Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FAKTEN & NACHRICHTEN Anzahlungen<br />
Vorsteuervergütungsverfahren:<br />
II. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen<br />
» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen und betroffene Mandantengruppen<br />
Durch das Mehrwertsteuerpaket wur<strong>de</strong> zum 01.01.2010 auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu geregelt.<br />
Daher sind viele Neuerungen zu beachten.<br />
Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Dort fin<strong>de</strong>n Sie auch das<br />
BMF-Schreiben zum Verfahren <strong>de</strong>r Vorsteuervergütung (BMF, 03.12.2009, IV B 9 S - 7359/09/100001).<br />
Regelung Betroffene Mandanten<br />
Antragsstellung<br />
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, <strong>de</strong>m im Inland von<br />
einem Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung<br />
gestellt wor<strong>de</strong>n ist, kann über die zuständige Stelle in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Unternehmer ansässig ist, bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> im Inland einen<br />
Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Für die Vergütung <strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge<br />
im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist ausschließlich das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt für<br />
Steuern (BZSt) zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG).<br />
Antragsfrist<br />
Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres, in<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist, zu beantragen (§ 61 Abs. 2 UStDV).<br />
Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbeträge<br />
Die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbeträge für Jahresanträge o<strong>de</strong>r Anträge für <strong>de</strong>n letzten Zeitraum<br />
eines Kalen<strong>de</strong>rjahres wer<strong>de</strong>n von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt <strong>de</strong>r<br />
Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei Monaten,<br />
muss die Antragssumme min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 400 € betragen.<br />
Beizufügen<strong>de</strong> Unterlagen<br />
Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und<br />
Einfuhrbelege beizufügen, wenn das Entgelt für <strong>de</strong>n Umsatz o<strong>de</strong>r die Einfuhr<br />
min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 1.000 €, bei Rechnungen über <strong>de</strong>n Bezug von Kraftstoffen min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />
250 € beträgt.<br />
Teilweise nicht- abzugsfähige Umsätze<br />
Einem Unternehmer, <strong>de</strong>r im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze<br />
ausführt, die zum Teil <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer<br />
höchstens in <strong>de</strong>r Höhe vergütet, in <strong>de</strong>r er in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m er ansässig<br />
ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre<br />
(§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG.<br />
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />
Umsätzen im Ausland<br />
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />
Umsätzen im Ausland<br />
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />
Umsätzen im Ausland<br />
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässige Unternehmen mit vergütngsfähigen<br />
Umsätzen im Ausland<br />
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässige Unternehmen mit teils<br />
vergütngsfähigen, teils nicht vergütungsfähigen<br />
Umsätzen im Ausland<br />
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