisch@haufe.<strong>de</strong><br />

3_ 10 SteuerConsultant 43


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

VVG sorgt für<br />

viele Än<strong>de</strong>rungen<br />

Das am 1.1.2008 in Kraft getretene reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

bringt zahlreiche Än<strong>de</strong>rungen für die Haftpflichtversicherung <strong>de</strong>r wirtschaftsprüfen<strong>de</strong>n<br />

rechts- und steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe mit sich.<br />

Eine Vielzahl von Versicherungsfällen ist<br />

noch nach <strong>de</strong>m alten VVG zu beurteilen. Ist<br />

nämlich bei einem Altvertrag, d. h. bei einem<br />

Versicherungsvertrag, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 1.1.2008<br />

abgeschlossen wur<strong>de</strong>, bis zum 31.12.2008 <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsfall eingetreten, so ist nach Art.<br />

1 Abs. 2 EGGVG insoweit das VVG a. F. weiter<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

gilt das sogenannte Verstoßprinzip:<br />

Versicherungsfall ist <strong>de</strong>rjenige<br />

Verstoß, für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Folgen ein Dritter <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer auf Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

in Anspruch nimmt (Prölss/Martin, VVG,<br />

27. Aufl., § 149 Rn 12). Wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Spätscha<strong>de</strong>nrisikos<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

wird daher über<br />

einen längeren Zeitraum das VVG a. F. noch<br />

von Be<strong>de</strong>utung sein.<br />

Folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen im VVG n. F. sind aber<br />

auch für die Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

von Relevanz:<br />

1. Obliegenheitsverletzung<br />

Bisher war danach zu differenzieren, ob<br />

die Obliegenheitsverletzung auf einfacher<br />

o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit o<strong>de</strong>r sogar auf<br />

Vorsatz beruhte. Im ersteren Fall war <strong>de</strong>r<br />

Versicherer zur Leistung verpflichtet; die<br />

grobe Fahrlässigkeit hatte zur Folge, dass<br />

<strong>de</strong>r Versicherer leistungsfrei wur<strong>de</strong>, falls <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer nicht <strong>de</strong>n Kausalitätsgegenbeweis<br />

führen konnte (Gräfe/Brügge,<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherung,<br />

Teil F Rn 59 ff.); vorsätzliches Verhalten hatte<br />

schließlich nach <strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen<br />

grundsätzlich die Leistungsfreiheit<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers zur Folge.<br />

Abgemil<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> diese Rechtsfolge durch<br />

die sogenannte Relevanzrechtsprechung,<br />

wonach es darauf ankam, ob die vorsätzliche,<br />

aber für <strong>de</strong>n Versicherer folgenlose Obliegenheitsverletzung<br />

generell geeignet war, die<br />

berechtigten Interessen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

ein erhebliches Verschul<strong>de</strong>n<br />

zur Last fiel (BGH NJW 1986, 1100). Die<br />

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung<br />

nach Eintritt <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsfalls regeln<br />

nunmehr ausdrücklich § 28 Abs. 2 bis 4 VVG.<br />

Nunmehr kann <strong>de</strong>r Versicherer bei <strong>de</strong>r grob<br />

fahrlässigen Obliegenheitsverletzung entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Schwere <strong><strong>de</strong>s</strong> Verschul<strong>de</strong>ns <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Versicherungsnehmers seine Leistung kürzen;<br />

die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung<br />

führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit.<br />

Falls jedoch die Obliegenheitsverletzung für<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

nicht ursächlich gewor<strong>de</strong>n ist, ist<br />

<strong>de</strong>r Versicherer nach wie vor zur Leistung<br />

verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />

arglistig verletzt hat.<br />

Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist im<br />

Übrigen – wie bereits unter Geltung <strong>de</strong>r Relevanzrechtsprechung<br />

(OLG Köln VersR 2002,<br />

1409) –, dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

über die Rechtsfolgen in <strong>de</strong>r<br />

Obliegenheitsverletzung belehrt hat.<br />

2. Abschaffung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anerkenntnisverbots<br />

Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet ist,<br />

wenn ohne seine Einwilligung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n Dritten befriedigt o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

Anspruch anerkennt, ist nunmehr gemäß<br />

§ 105 VVG unwirksam. Diese Regelung hat<br />

aber nicht zur Folge, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

zulasten <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers einen vermeintlichen<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch anerkennen<br />

kann; vielmehr stellt das mit <strong>de</strong>m<br />

Versicherer nicht abgestimmte Anerkenntnis<br />

keine Obliegenheitsverletzung mehr dar. Es<br />

zieht damit keine <strong>de</strong>ckungsrechtlichen Folgen<br />

nach sich.<br />

Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mehr an,<br />

als <strong>de</strong>m Dritten zusteht, so geht <strong>de</strong>r Mehr-<br />

Unbhängig von ihrer Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

sollten Steuerberater<br />

stets Vorsicht bei <strong>de</strong>r<br />

Beratung ihrer Mandanten<br />

walten lassen.<br />

betrag zulasten <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />

(BT-Drucks. 16/3945 S. 86). Denn <strong>de</strong>r Versicherer<br />

hat ihn gegenüber <strong>de</strong>m Dritten nur<br />

in <strong>de</strong>m Umfang freizustellen, <strong>de</strong>r sich ohne<br />

das Anerkenntnis ergeben hätte. Gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Versicherer trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Darlegungs- und Beweislast, dass <strong>de</strong>r<br />

Anspruch in <strong>de</strong>m Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> abgegebenen<br />

Anerkenntnisses besteht (Hinsch-Timm, Das<br />

neue Versicherungsvertragsgesetz, Teil D<br />

Rn 21).<br />

3. Abschaffung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Abtretungsverbots<br />

Künftig kann die Abtretung <strong><strong>de</strong>s</strong> Freistellungsanspruchs<br />

gemäß § 108 Abs. 2 VVG durch<br />

AVB nicht mehr ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Wird<br />

<strong>de</strong>r Freistellungsanspruch an <strong>de</strong>n geschädigten<br />

Dritten abgetreten, hat dieser letztlich<br />

einen Direktanspruch gegen <strong>de</strong>n Versicherer;<br />

<strong>de</strong>r Freistellungsanspruch wan<strong>de</strong>lt sich in<br />

<strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten in einen Zahlungsanspruch<br />

um (BGH VersR 1978, 557).<br />

Diese Regelung wirft zahlreiche durch die<br />

Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen<br />

auf. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer gegen <strong>de</strong>n Versicherer<br />

auch nach <strong>de</strong>r Abtretung noch einen<br />

Rechtsschutzanspruch hat. Fraglich ist auch,<br />

ob <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>m Dritten und <strong>de</strong>m Versicherer<br />

geführte Prozess Bindungswirkung<br />

im Verhältnis zum Versicherungsnehmer<br />

entfaltet.<br />

Offen ist hier zum einen, ob <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nochmals in einem separaten<br />

44 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Prozess gegen <strong>de</strong>n Versicherer die Frage <strong>de</strong>r<br />

Deckung prüfen lassen kann; zum an<strong>de</strong>ren<br />

ist ungeklärt, ob haftungsrechtliche Feststellungen<br />

in <strong>de</strong>m Urteil zwischen <strong>de</strong>m Dritten<br />

und <strong>de</strong>m Versicherer Bindungswirkung zulasten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers entfalten.<br />

Dieses Problem stellt sich insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Freistellungsanspruch nur<br />

erfüllungshalber an <strong>de</strong>n Dritten abgetreten<br />

wur<strong>de</strong> und letzterer seinen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

wie<strong>de</strong>r gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

geltend macht, nach<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>n Prozess<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherer wegen fehlen<strong>de</strong>r<br />

Deckung verloren hat (vgl. hierzu Langheid<br />

VersR 2007, 865; Grote/Schnei<strong>de</strong>r BB 2008,<br />

2689).<br />

4. Wegfall <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren<br />

Verjährungsvorschriften<br />

An die Stelle <strong>de</strong>r kenntnisunabhängigen<br />

Verjährung nach § 12 VVG a. F. treten nunmehr<br />

die §§ 194 ff. BGB. In <strong>de</strong>r Praxis wer<strong>de</strong>n<br />

sich hierdurch aber keine wesentlichen<br />

Verän<strong>de</strong>rungen ergeben, weil bereits nach<br />

altem Recht für die Frage <strong>de</strong>r Verjährung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Deckungsanspruchs die Anspruchserhebung<br />

durch <strong>de</strong>n Dritten entschei<strong>de</strong>nd war<br />

(OLG Karlsruhe GI 2006, 191); dies wird in<br />

<strong>de</strong>r Regel auch <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntniserlangung<br />

sein.<br />

Eine Verän<strong>de</strong>rung ergibt sich nur insoweit,<br />

als die Verjährungsfrist nunmehr drei statt<br />

zwei Jahre beträgt.<br />

5. Direktanspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten<br />

Bislang hatte <strong>de</strong>r Dritte gegen <strong>de</strong>n Haftpflichtversicherer<br />

nie einen eigenen direkten<br />

Anspruch. Letztlich war er darauf angewiesen,<br />

seinen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch gegen<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer gerichtlich titulieren<br />

zu lassen. Mithilfe dieses Titels hatte er<br />

sodann die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Freistellungsanspruch<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers gegen <strong>de</strong>n<br />

Versicherer zu pfän<strong>de</strong>n und sich überweisen<br />

zu lassen.<br />

Diese Möglichkeit besteht auch noch nach<br />

neuem Recht (Schwintowski/Brömmelmeyer,<br />

Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht,<br />

§ 115 Rn 7), allerdings hat <strong>de</strong>r<br />

Geschädigte nunmehr unter <strong>de</strong>n engen<br />

Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 115 VVG auch die<br />

Möglichkeit, <strong>de</strong>n Haftpflichtversicherer<br />

direkt in Anspruch zu nehmen. Die für die<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflicht-Versicherung<br />

relevanten Fälle sind in § 115 Abs. 1 Nr. 1<br />

und Nr. 2 VVG geregelt. Danach besteht die<br />

Möglichkeit, <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherer geltend zu machen,<br />

wenn über das Vermögen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Eröffnungsantrag mangels Masse<br />

abgewiesen wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ein vorläufiger<br />

