Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FAKTEN & NACHRICHTEN Umsatzsteuer<br />
Das FG verpflichtete das Finanzamt, eine Steuernummer zu erteilen.<br />
K habe hierauf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da er sonst im<br />
Rechtsverkehr nicht handlungsfähig sei.<br />
Dem folgte <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Zwar ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch von Unternehmern auf<br />
Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke we<strong>de</strong>r im<br />
Gemeinschafts- noch im <strong>de</strong>utschen Recht ausdrücklich vorgesehen; er<br />
ergibt sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wonach<br />
eine Rechnung u. a. die Steuer- o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-I<strong>de</strong>ntifikationsnummer<br />
enthalten muss.<br />
Dies wird letztlich in § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG für <strong>de</strong>n Unternehmer<br />
aufgegriffen, <strong>de</strong>r danach u. a. bei Leistungen an Unternehmer verpflichtet<br />
ist, binnen 6 Monaten nach Ausführung <strong>de</strong>r Leistung eine<br />
Rechnung auszustellen. Im Gegenzug kann <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />
die Vorsteuer nur abziehen, wenn er eine Rechnung mit Steuernummer<br />
besitzt.<br />
Die Steuernummer ist regelmäßig Voraussetzung für ein selbstständiges<br />
Tätigwer<strong>de</strong>n, soweit nicht ausnahmsweise allein Umsätze<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n, für die die Ausstellung einer Rechnung mit Steuernummer<br />
nicht vorgeschrieben ist.<br />
Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke<br />
besteht bereits dann, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller ernsthaft erklärt,<br />
selbstständig tätig wer<strong>de</strong>n zu wollen. Wenn die Erteilung <strong>de</strong>r Steuernummer<br />
regelmäßig Voraussetzung für ein solches Tätigwer<strong>de</strong>n ist,<br />
kann sie nicht davon abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, dass eine solche<br />
Tätigkeit bereits aufgenommen wur<strong>de</strong>.<br />
Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen. Dabei<br />
muss sich „<strong>de</strong>r Missbrauch auf die Umsatzsteuer beziehen“, in<strong>de</strong>m<br />
z. B. beabsichtigt wird, <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug für zu Privatzwecken<br />
bezogene Lieferungen o<strong>de</strong>r Leistungen zu Unrecht zu beanspruchen.<br />
Das wie<strong>de</strong>rum muss das Finanzamt darlegen und im Prozess nachweisen.<br />
Gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer für<br />
Umsatzsteuerzwecke kann nicht eingewandt wer<strong>de</strong>n, dass sich daraus<br />
eine Bindungswirkung für die spätere Festsetzung von Umsatzsteuer<br />
o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ergäbe.<br />
Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Bindungswirkung besteht<br />
in<strong><strong>de</strong>s</strong> nicht. Beim Erlass von Umsatzsteuerbeschei<strong>de</strong>n ist vielmehr<br />
die Unternehmereigenschaft eigenständig zu prüfen und zwar ohne<br />
dass es auf die Erteilung einer Steuernummer ankommt.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Voraussetzungen für Vorsteuerabzug einer<br />
Grundstückgemeinschaft<br />
<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, XI R 14/08, HI2266144<br />
Einer Grundstücksgemeinschaft steht <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus Rechnungen<br />
für Mo<strong>de</strong>rnisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines<br />
Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen,<br />
dass er auch im Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> an<strong>de</strong>ren Gemeinschafters han<strong>de</strong>lt, und<br />
wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.<br />
» Sachverhalt<br />
Die aus <strong>de</strong>n Eheleuten H bestehen<strong>de</strong> Grundstücksgemeinschaft G ließ<br />
von 1994 bis 1996 Baumaßnahmen an einem Gebäu<strong>de</strong> ausführen. Das<br />
Gebäu<strong>de</strong> wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Jahren 1997 bis 2003 teils selbst genutzt, teils<br />
zu Wohnzwecken und teils gewerblich vermietet.<br />
Im Jahr 2004 optierte G für die Gewerbeeinheiten rückwirkend zur<br />
Steuerpflicht, beantragte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />
und machte Vorsteuer aus laufen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Gewerbeeinheiten<br />
geltend.<br />
Das Finanzamt versagte dies, weil Ehemann H alleiniger Auftraggeber<br />
sei und die Rechnungen nur an ihn adressiert seien. Das FG gab <strong>de</strong>r<br />
Klage statt. Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf und verwies die<br />
Sache zurück.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorsteuerberichtigung hat das FG nicht festgestellt,<br />
ob G das Gebäu<strong>de</strong> bei Leistungsbezug ihrem Unternehmen zugeordnet<br />
und es sich bei <strong>de</strong>n Bauleistungen um nachträgliche Herstellungskosten<br />
gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />
Im Übrigen hat das FG zu Unrecht angenommen, eine unternehmerisch<br />
tätige Gemeinschaft sei auch dann zu Vorsteuerabzug und<br />
-berichtigung berechtigt, wenn nicht sie, son<strong>de</strong>rn einer <strong>de</strong>r Gemeinschafter<br />
Auftraggeber und Rechnungsadressat sei.<br />
» Praxishinweis<br />
Der Vorsteuerabzug aus (nachträglichen) Herstellungskosten setzt<br />
voraus, dass das gemischt genutzte Gebäu<strong>de</strong> zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t anteilig<br />
<strong>de</strong>m Unternehmen zugeordnet wur<strong>de</strong>. Dazu ist eine durch Indizien<br />
gestützte Zuordnungsentscheidung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmers bei <strong>de</strong>r<br />
Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung notwendig; die Zuordnung kann nicht<br />
unterstellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Voraussetzung für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug, dass Lieferungen und<br />
Leistungen für das Unternehmen ausgeführt wor<strong>de</strong>n sind, ist erfüllt,<br />
wenn <strong>de</strong>r Unternehmer <strong>de</strong>r Leistungsempfänger ist.<br />
Leistungsempfänger ist, wer aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet<br />
ist.<br />
Ob eine Gemeinschaft Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, ob<br />
<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>m Auftragnehmer im eigenen Namen<br />
o<strong>de</strong>r berechtigterweise in ihrem Namen aufgetreten ist. Einer unternehmerisch<br />
tätigen Gemeinschaft steht <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug nicht zu,<br />
wenn Auftraggeber und Leistungsempfänger die einzelnen Bauherren<br />
sind.<br />
Der Vorsteuerabzug erfor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Unternehmer eine Rechnung<br />
besitzt, in <strong>de</strong>r er selbst bezeichnet wird.<br />
Dementsprechend kann eine Gemeinschaft aus einer Rechnung, die<br />
nur auf einen ihrer Gesellschafter ausgestellt wor<strong>de</strong>n ist, keinen Vorsteuerabzug<br />
vornehmen.<br />
Die Berichtigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG erfor<strong>de</strong>rt<br />
ebenso wie <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug, dass <strong>de</strong>r Unternehmer die Lieferung<br />
o<strong>de</strong>r Leistung „für sein Unternehmen" erworben hat.<br />
Monika Völlmeke, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
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