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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

sicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O., § 115<br />

Rn 31). Die Verjährung wird einseitig durch<br />

die bloße Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs beim<br />

Versicherer gehemmt. Erfor<strong>de</strong>rlich ist aber,<br />

dass die Anmeldung durch <strong>de</strong>n geschädigten<br />

Dritten erfolgt.<br />

Eine Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsfalles<br />

allein durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer hat<br />

grundsätzlich keine verjährungshemmen<strong>de</strong><br />

Wirkung, da er durch die Anmeldung nur<br />

seinen versicherungsrechtlichen Obliegenheiten<br />

nachkommen will (OLG München<br />

VersR 1975, 510). Die Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung<br />

wirkt bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die<br />

abschließen<strong>de</strong> <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

<strong>de</strong>m Anspruchsteller in Schriftform zugeht.<br />

Auf die Rechtsprechung zur Beendigung <strong>de</strong>r<br />

Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung bei Einschlafenlassen<br />

von Verhandlungen (BGH NJW-RR 2001,<br />

1168) kommt es hier also nicht an.<br />

Welche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Anmeldung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs zu stellen sind, ergibt sich<br />

aus <strong>de</strong>m Gesetz nicht ein<strong>de</strong>utig. Die Anmeldung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs soll jedoch <strong>de</strong>m Versicherer<br />

eine Vorstellung vom ungefähren<br />

Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> Scha<strong>de</strong>ns und damit seiner Leistungspflicht<br />

geben (OLG Düsseldorf NJW-<br />

RR 1990, 472). Es reicht <strong>de</strong>mnach nicht aus,<br />

wenn <strong>de</strong>r Anspruchsteller sich alleine darauf<br />

beschränkt, die Pflichtverletzung, die <strong>de</strong>m<br />

Versicherungsnehmer vorzuwerfen ist, im<br />

Einzelnen darzulegen.<br />

Ob <strong>de</strong>m Anspruchsteller ein Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n<br />

ist, richtet sich vielmehr nach <strong>de</strong>r<br />

Alternativgestaltung, die er bei ordnungsgemäßer<br />

Beratung gewählt hätte (BGH DStR<br />

2008, 1306). Auch diese Alternativgestaltung<br />

ist substantiiert darzulegen; an<strong>de</strong>rnfalls hat<br />

die Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs keine verjährungshemmen<strong>de</strong><br />

Wirkung.<br />

6. Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Dritten<br />

In welchem Umfang <strong>de</strong>r Versicherer gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Dritten leistungspflichtig ist, wenn<br />

ein sogenanntes „krankes“ Versicherungsverhältnis<br />

vorliegt, regelt § 117 VVG. Das kranke<br />

Versicherungsverhältnis ist dadurch geprägt,<br />

dass <strong>de</strong>r Versicherer im Innenverhältnis, also<br />

im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer,<br />

leistungsfrei ist.<br />

Die Grün<strong>de</strong> hierfür können beispielsweise<br />

in Obliegenheitsverletzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />

liegen. Dieses kranke Versicherungsverhältnis<br />

kann <strong>de</strong>m Dritten nicht<br />

entgegengehalten wer<strong>de</strong>n; im Verhältnis zu<br />

ihm wird vielmehr ein Versicherungsverhältnis<br />

fingiert (BGH GI 2003, 161).<br />

Sofern das kranke Versicherungsverhältnis<br />

dazu führt, dass seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

im Innenverhältnis keine Leistungen mehr<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n müssen, hat dies auf Seiten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers zur Folge, dass<br />

er gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer keine Mitwirkungspflichten<br />

mehr hat. Befriedigt jedoch<br />

<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Dritten, geht <strong><strong>de</strong>s</strong>sen For<strong>de</strong>rung<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf<br />

<strong>de</strong>n Versicherer über.<br />

Das Urteil, das <strong>de</strong>r Dritte gegen <strong>de</strong>n Versicherer<br />

erwirkt hat, hat für <strong>de</strong>n Regressanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer Bindungswirkung<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a.<br />

O., § 17 Rn 7), so dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

faktisch auch im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> kranken<br />

Versicherungsverhältnisses gehalten ist, <strong>de</strong>n<br />

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Der Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

besteht nur im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> versicherten<br />