Insolvenzverwalter bestellt wor<strong>de</strong>n ist. Ferner<br />

ist ein Direktanspruch gegeben, wenn <strong>de</strong>r<br />

Aufenthalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers unbekannt<br />

ist; an die Feststellung dieser Voraussetzungen<br />

sind jedoch hohe Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu stellen (Baumann/Sandkühler, Das neue<br />

Versicherungsvertragsgesetz, S. 118).<br />

Der Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

richtet sich grundsätzlich nach <strong>de</strong>r<br />

Einstandspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />

(Akzessorietät); bei § 115 VVG han<strong>de</strong>lt es sich<br />

um einen Fall <strong><strong>de</strong>s</strong> gesetzlichen Schuldbeitritts.<br />

Der Versicherer kann in <strong>de</strong>m gegen ihn<br />

geführten Prozess sämtliche Einwendungen<br />

und Einre<strong>de</strong>n erheben, die auch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

im Haftungsprozess zugestan<strong>de</strong>n<br />

hätten bzw. zustehen wür<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus kann <strong>de</strong>r Versicherer natürlich<br />

auch Einwendungen aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />

erheben, beispielsweise<br />

wenn <strong>de</strong>r geltend gemachte Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

nicht unter das vom Versicherungsvertrag<br />

ge<strong>de</strong>ckte Risiko fällt. Zu <strong>de</strong>nken<br />

ist hier neben <strong>de</strong>n ausdrücklich geregelten<br />

Risikoausschlüssen vor allem auch an die<br />

nicht ge<strong>de</strong>ckten Erfüllungsersatzansprüche<br />

(siehe hierzu Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung,<br />

GI 1983, 12).<br />

Der vom Versicherungsnehmer zu tragen<strong>de</strong><br />

Selbstbehalt kann allerdings künftig <strong>de</strong>m<br />

Dritten nicht mehr entgegengehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

§ 114 Abs. 2 S. 2 VVG. Die Einwendungen<br />

und Einre<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Versicherer<br />

erheben kann, beziehen sich jedoch nicht<br />

auf Obliegenheiten, gegen die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

verstoßen hat. Ein Verstoß<br />

gegen Obliegenheiten führt grundsätzlich<br />

nicht zum Erlöschen <strong>de</strong>r Eintrittspflicht im<br />

Außenverhältnis.<br />

Die Verjährung <strong><strong>de</strong>s</strong> Direktanspruchs unterliegt<br />

<strong>de</strong>r gleichen Verjährung wie <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer.<br />

Sie beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt,<br />

zu <strong>de</strong>m die Verjährung <strong><strong>de</strong>s</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

beginnt. Dieser Gleichlauf <strong>de</strong>r Verjährung<br />

wird dadurch konsequent fortgesetzt, dass<br />

die Hemmung, die Ablaufhemmung und <strong>de</strong>r<br />

Neubeginn <strong>de</strong>r Verjährung auch gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer und umgekehrt<br />

wirken.<br />

Nach <strong>de</strong>r Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Direktanspruchs<br />

verjährt also bis zur Beendigung <strong>de</strong>r dadurch<br />

bewirkten Hemmung auch <strong>de</strong>r gegen <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer gerichtete Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

nicht. Dies soll auch dann<br />

gelten, wenn <strong>de</strong>r geltend gemachte Anspruch<br />

die Deckungssumme übersteigt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ver-<br />

3_ 10 SteuerConsultant 45


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

sicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O., § 115<br />

Rn 31). Die Verjährung wird einseitig durch<br />

die bloße Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs beim<br />

Versicherer gehemmt. Erfor<strong>de</strong>rlich ist aber,<br />

dass die Anmeldung durch <strong>de</strong>n geschädigten<br />

Dritten erfolgt.<br />

Eine Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsfalles<br />

allein durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer hat<br />

grundsätzlich keine verjährungshemmen<strong>de</strong><br />

Wirkung, da er durch die Anmeldung nur<br />

seinen versicherungsrechtlichen Obliegenheiten<br />

nachkommen will (OLG München<br />

VersR 1975, 510). Die Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung<br />

wirkt bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die<br />

abschließen<strong>de</strong> <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

<strong>de</strong>m Anspruchsteller in Schriftform zugeht.<br />

Auf die Rechtsprechung zur Beendigung <strong>de</strong>r<br />

Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung bei Einschlafenlassen<br />

von Verhandlungen (BGH NJW-RR 2001,<br />

1168) kommt es hier also nicht an.<br />

Welche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Anmeldung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs zu stellen sind, ergibt sich<br />

aus <strong>de</strong>m Gesetz nicht ein<strong>de</strong>utig. Die Anmeldung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs soll jedoch <strong>de</strong>m Versicherer<br />

eine Vorstellung vom ungefähren<br />

Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> Scha<strong>de</strong>ns und damit seiner Leistungspflicht<br />

geben (OLG Düsseldorf NJW-<br />

RR 1990, 472). Es reicht <strong>de</strong>mnach nicht aus,<br />

wenn <strong>de</strong>r Anspruchsteller sich alleine darauf<br />

beschränkt, die Pflichtverletzung, die <strong>de</strong>m<br />

Versicherungsnehmer vorzuwerfen ist, im<br />

Einzelnen darzulegen.<br />

Ob <strong>de</strong>m Anspruchsteller ein Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n<br />

ist, richtet sich vielmehr nach <strong>de</strong>r<br />

Alternativgestaltung, die er bei ordnungsgemäßer<br />

Beratung gewählt hätte (BGH DStR<br />

2008, 1306). Auch diese Alternativgestaltung<br />

ist substantiiert darzulegen; an<strong>de</strong>rnfalls hat<br />

die Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs keine verjährungshemmen<strong>de</strong><br />

Wirkung.<br />

6. Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Dritten<br />

In welchem Umfang <strong>de</strong>r Versicherer gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Dritten leistungspflichtig ist, wenn<br />

ein sogenanntes „krankes“ Versicherungsverhältnis<br />

vorliegt, regelt § 117 VVG. Das kranke<br />

Versicherungsverhältnis ist dadurch geprägt,<br />

dass <strong>de</strong>r Versicherer im Innenverhältnis, also<br />

im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer,<br />

leistungsfrei ist.<br />

Die Grün<strong>de</strong> hierfür können beispielsweise<br />

in Obliegenheitsverletzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />

liegen. Dieses kranke Versicherungsverhältnis<br />

kann <strong>de</strong>m Dritten nicht<br />

entgegengehalten wer<strong>de</strong>n; im Verhältnis zu<br />

ihm wird vielmehr ein Versicherungsverhältnis<br />

fingiert (BGH GI 2003, 161).<br />

Sofern das kranke Versicherungsverhältnis<br />

dazu führt, dass seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

im Innenverhältnis keine Leistungen mehr<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n müssen, hat dies auf Seiten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers zur Folge, dass<br />

er gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer keine Mitwirkungspflichten<br />

mehr hat. Befriedigt jedoch<br />

<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Dritten, geht <strong><strong>de</strong>s</strong>sen For<strong>de</strong>rung<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf<br />

<strong>de</strong>n Versicherer über.<br />

Das Urteil, das <strong>de</strong>r Dritte gegen <strong>de</strong>n Versicherer<br />

erwirkt hat, hat für <strong>de</strong>n Regressanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer Bindungswirkung<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a.<br />

O., § 17 Rn 7), so dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

faktisch auch im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> kranken<br />

Versicherungsverhältnisses gehalten ist, <strong>de</strong>n<br />

» Tipp<br />

CD-ROM „Gesamtausgabe –<br />

27 Jahre GI“ von HDI-Gerling:<br />

Haftrechtsprechung <strong>de</strong>r<br />

letzten 27 Jahre, mehr unter<br />

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Versicherer weiter zu unterstützen.<br />

Der Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

besteht nur im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> versicherten<br />

Risikos und nur in <strong>de</strong>m Umfang, als<br />

läge ein gesun<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsverhältnis<br />

vor (BT-Drucks. 16/3945 S. 89). Die im Versicherungsverhältnis<br />

relevanten Risikoausschlüsse<br />

kommen daher auch hier zum Tragen.<br />

Schließlich besteht die Leistungspflicht<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Dritten nur im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tversicherungssumme.<br />

Eine höher vereinbarte Deckungssumme<br />

kommt <strong>de</strong>m Dritten nicht zugute.<br />

7. Obliegenheiten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten<br />

Die §§ 119, 120 VVG regeln die Obliegenheiten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />

und die Rechtsfolgen eines Verstoßes. Danach<br />

hat <strong>de</strong>r Dritte ein Scha<strong>de</strong>nereignis, aus <strong>de</strong>m<br />

er einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 VVG<br />

herleiten will, <strong>de</strong>m Versicherer innerhalb von<br />

zwei Wochen, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nereignis<br />

Kenntnis erlangt hat, in Textform<br />

anzuzeigen. Ebenfalls hat er <strong>de</strong>m Versicherer<br />

unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn<br />

er <strong>de</strong>n Anspruch gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

gerichtlich geltend macht.<br />

Diese Anzeigeobliegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten besteht<br />

unabhängig davon, ob ein krankes o<strong>de</strong>r ein<br />

gesun<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsverhältnis vorliegt.<br />

Die Anzeige bei einer gerichtlichen Geltendmachung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs hat in <strong>de</strong>r Form zu<br />

erfolgen, dass es <strong>de</strong>m Versicherer möglich ist,<br />

bei <strong>de</strong>r gerichtlichen Feststellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Scha<strong>de</strong>ns<br />

und <strong>de</strong>r Ansprüche mitzuwirken und<br />

seine Interessen zu vertreten. Hierzu gehört<br />

es, das Datum <strong>de</strong>r eingereichten Klage und<br />

das angerufene Gericht mitzuteilen sowie<br />

eine Kopie <strong>de</strong>r Klageschrift zur Verfügung<br />

zu stellen; die Pflichten gehen weiter, wenn<br />

bereits zuvor mit <strong>de</strong>m Versicherer korrespondiert<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

In diesem Fall sind auch das Aktenzeichen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens, eventuelle Termine sowie allgemein<br />

<strong>de</strong>r Stand <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens mitzuteilen<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O., § 119<br />

