Entscheidung des BFH - Haufe.de
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KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
sicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist<br />
(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O., § 115<br />
Rn 31). Die Verjährung wird einseitig durch<br />
die bloße Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs beim<br />
Versicherer gehemmt. Erfor<strong>de</strong>rlich ist aber,<br />
dass die Anmeldung durch <strong>de</strong>n geschädigten<br />
Dritten erfolgt.<br />
Eine Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsfalles<br />
allein durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer hat<br />
grundsätzlich keine verjährungshemmen<strong>de</strong><br />
Wirkung, da er durch die Anmeldung nur<br />
seinen versicherungsrechtlichen Obliegenheiten<br />
nachkommen will (OLG München<br />
VersR 1975, 510). Die Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung<br />
wirkt bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die<br />
abschließen<strong>de</strong> <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />
<strong>de</strong>m Anspruchsteller in Schriftform zugeht.<br />
Auf die Rechtsprechung zur Beendigung <strong>de</strong>r<br />
Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung bei Einschlafenlassen<br />
von Verhandlungen (BGH NJW-RR 2001,<br />
1168) kommt es hier also nicht an.<br />
Welche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Anmeldung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs zu stellen sind, ergibt sich<br />
aus <strong>de</strong>m Gesetz nicht ein<strong>de</strong>utig. Die Anmeldung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs soll jedoch <strong>de</strong>m Versicherer<br />
eine Vorstellung vom ungefähren<br />
Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> Scha<strong>de</strong>ns und damit seiner Leistungspflicht<br />
geben (OLG Düsseldorf NJW-<br />
RR 1990, 472). Es reicht <strong>de</strong>mnach nicht aus,<br />
wenn <strong>de</strong>r Anspruchsteller sich alleine darauf<br />
beschränkt, die Pflichtverletzung, die <strong>de</strong>m<br />
Versicherungsnehmer vorzuwerfen ist, im<br />
Einzelnen darzulegen.<br />
Ob <strong>de</strong>m Anspruchsteller ein Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n<br />
ist, richtet sich vielmehr nach <strong>de</strong>r<br />
Alternativgestaltung, die er bei ordnungsgemäßer<br />
Beratung gewählt hätte (BGH DStR<br />
2008, 1306). Auch diese Alternativgestaltung<br />
ist substantiiert darzulegen; an<strong>de</strong>rnfalls hat<br />
die Anmeldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs keine verjährungshemmen<strong>de</strong><br />
Wirkung.<br />
6. Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Dritten<br />
In welchem Umfang <strong>de</strong>r Versicherer gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Dritten leistungspflichtig ist, wenn<br />
ein sogenanntes „krankes“ Versicherungsverhältnis<br />
vorliegt, regelt § 117 VVG. Das kranke<br />
Versicherungsverhältnis ist dadurch geprägt,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherer im Innenverhältnis, also<br />
im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer,<br />
leistungsfrei ist.<br />
Die Grün<strong>de</strong> hierfür können beispielsweise<br />
in Obliegenheitsverletzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />
liegen. Dieses kranke Versicherungsverhältnis<br />
kann <strong>de</strong>m Dritten nicht<br />
entgegengehalten wer<strong>de</strong>n; im Verhältnis zu<br />
ihm wird vielmehr ein Versicherungsverhältnis<br />
fingiert (BGH GI 2003, 161).<br />
Sofern das kranke Versicherungsverhältnis<br />
dazu führt, dass seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />
im Innenverhältnis keine Leistungen mehr<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n müssen, hat dies auf Seiten<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers zur Folge, dass<br />
er gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer keine Mitwirkungspflichten<br />
mehr hat. Befriedigt jedoch<br />
<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Dritten, geht <strong><strong>de</strong>s</strong>sen For<strong>de</strong>rung<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf<br />
<strong>de</strong>n Versicherer über.<br />
Das Urteil, das <strong>de</strong>r Dritte gegen <strong>de</strong>n Versicherer<br />
erwirkt hat, hat für <strong>de</strong>n Regressanspruch<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer Bindungswirkung<br />
(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a.<br />
O., § 17 Rn 7), so dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
faktisch auch im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> kranken<br />
Versicherungsverhältnisses gehalten ist, <strong>de</strong>n<br />
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Der Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />
