Entscheidung des BFH - Haufe.de
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Dieser Vertragsän<strong>de</strong>rung steht eine etwaige Vorrangigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Sozialplans<br />
nicht entgegen. Zwar gelten solche Betriebsvereinbarungen<br />
nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Jedoch hat<br />
im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher<br />
Regelung das Günstigkeitsprinzip Vorrang.<br />
Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion: Zu diesem Urteil siehe auch <strong>de</strong>n Beitrag<br />
von Loose, StC 2010, H 3, S. 22, in diesem Heft.<br />
AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage<br />
zum Teilwert<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>BFH</strong>, 18.08.2009, X R 40/06, HI2266143<br />
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage<br />
ist die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Einlagewert und <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>r Einlage<br />
bei <strong>de</strong>n Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen<br />
planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.<br />
» Sachverhalt<br />
K vermietete ein Gebäu<strong>de</strong> (Herstellungskosten 416.000 DM) an ihren<br />
Ehemann, einen Einzelunternehmer. Nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Tod übernahm<br />
K das Einzelunternehmen. Bis dahin hatte sie 232.000 DM AfA<br />
abgesetzt. Der Teilwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong> im Einlagezeitpunkt betrug<br />
820.000 DM. Als Bemessungsgrundlage für die weitere AfA setzte<br />
das Finanzamt die Differenz zwischen <strong>de</strong>n ursprünglichen Herstellungskosten<br />
(416.000 DM) und bereits beanspruchten AfA (232.000<br />
DM) an. K legte dagegen <strong>de</strong>r AfA <strong>de</strong>n Einlagewert (820.000 DM)<br />
abzüglich beanspruchter AfA (232.000 DM) zugrun<strong>de</strong>. FG und <strong>BFH</strong><br />
bestätigten die Ansicht von K.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Als Einlagewert ist <strong>de</strong>r Teilwert anzusetzen; das steht nicht im Wi<strong>de</strong>rspruch<br />
zu § 7 Abs. 1 S. 5 EStG, da die Vorschrift keinen beson<strong>de</strong>ren<br />
Einlagewert bestimmt. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG umschreibt eine vom<br />
Einlagewert abweichen<strong>de</strong> eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage,<br />
nicht eine Begrenzung <strong><strong>de</strong>s</strong> AfA-Volumens. AfA-Bemessungsgrundlage<br />
„nach Einlage" ist die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Einlagewert und <strong>de</strong>r<br />
vor <strong>de</strong>r Einlage bei <strong>de</strong>n Überschusseinkünften bereits in Anspruch<br />
genommenen AfA.<br />
Bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist mit „Anschaffungs-<br />
o<strong>de</strong>r Herstellungskosten" <strong>de</strong>r Einlagewert gemeint. § 7 Abs. 1<br />
Satz 5 EStG will die AfA nach <strong>de</strong>r Einlage begrenzen, um zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />
dass im Anschluss an AfA im Bereich <strong>de</strong>r Überschusseinkünfte<br />
nach <strong>de</strong>r Einlage „doppelt" abgeschrieben wer<strong>de</strong>n kann. Wür<strong>de</strong> die<br />
Bemessungsgrundlage nach Einlage auf die „historischen Anschaffungs-<br />
o<strong>de</strong>r Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies aber zur Folge,<br />
dass im Privatvermögen gebil<strong>de</strong>te stille Reserven nicht abgeschrieben<br />
wer<strong>de</strong>n könnten und bis zum Ausschei<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsguts<br />
„eingefroren" wären.<br />
§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG regelt nur, dass AfA nicht doppelt beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n darf. Der Einlagewert wird davon nicht berührt. Sind die<br />
vor <strong>de</strong>r Einlage im Privatvermögen entstan<strong>de</strong>nen stillen Reserven<br />
höher als die vor <strong>de</strong>r Einlage berücksichtigte AfA, ist die Bemessungsgrundlage<br />
gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG aus <strong>de</strong>m Einlagewert<br />
abzüglich <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage berücksichtigten AfA zu ermitteln.<br />
Die Bemessungsgrundlage besteht aus <strong>de</strong>m Restbuchwert <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftguts<br />
im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einlage und <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>r Einlage gebil<strong>de</strong>ten<br />
stillen Reserven, die abgeschrieben wer<strong>de</strong>n dürfen, bis <strong>de</strong>r<br />
nicht weiter abschreibbare Restbuchwert in Höhe <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage<br />
angesetzten AfA erreicht ist.<br />
» Praxishinweis<br />
Der Leitsatz bezieht sich nur auf <strong>de</strong>n Fall, dass die stillen Reserven<br />
die bereits beanspruchte AfA übersteigen. Er ist nicht anwendbar,<br />
wenn vor <strong>de</strong>r Einlage keine stillen Reserven gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
diese geringer waren als die bereits beanspruchte AfA.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010, durch die<br />
Redaktion gekürzt.<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung:<br />
Kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />
aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG<br />
<strong>BFH</strong>, 21.09.2009, GrS 1/06, HI2276796<br />
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich<br />
(betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in<br />
abziehbare Werbungskosten o<strong>de</strong>r Betriebsausgaben und nicht abziehbare<br />
Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r beruflich und privat veranlassten Zeitanteile <strong>de</strong>r Reise aufgeteilt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und<br />
nicht von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sind.<br />
2. Das unterschiedliche Gewicht <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Veranlassungsbeiträge<br />
kann es jedoch im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rn, einen an<strong>de</strong>ren<br />
Aufteilungsmaßstab heranzuziehen o<strong>de</strong>r ganz von einer Aufteilung<br />
abzusehen.<br />
» Sachverhalt<br />
Strittig ist, ob Aufwendungen für eine teils beruflich, teils privat veranlasste<br />
Reise in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare<br />
private Kosten anhand <strong>de</strong>r beruflichen und privaten Zeitanteile <strong>de</strong>r<br />
Reise aufgeteilt wer<strong>de</strong>n können. Im Urteilsfall hatte ein EDV-Controller<br />
eine 4-tägige Computermesse in Las Vegas besucht; anschließend<br />
blieb er noch 3 Tage privat in <strong>de</strong>n USA. Das FG hatte die Kosten<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Hin- und Rückflugs aufgeteilt (4/7 Werbungskosten und 3/7 als<br />
private Kosten).<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Ist bei einer gemischt veranlassten Reise die berufliche o<strong>de</strong>r private<br />
Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Be<strong>de</strong>utung, sind die<br />
Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen. Ihr beruflich veranlasster<br />
Teil ist notfalls zu schätzen und abziehbar. Dies gilt auch für Reisekostenteile,<br />
die sowohl <strong>de</strong>n beruflichen als auch <strong>de</strong>n privaten Reiseteil<br />
betreffen, hier also die Kosten <strong>de</strong>r Hin- und Rückreise nach Las Vegas.<br />
Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann auf die beruflichen und<br />
privaten Zeitanteile einer Reise zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n.<br />
Daran, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und<br />
Abzugsverbot enthält, wird nicht mehr festgehalten. Dem objektiven<br />
3 _ 10 SteuerConsultant 9