Rn 28 mwN).<br />

Eine Obliegenheitsverletzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten<br />

führt nicht dazu, dass dieser seinen Anspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherer verliert. Rechtsfolge<br />

ist vielmehr, dass sich die Ersatzpflicht <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Versicherers darauf beschränkt, wie er stün<strong>de</strong>,<br />

wenn die Obliegenheit ordnungsgemäß<br />

erfüllt wor<strong>de</strong>n wäre; auf diese Rechtsfolge<br />

muss allerdings <strong>de</strong>r Versicherer hinweisen<br />

(§ 120 VVG). Bei fehlen<strong>de</strong>r Unterrichtung hat<br />

das Haftpflichturteil gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />

keine Bindungswirkung.<br />

Bei Pfändung und Überweisung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Deckungsanspruchs kann er daher Grund<br />

und Umfang <strong>de</strong>r Haftung bestreiten (vgl. OLG<br />

Düsseldorf NJW-RR 2000, 248); die durch <strong>de</strong>n<br />

Haftungsprozess verursachten Kosten hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherer dann ebenfalls nicht zu übernehmen<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O.,<br />

§§ 119, 120 Rn 51).<br />

Bis die erste Rechtsprechung speziell zu Fragen,<br />

die das VVG n. F. betreffen und für die<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

von Relevanz sind, ergangen ist, wird noch<br />

einige Zeit verstreichen. Das VVG a. F. hat,<br />

wie eingangs dargestellt, auch nach wie vor<br />

noch erhebliche Be<strong>de</strong>utung.<br />

RA Rafael Meixner<br />

ist seit <strong>de</strong>m Jahr 2001 bei HDI-Gerling Firmen<br />

und Privat Versicherung AG, Hannover, in<br />

<strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflicht-Abteilung<br />

beschäftigt.<br />

Hier ist Meixner zuständig für Scha<strong>de</strong>nfälle<br />

von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern,<br />

Rechtsanwälten und Notaren.<br />

E-Mail: info@hdi-gerling.<strong>de</strong><br />

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KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Marketing<br />

Suchmaschinenoptimierung<br />

Wer sucht, sollte fin<strong>de</strong>n<br />

Suchmaschinen wie Google gelten als Ergänzung o<strong>de</strong>r aber Nachfolge <strong><strong>de</strong>s</strong> Telefonbuchs.<br />

Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, kurz SEO) <strong>de</strong>r eigenen Kanzlei-<br />

Webseite ist heute praktisch Pflicht, um in <strong>de</strong>r Flut <strong>de</strong>r Angebote nicht unterzugehen.<br />

Sie können als Steuerberater die besten<br />

Angebote, die tollsten Mitarbeiter und günstigsten<br />

Preise haben, wenn dies potenzielle<br />

Mandanten nicht wissen, nützt Ihnen das gar<br />

nichts. Daher ist die Suchmaschinenoptimierung,<br />

kurz SEO, wichtig: Fin<strong>de</strong>n Interessenten<br />

Ihre Kanzlei im Web, ist dies <strong>de</strong>r erste richtige<br />

Schritt, sie auch weiterzuempfehlen.<br />

SEO sorgt dafür, Besucher und insbeson<strong>de</strong>re<br />

die „interessanten“ darunter auf Ihre Homepage<br />

zu lenken. Denken Sie <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen schon<br />

bei <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Webseite an SEO. Vor<br />

Beginn sollten Sie sich genau überlegen, was<br />

Sie im Web erreichen möchten:<br />

Welche Dienstleistungen zeichnen Ihre<br />

Kanzlei aus?<br />

Welche Mandanten wollen Sie ansprechen -<br />

Grün<strong>de</strong>r, Ärzte o<strong>de</strong>r Gastronomen?<br />

Dieses Konzept bestimmt bereits <strong>de</strong>n Aufbau<br />

und die Gestaltung <strong>de</strong>r Seite mit, die<br />

für bestimmte Suchbegriffe optimiert wer<strong>de</strong>n<br />

soll.<br />

Mit welchen Wörtern wird <strong>de</strong>r Mandant<br />

suchen? Sie benötigen zunächst gar keine<br />

exakten Suchbegriffe, nur ein paar Anknüpfungspunkte<br />

für die weitere Recherche.<br />

Wie sieht es im Wettbewerbsumfeld aus?<br />

Schätzen Sie die Lage ein. Es ist beispielsweise<br />

völlig unrealistisch zu <strong>de</strong>nken, mit<br />

<strong>de</strong>n Schlagworten „Steuerberater“ und „Berlin“<br />

ganz oben auf <strong>de</strong>r ersten Ergebnisseite<br />

zu lan<strong>de</strong>n.<br />

Um ein dauerhaft zufrie<strong>de</strong>nstellen<strong><strong>de</strong>s</strong> Ergeb-<br />

Johann Aglas<br />

ist Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />

& Werbung GmbH im<br />

österreichischen Leonding.<br />

Atikon hat sich<br />

auf das Marketing und<br />

die Homepage-Gestaltung<br />

für Steuerberater<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />

www.atikon.com<br />

nis zu erzielen, braucht es vor allem zwei Faktoren:<br />

Zeit und eine Agentur, die sich ständig<br />

darum kümmert. Denn normalerweise wird<br />

eine neue Homepage innerhalb von sechs bis<br />

acht Wochen in <strong>de</strong>n Suchmaschinenin<strong>de</strong>x<br />

aufgenommen, allerdings ist das Ranking nur<br />

mäßig bis schlecht, eine Vorsichtsmaßnahme,<br />

um kurzfristigen Spam zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Homepage muss von Suchmaschine<br />

für gut befun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

Eine Homepage muss sich erst profilieren<br />

um für „gut“ befun<strong>de</strong>n zu wer<strong>de</strong>n, aber <strong>de</strong>r<br />

Vorgang lässt sich nicht beschleunigen. Erfahrungsgemäß<br />

verbessert sich das Ranking nach<br />

<strong>de</strong>r Aufnahme in <strong>de</strong>n In<strong>de</strong>x ständig, kann<br />

sogar mehrere Monate dauern, in einem heiß<br />

umkämpften Markt sogar Jahre.<br />

Aufgabe <strong>de</strong>r Agentur ist es, diesen Prozess zu<br />

überwachen. Falls sich das Ranking nicht wie<br />

gewünscht entwickelt, können Profis spezielle<br />

Maßnahmen ergreifen. Suchmaschinenbetreiber<br />

än<strong>de</strong>rn zu<strong>de</strong>m ständig ihre Verfahren:<br />

Ist etwa eine Homepage heute gut gerankt,<br />

kann dies schon morgen an<strong>de</strong>rs sein. Wenn<br />

die Suchmaschine die richtigen Infos erhält,<br />

was Sie auf Ihrer Webseite anbieten, kann sie<br />

potenzielle Mandanten auf Ihre Kanzlei-Seite<br />

führen. SEO-Experten wissen, wie Sie Ihre<br />

Homepage bereits bei <strong>de</strong>r Erstellung so konzipieren,<br />

dass Suchmaschinen sie bestmöglich<br />

„lesen“ können.<br />

Ein Beispiel: Ein Chocolatier hat sich auf Pralinen<br />

spezialisiert und sich für je<strong>de</strong> seiner Kreationen<br />

einen innovativen Namen, wie „Amelie“<br />

o<strong>de</strong>r „Diana“ überlegt. Er stellt tolle Fotos auf<br />

seine Seite, die „zum Anbeißen“ aussehen und<br />

schreibt <strong>de</strong>n Namen und <strong>de</strong>n Preis darunter.<br />

Aber: Suchmaschinen können nur Namen und<br />

Preise <strong>de</strong>r Pralinen fin<strong>de</strong>n und daher mit diesen<br />

Informationen wenig anfangen. Dadurch<br />

wer<strong>de</strong>n zum Beispiel über Google kaum Besucher<br />

auf diese Seite kommen.<br />

Lösung: Der Chocolatier muss <strong>de</strong>r Suchmaschine<br />

die Pralinen ausführlich mit Worten<br />

beschreiben, ihren Geschmack und Geruch,<br />

die Verpackung o<strong>de</strong>r Motive auf <strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>rn<br />

„erklären“. Somit ist es Suchmaschinen mög-<br />

» Serienplaner<br />

Teil 40 –<br />

SteuerConsultant 02/2010<br />

Corporate Wording<br />

Teil 41 –<br />

SteuerConsultant 03/2010<br />

Suchmaschinenmarketing<br />

Teil 42 –<br />

SteuerConsultant 04/2010<br />

Kanzlei als Marke<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

lich, hier einen Zusammenhang zwischen<br />

„leckere Pralinen“ und <strong>de</strong>r betroffenen Webseite<br />

herzustellen. Wer auf <strong>de</strong>r Suche nach diesen<br />

süßen Köstlichkeiten ist, <strong>de</strong>m wird dann<br />

zum Beispiel von Google „<strong>de</strong>r Weg gezeigt“.<br />

I<strong>de</strong>alerweise verlinken an<strong>de</strong>re Webseiten mit<br />

<strong>de</strong>m Hinweis „Hier fin<strong>de</strong>n Sie leckere Pralinen!“<br />

auf die Webseite <strong><strong>de</strong>s</strong> Chocolatiers und<br />

empfehlen diesen somit weiter.<br />

SEO ist ein Rennen um die vor<strong>de</strong>rsten Platzierungen.<br />

Wichtig dabei ist es, fair zu bleiben<br />

– man spricht von ethischer Suchmaschinenoptimierung.<br />

Es gibt auch illegitime Metho<strong>de</strong>n,<br />

die Webseiten durch Spam-Praktiken unter<br />

Umstän<strong>de</strong>n schnell auf die besten Plätze zu<br />

beför<strong>de</strong>rn. Derartige Techniken können Sie<br />

getrost an<strong>de</strong>ren überlassen, auf lange Sicht<br />

lohnt sich das nicht. Denn die Suchmaschinen<br />

erkennen solche Tricks, verbannen diese<br />

Seiten aus <strong>de</strong>ren In<strong>de</strong>x und „bestrafen“ –<br />

auch nach „Bereinigung“ <strong>de</strong>r Webseite – die<br />

damit in Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Inhalte<br />

und Internet-Adressen. Oft wer<strong>de</strong>n sie lange<br />

Zeit mit niedriger Relevanz und somit einer<br />

schlechten Platzierung gewertet. Dennoch:<br />

Richtig gemachte Suchmaschinenoptimierung<br />

gibt Ihnen eine günstige Möglichkeit, sich im<br />

Wettkampf zu positionieren.<br />

48 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


7. Deutscher Finanzgerichtstag in Köln<br />

Steuerrecht in<br />

<strong>de</strong>r Finanzkrise<br />

Wirtschaftsfreiheit, Grenzen <strong>de</strong>r staatlichen Gestaltungsmacht, Notwendigkeit<br />

steuerlicher Lenkungsmaßnahmen, Risiken <strong>de</strong>r Krise für Wohlstand und Demokratie –<br />

auf <strong>de</strong>m 7. Deutschen Finanzgerichtstag in Köln wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n über 350 Kongressbesuchern<br />

aus Finanzgerichtsbarkeit, Lehre, Verwaltung und Beratung ein breites<br />

Themenspektrum geboten.<br />

Jürgen Brandt, Präsi<strong>de</strong>nt <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen<br />

