04.01.2013 Aufrufe

Entscheidung des BFH - Haufe.de

Entscheidung des BFH - Haufe.de

Entscheidung des BFH - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

FAKTEN & NACHRICHTEN Umsatzsteuer<br />

Das FG verpflichtete das Finanzamt, eine Steuernummer zu erteilen.<br />

K habe hierauf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da er sonst im<br />

Rechtsverkehr nicht handlungsfähig sei.<br />

Dem folgte <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Zwar ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch von Unternehmern auf<br />

Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke we<strong>de</strong>r im<br />

Gemeinschafts- noch im <strong>de</strong>utschen Recht ausdrücklich vorgesehen; er<br />

ergibt sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wonach<br />

eine Rechnung u. a. die Steuer- o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-I<strong>de</strong>ntifikationsnummer<br />

enthalten muss.<br />

Dies wird letztlich in § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG für <strong>de</strong>n Unternehmer<br />

aufgegriffen, <strong>de</strong>r danach u. a. bei Leistungen an Unternehmer verpflichtet<br />

ist, binnen 6 Monaten nach Ausführung <strong>de</strong>r Leistung eine<br />

Rechnung auszustellen. Im Gegenzug kann <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

die Vorsteuer nur abziehen, wenn er eine Rechnung mit Steuernummer<br />

besitzt.<br />

Die Steuernummer ist regelmäßig Voraussetzung für ein selbstständiges<br />

Tätigwer<strong>de</strong>n, soweit nicht ausnahmsweise allein Umsätze<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n, für die die Ausstellung einer Rechnung mit Steuernummer<br />

nicht vorgeschrieben ist.<br />

Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke<br />

besteht bereits dann, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller ernsthaft erklärt,<br />

selbstständig tätig wer<strong>de</strong>n zu wollen. Wenn die Erteilung <strong>de</strong>r Steuernummer<br />

regelmäßig Voraussetzung für ein solches Tätigwer<strong>de</strong>n ist,<br />

kann sie nicht davon abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, dass eine solche<br />

Tätigkeit bereits aufgenommen wur<strong>de</strong>.<br />

Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen. Dabei<br />

muss sich „<strong>de</strong>r Missbrauch auf die Umsatzsteuer beziehen“, in<strong>de</strong>m<br />

z. B. beabsichtigt wird, <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug für zu Privatzwecken<br />

bezogene Lieferungen o<strong>de</strong>r Leistungen zu Unrecht zu beanspruchen.<br />

Das wie<strong>de</strong>rum muss das Finanzamt darlegen und im Prozess nachweisen.<br />

Gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer für<br />

Umsatzsteuerzwecke kann nicht eingewandt wer<strong>de</strong>n, dass sich daraus<br />

eine Bindungswirkung für die spätere Festsetzung von Umsatzsteuer<br />

o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ergäbe.<br />

Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Bindungswirkung besteht<br />

in<strong><strong>de</strong>s</strong> nicht. Beim Erlass von Umsatzsteuerbeschei<strong>de</strong>n ist vielmehr<br />

die Unternehmereigenschaft eigenständig zu prüfen und zwar ohne<br />

dass es auf die Erteilung einer Steuernummer ankommt.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Voraussetzungen für Vorsteuerabzug einer<br />

Grundstückgemeinschaft<br />

<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, XI R 14/08, HI2266144<br />

Einer Grundstücksgemeinschaft steht <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus Rechnungen<br />

für Mo<strong>de</strong>rnisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines<br />

Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer<br />

<strong>de</strong>r Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen,<br />

dass er auch im Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> an<strong>de</strong>ren Gemeinschafters han<strong>de</strong>lt, und<br />

wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.<br />

» Sachverhalt<br />

Die aus <strong>de</strong>n Eheleuten H bestehen<strong>de</strong> Grundstücksgemeinschaft G ließ<br />

von 1994 bis 1996 Baumaßnahmen an einem Gebäu<strong>de</strong> ausführen. Das<br />

Gebäu<strong>de</strong> wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Jahren 1997 bis 2003 teils selbst genutzt, teils<br />

zu Wohnzwecken und teils gewerblich vermietet.<br />

Im Jahr 2004 optierte G für die Gewerbeeinheiten rückwirkend zur<br />

Steuerpflicht, beantragte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />

und machte Vorsteuer aus laufen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Gewerbeeinheiten<br />

geltend.<br />

Das Finanzamt versagte dies, weil Ehemann H alleiniger Auftraggeber<br />

sei und die Rechnungen nur an ihn adressiert seien. Das FG gab <strong>de</strong>r<br />

Klage statt. Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf und verwies die<br />

Sache zurück.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorsteuerberichtigung hat das FG nicht festgestellt,<br />

ob G das Gebäu<strong>de</strong> bei Leistungsbezug ihrem Unternehmen zugeordnet<br />

und es sich bei <strong>de</strong>n Bauleistungen um nachträgliche Herstellungskosten<br />

gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />

Im Übrigen hat das FG zu Unrecht angenommen, eine unternehmerisch<br />

tätige Gemeinschaft sei auch dann zu Vorsteuerabzug und<br />

-berichtigung berechtigt, wenn nicht sie, son<strong>de</strong>rn einer <strong>de</strong>r Gemeinschafter<br />

Auftraggeber und Rechnungsadressat sei.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Vorsteuerabzug aus (nachträglichen) Herstellungskosten setzt<br />

voraus, dass das gemischt genutzte Gebäu<strong>de</strong> zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t anteilig<br />

<strong>de</strong>m Unternehmen zugeordnet wur<strong>de</strong>. Dazu ist eine durch Indizien<br />

gestützte Zuordnungsentscheidung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers bei <strong>de</strong>r<br />

Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung notwendig; die Zuordnung kann nicht<br />

unterstellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Voraussetzung für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug, dass Lieferungen und<br />

Leistungen für das Unternehmen ausgeführt wor<strong>de</strong>n sind, ist erfüllt,<br />

wenn <strong>de</strong>r Unternehmer <strong>de</strong>r Leistungsempfänger ist.<br />

Leistungsempfänger ist, wer aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet<br />

ist.<br />

Ob eine Gemeinschaft Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, ob<br />

<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>m Auftragnehmer im eigenen Namen<br />

o<strong>de</strong>r berechtigterweise in ihrem Namen aufgetreten ist. Einer unternehmerisch<br />

tätigen Gemeinschaft steht <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug nicht zu,<br />

wenn Auftraggeber und Leistungsempfänger die einzelnen Bauherren<br />

sind.<br />

Der Vorsteuerabzug erfor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Unternehmer eine Rechnung<br />

besitzt, in <strong>de</strong>r er selbst bezeichnet wird.<br />

Dementsprechend kann eine Gemeinschaft aus einer Rechnung, die<br />

nur auf einen ihrer Gesellschafter ausgestellt wor<strong>de</strong>n ist, keinen Vorsteuerabzug<br />

vornehmen.<br />

Die Berichtigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG erfor<strong>de</strong>rt<br />

ebenso wie <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug, dass <strong>de</strong>r Unternehmer die Lieferung<br />

o<strong>de</strong>r Leistung „für sein Unternehmen" erworben hat.<br />

Monika Völlmeke, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

12 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!