Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Umsatzsteuer<br />
Nettoprinzip und <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Besteuerung nach <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />
ist zu entnehmen, dass berufliche Kostenanteile, soweit<br />
abgrenzbar, auch abziehbar sein müssen. Auch wenn die berufliche<br />
Veranlassung von Auslandsreisen häufig schwierig festzustellen ist<br />
und von <strong>de</strong>r Darstellung durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen abhängt, ist<br />
<strong>de</strong>r Abzug nicht a priori ausgeschlossen. Falls nach Ausschöpfung<br />
aller Ermittlungsmaßnahmen gewichtige Zweifel an <strong>de</strong>r beruflichen<br />
Veranlassung bleiben, schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Abzug insgesamt aus. Ist aber die<br />
berufliche Veranlassung unzweifelhaft und lediglich <strong>de</strong>r Höhe nach<br />
schwierig zu ermitteln, ist <strong>de</strong>r Anteil eben zu schätzen.<br />
» Praxishinweis<br />
Begrenzt wird die erweiterte Aufteilungsmöglichkeit durch die Grundüberlegung,<br />
dass zwischen Reisekosten sowie grundsätzlich nicht<br />
abziehbaren und nicht aufteilbaren Aufwendungen für die Lebensführung<br />
zu differenzieren ist: Kosten <strong>de</strong>r Lebensführung sind durch<br />
steuerliche Existenzminima, Son<strong>de</strong>rausgaben und außergewöhnliche<br />
Belastungen abziehbar (subjektives Nettoprinzip) und insoweit abgegolten.<br />
Dies gilt z. B. für bürgerliche Kleidung, Brille, Armbanduhr,<br />
Schuhsohlen und Hörgerät; ob ein <strong>de</strong>nnoch gegebener beruflicher<br />
Mehraufwand berücksichtigt wird, bleibt <strong>de</strong>r <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Gesetzgebers überlassen.<br />
Falls objektivierbare Kriterien für eine Trennung <strong>de</strong>r beruflichen<br />
und privaten Veranlassungsbeiträge fehlen, schei<strong>de</strong>t ein Abzug<br />
<strong>de</strong>r Aufwendungen insgesamt aus. Allerdings kann von <strong>de</strong>m zeitbezogenen<br />
Aufteilungsmaßstab abgewichen wer<strong>de</strong>n. Nimmt z. B.<br />
ein Arbeitnehmer auf Weisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers einen beruflichen<br />
Termin wahr, können die Kosten <strong>de</strong>r Hin- und Rückreise selbst dann<br />
in vollem Umfang beruflich veranlasst sein, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
<strong>de</strong>n beruflichen Pflichttermin mit einem Privataufenthalt verbin<strong>de</strong>t,<br />
auch wenn <strong>de</strong>r private Teil <strong>de</strong>r Reise länger als <strong>de</strong>r berufliche Teil ist.<br />
Entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> muss auch für Selbstständige gelten.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Zusammentreffen von außeror<strong>de</strong>ntlichen und <strong>de</strong>m<br />
Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünften<br />
<strong>BFH</strong>, 22.09.2009, IX R 93/07, HI2266150<br />
Hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige neben außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünften i. S. v.<br />
§ 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i. S. v. § 32b Abs. 1<br />
EStG bezogen, sind diese in <strong>de</strong>r Weise in die Berechnung nach § 34<br />
Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe <strong>de</strong>m verbleiben<strong>de</strong>n<br />
zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommen hinzugerechnet wer<strong>de</strong>n (Anschluss an<br />
<strong>BFH</strong>, Urteil v. 17.1.2008, VI R 44/07, <strong>BFH</strong>/NV 2008 S. 666).<br />
» Sachverhalt<br />
Arbeitnehmer K bezog eine Entschädigung von 56.526 EUR, welche<br />
die Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 34 Abs. 1 EStG erfüllte, sowie steuerfreie<br />
Aufstockungsbeträge von 3.951 EUR, die <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt<br />
unterlagen. Das Finanzamt wandte die integrierte Metho<strong>de</strong> an und<br />
berechnete eine Einkommensteuer von 8.900 EUR. Das FG bevorzugte<br />
eine additive Metho<strong>de</strong> und kam zu einer Einkommensteuer von 6.605<br />
EUR. Der <strong>BFH</strong> hob die <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> FG auf.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Das Finanzamt berechnete die Einkommensteuer, in<strong>de</strong>m es neben<br />