Finanzgerichtstags, for<strong>de</strong>rte in seiner Begrüßung<br />

von <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung die versprochenen<br />

Steuervereinfachungen ein. Klarheit<br />

und Verständlichkeit, so Brandt, seien ein<br />

Grundanliegen und auch ohne Steuersenkungen<br />

zu bewerkstelligen.<br />

Eine Feststellung, <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof-Präsi<strong>de</strong>nt<br />

Dr. h.c. Wolfgang Spindler beipflichtete.<br />

Verständliches Steuerrecht sei, so Spindler,<br />

eine gesetzgeberische Pflicht, keine Kür. Nur<br />

ein verständliches Steuerrecht wer<strong>de</strong> auch<br />

akzeptiert. Elementar für die Steuermoral<br />

sei auch die Frage <strong>de</strong>r Akzeptanz <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts,<br />

erklärte er. Sein Rezept: Das Steuerrecht<br />

müsse von Lenkungsmaßnahmen entschlackt<br />

wer<strong>de</strong>n. Spindler betonte auch die<br />

richterliche Verantwortung für Steuerrechtsvereinfachung<br />

und -klarheit. Selbstkritisch<br />

merkte er an, dass einige Finanzgerichtsurteile<br />

aber eher zur Verunsicherung beitrügen,<br />

statt Klarheit zu schaffen.<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r Steuersenkungs<strong>de</strong>batten<br />

erklärte Kölns neuer Oberbürgermeister<br />

Jürgen Roters die kommunalen Nöte<br />

<strong>de</strong>r Stadt. Die Krise sei hier verspätet, dafür<br />

aber mit voller Wucht angekommen. Allein<br />

in Köln sei das Gewerbesteueraufkommen<br />

um 20 Prozent zurückgegangen. Der städtische<br />

Haushalt umfasst 3,1 Milliar<strong>de</strong>n Euro,<br />

das Defizit liege bei 540 Millionen Euro.<br />

Wegen <strong>de</strong>r Anhebung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rfreibeträge<br />

durch das Wachstumsbeschleunigungs-<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

ist Rektorin <strong>de</strong>r Fachhochschule im<br />

ba<strong>de</strong>n-württembergischen Calw und feste<br />

freie Mitarbeiterin <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultants.<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

gesetz kämen neun Millionen Euro weniger<br />

in die Stadtkasse. Roters Fazit: Die Kommunen<br />

sind strukturell unterfinanziert, er<br />

for<strong>de</strong>rt eine Neugestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Strukturausgleichs.<br />

Mit <strong>de</strong>m augenzwinkern<strong>de</strong>n Bekenntnis von<br />

Heiner Geißler, ehemaliger CDU-Generalsekretär,<br />

er habe in seinem politischen Leben<br />

noch nie mit Finanzrichtern zu tun gehabt<br />

startete er seinen Vortrag „Die Risiken <strong>de</strong>r<br />

Weltfinanzkrise für Wohlstand und Demokratie“.<br />

Warum, so fragte Geißler, dürfe o<strong>de</strong>r<br />

müsse <strong>de</strong>r Staat Banken retten, nicht aber<br />

ein Land wie Griechenland? Warum habe die<br />

Finanzindustrie so großen Einfluss bekommen?<br />

Weil, so seine Antwort, ein Betrag von<br />

rund 100 Billionen US-Dollar keinen realen<br />

Gegenwert, zum Beispiel durch das Weltinlandsprodukt,<br />

habe.<br />

Geißler: „Realwirtschaft steht<br />

im Bann <strong>de</strong>r Finanzindustrie“<br />

Die Realwirtschaft stehe im Bann <strong>de</strong>r Finanzindustrie<br />

und habe in <strong>de</strong>n USA einen Anteil<br />

von 43 Prozent an <strong>de</strong>r Gesamtwirtschaft, so<br />

Geißler: „Hier we<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Schwanz mit <strong>de</strong>m<br />

Hund“ und „Der Diener wird zum Herrn“.<br />

Dieser Kapitalismus habe nichts mit sozialer<br />

Marktwirtschaft zu tun. Ohne geordneten<br />

Wettbewerb gäbe es nur Oligopole und Monopole.<br />

Mit <strong>de</strong>r Globalisierung <strong>de</strong>r Wirtschaft,<br />

so Geißler, habe <strong>de</strong>r Untergang <strong>de</strong>r sozialen<br />

Marktwirtschaft begonnen.<br />

Bei <strong>de</strong>n Steuern sei <strong>de</strong>r philosophische<br />

Aspekt verloren gegangen, es wer<strong>de</strong> nur noch<br />

„fiskalisiert“. Die Abschaffung <strong>de</strong>r Pendlerpauschale<br />

sei aus Fiskalgesichtspunkten<br />

heraus richtig gewesen, habe jedoch ein<br />

„katastrophales“ Menschenbild vermittelt:<br />

Steuerpolitik sei Gesellschafts- und Sozialpolitik.<br />

Ausgaben für Sozialpolitik seien kein<br />

„verlorenes“ Geld.<br />

Der Finanzgerichtstag fand dieses<br />

Jahr zum siebten Mal in Köln statt.<br />

Über „Wirtschaftsfreiheit und Gestaltungsmacht<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Staates auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundgesetzes“<br />

sprach <strong>de</strong>r Verfassungsrichter<br />

Michael Eichberger. Kerstin Schnei<strong>de</strong>r von<br />

<strong>de</strong>r Wuppertaler „Schumpeter School of<br />

Business and Economics“ analysierte „Notwendigkeit<br />

und Grenzen steuerpolitischer<br />

Lenkungsmaßnahmen in <strong>de</strong>r Finanzkrise“.<br />

Welchen „Anfor<strong>de</strong>rungen an das Unternehmenssteuerrecht<br />

in <strong>de</strong>r Finanzkrise“ genügen<br />

müsse, erklärte Wolfgang Haas, Leiter<br />

<strong>de</strong>r BASF-Steuerabteilung. Norbert Herzig<br />

von <strong>de</strong>r Kölner Universität referierte über die<br />

„Finanzkrise und Reform <strong><strong>de</strong>s</strong> Bilanzsteuerrechts“,<br />

Finanzrichter Matthias Loose zeigte<br />

„Das Spannungsverhältnis von Insolvenz-<br />

und Steuerrecht“ auf.<br />

» Termin<br />

Der 8. Finanzgerichtstag fin<strong>de</strong>t<br />

am 24. Januar 2011 in Köln statt.<br />

Das Thema „Steuerrechtsgestaltung in <strong>de</strong>r<br />

Finanzkrise“, mo<strong>de</strong>riert von Finanzrichter<br />

Hans Peter Korte, diskutierten Steffen<br />

Neumann, Finanzministerium Nordrhein-<br />

Westfalen, WP/StB Harald Elster, Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands Köln, Ekkehart<br />

Reimer, Universität Hei<strong>de</strong>lberg, RA Harald<br />

Schaumburg, Bonn, Karoline Linnert, Senatorin<br />

für Finanzen und Bürgermeisterin <strong>de</strong>r<br />

Freien Hansestadt Bremen, sowie MdB Volker<br />

Wissing (FDP).<br />

Fazit: Auf <strong>de</strong>r Kölner Steuerfachtagung wur<strong>de</strong>n<br />

viele Antworten gegeben und noch mehr<br />

Fragen gestellt, welchen Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />

das Steuerrecht in einer (Finanz-)Krise genügen<br />

muss.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong> 3 _ 10 SteuerConsultant<br />

49


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Fortbildung<br />

„Optimale Vorbereitung auf das<br />

Wirtschaftsprüfungsexamen“<br />

Seit <strong>de</strong>m Wintersemester 2009/2010 bietet die Universität Siegen (Nordrhein-Westfalen) mit <strong>de</strong>m<br />

Masterstudiengang „Accounting, Auditing and Taxation“ ein Vollzeitstudium an, dass eine Regelstudienzeit<br />

von vier Semestern umfasst. Für Studieren<strong>de</strong> ist <strong>de</strong>r Masterstudiengang attraktiv, <strong>de</strong>nn sie können sich<br />

ihre Studienleistungen für das Wirtschaftsprüferexamen anrechnen lassen. Hintergrund ist die Novellierung<br />

<strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferordnung durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber.<br />

SteuerConsultant: Herr Prof. Dr. Heurung,<br />

seit diesem Wintersemester 2009/10 bieten<br />

Sie <strong>de</strong>n Masterstudiengang „Accounting,<br />

Auditing and Taxation“ an <strong>de</strong>r<br />

Universität Siegen an. Was hat Sie dazu<br />

bewogen?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Der Studiengang<br />

soll <strong>de</strong>n Studieren<strong>de</strong>n, unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen und Verän<strong>de</strong>rungen<br />

in <strong>de</strong>r Berufswelt, die erfor<strong>de</strong>rlichen fachwissenschaftlichen<br />

Kenntnisse und Metho<strong>de</strong>n so<br />

vermitteln, dass es sie zu wissenschaftlicher<br />

Reflexion, zur Anwendung wissenschaft-<br />

licher Erkenntnisse, Metho<strong>de</strong>n und zu verantwortlichem<br />

Han<strong>de</strong>ln in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Berufsfel<strong>de</strong>rn befähigt.<br />

Basis <strong><strong>de</strong>s</strong> Masterstudiengangs soll ein sechssemestriges<br />

