Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />
» StB/RB Ulrich Goetze, Wunstorf<br />
Umsatzsteuerliche Auswirkungen <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigung von Mitarbeitern im Zivildienst<br />
und im Freiwilligen Sozialen Jahr<br />
Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof hat in seiner <strong>Entscheidung</strong> vom 23.07.2009 – V R 93/07 als weiteren Maßstab<br />
zur Beurteilung einer Umsatzsteuerbefreiung die Zusammenarbeit mit einer an<strong>de</strong>ren gemeinnützigen<br />
Organisation zur Erfüllung eines begünstigten Zwecks ver<strong>de</strong>utlicht.<br />
» 1. Freiwilliges Soziales Jahr<br />
Für junge Menschen im Alter von 16 - 27 Jahren bietet das Freiwillige<br />
Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ)<br />
eine Grundlage, sich bürgerschaftlich zu engagieren. Es han<strong>de</strong>lt sich<br />
dabei um ein Bildungs- und Orientierungsjahr (von 6 bis 18 Monaten),<br />
das von einem öffentlichen o<strong>de</strong>r freien Maßnahmeträger (meist<br />
Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verbän<strong>de</strong>) pädagogisch begleitet wird. Der Arbeitseinsatz <strong>de</strong>r<br />
Freiwilligen erfolgt nicht beim Träger, son<strong>de</strong>rn wird in überwiegend<br />
praktischer Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen<br />
bzw. in Einrichtungen, die im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> Natur- und Umweltschutzes<br />
tätig sind (Einsatzstellen), geleistet. Die Rahmenbedingungen und<br />
Vertragsverhältnisse zwischen Freiwilligen, Maßnahmeträger und<br />
Einsatzstellen sind im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt.<br />
Diese bietet die gesetzliche Grundlage für dreiseitige Vereinbarungen<br />
zwischen Freiwilligen, Trägern und Einsatzstellen.<br />
1. 1 Steuerliche Auswirkungen<br />
Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und die steuerlichen<br />
Auswirkungen sind je nach Vertragsgestaltung im Einzelfall<br />
unterschiedlich. Die Finanzverwaltung (FinMin Hessen, Erlass vom<br />
12.6.2008, S 7175 A - 18 - II 51 und OFD Frankfurt v. 8.7.2008, S 7100<br />
A - 271 - St 11) vertritt folgen<strong>de</strong> Auffassung:<br />
1.1.1 Zweiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem<br />
und Maßnahmeträger sind steuerpflichtig<br />
Die Freiwilligen leisten ihren Dienst bei einer gemeinnützigen Einsatzstelle.<br />
Nach <strong>de</strong>m Vertrag zwischen Maßnahmeträger und Einsatzstelle<br />
ersetzt die Einsatzstelle <strong>de</strong>m Maßnahmeträger das Taschengeld, die<br />
Sozialversicherungsbeiträge und zahlt ihm einen bestimmten monatlichen<br />
Betrag (z.B. 100 EUR), <strong>de</strong>r pauschal die Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers<br />
für Verwaltung, Lohnbuchhaltung, Gehaltsabrechnung, Abwicklung<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherungspflicht sowie die gesetzlich vorgeschriebene<br />
pädagogische und sozialpädagogische Betreuung ab<strong>de</strong>ckt.Nach <strong>de</strong>r<br />
getroffenen Vereinbarung bestehen Rechtsbeziehungen zwischen<br />
<strong>de</strong>m Freiwilligen und <strong>de</strong>m Maßnahmeträger. Die Einsatzstelle setzt<br />
<strong>de</strong>n Freiwilligen im Rahmen eines Vertrages mit <strong>de</strong>m Maßnahmeträger<br />
ein. Nach Ansicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung liegt ein umsatzsteuerrechtliches<br />
Leistungsaustauschverhältnis zwischen Träger und Einsatzstelle<br />
in Form einer umsatzsteuerpflichtigen Personalüberlassung<br />
vor. Für diese Leistung kommt keine Umsatzsteuerbefreiung in Frage,<br />
da sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen.<br />
Die Umsätze unterliegen <strong>de</strong>m Regelsteuersatz von 19 %.<br />
1.1.2 Dreiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem,<br />
Maßnahmeträger und Einsatzstelle sind steuerfrei<br />
Nach <strong>de</strong>m Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) kann auch eine<br />
dreiseitige Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligem<br />
geschlossen wer<strong>de</strong>n. Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung<br />
liegt keine umsatzsteuerbare Überlassung <strong>de</strong>r Freiwilligen<br />
durch <strong>de</strong>n Träger an die jeweilige Einsatzstelle vor. Die dreiseitige<br />
Vereinbarung begrün<strong>de</strong>t ein Rechtsverhältnis, wonach die beteiligten<br />
Einsatzstellen und Träger jeweils für die sie betreffen<strong>de</strong>n Rechte und<br />
Pflichten ausschließlich und unmittelbar berechtigt und verpflichtet<br />
sind. Demnach wer<strong>de</strong>n die Einsatzstellen aus <strong>de</strong>m Arbeitseinsatz <strong>de</strong>r<br />
Freiwilligen aus <strong>de</strong>r Vereinbarung unmittelbar berechtigt und sind<br />
im Gegenzug auch hinsichtlich <strong>de</strong>r von ihr übernommenen Zahlung<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge und <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. Taschengel<strong><strong>de</strong>s</strong> selbst<br />
verpflichtet. Es liegt damit keine entgeltliche Personalüberlassung<br />
durch <strong>de</strong>n Maßnahmeträger mehr vor.<br />
Erhebt <strong>de</strong>r Träger für seine Verwaltungsleistungen ein Entgelt von <strong>de</strong>n<br />
Einsatzstellen, liegt insoweit nach <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
eine umsatzsteuerbare und mit 19 % umsatzsteuerpflichtige Leistung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers vor. Soweit die Einsatzstellen an <strong>de</strong>n Maßnahmenträger<br />
ein Entgelt für Leistungen im Bereich <strong>de</strong>r Bildungsarbeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers<br />
zu leisten, können diese nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfrei sein.<br />
» 2. Freiwilligendienst als Ersatzdienst<br />
für <strong>de</strong>n Wehrdienst<br />
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben die Möglichkeit, nicht<br />
zum Zivildienst herangezogen zu wer<strong>de</strong>n, wenn sie sich statt<strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />
zu einem freiwilligen Dienst nach <strong>de</strong>m Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />
(JFDG) verpflichten. Der Freiwilligendienst als Ersatzdienst für<br />
<strong>de</strong>n Wehrdienst erfolgt als zweiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem<br />
und Maßnahmeträger. Zwischen <strong>de</strong>m Maßnahmeträger und<br />
<strong>de</strong>r Einsatzstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> Freiwilligen liegt eine umsatzsteuerpflichtige<br />
Personalüberlassung vor.<br />
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