<strong>de</strong>n außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünften die steuerfreien Einnahmen so<br />
einbezog, dass sie zu Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuersatzes nach § 32b Abs.<br />
2 EStG jeweils in voller Höhe zum verbleiben<strong>de</strong>n zu versteuern<strong>de</strong>n<br />
Einkommen addiert wur<strong>de</strong>n, statt sie nur zu einem Fünftel hinzuzurechnen.<br />
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG beträgt die für die außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Einkünfte anzusetzen<strong>de</strong> Einkommensteuer das Fünffache <strong>de</strong>r Differenz<br />
zwischen <strong>de</strong>r Einkommensteuer für das um diese Einkünfte<br />
vermin<strong>de</strong>rte zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen (verbleiben<strong><strong>de</strong>s</strong> zu versteuern<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Einkommen) und <strong>de</strong>r Einkommensteuer für das verbleiben<strong>de</strong><br />
zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen zuzüglich 1/5 dieser Einkünfte.<br />
In<strong>de</strong>m das Gesetz auf „die Einkommensteuer“ Bezug nimmt, die auf<br />
das verbleiben<strong>de</strong> zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen entfällt, verweist es<br />
auf die Tarifvorschriften, zu <strong>de</strong>nen auch § 32b EStG gehört. Deshalb<br />
schreibt das Gesetz eine integrierte Steuerberechnung vor. Die<br />
additive Metho<strong>de</strong> hat im Gesetz keine Grundlage. Die Fünftelung<br />
bezieht sich nur auf die außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte, nicht auf die<br />
<strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünfte. Diese sind erst<br />
bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Einkommensteuerbeträge zu berücksichtigen.<br />
Daher ist auch bei <strong>de</strong>r Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG<br />
<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Steuersatz <strong><strong>de</strong>s</strong> § 32b Abs. 2 EStG auf das zu versteuern<strong>de</strong><br />
Einkommen anzuwen<strong>de</strong>n. Das läuft <strong>de</strong>m Zweck <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts<br />
nicht zuwi<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r eine Steuerentlastung verhin<strong>de</strong>rn<br />
will, die sich daraus ergibt, dass aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> progressiven Tarifs<br />
auf das zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen infolge <strong>de</strong>r Steuerfreiheit <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünfte ein niedrigerer<br />
Steuersatz anzuwen<strong>de</strong>n wäre als bei Steuerpflicht dieser Einkünfte.<br />
Allerdings darf die Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 32b EStG auch nicht zu einer<br />
höheren Steuerbelastung führen als bei einer Steuerpflicht <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n Einkünfte.<br />
Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen<br />
<strong>BFH</strong>, 18.11.2209, X R 34/07, HI2276791<br />
1. Im zeitlichen Geltungsbereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Alterseinkünftegesetzes geleistete<br />
Beiträge zu <strong>de</strong>n gesetzlichen Rentenversicherungen sind als<br />
Son<strong>de</strong>rausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Senatsbeschlusses<br />
v. 1.2.2006, X B 166/05, <strong>BFH</strong>/NV 2006 S. 876). Hiergegen<br />
bestehen keine verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken.<br />
2. Der im Jahr 2005 im Fall <strong>de</strong>r Zusammenveranlagung zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />
Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />
» Sachverhalt<br />
Die Eheleute F und M machten für das Jahr 2005 Vorsorgeaufwendungen<br />
von insgesamt 4.760 EUR geltend. Daneben entrichteten M<br />
und sein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge von je 3.733 EUR.<br />
Diese führten zu einem abziehbaren Betrag von 747 EUR. Nach <strong>de</strong>r<br />
Günstigerprüfung berücksichtigte das Finanzamt die gesamten Vorsorgeaufwendungen<br />
mit 4.013 EUR. Die Eheleute for<strong>de</strong>rten dagegen<br />
u.a. <strong>de</strong>n vollen Abzug <strong>de</strong>r Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene<br />
Werbungskosten. Das FG wies die Klage ab.<br />
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