Bachelorstudiums in Betriebswirtschaftslehre<br />

– o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren<br />

gleichwertigen Studiums – sein, das mit <strong>de</strong>m<br />

Bachelor of Science abschließt.<br />

Im Masterstudiengang sollen <strong>de</strong>n Studieren<strong>de</strong>n<br />

vertiefte Kenntnisse, Metho<strong>de</strong>n und Theorien<br />

sowie für <strong>de</strong>ren Anwendung notwendige<br />

Qualifikationen zu betriebswirtschaftlichen<br />

Berufsfel<strong>de</strong>rn wie etwa <strong>de</strong>r Steuerberatung,<br />

<strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfung, <strong>de</strong>r Revision o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Unternehmensberatung vermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

SteuerConsultant: Welche Zielgruppen<br />

haben Sie mit Ihrem Studiengang im Fokus<br />

– außer <strong>de</strong>n Absolventen eines betriebswirtschaftlichen<br />

Bachelorstudiums und<br />

Absolventen <strong><strong>de</strong>s</strong> 1. juristischen Staatsexamens?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Als Zielgruppe<br />

kommen grundsätzlich Absolventen infrage,<br />

die einen Bachelorstudiengang mit einem<br />

hinreichen<strong>de</strong>n betriebswirtschaftlichen<br />

Anteil abgeschlossen haben.<br />

Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften,<br />

Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht<br />

„Mit <strong>de</strong>n fachlichen Inhalten <strong>de</strong>r Module <strong><strong>de</strong>s</strong> Masterstudiengangs<br />

wer<strong>de</strong>n die Anfor<strong>de</strong>rungen in Bezug auf das Wirtschaftsprüferexamen<br />

erfüllt, hinsichtlich ihrer Vertiefung gehen die Inhalte sogar teilweise<br />

über die Anfor<strong>de</strong>rungen hinaus.“ Prof. Dr. Rainer Heurung, Universität Siegen<br />

<strong>de</strong>r Universität Siegen beispielsweise zeichnet<br />

sich durch seine Interdisziplinarität<br />

aus.<br />

Deswegen gelten neben Absolventen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

betriebswirtschaftlichen Bachelorstudiums<br />

auch Absolventen <strong><strong>de</strong>s</strong> Studiengangs Wirtschaftsinformatik<br />

und Wirtschaftsrecht als<br />

Zielgruppen. Ebenso gehören hier Absolventen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> 1. juristischen Staatsexamens<br />

dazu, da aufgrund einer Anrechnungsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Teilprüfung „Wirtschaftsrecht“<br />

im späteren Wirtschaftsprüfungsexamen<br />

<strong>de</strong>r Zugang zum Beruf „Wirtschaftsprüfer“<br />

erleichtert wird.<br />

Insgesamt stehen Absolventen eines betriebs-<br />

wirtschaftlichen Bachelorstudiums und <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

1. Juristischen Staatsexamens dabei stärker<br />

im Fokus <strong><strong>de</strong>s</strong> Masterstudiengangs. Steuerberater<br />

mit langjähriger Berufserfahrung<br />

hingegen nicht.<br />

SteuerConsultant: Wie viele Anmeldungen<br />

haben Sie für das erste Semester gehabt?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Wintersemesters 2009/10 haben 34 Kommilitonen<br />

<strong>de</strong>n Masterstudiengang begonnen.<br />

SteuerConsultant: Die Hochschule für<br />

Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen<br />

in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg bietet <strong>de</strong>n<br />

dreisemestrigen Vollzeit-Masterstudiengang<br />

„Accounting, Auditing und Taxation“<br />

seit 2007 an. War dieser Ausbildungsgang<br />

in irgen<strong>de</strong>iner Weise Vorbild?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Es erfolgte keine<br />

Orientierung an <strong>de</strong>m Masterstudiengang <strong>de</strong>r<br />

Kollegen aus Nürtingen-Geislingen.<br />

SteuerConsultant: Sie verweisen in Ihren<br />

Online-Informationen unter an<strong>de</strong>rem<br />

darauf, dass im Hinblick auf das Wirtschaftsprüfungsexamen<br />

„erhebliche Teile<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Prüfungsstoffs ... anerkannt wer<strong>de</strong>n<br />

und die Wirtschaftsprüferanwärter nicht<br />

mehr die komplette Prüfung vor <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferkammer“<br />

ablegen müssen.<br />

Mit wie vielen Stu<strong>de</strong>nten rechnen Sie<br />

langfristig, die mithilfe Ihres Studiums das<br />

Wirtschaftsprüferexamen anstreben?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Genaue Angaben<br />

zu Stu<strong>de</strong>ntenzahlen sind diesbezüglich aufgrund<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> gera<strong>de</strong> gestarteten Studiengangs<br />

noch nicht prognostizierbar.<br />

Nach ersten Befragungen <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nten wer-<br />

52 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Professor Dr. Rainer Heurung<br />

ist seit 1998 Inhaber <strong><strong>de</strong>s</strong> Lehrstuhls für<br />

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Prüfungswesen und Betriebswirtschaftliche<br />

Steuerlehre an <strong>de</strong>r Universität<br />

Siegen in Nordrhein-Westfalen.<br />

E-Mail: heurung@suwi.uni-siegen.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n sich rund zwei Drittel <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen<br />

Masterstu<strong>de</strong>nten für ein späteres Wirtschaftsprüferexamen<br />

entschei<strong>de</strong>n. Geht man von<br />

jährlich 50 bis 70 neuen Anmeldungen für<br />

<strong>de</strong>n Masterstudiengang aus, so wür<strong>de</strong>n sich<br />

zukünftig jährlich etwa 40 Stu<strong>de</strong>nten für das<br />

Wirtschaftsprüferexamen entschei<strong>de</strong>n.<br />

SteuerConsultant: Welche Perspektive<br />

haben Ihrer Ansicht nach Stu<strong>de</strong>nten Ihres<br />

Studiengangs, die nicht Wirtschaftsprüfer<br />

wer<strong>de</strong>n wollen?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Der Studiengang<br />

soll neben <strong>de</strong>m Berufsfeld Wirtschaftsprüfung<br />

<strong>de</strong>n Weg zum Berufsfeld <strong>de</strong>r Steuerberatung<br />

ebnen.<br />

Weiterhin qualifiziert <strong>de</strong>r Studiengang die<br />

Studieren<strong>de</strong>n für anspruchsvolle Stellen in<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen<br />

– im Bereich <strong>de</strong>r Rechnungslegung, <strong>de</strong>r<br />

internen Revision und im Controlling o<strong>de</strong>r als<br />

Finanzanalyst.<br />

SteuerConsultant: In Ihren Online-Informationen<br />

heißt es auch, dass mit <strong>de</strong>r<br />

Regulierung <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferordnung<br />

Ausbildung und Zugang zum Beruf <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Wirtschaftsprüfers vereinfacht sei. Rechnen<br />

Sie künftig mit mehr Kandidaten, die<br />

das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Ja. Durch die Novellierung<br />

<strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferordnung hat <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber die Ausbildung und somit <strong>de</strong>n<br />

Zugang zum Beruf <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

vereinfacht. Daraus resultiert die Anerkennung<br />

von Teilprüfungen im Wirtschaftsprüferexamen,<br />

welche bereits im Masterstudiengang<br />

„Accounting, Auditing and Taxation“<br />

erfolgreich abgelegt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Mit <strong>de</strong>n fachlichen Inhalten <strong>de</strong>r Module <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Masterstudiengangs wer<strong>de</strong>n die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

in Bezug auf das Wirtschaftsprüferexamen<br />

erfüllt, hinsichtlich ihrer Vertiefung<br />

gehen die Inhalte sogar teilweise über<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen hinaus. Somit wird durch<br />

<strong>de</strong>n Masterstudiengang eine optimale Vorbereitung<br />

für ein späteres Wirtschaftsprüferexamen<br />

gewährleistet.<br />

SteuerConsultant: Ihr Studiengang<br />

umfasst vier Vollzeit-Semester. Bieten<br />

Sie das Studium als klassisches Präsenzstudium<br />

an o<strong>de</strong>r überlegen Sie auch, eine<br />

E-Learning-Version über das Internet<br />

anzubieten?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Das Studium wird<br />

als klassisches Präsenzstudium angeboten.<br />

Ein Angebot über „E-Learning“ ist nicht vorgesehen.<br />

SteuerConsultant: Warum sollten sich<br />

Interessenten, die das Wirtschaftsprüfungsexamen<br />

anstreben, gera<strong>de</strong> für Ihren<br />

Studiengang in Siegen entschei<strong>de</strong>n?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Der Masterstudiengang<br />

ist ein anwendungsorientierter<br />

» Informationen<br />

Einzelheiten zum Studiengang<br />

„Master of Accounting, Auditing<br />

and Taxation“ an <strong>de</strong>r Universität<br />

Siegen können Sie unter<br />

www.uni-siegen.<strong>de</strong> abrufen.<br />

Das Gespräch führte<br />

Rüdiger Frisch,<br />

Redakteur SteuerConsultant<br />

Im nächsten SteuerConsultant<br />

lesen Sie ein Interview<br />

mit einem Repräsentanten aus<br />

<strong>de</strong>r Fortbildungsszene.<br />

Studiengang, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Ausbildung sämtliche<br />

Fachgebiete beinhaltet, die im WP-Examen<br />

im Bereich Prüfungswesen und Steuerrecht<br />

gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Damit bietet <strong>de</strong>r Studiengang<br />

eine optimale Vorbereitung auf das<br />

spätere Wirtschaftsprüferexamen.<br />

SteuerConsultant: Wie hoch sind die Studienkosten<br />

pro Semester?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Die Kosten belaufen<br />

sich auf rund 700 Euro, die sich aus Studiengebühren<br />

in Höhe von 500 Euro und zirka<br />

200 Euro für ein Nordrhein-Westfalen-Semester-Ticket<br />

für Stu<strong>de</strong>nten zusammensetzen.<br />

SteuerConsultant: Rechnet sich Ihrer<br />

Ansicht nach langfristig die Fortbildung<br />

zum Wirtschaftsprüfer für bereits berufstätige<br />

Steuerberater ?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Ich <strong>de</strong>nke ja. Die<br />