besteht nur im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> versicherten<br />
Risikos und nur in <strong>de</strong>m Umfang, als<br />
läge ein gesun<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsverhältnis<br />
vor (BT-Drucks. 16/3945 S. 89). Die im Versicherungsverhältnis<br />
relevanten Risikoausschlüsse<br />
kommen daher auch hier zum Tragen.<br />
Schließlich besteht die Leistungspflicht<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Dritten nur im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tversicherungssumme.<br />
Eine höher vereinbarte Deckungssumme<br />
kommt <strong>de</strong>m Dritten nicht zugute.<br />
7. Obliegenheiten<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten<br />
Die §§ 119, 120 VVG regeln die Obliegenheiten<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />
und die Rechtsfolgen eines Verstoßes. Danach<br />
hat <strong>de</strong>r Dritte ein Scha<strong>de</strong>nereignis, aus <strong>de</strong>m<br />
er einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 VVG<br />
herleiten will, <strong>de</strong>m Versicherer innerhalb von<br />
zwei Wochen, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nereignis<br />
Kenntnis erlangt hat, in Textform<br />
anzuzeigen. Ebenfalls hat er <strong>de</strong>m Versicherer<br />
unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn<br />
er <strong>de</strong>n Anspruch gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
gerichtlich geltend macht.<br />
Diese Anzeigeobliegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten besteht<br />
unabhängig davon, ob ein krankes o<strong>de</strong>r ein<br />
gesun<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsverhältnis vorliegt.<br />
Die Anzeige bei einer gerichtlichen Geltendmachung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Anspruchs hat in <strong>de</strong>r Form zu<br />
erfolgen, dass es <strong>de</strong>m Versicherer möglich ist,<br />
bei <strong>de</strong>r gerichtlichen Feststellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Scha<strong>de</strong>ns<br />
und <strong>de</strong>r Ansprüche mitzuwirken und<br />
seine Interessen zu vertreten. Hierzu gehört<br />
es, das Datum <strong>de</strong>r eingereichten Klage und<br />
das angerufene Gericht mitzuteilen sowie<br />
eine Kopie <strong>de</strong>r Klageschrift zur Verfügung<br />
zu stellen; die Pflichten gehen weiter, wenn<br />
bereits zuvor mit <strong>de</strong>m Versicherer korrespondiert<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
In diesem Fall sind auch das Aktenzeichen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens, eventuelle Termine sowie allgemein<br />
<strong>de</strong>r Stand <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens mitzuteilen<br />
(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O., § 119<br />
Rn 28 mwN).<br />
Eine Obliegenheitsverletzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten<br />
führt nicht dazu, dass dieser seinen Anspruch<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherer verliert. Rechtsfolge<br />
ist vielmehr, dass sich die Ersatzpflicht <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Versicherers darauf beschränkt, wie er stün<strong>de</strong>,<br />
wenn die Obliegenheit ordnungsgemäß<br />
erfüllt wor<strong>de</strong>n wäre; auf diese Rechtsfolge<br />
muss allerdings <strong>de</strong>r Versicherer hinweisen<br />
(§ 120 VVG). Bei fehlen<strong>de</strong>r Unterrichtung hat<br />
das Haftpflichturteil gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />
keine Bindungswirkung.<br />
Bei Pfändung und Überweisung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Deckungsanspruchs kann er daher Grund<br />
und Umfang <strong>de</strong>r Haftung bestreiten (vgl. OLG<br />
Düsseldorf NJW-RR 2000, 248); die durch <strong>de</strong>n<br />
Haftungsprozess verursachten Kosten hat <strong>de</strong>r<br />
Versicherer dann ebenfalls nicht zu übernehmen<br />
(Schwintowski/Brömmelmeyer, a. a. O.,<br />
§§ 119, 120 Rn 51).<br />
Bis die erste Rechtsprechung speziell zu Fragen,<br />
die das VVG n. F. betreffen und für die<br />
Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />
von Relevanz sind, ergangen ist, wird noch<br />
einige Zeit verstreichen. Das VVG a. F. hat,<br />
wie eingangs dargestellt, auch nach wie vor<br />
noch erhebliche Be<strong>de</strong>utung.<br />
RA Rafael Meixner<br />
ist seit <strong>de</strong>m Jahr 2001 bei HDI-Gerling Firmen<br />
und Privat Versicherung AG, Hannover, in<br />
<strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflicht-Abteilung<br />
beschäftigt.<br />
Hier ist Meixner zuständig für Scha<strong>de</strong>nfälle<br />
von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern,<br />
Rechtsanwälten und Notaren.<br />
E-Mail: info@hdi-gerling.<strong>de</strong><br />
46 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>