Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />
» WP/StB Ulrike Hasbargen, RAin/FAStR Dr. Ulrike Höreth, Stuttgart<br />
Mitarbeiterentsendungen:<br />
Aktuelle Rechtsentwicklungen<br />
Mehrwertsteuerpaket, Verrechnungspreise<br />
und Sozialversicherungsrecht<br />
Die aktuellen Entwicklungen im Bereich Global Mobility wer<strong>de</strong>n dominiert von <strong>de</strong>n Neuregelungen im<br />
Umsatzsteuerrecht aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Mehrwertsteuerpakets, <strong>de</strong>r gestiegenen<br />
Aufmerksamkeit, die die Finanzverwaltung Verrechnungspreisen widmet, sowie <strong>de</strong>r zum 01.05.2010<br />
in Kraft treten<strong>de</strong>n neuen EWG-Verordnung zum Sozialversicherungsrecht (VO (EWG) Nr. 883/2004).<br />
Hinzu tritt das insbeson<strong>de</strong>re durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgetretene Erfor<strong>de</strong>rnis, Kosten<br />
einzusparen. Damit verbun<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r Trend, langfristige Entsendungen durch kürzere Auslandsaufenthalte<br />
zu ersetzen. Diese Umstän<strong>de</strong> sollten die Unternehmen veranlassen, ihre Entsen<strong>de</strong>verträge bzw.<br />
Entsen<strong>de</strong>richtlinien zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />
» 1. Mitarbeiterentsendungen<br />
und Umsatzsteuer<br />
Nicht je<strong>de</strong> Mitarbeiterentsendung entspricht <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren. Und sogar<br />
innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts ist nach verschie<strong>de</strong>nen Gesichtspunkten<br />
zu differenzieren, welche Art einer Entsendung vorliegt, <strong>de</strong>nn in<br />
je<strong>de</strong>m Rechtsgebiet, wie etwa <strong>de</strong>m Umsatzsteuerrecht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n für<br />
Verrechnungspreise entwickelten Verwaltungsgrundsätzen, liegt ein<br />
unterschiedliches Verständnis zugrun<strong>de</strong>. Es kommt also jeweils auf<br />
<strong>de</strong>n Einzelfall und auf das jeweilige Rechtsgebiet an. Im Umsatzsteuerrecht<br />
war etwa bisher ein Mitarbeiter, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Heimatgesellschaft<br />
für drei Jahre als Sales Manager zur ausländischen Tochtergesellschaft<br />
entsandt wird, an<strong>de</strong>rs zu behan<strong>de</strong>ln als ein Fachmitarbeiter,<br />
<strong>de</strong>r im Gastland innerhalb eines kurzen Zeitraumes ein IT-Problem zu<br />
lösen hat. Während die Entsendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Sales Managers aus umsatzsteuerlichen<br />
Gesichtspunkten als Überlassung einer Arbeitskraft und<br />
damit als sog. Personalgestellung zu betrachten ist, ist die kurzfristige<br />
Dienstreise <strong><strong>de</strong>s</strong> IT-Spezialisten eher als Leistungserbringung<br />
<strong>de</strong>r Heimatgesellschaft gegenüber <strong>de</strong>r ausländischen Gesellschaft<br />
zu qualifizieren – bisher mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen<br />
Folgen.<br />
Ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 hat das Umsatzsteuerrecht im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> sog.<br />
Mehrwertsteuer-Pakets grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen erfahren, die sich<br />
auch auf Mitarbeiterentsendungen auswirken.<br />
1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung einer Personalgestellung<br />
Nichts geän<strong>de</strong>rt hat sich im Umsatzsteuerrecht an <strong>de</strong>m bisherigen<br />
Klassiker <strong>de</strong>r Mitarbeiterentsendungen, <strong>de</strong>r Personalgestellung.<br />
Der Ort <strong>de</strong>r Leistung einer Personalgestellung an einen an<strong>de</strong>ren<br />
Unternehmer bestimmt sich sowohl nach bisherigem Umsatzsteuerrecht<br />
(§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG) als auch nach Inkrafttreten <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Mehrwertsteuer-Pakets zum 1.1.2010 (§ 3a Abs. 2 UStG 2010) nach<br />
<strong>de</strong>m Ort <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers, respektive <strong>de</strong>r Betriebsstätte <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Leistungsempfängers.<br />
Personalgestellungen von Unternehmen aus <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittlandsgebiet<br />
an <strong>de</strong>utsche Unternehmer gelten somit als an <strong>de</strong>m Ort <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Leistungsempfängers erbracht und unterliegen in Deutschland <strong>de</strong>m<br />
Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG. Personalgestellungen durch<br />
einen <strong>de</strong>utschen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer<br />
gelten als im Ausland erbracht.<br />
Eine Personalgestellung wird angenommen, wenn ein Arbeitgeber<br />
einem Dritten vorübergehend Arbeitskräfte überlässt und die Arbeitnehmer<br />
dann <strong>de</strong>n Weisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten unterliegen. Dabei kann entwe<strong>de</strong>r<br />
das bisherige Arbeitsverhältnis fortbestehen. Möglich ist aber<br />
auch, dass die Arbeitnehmer während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
bei <strong>de</strong>m dritten Unternehmen aus <strong>de</strong>m bisherigen Arbeitsverhältnis<br />
ausschei<strong>de</strong>n und arbeitsvertragliche Beziehungen für diese Zeit nur<br />
zu <strong>de</strong>m dritten Unternehmen bestehen.<br />
1.2. Umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen<br />
Allerdings wird die klassische Mitarbeiterentsendung in zahlreichen<br />
Unternehmen, nicht zuletzt aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kostenersparnis, durch<br />
kurzfristige projektbezogene Entsendungen abgelöst, die eher als<br />
konkrete Dienstleistung im Rahmen eines Projekts und nicht als<br />
Bereitstellung von Personal einzustufen sind.<br />
Für die Erbringung solcher Dienstleistungen fehlte bisher in Einzelfällen<br />
innerhalb <strong>de</strong>r EU eine ein<strong>de</strong>utige Regelung wie sie in <strong>de</strong>n<br />
Fällen <strong>de</strong>r Personalgestellung schon bisher bestand. Sie wur<strong>de</strong>n von<br />
<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen EU-Mitgliedstaaten vielmehr bis En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> letzten<br />
Jahres zum Teil unterschiedlich beurteilt. Damit wur<strong>de</strong> auch die Frage,<br />
ob Mehrwertsteuer im Heimatstaat o<strong>de</strong>r über das Reverse-Charge-<br />
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