Wirtschaftsprüfung hat zahlreiche Vorbehaltsaufgaben.<br />

Wirtschaftsprüfer arbeiten<br />

in Berufsfel<strong>de</strong>rn, die übergreifen<strong>de</strong> Kenntnisse<br />

und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Betriebswirtschaftslehre<br />

und im Wirtschaftsrecht voraussetzen.<br />

SteuerConsultant: Denken Sie, dass die<br />

Nachfrage nach Wirtschaftsprüfern in <strong>de</strong>n<br />

kommen<strong>de</strong>n fünf bis zehn Jahren zunehmen<br />

wird?<br />

Prof. Dr. Rainer Heurung: Ja. In <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfungspraxis<br />

besteht zurzeit schon<br />

eine hohe Nachfrage an jungen Nachwuchskräften.<br />

Beispielsweise stellt nun die Ausweitung <strong>de</strong>r<br />

Corporate Governance durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />

ein typisches Tätigkeitsfeld für Wirtschaftsprüfer<br />

dar.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 53


KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />

Immobilienfonds entwickeln sich am besten<br />

Unter <strong>de</strong>n geschlossenen Beteiligungen waren 2009 die Immobilienfonds am gefragtesten. Zwar musste auch<br />

dieses Segment einen Rückgang verkraften, allerdings war dieser geringer als beim Gesamtmarkt.<br />

Initiatoren geschlossener Fonds haben 2009<br />

mit 5,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro bei Anlegern <strong>de</strong>utlich<br />

weniger Eigenkapital als im Jahr zuvor eingesammelt.<br />

Im Vergleich zum Vorjahr ging<br />

das platzierte Eigenkapitalvolumen damit um<br />

46,3 Prozent zurück. Das gesamte Fondsvolumen<br />

umfasste 9,6 Milliar<strong>de</strong>n Euro, was<br />

einem Rückgang gegenüber <strong>de</strong>m Vorjahr um<br />

46,7 Prozent entspricht. Diese Zahlen hat die<br />

Gesamtmarktstudie <strong>de</strong>r Beteiligungsmo<strong>de</strong>lle<br />

2010 ergeben, die Feri Euro Rating Services<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung: Kurzarbeiterregeln<br />

könnten gelockert wer<strong>de</strong>n<br />

aus Bad Homburg Mitte Februar veröffentlicht<br />

hat. Immobilienfonds konnten ihren Marktanteil<br />

von 34 auf 46,1 Prozent ausbauen. Beim<br />

platzierten Eigenkapital mussten sie einen<br />

Rückgang um 27,3 Prozent hinnehmen. Nach<br />

3,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro 2008 reichte es 2009 nur<br />

noch für 2,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro.<br />

Eine Ausnahme bil<strong>de</strong>n Immobilienfonds mit<br />

<strong>de</strong>m Investitionsziel Deutschland. Sie konnten<br />

Feri zufolge das Platzierungsergebnis aus<br />

<strong>de</strong>m Jahr 2008 mit knapp über einer Milliar<strong>de</strong><br />

Euro Eigenkapital halten.<br />

An<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r Verband geschlossener Fonds,<br />

<strong>de</strong>r für Deutschland-Immobilienfonds einen<br />

Zuwachs um 12,49 Prozent registriert hatte,<br />

sieht Feri aber auch hier keinen Zuwachs.<br />

Die viel diskutierte Renaissance <strong>de</strong>r Wohnimmobilie<br />

spiegle sich nicht in <strong>de</strong>n Platzierungsergebnissen<br />

wi<strong>de</strong>r, so Feri. Wohnimmobilienfonds,<br />

die in Deutschland investierten,<br />

verzeichneten einen Rückgang <strong><strong>de</strong>s</strong> Marktanteils<br />

von 26,1 Prozent (2008) auf 12,5<br />

Prozent (2009). Demgegenüber haben Einzelhan<strong>de</strong>lsimmobilienfonds<br />

<strong>de</strong>utlich zugelegt.<br />

Der Marktanteil hat sich im Vergleich<br />

zum Vorjahr verdreifacht und liegt bei 32,2<br />

Prozent.<br />

US-Immobilienfonds konnten im vergangenen<br />

Jahr nur 180 Millionen Euro Eigenkapital einsammeln,<br />

ein Minus gegenüber 2008 von<br />

69 Prozent. Hollandfonds hingegen erlebten<br />

In <strong>de</strong>r schwarz-gelben Regierungskoalition wird eine weitere Lockerung <strong>de</strong>r<br />

Regeln zum Kurzarbeitergeld nicht mehr ausgeschlossen. Auch <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rat<br />

for<strong>de</strong>rte die Regierung zu weitgreifen<strong>de</strong>ren Regelungen auf.<br />

Die IG Metall und die Arbeitgeber for<strong>de</strong>rten für ihren geplanten Jobsicherungspakt<br />

in <strong>de</strong>r Metallindustrie, Betriebe mit Kurzarbeit auch über 2010 hinaus von Sozialabgaben<br />

zu entlasten.<br />

Der arbeitsmarktpolitische Sprecher <strong>de</strong>r CDU/CSU-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tagsfraktion, Karl Schiewerling,<br />

sagte <strong>de</strong>m „Han<strong>de</strong>lsblatt“ Mitte Februar dazu, dass er sich eine Verlängerung<br />

<strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>r Sozialbeiträge bei Kurzarbeit auch über <strong>de</strong>n Winter 2010/11<br />

hinaus vorstellen könne – falls die wirtschaftliche Situation weiter angespannt bleibe.<br />

Auch die FDP will sich <strong>de</strong>n Überlegungen zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t nicht verschließen: „Wir wer<strong>de</strong>n<br />

uns das genau ansehen und im Lichte <strong>de</strong>r Arbeitsmarktentwicklung prüfen“, sagte<br />

FDP-Sozialexperte Heinrich Kolb. Die schwarz-gelbe Regierung hatte im Herbst zwar<br />

die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für eine Zeit bis maximal Juni 2012 auf 18<br />

Monate verlängert.<br />

2009 einen starken Zuwachs. Das platzierte<br />

Eigenkapital lag mit 250 Millionen Euro 237<br />

Prozent über <strong>de</strong>m Vorjahresergebnis. Damit<br />

konnten Hollandfonds 2009 zum ersten Mal<br />

mehr Eigenkapital platzieren als US-Immobilienfonds.<br />

Termine<br />

Steuerrecht<br />

12. und 13. März in Berlin<br />

Aktuelle Entwicklungen im<br />

internationalen Steuerrecht<br />

• Teilnahmegebühr: 495 Euro*<br />

• Veranstalter: Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />

• Telefon: 030 / 24 00 87 28<br />

24. und 25. März in München<br />

49. Münchner Steuerfachtagung<br />

• Teilnahmegebühr: 490 Euro*<br />

• Veranstalter: Münchner Steuerfachtagung<br />

e.V.<br />

• Telefon: 0 89 / 60 03 57 37<br />

Management<br />

20. April in Kiel<br />

Optimales Marketing für alle<br />

• Teilnahmegebühr: 499,20 Euro*<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Schleswig-Holstein<br />

• Telefon: 04 31 / 99 79 70<br />

Betriebswirtschaft<br />

11. Mai in Düsseldorf<br />

Übergabe von Arztpraxen und<br />

Gesellschafterwechsel bei Gemeinschaftspraxen<br />

• Teilnahmegebühr: 150 Euro*<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Düsseldorf e.V.<br />

• Telefon: 0211 / 66 90 60<br />

* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />

54 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


DStV for<strong>de</strong>rt Gleichstellung<br />

mit Rechtsanwälten<br />

Der Deutsche Steuerberaterverband kritisiert die Absicht<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung, nur für die Berufsgruppe <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwälte <strong>de</strong>n gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen<br />

Maßnahmen stärken zu wollen.<br />

In einer Presseerklärung for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Deutsche Steuerberaterverband<br />

e.V. (DStV) die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung dazu auf, Steuerberater<br />

und Rechtsanwälte gesetzlich gleich zu behan<strong>de</strong>ln und<br />

für bei<strong>de</strong> Berufsgruppen <strong>de</strong>n Schutz zeitgleich in Kraft treten<br />

zu lassen. Damit hat <strong>de</strong>r DStV Mitte Februar auf <strong>de</strong>n Entwurf<br />

eines „Gesetzes zur Stärkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Schutzes von Vertrauensverhältnissen<br />

zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>justizministeriums reagiert.<br />

Eine Nichteinbeziehung <strong>de</strong>r Steuerberater stelle nach Ansicht<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands einen Verstoß gegen <strong>de</strong>n Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

aus Art. 3 Abs. 1 GG dar und verkenne völlig,<br />

so <strong>de</strong>r DStV in <strong>de</strong>r Presseerklärung, „dass das Vertrauensverhältnis<br />

<strong>de</strong>r Steuerberater zu ihren Mandanten in völlig<br />

gleicher Weise <strong><strong>de</strong>s</strong> Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen<br />

bedarf, wie es auch bei Rechtsanwälten<br />

<strong>de</strong>r Fall ist.“ Ebenso weißt <strong>de</strong>r Verband darauf hin, dass die<br />

Berufsgruppen <strong>de</strong>r Rechtsanwälte und die <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

einan<strong>de</strong>r gleichgestellt seien, die gleichen Berufspflichten<br />

hätten und Organe <strong>de</strong>r Steuerrechtspflege seien.<br />

95 Prozent aller E-Mails sind Spam<br />

Der Anteil unerwünschter Werbemails am gesamten<br />

E-Mail-Aufkommen bleibt trotz erheblicher Anstrengungen<br />

zur Spam-Bekämpfung weiterhin hoch und stellt<br />

E-Mail-Anbieter vor große Probleme.<br />

Trotz aller Bemühungen zur Spam-Bekämpfung und Vermeidung<br />

ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r unerwünschten Massen-Werbe-Mails<br />

immer noch unverän<strong>de</strong>rt hoch. So kommt etwa eine Untersuchung<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Agentur für Internet-Sicherheit<br />

(ENISA), auf die <strong>de</strong>r Branchenverband Bitkom jetzt hinweist,<br />

zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass 95 Prozent <strong>de</strong>r verschickten E-Mails<br />

als Spam einzustufen sind.<br />

Von 100 verschickten E-Mails sortieren die E-Mail-Anbieter<br />

bereits 80 als offensichtliche Werbe-Mails aus. Von <strong>de</strong>n 20<br />

