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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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Dieser Vertragsän<strong>de</strong>rung steht eine etwaige Vorrangigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Sozialplans<br />

nicht entgegen. Zwar gelten solche Betriebsvereinbarungen<br />

nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Jedoch hat<br />

im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher<br />

Regelung das Günstigkeitsprinzip Vorrang.<br />

Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion: Zu diesem Urteil siehe auch <strong>de</strong>n Beitrag<br />

von Loose, StC 2010, H 3, S. 22, in diesem Heft.<br />

AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage<br />

zum Teilwert<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 18.08.2009, X R 40/06, HI2266143<br />

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage<br />

ist die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Einlagewert und <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>r Einlage<br />

bei <strong>de</strong>n Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen<br />

planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.<br />

» Sachverhalt<br />

K vermietete ein Gebäu<strong>de</strong> (Herstellungskosten 416.000 DM) an ihren<br />

Ehemann, einen Einzelunternehmer. Nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Tod übernahm<br />

K das Einzelunternehmen. Bis dahin hatte sie 232.000 DM AfA<br />

abgesetzt. Der Teilwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong> im Einlagezeitpunkt betrug<br />

820.000 DM. Als Bemessungsgrundlage für die weitere AfA setzte<br />

das Finanzamt die Differenz zwischen <strong>de</strong>n ursprünglichen Herstellungskosten<br />

(416.000 DM) und bereits beanspruchten AfA (232.000<br />

DM) an. K legte dagegen <strong>de</strong>r AfA <strong>de</strong>n Einlagewert (820.000 DM)<br />

abzüglich beanspruchter AfA (232.000 DM) zugrun<strong>de</strong>. FG und <strong>BFH</strong><br />

bestätigten die Ansicht von K.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Als Einlagewert ist <strong>de</strong>r Teilwert anzusetzen; das steht nicht im Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

zu § 7 Abs. 1 S. 5 EStG, da die Vorschrift keinen beson<strong>de</strong>ren<br />

Einlagewert bestimmt. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG umschreibt eine vom<br />

Einlagewert abweichen<strong>de</strong> eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage,<br />

nicht eine Begrenzung <strong><strong>de</strong>s</strong> AfA-Volumens. AfA-Bemessungsgrundlage<br />

„nach Einlage" ist die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Einlagewert und <strong>de</strong>r<br />

vor <strong>de</strong>r Einlage bei <strong>de</strong>n Überschusseinkünften bereits in Anspruch<br />

genommenen AfA.<br />

Bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist mit „Anschaffungs-<br />

o<strong>de</strong>r Herstellungskosten" <strong>de</strong>r Einlagewert gemeint. § 7 Abs. 1<br />

Satz 5 EStG will die AfA nach <strong>de</strong>r Einlage begrenzen, um zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />

dass im Anschluss an AfA im Bereich <strong>de</strong>r Überschusseinkünfte<br />

nach <strong>de</strong>r Einlage „doppelt" abgeschrieben wer<strong>de</strong>n kann. Wür<strong>de</strong> die<br />

Bemessungsgrundlage nach Einlage auf die „historischen Anschaffungs-<br />

o<strong>de</strong>r Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies aber zur Folge,<br />

dass im Privatvermögen gebil<strong>de</strong>te stille Reserven nicht abgeschrieben<br />

wer<strong>de</strong>n könnten und bis zum Ausschei<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsguts<br />

„eingefroren" wären.<br />

§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG regelt nur, dass AfA nicht doppelt beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n darf. Der Einlagewert wird davon nicht berührt. Sind die<br />

vor <strong>de</strong>r Einlage im Privatvermögen entstan<strong>de</strong>nen stillen Reserven<br />

höher als die vor <strong>de</strong>r Einlage berücksichtigte AfA, ist die Bemessungsgrundlage<br />

gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG aus <strong>de</strong>m Einlagewert<br />

abzüglich <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage berücksichtigten AfA zu ermitteln.<br />

Die Bemessungsgrundlage besteht aus <strong>de</strong>m Restbuchwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftguts<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einlage und <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>r Einlage gebil<strong>de</strong>ten<br />

stillen Reserven, die abgeschrieben wer<strong>de</strong>n dürfen, bis <strong>de</strong>r<br />

nicht weiter abschreibbare Restbuchwert in Höhe <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage<br />

angesetzten AfA erreicht ist.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Leitsatz bezieht sich nur auf <strong>de</strong>n Fall, dass die stillen Reserven<br />

die bereits beanspruchte AfA übersteigen. Er ist nicht anwendbar,<br />

wenn vor <strong>de</strong>r Einlage keine stillen Reserven gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

diese geringer waren als die bereits beanspruchte AfA.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010, durch die<br />

Redaktion gekürzt.<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung:<br />

Kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />

aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG<br />

<strong>BFH</strong>, 21.09.2009, GrS 1/06, HI2276796<br />

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich<br />

(betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in<br />

abziehbare Werbungskosten o<strong>de</strong>r Betriebsausgaben und nicht abziehbare<br />

Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r beruflich und privat veranlassten Zeitanteile <strong>de</strong>r Reise aufgeteilt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und<br />

nicht von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sind.<br />

2. Das unterschiedliche Gewicht <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Veranlassungsbeiträge<br />

kann es jedoch im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rn, einen an<strong>de</strong>ren<br />

Aufteilungsmaßstab heranzuziehen o<strong>de</strong>r ganz von einer Aufteilung<br />

abzusehen.<br />

» Sachverhalt<br />

Strittig ist, ob Aufwendungen für eine teils beruflich, teils privat veranlasste<br />

Reise in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare<br />

private Kosten anhand <strong>de</strong>r beruflichen und privaten Zeitanteile <strong>de</strong>r<br />

Reise aufgeteilt wer<strong>de</strong>n können. Im Urteilsfall hatte ein EDV-Controller<br />

eine 4-tägige Computermesse in Las Vegas besucht; anschließend<br />

blieb er noch 3 Tage privat in <strong>de</strong>n USA. Das FG hatte die Kosten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Hin- und Rückflugs aufgeteilt (4/7 Werbungskosten und 3/7 als<br />

private Kosten).<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Ist bei einer gemischt veranlassten Reise die berufliche o<strong>de</strong>r private<br />

Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Be<strong>de</strong>utung, sind die<br />

Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen. Ihr beruflich veranlasster<br />

Teil ist notfalls zu schätzen und abziehbar. Dies gilt auch für Reisekostenteile,<br />

die sowohl <strong>de</strong>n beruflichen als auch <strong>de</strong>n privaten Reiseteil<br />

betreffen, hier also die Kosten <strong>de</strong>r Hin- und Rückreise nach Las Vegas.<br />

Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann auf die beruflichen und<br />

privaten Zeitanteile einer Reise zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Daran, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und<br />

Abzugsverbot enthält, wird nicht mehr festgehalten. Dem objektiven<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 9

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