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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />

» WP/StB Ulrike Hasbargen, RAin/FAStR Dr. Ulrike Höreth, Stuttgart<br />

Mitarbeiterentsendungen:<br />

Aktuelle Rechtsentwicklungen<br />

Mehrwertsteuerpaket, Verrechnungspreise<br />

und Sozialversicherungsrecht<br />

Die aktuellen Entwicklungen im Bereich Global Mobility wer<strong>de</strong>n dominiert von <strong>de</strong>n Neuregelungen im<br />

Umsatzsteuerrecht aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Mehrwertsteuerpakets, <strong>de</strong>r gestiegenen<br />

Aufmerksamkeit, die die Finanzverwaltung Verrechnungspreisen widmet, sowie <strong>de</strong>r zum 01.05.2010<br />

in Kraft treten<strong>de</strong>n neuen EWG-Verordnung zum Sozialversicherungsrecht (VO (EWG) Nr. 883/2004).<br />

Hinzu tritt das insbeson<strong>de</strong>re durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgetretene Erfor<strong>de</strong>rnis, Kosten<br />

einzusparen. Damit verbun<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r Trend, langfristige Entsendungen durch kürzere Auslandsaufenthalte<br />

zu ersetzen. Diese Umstän<strong>de</strong> sollten die Unternehmen veranlassen, ihre Entsen<strong>de</strong>verträge bzw.<br />

Entsen<strong>de</strong>richtlinien zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />

» 1. Mitarbeiterentsendungen<br />

und Umsatzsteuer<br />

Nicht je<strong>de</strong> Mitarbeiterentsendung entspricht <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren. Und sogar<br />

innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts ist nach verschie<strong>de</strong>nen Gesichtspunkten<br />

zu differenzieren, welche Art einer Entsendung vorliegt, <strong>de</strong>nn in<br />

je<strong>de</strong>m Rechtsgebiet, wie etwa <strong>de</strong>m Umsatzsteuerrecht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n für<br />

Verrechnungspreise entwickelten Verwaltungsgrundsätzen, liegt ein<br />

unterschiedliches Verständnis zugrun<strong>de</strong>. Es kommt also jeweils auf<br />

<strong>de</strong>n Einzelfall und auf das jeweilige Rechtsgebiet an. Im Umsatzsteuerrecht<br />

war etwa bisher ein Mitarbeiter, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Heimatgesellschaft<br />

für drei Jahre als Sales Manager zur ausländischen Tochtergesellschaft<br />

entsandt wird, an<strong>de</strong>rs zu behan<strong>de</strong>ln als ein Fachmitarbeiter,<br />

<strong>de</strong>r im Gastland innerhalb eines kurzen Zeitraumes ein IT-Problem zu<br />

lösen hat. Während die Entsendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Sales Managers aus umsatzsteuerlichen<br />

Gesichtspunkten als Überlassung einer Arbeitskraft und<br />

damit als sog. Personalgestellung zu betrachten ist, ist die kurzfristige<br />

Dienstreise <strong><strong>de</strong>s</strong> IT-Spezialisten eher als Leistungserbringung<br />

<strong>de</strong>r Heimatgesellschaft gegenüber <strong>de</strong>r ausländischen Gesellschaft<br />

zu qualifizieren – bisher mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen<br />

Folgen.<br />

Ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 hat das Umsatzsteuerrecht im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> sog.<br />

Mehrwertsteuer-Pakets grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen erfahren, die sich<br />

auch auf Mitarbeiterentsendungen auswirken.<br />

1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung einer Personalgestellung<br />

Nichts geän<strong>de</strong>rt hat sich im Umsatzsteuerrecht an <strong>de</strong>m bisherigen<br />

Klassiker <strong>de</strong>r Mitarbeiterentsendungen, <strong>de</strong>r Personalgestellung.<br />

Der Ort <strong>de</strong>r Leistung einer Personalgestellung an einen an<strong>de</strong>ren<br />

Unternehmer bestimmt sich sowohl nach bisherigem Umsatzsteuerrecht<br />

(§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG) als auch nach Inkrafttreten <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mehrwertsteuer-Pakets zum 1.1.2010 (§ 3a Abs. 2 UStG 2010) nach<br />

<strong>de</strong>m Ort <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers, respektive <strong>de</strong>r Betriebsstätte <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Leistungsempfängers.<br />

Personalgestellungen von Unternehmen aus <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittlandsgebiet<br />

an <strong>de</strong>utsche Unternehmer gelten somit als an <strong>de</strong>m Ort <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Leistungsempfängers erbracht und unterliegen in Deutschland <strong>de</strong>m<br />

Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG. Personalgestellungen durch<br />

einen <strong>de</strong>utschen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer<br />

gelten als im Ausland erbracht.<br />

Eine Personalgestellung wird angenommen, wenn ein Arbeitgeber<br />

einem Dritten vorübergehend Arbeitskräfte überlässt und die Arbeitnehmer<br />

dann <strong>de</strong>n Weisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten unterliegen. Dabei kann entwe<strong>de</strong>r<br />

das bisherige Arbeitsverhältnis fortbestehen. Möglich ist aber<br />

auch, dass die Arbeitnehmer während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

bei <strong>de</strong>m dritten Unternehmen aus <strong>de</strong>m bisherigen Arbeitsverhältnis<br />

ausschei<strong>de</strong>n und arbeitsvertragliche Beziehungen für diese Zeit nur<br />

zu <strong>de</strong>m dritten Unternehmen bestehen.<br />

1.2. Umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen<br />

Allerdings wird die klassische Mitarbeiterentsendung in zahlreichen<br />

Unternehmen, nicht zuletzt aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kostenersparnis, durch<br />

kurzfristige projektbezogene Entsendungen abgelöst, die eher als<br />

konkrete Dienstleistung im Rahmen eines Projekts und nicht als<br />

Bereitstellung von Personal einzustufen sind.<br />

Für die Erbringung solcher Dienstleistungen fehlte bisher in Einzelfällen<br />

innerhalb <strong>de</strong>r EU eine ein<strong>de</strong>utige Regelung wie sie in <strong>de</strong>n<br />

Fällen <strong>de</strong>r Personalgestellung schon bisher bestand. Sie wur<strong>de</strong>n von<br />

<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen EU-Mitgliedstaaten vielmehr bis En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> letzten<br />

Jahres zum Teil unterschiedlich beurteilt. Damit wur<strong>de</strong> auch die Frage,<br />

ob Mehrwertsteuer im Heimatstaat o<strong>de</strong>r über das Reverse-Charge-<br />

16 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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