Nachrichten, die <strong>de</strong>n Empfänger dann noch erreichen, lan<strong>de</strong>n<br />

jedoch noch weitere 15 im Spam-Ordner, sodass letztlich<br />

nur fünf von 100 E-Mails tatsächlich erwünscht sind. Diese<br />

Zahlen ergeben sich aus <strong>de</strong>r Befragung von über 90 E-Mail-<br />

Anbietern aus 30 Län<strong>de</strong>rn, die zusammen rund 80 Millionen<br />

E-Mail-Konten betreiben. Gesetzliche Verbote haben bislang<br />

kaum eine Verbesserung gebracht, da die meisten Spam-<br />

Versen<strong>de</strong>r im Ausland sitzen und kaum zu belangen sind.<br />

Statt<strong><strong>de</strong>s</strong>sen setzen die E-Mail-Dienstleister auf technische<br />

Lösungen, die jedoch aufwendig und teuer sind.<br />

So gibt laut <strong>de</strong>r ENISA-Studie rund je<strong>de</strong>r Dritte <strong>de</strong>r großen<br />

E-Mail-Anbieter pro Jahr knapp eine Million Euro für technische<br />

Maßnahmen zur Spam-Filterung aus.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Nachrichten KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Ich bin schon bei <strong>Haufe</strong>.<br />

Mit <strong>Haufe</strong> haben Sie alle<br />

Än<strong>de</strong>rungen zum Jahreswechsel<br />

im Blick. Versprochen.<br />

Es wird einiges auf Sie zukommen im neuen Jahr. BilMoG und das<br />

Mehrwertsteuerpaket sind nur Teile einer wahren Än<strong>de</strong>rungsfl ut.<br />

Machen Sie sich auf neue steuerrechtliche Regelungen wie das<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetz gefasst. Und bereiten Sie sich<br />

auf weitere zahlreiche Einzelregelungen aus <strong>de</strong>m Konjunkturpaket II,<br />

JStG 2010 o<strong>de</strong>r Bürgerentlastungsgesetz vor. Mit <strong>Haufe</strong> Steuer<br />

Office Premium sind Sie immer bestens informiert. Sie erfahren<br />

übersichtlich strukturiert, welche Themen zum Jahreswechsel für Sie<br />

wichtig sind – und natürlich, wie Sie sie umsetzen können.<br />

www.haufe.<strong>de</strong>/shop/steuern


KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Datenschutz<br />

Datenschutzrichtlinien<br />

Kurzanleitung<br />

für die Kanzlei<br />

Bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Datenschutzes in <strong>de</strong>r Kanzlei ist die Datenschutzrichtlinie<br />

ein zentrales Organisationsmittel, das die Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zur<br />

Erreichung <strong><strong>de</strong>s</strong> gesetzlich gefor<strong>de</strong>rten Datenschutzniveaus zusammenfasst. Für die Mitarbeiter<br />

stellt diese Richtlinie eine Kurzanleitung zum Datenschutz in <strong>de</strong>r Kanzlei dar.<br />

Das Datenschutzrecht kennt <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r<br />

Datenschutzrichtlinie eigentlich nicht. Dennoch<br />

empfiehlt es sich, bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Datenschutzes auf dieses Organisationsmittel<br />

zurückzugreifen: Sie soll allen Mitarbeitern<br />

einen kurzen und kompakten Überblick über<br />

<strong>de</strong>n Stellenwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Datenschutzes in ihrer<br />

Kanzlei, <strong>de</strong>n gesetzlichen Regelungen und<br />

<strong>de</strong>n getroffenen und einzuhalten<strong>de</strong>n Datenschutzmaßnahmen<br />

vermitteln.<br />

Der Datenschutz besteht aus technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen. Viele<br />

Datenschutzziele lassen sich nur erreichen,<br />

wenn die Mitarbeiter <strong>de</strong>r Kanzlei die internen<br />

Verfahrensanweisungen zum Datenschutz<br />

umsetzen. Daher ist es unabdingbar, dass<br />

die Kanzleileitung das Thema Datenschutz<br />

ernsthaft angeht, Verantwortung und eine<br />

Vorbildfunktion übernimmt.<br />

Um eine möglichst hohe Akzeptanz <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie bei <strong>de</strong>n Kanzleimitarbeitern zu<br />

erreichen, empfiehlt es sich, schon bei <strong>de</strong>r<br />

Erstellung möglichst viele Mitarbeiter einzubin<strong>de</strong>n.<br />

Die Datenschutzrichtlinie muss nicht<br />

durch die Kanzleileitung selbst ausgearbeitet<br />

wer<strong>de</strong>n, wichtig ist jedoch, dass sie ihre<br />

Erstellung initiiert, sie später verabschie<strong>de</strong>t<br />

Stephan Rehfeld,<br />

Diplom-Ökonom, ist<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Scope<br />

& Focus GmbH, IT-Tochter<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V. und<br />

externer Datenschutzbeauftragter. E-Mail:<br />

information@scope-and-focus.com<br />

www.scope-and-focus.com<br />

und die getroffenen Regelungen selbst einhält.<br />

Wertvolle Hinweise zu Inhalt und Aufbau<br />

einer Datenschutzrichtlinie lassen sich<br />

<strong>de</strong>m BSI-Standard 100-2 (S. 21 ff, „Erstellung<br />

einer Leitlinie zur Informationssicherheit“,<br />

analog), aber auch <strong>de</strong>m 36. Tätigkeitsbericht<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> hessischen Datenschutzbeauftragten (S.<br />

220 ff.) entnehmen.<br />

Vor <strong>de</strong>r Erstellung einer Datenschutzrichtlinie<br />

muss sich <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber zunächst<br />

Gedanken machen, wer <strong>de</strong>r Adressat <strong>de</strong>r<br />

Datenschutzrichtlinie ist. In <strong>de</strong>n meisten<br />

Fällen sind dies die eigenen Mitarbeiter.<br />

Allerdings lässt sich die Datenschutzrichtlinie<br />

auch gegenüber Dritten kommunizieren,<br />

etwa um bei Mandanten Vertrauen zu<br />

gewinnen.<br />

Datenschutzrichtlinie sollte auf<br />

Adressaten zugeschnitten sein<br />

Die Datenschutzrichtlinie sollte kurz, knapp<br />

und verständlich sein und sich am Adressatenkreis<br />

orientieren. Das unabhängige<br />

Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>zentrum für <strong>de</strong>n Datenschutz Schleswig-Holstein<br />

(ULD) weißt explizit darauf hin,<br />

in <strong>de</strong>r Datenschutzrichtlinie kein „Juristen<strong>de</strong>utsch“<br />

zu verwen<strong>de</strong>n. Auch soll sich die<br />

Datenschutzrichtlinie an <strong>de</strong>n „betrieblichen<br />

Abläufen“ und nicht an <strong>de</strong>r „Normenstruktur“<br />

ausrichten. In Anlehnung an <strong>de</strong>n Vorschlag<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> hessischen Datenschutzbeauftragten bietet<br />

sich folgen<strong>de</strong> Glie<strong>de</strong>rung an:<br />

1. Stellenwert und Ziele <strong><strong>de</strong>s</strong> Datenschutzes<br />

in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

2. Übernahme <strong>de</strong>r Verantwortung für die<br />

Durchsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Datenschutzes durch die<br />

Kanzleileitung, Nennung von Ansprechpartnern<br />

3. Erläuterung <strong>de</strong>r datenschutzrechtlichen<br />

Grundbegriffe<br />

4. Beschreibung <strong>de</strong>r allgemeinen Datenschutzmaßnahmen,<br />

beispielsweise Aus-<br />

» Serienplaner<br />

Teil 15 – SteuerConsultant 03/10<br />

Datenschutzmanagement<br />

Teil 16 – SteuerConsultant 04/10<br />

Datenschutzrichtlinien<br />

Teil 17 – SteuerConsultant 05/10<br />

Organisatorische<br />

Regelungen treffen<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />

kunft, Benachrichtigung, Löschung, Verfahrensbeschreibung<br />

5. Beschreibung <strong>de</strong>r technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen, beispielsweise<br />

Passwortverfahren, Umgang mit Wechseldatenträgern<br />

6. Nutzung privater Hard- und Software in<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei, Einsatz von Kanzlei-Betriebsmitteln<br />

zu privaten Zwecken<br />

7. Internet- und E-Mail-Nutzung<br />

8. Bekanntmachung <strong>de</strong>r Datenschutzrichtlinie<br />

Eine Datenschutzrichtlinie ist nur sinnvoll,<br />

wenn sie <strong>de</strong>n Mitarbeitern bekannt ist, die<br />

personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten.<br />

Somit sollte bei Neueinstellungen<br />

die Datenschutzrichtlinie, zusammen mit <strong>de</strong>n<br />

Unterlagen zur Unterrichtung auf <strong>de</strong>n Datenschutz<br />

(§ 5 BDSG) und <strong>de</strong>r Verpflichtung auf<br />

<strong>de</strong>n Datenschutz, ausgehändigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Um die Wichtigkeit <strong>de</strong>r Datenschutzrichtlinie<br />

zu unterstreichen, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter<br />

unterschreiben zu lassen, dass sie<br />

die Richtlinie zur Kenntnis genommen haben.<br />

Außer<strong>de</strong>m sollen alle Mitarbeiter Zugang zur<br />

Datenschutzrichtlinie haben, etwa in Form<br />

eines Aushangs am schwarzen Brett o<strong>de</strong>r<br />

über das Intranet <strong>de</strong>r Kanzlei.<br />

Eine Datenschutzrichtlinie hat übrigens strategischen<br />

Charakter: Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>beauftragte<br />

für <strong>de</strong>n Datenschutz empfiehlt in <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

M 7.1 <strong><strong>de</strong>s</strong> Bausteins 1.5 Datenschutz, die<br />

Richtlinie alle drei bis fünf Jahre zu überarbeiten.<br />

Aktualisierungen können aber auch,<br />

anlassabhängig durch aktuelle Rechtsprechung<br />

o<strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rungen, in kürzeren<br />

Intervallen notwendig sein.<br />

56 SteuerConsultant 3_ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Übersteuert<br />

Es herrscht <strong>de</strong>rzeit sehr große Verunsicherung über die rechtliche<br />

und moralische Zulässigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Ankaufs <strong>de</strong>r bei einer Schweizer<br />

Bank entwen<strong>de</strong>ten Daten-CD durch die <strong>de</strong>utsche Finanzverwaltung.<br />