Risikos und nur in <strong>de</strong>m Umfang, als<br />

läge ein gesun<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsverhältnis<br />

vor (BT-Drucks. 16/3945 S. 89). Die im Versicherungsverhältnis<br />

relevanten Risikoausschlüsse<br />

kommen daher auch hier zum Tragen.<br />

Schließlich besteht die Leistungspflicht<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Dritten nur im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tversicherungssumme.<br />

Eine höher vereinbarte Deckungssumme<br />

kommt <strong>de</strong>m Dritten nicht zugute.<br />

7. Obliegenheiten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten<br />

Die §§ 119, 120 VVG regeln die Obliegenheiten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />

und die Rechtsfolgen eines Verstoßes. Danach<br />

hat <strong>de</strong>r Dritte ein Scha<strong>de</strong>nereignis, aus <strong>de</strong>m<br />

er einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 VVG<br />

herleiten will, <strong>de</strong>m Versicherer innerhalb von<br />

zwei Wochen, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nereignis<br />

Kenntnis erlangt hat, in Textform<br />

anzuzeigen. Ebenfalls hat er <strong>de</strong>m Versicherer<br />

unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn<br />

er <strong>de</strong>n Anspruch gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

gerichtlich geltend macht.<br />

Diese Anzeigeobliegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten besteht<br />

unabhängig davon, ob ein krankes o<strong>de</strong>r ein<br />

gesun<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsverhältnis vorliegt.<br />

Die Anzeige bei einer gerichtlichen Geltendmachung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs hat in <strong>de</strong>r Form zu<br />

erfolgen, dass es <strong>de</strong>m Versicherer möglich ist,<br />

bei <strong>de</strong>r gerichtlichen Feststellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Scha<strong>de</strong>ns<br />

und <strong>de</strong>r Ansprüche mitzuwirken und<br />

seine Interessen zu vertreten. Hierzu gehört<br />

es, das Datum <strong>de</strong>r eingereichten Klage und<br />

das angerufene Gericht mitzuteilen sowie<br />

eine Kopie <strong>de</strong>r Klageschrift zur Verfügung<br />

zu stellen; die Pflichten gehen weiter, wenn<br />

bereits zuvor mit <strong>de</strong>m Versicherer korrespondiert<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

In diesem Fall sind auch das Aktenzeichen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens, eventuelle Termine sowie allgemein<br />

<strong>de</strong>r Stand <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens mitzuteilen<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O., § 119<br />

Rn 28 mwN).<br />

Eine Obliegenheitsverletzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten<br />

führt nicht dazu, dass dieser seinen Anspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherer verliert. Rechtsfolge<br />

ist vielmehr, dass sich die Ersatzpflicht <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Versicherers darauf beschränkt, wie er stün<strong>de</strong>,<br />

wenn die Obliegenheit ordnungsgemäß<br />

erfüllt wor<strong>de</strong>n wäre; auf diese Rechtsfolge<br />

muss allerdings <strong>de</strong>r Versicherer hinweisen<br />

(§ 120 VVG). Bei fehlen<strong>de</strong>r Unterrichtung hat<br />

das Haftpflichturteil gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />

keine Bindungswirkung.<br />

Bei Pfändung und Überweisung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Deckungsanspruchs kann er daher Grund<br />

und Umfang <strong>de</strong>r Haftung bestreiten (vgl. OLG<br />

Düsseldorf NJW-RR 2000, 248); die durch <strong>de</strong>n<br />

Haftungsprozess verursachten Kosten hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherer dann ebenfalls nicht zu übernehmen<br />

(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O.,<br />

§§ 119, 120 Rn 51).<br />

Bis die erste Rechtsprechung speziell zu Fragen,<br />

die das VVG n. F. betreffen und für die<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

von Relevanz sind, ergangen ist, wird noch<br />

einige Zeit verstreichen. Das VVG a. F. hat,<br />

wie eingangs dargestellt, auch nach wie vor<br />

noch erhebliche Be<strong>de</strong>utung.<br />

RA Rafael Meixner<br />

ist seit <strong>de</strong>m Jahr 2001 bei HDI-Gerling Firmen<br />

und Privat Versicherung AG, Hannover, in<br />

<strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflicht-Abteilung<br />

beschäftigt.<br />

Hier ist Meixner zuständig für Scha<strong>de</strong>nfälle<br />

von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern,<br />

Rechtsanwälten und Notaren.<br />

E-Mail: info@hdi-gerling.<strong>de</strong><br />

46 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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