Es ist bemerkenswert, mit welcher Leichtigkeit die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung<br />

ihre Genehmigung zu diesem fragwürdigen Geschäft<br />

erteilt hat. Dieser Vorgang bewegt die Steuerzahler, die Politik und<br />

die Öffentlichkeit in Deutschland und in <strong>de</strong>r Schweiz heftig und<br />

wird in <strong>de</strong>n Medien sehr kontrovers diskutiert.<br />

Die Regierung und die Politik in unserem Land wer<strong>de</strong>n weiter an<br />

Vertrauen verlieren. „Sage mir, mit wem du gehst und ich sage dir,<br />

wer du bist!“ Nach dieser Regel können die Menschen die Qualität<br />

ihrer Regierung beurteilen, nach<strong>de</strong>m sie nun sogar offiziell<br />

mit Kriminellen gegen ihre Bürger „<strong>de</strong>alt“ und dies <strong>de</strong>n Bürgern als<br />

rechtmäßiges und moralisch einwandfreies Han<strong>de</strong>ln verkaufen will.<br />

Solange die rechtliche Zulässigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Erwerbs <strong>de</strong>r gestohlenen<br />

Daten-CD nicht verfassungsrechtlich gegenteilig beschie<strong>de</strong>n ist,<br />

müssen wir davon ausgehen, dass <strong>de</strong>r Ankauf ein rechtswidriges<br />

Geschäft mit Kriminellen darstellt.<br />

Auch wenn mit sehr formaljuristischen Begründungen eingewen<strong>de</strong>t<br />

wird, es han<strong>de</strong>le sich nicht um strafbare Hehlerei, ist <strong>de</strong>r Deal<br />

einer zur Gesetzeskonformität verpflichteten Regierung eines<br />

<strong>de</strong>mokratischen Rechtsstaats nicht würdig.<br />

Mit <strong>de</strong>m Erwerb stellt sich unsere Regierung auf dieselbe Stufe mit<br />

<strong>de</strong>m Dieb <strong>de</strong>r Daten-CD und mit <strong>de</strong>n Steuerbetrügern.<br />

Dabei nimmt die Regierung anscheinend ganz bewusst in Kauf,<br />

dass sie mit <strong>de</strong>rartigen Machenschaften einen weltweiten Markt<br />

für gestohlene Steuerdaten gegen die eigenen Bürger eröffnet.<br />

Bei Geschäften mit Kriminellen überschreitet die Regierung die<br />

Grenze <strong>de</strong>r guten Sitten und wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>n moralischen Wertvorstellungen,<br />

die wir Bürger von unserer <strong>de</strong>mokratisch gewählten<br />

Regierung erwarten dürfen.<br />

Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

WP/StB Dipl.- Kfm. Georg Wengert<br />

ist Vorstand <strong>de</strong>r Wengert AG,<br />

Wirtschaftsprüfung,<br />

Steuerberatung, Singen<br />

Der staatliche Deal mit Kriminellen<br />

und seine Folgen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Bei eventuellen Straverfolgungsmaßnahmen rate ich daher dazu<br />

<strong>de</strong>n Gerichtsweg zu beschreiten, wenn nötig bis zum Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verfassungsgericht.<br />

Denn nur das Verfassungsgericht als höchste<br />

rechtliche Instanz unseres Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> kann letztlich über die steuerliche<br />

und strafrechtliche Verwertbarkeit <strong>de</strong>r gestohlenen Daten<br />

entschei<strong>de</strong>n.<br />

Die alles überragen<strong>de</strong> fiskalische Steuerdiskussion hat Staat und<br />

Bürger entzweit. Die Zeiten, als Staat und Bürger als Einheit verstan<strong>de</strong>n<br />

wur<strong>de</strong>, sind für immer vorbei. Sie stehen sich als feindliche<br />

Lager gegenüber.<br />

Wie könnte man dieses Dilema lösen? Meiner Ansicht nach ist<br />

eine umfassen<strong>de</strong> Amnestieregelung zwingend geboten und die<br />

einzig wirksame Möglichkeit, um die unversteuerten Milliar<strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>n weltweiten Steueroasen wie<strong>de</strong>r zurück in unser Land heim<br />

zu holen, wo sie in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

dringend gebraucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Hierbei könnte man sich dabei an die Bedingungen für die Steueramnestie<br />

in Italien halten, die dort schon ab 15.9. 2009 läuft und<br />

am 15.4. 2010 en<strong>de</strong>t, von Anfang an mit großem Erfolg. In <strong>de</strong>n<br />

ersten vier Monaten sind dadurch nahezu 100 Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />

nach Italien transferiert wor<strong>de</strong>n. Die Steuersätze wur<strong>de</strong>n mit<br />

5 bis 7 % sehr mo<strong>de</strong>rat festgesetzt.<br />

Nur <strong>de</strong>rart niedrige Steuersätze kann das bislang nicht ver-steuerte<br />

gewaltige Kapital zur Rückkehr veranlassen, für das schon die<br />

Strafverjährung eingetreten ist, <strong>de</strong>nn das sind die wirklich wesentlichen<br />

Kapitalbeträge. Ohne <strong>de</strong>rlei interessante Steuer-Anreize<br />

kann das im Ausland versteckte Kapital nicht zurückgeholt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nur wenn dieses Geld wie<strong>de</strong>r nach Deutschland kommt, ist unserem<br />

Staat und seiner gesamten Bevölkerung gedient.<br />

Die aufgrund <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit aufgebauten Drohkulissse zu erwarten<strong>de</strong>n<br />

Steuermehreinnahmen aufgrund von Selbstanzeigen sind <strong>de</strong>mgegenüber<br />

ein relativ geringer Betrag. Und zu teuer erkauft.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 57


IMPRESSUM VORSCHAU<br />

ISSN 1866-8690,<br />

3. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2008, H 9, S. 34.<br />

Verlag:<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />

Munzinger Straße 9<br />

D-79111 Freiburg<br />

Verlagsleitung: Reiner Straub<br />

Tel.: 07 61/36 83-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel.: -213, Fax: -820-213,<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -214,<br />

Fax: -820-214, E-Mail: ruediger.frisch<br />

@haufe.<strong>de</strong><br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

Redaktionsassistenz:<br />

Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/36 83-957,<br />

Fax: -820-957,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

Johann Aglas, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker,<br />

Alexan<strong>de</strong>r Heintze, StB/RB Ulrich Goetze,<br />

WP/StB Ulrike Hasbaren, RAin/FAStR<br />

Dr. Ulrike Höreth, RA Dr. Stefan Lammel,<br />

StB/RA Dr. Falk Loose, Dr. Gabriele Lüke,<br />

RA Rafael Meixner, Stephan Rehfeld,<br />

Dr. Jörg Richter, RA Dr. Jan Roth<br />

Herstellung:<br />

Grafik/Layout:<br />

Kerstin Fikentscher, Hanjo Tews<br />

Druck:<br />

Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />

Verbreitete Auflage : 20.047 (4. Quartal 2009)<br />

Anzeigen:<br />

Anzeigenverkaufsleiter:<br />

Bernd Junker, Tel.: 09 31/27 91 556,<br />

verantwortlich für Anzeigen, Fax: -477,<br />

E-Mail: bernd.junker@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />

Anzeigendisposition:<br />

Yvonne Göbel, Tel.: 09 31/27 91 470,<br />

Fax: -477,<br />

E-Mail: yvonne.goebel@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />

Erscheinungsweise:<br />

12 x im Jahr<br />

Abo-Service:<br />

<strong>Haufe</strong> Service Center GmbH<br />

Postfach, 79091 Freiburg<br />

Tel.: 0180/55 55 703*, Fax: -713*,<br />

E-Mail: zeitschriften@haufe.<strong>de</strong><br />

(*0,14 €/Min. aus <strong>de</strong>m dt. Festnetz, max.<br />

0,42 €/Min. mobil. Ein Service von dtms.)<br />

Bezugspreis:<br />

Inland: 168 Euro<br />

(MwSt. und Versand inklusive)<br />

Ausland: 178 Euro (Versand inklusive)<br />

Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r<br />

Bezug mit <strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags<br />

abgegolten.Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />

„<strong>Haufe</strong> Steuer Office Professional<br />

Kanzlei Edition“ erhalten SteuerConsultant<br />

im Rahmen ihres Abonnements.<br />

In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />

die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

Nachdruck und Speicherung in elektro nischen<br />

Medien nur mit aus drück licher Genehmigung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Verlags und unter voller Quellenangabe.<br />

Für eingesandte Manuskripte und Bildmaterialien,<br />

die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt<br />

wur<strong>de</strong>n, übernimmt <strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

April 2010<br />

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Topthema<br />

Steuerberater im Visier<br />

Im Zuge steigen<strong>de</strong>r strafrechtlicher Verfolgung von Steuerpflichtigen<br />

rückt auch <strong>de</strong>r steuerliche Berater in das Visier von<br />

Finanzverwaltung und Staatsanwalt. Dies bringt viele Fragen<br />

mit sich. Was ist etwa zu tun, wenn die Steuerkanzlei durchsucht<br />

wird? Eine gute Vorbereitung kann sehr hilfreich sein.<br />

Themen<br />

> Die Ausgabe 04/2010 erscheint am 2.4.2010<br />

Leistungen im Sportbereich:<br />

Die Umsatzsteuer im Spannungsfeld zwischen Gemeinnützigkeit<br />

und europäischer Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.<br />

Prüfungsmetho<strong>de</strong>n:<br />

Um eine effektivere Besteuerungskontrolle bemüht sich die<br />

Projektgruppe „NiPt“ (Neue interaktive Prüfungstechnik).<br />

Teambildung:<br />

Gute Teams bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Kern effizienter Beratungsarbeit in <strong>de</strong>n<br />

Steuerkanzleien. Doch Mitarbeiter müssen miteinan<strong>de</strong>r „können“,<br />

um eine schlagkräftige Mannschaft zu formen. Ratschläge und<br />

Praxistipps für Kanzleien, um gute Teams zu formen.<br />

Autos für die Kanzlei:<br />

Gut zu Gesicht stehen sollte <strong>de</strong>r Geschäftswagen <strong>de</strong>m Kanzleichef<br />

und seinen Mitarbeitern, doch gleichzeitig keine Honorardiskussion<br />

mit <strong>de</strong>n Mandanten provozieren. Viele Kriterien sollte <strong>de</strong>r „i<strong>de</strong>ale“<br />

Geschäftswagen erfüllen: Zuverlässigkeit, geringe Anschaffungskosten,<br />

geringer Verbrauch und wenig Neidpotenzial.<br />

58 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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